Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521795/17/Ki/Ka

Linz, 29.04.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn D S, O, T, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. J L, Dr. E W, Mag. C O, Dr. H N, S, G, vom 29. November 2007, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. vom 26. November 2007, VerkR21-466-2007, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung sowie Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen, zu Recht erkannt:

 

      Der Berufung wird teilweise insofern Folge gegeben, dass die Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A und B ab dem Datum der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides sowie das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen behoben und statt dessen die Lenkberechtigung des Berufungswerbers bzw die Zulässigkeit des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen durch nachstehende Auflagen eingeschränkt wird:

 

·         Herr D S hat sich bis spätestens 3. April 2010 einer amtsärztlichen Nachuntersuchung bezüglich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B sowie von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen zu unterziehen.

 

·         Herr D S hat sich gerechnet ab 3. April 2008 zunächst für die Dauer von zwei Jahren drei Mal jährlich innerhalb von zwei Wochen ab Aufforderung durch die zuständige Führerscheinbehörde (derzeit Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr.) einer ärztlichen Kontrolluntersuchung hinsichtlich Cannabis im Harn zu unterziehen und den  jeweiligen diesbezüglichen Laborbefund unverzüglich der auffordernden Führerscheinbehörde vorzulegen, die Aufforderung durch die Führerscheinbehörde ist in zeitlich nicht geplanten Abständen vorzunehmen.

 

·         Herr D S hat der zuständigen Führerscheinbehörde (dzt. Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr.) gerechnet ab 3. April 2008 zunächst für die Dauer von zwei Jahren alle zwei Monate eine Bestätigung über die Absolvierung einer Psychotherapie sowie über das Aufsuchen der Beratungsstelle für Suchtfragen "X-D" (oder einer gleichartigen Beratungsstelle) vorzulegen.

 

·         Die Auflage "01.01-Tragen einer Brille" bleibt aufrecht.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 3, 24 Abs.1 und 32 FSG iVm § 66 Abs.4 AVG; § 64 Abs.2 AVG

 

 

                                          Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid vom 26. November 2007, VerkR21-466-2007, hat die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. dem Berufungswerber (Bw) die Lenkberechtigung für die Klassen A und B ab dem Datum der Zustellung des Bescheides entzogen und ausgesprochen, dass ihm darüber hinaus bis zur behördlichen Feststellung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen keine Lenkberechtigung erteilt werden darf bzw. ihm das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen ab dem Datum der Zustellung des Bescheides bis zur behördlichen Feststellung seiner gesundheitlichen Eignung verboten. Einer allfällig gegen den Bescheid gerichteten Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Die Erstbehörde begründet die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass anlässlich einer amtsärztlichen Untersuchung festgestellt wurde, der Bw sei nicht geeignet, Kraftfahrzeuge zu lenken. Es sei bei ihm ein wiederholter, mehrjähriger Marihuana-Konsum vorliegend. Die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung sei derzeit nicht ausreichend gegeben. Das bisherige Fehlverhalten werde nicht als solches erkannt und ein Änderungsprozess könne nicht aufgezeigt werde. Eine Wiedererteilung der Lenkberechtigung setze eine befürwortende verkehrspsychologische Stellungnahme und einen aktuellen negativen Harnbefund (Drogen-Screaning) voraus. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung eine allfälligen Berufung wurde mit Gefahr im Verzug begründet.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid hat der Rechtsmittelwerber am 29. November 2007 (Poststempel) Berufung erhoben und beantragt, den angefochten Bescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

 

Zur Drogenproblematik wird in der Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bw im Alter von 26 Jahren erstmals Cannabis konsumiert hätte. Dies habe in der Folgezeit nur fallweise stattgefunden, wobei es seit einem halben Jahr hiezu nicht mehr gekommen sei. Im Hinblick auf das Lebensalter (geb.6. September 1978) könne sohin von einem wiederholten, mehrjährigen Marihuana-Konsum nicht die Rede sein. Von Bedeutung sei weiters, dass es jedoch zu keiner gesundheitlichen Beeinträchtigung gekommen sei und eine gesundheitliche negative Beeinflussung nicht vorliege.

 

Das der Entscheidung zugrunde liegende amtsärztliche Gutachten sei verfehlt und grundlos. Die in der Begründung des Gutachtens angeführte Bereitschaft zur Verkehrsanpassung sei durch nichts objektiviert, wie auch das Nichterkennen des bisherigen Fehlverhaltens nichts damit zu tun habe, ob der Bw zum Lenken eines Kraftfahrzeuges geeignet sei oder nicht. Hiezu hätte nur seine kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit Grundlage für die Beurteilung sein können und dürfen, ob er zum Lenken eines Kraftfahrzeuges geeignet sei oder nicht.

 

Die Erstbehörde habe rechtlich verfehlt, die mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung als Grund für die Entziehung der Lenkberechtigung angenommen. Ein solches Verhalten für die Entziehung der Lenkberechtigung kenne das Gesetz nicht. Eine mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung könne sich nur aus dem Verkehrsverhalten ableiten, nicht aber aus allfälligen Charaktereigenschaften, die mit der Teilnahme am allgemeinen Kraftfahrverkehr nichts zu tun hätten, eine im verkehrspsychologische Gutachten erwähnte Deliktvorgeschichte sei nicht mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen im Zusammenhang. Erfordernisse der Verkehrssicherheit würden daher nicht vorliegen, die Lenkberechtigung für die Klassen A und B zu entziehen. Die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen habe sich seit Erteilung der Lenkberechtigung nicht geändert und habe er bis jetzt unfallfrei am allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr teilgenommen.

 

Festgehalten wird auch, dass Gefahr in Verzug nicht vorliege und daher die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides auch nicht im Interesse des öffentlichen Wohles gegeben sei. Er sei beruflich auf das Fahren von Kraftfahrzeugen angewiesen und würde seinen Arbeitsplatz verlieren, sollte die angeordnete Verfügung aufrechterhalten werden.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 30. November 2007 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 35 Abs.1 FSG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie zusätzliche Beweisaufnahmen (siehe im Folgenden). Die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird die Durchführung einer Verhandlung im vorliegenden Falle nicht für erforderlich erachtet (§64d Abs.1 AVG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

Anlässlich einer amtsärztlichen Untersuchung am 26. November 2007 stellte die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. fest, dass Herr D S zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B gesundheitlich nicht geeignet sei.

 

Begründet wurde diese Feststellung mit einem wiederholten mehrjährigen Marihuana-Konsum sowie dass die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung derzeit nicht ausreichend gegeben sei. Ein bisheriges Fehlverhalten werde nicht als solches erkannt, ein Änderungsprozess könne nicht aufgezeigt werden.

 

Dem Gutachten lag nach der Aktenlage eine verkehrspsychologische Stellungnahme des allgemeinen Arbeitskreises autonomer Verkehrspsychologen Dr. W R S vom 19. November 2007 zugrunde, wonach der Bw aus verkehrspsychologischer Sicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Führerscheingruppe 1 derzeit nicht geeignet sei.

 

Andererseits liegt auch ein Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie, Dr. B, vom 23. Oktober 2007 vor, wonach aus nervenfachärztlicher Sicht kein Einwand bestehe, wenn Herr S den Führerschein der Gruppe B behält.

 

Im Berufungsverfahren unterzog sich Herr D S einer neuerlichen verkehrspsychologischen Untersuchung durch die Untersuchungsstelle F P. In der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 4. März 2008, welcher eine Untersuchung am 28. Februar 2008 vorangegangen ist, kam der verkehrspsychologische Gutachter hinsichtlich Überprüfung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung zum Ergebnis, dass eine bedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B gegeben sei. In Zusammenfassung der Befunde und Gutachten führte der Sachverständige aus, dass sich im Persönlichkeitsbereich grundsätzlich Verdachtsmomente auf ein aggressives Verteidigungsverhalten und eine gesundheitliche sowie soziale Risikobereitschaft finden. Bei Würdigung des gewonnen Gesamteindrucks, der Verhaltensbeobachtung, der getätigten Aussagen im Explorationsgespräch sowie der Ergebnisse der durchgeführten Persönlichkeitsverfahren würden jedoch zum Zeitpunkt der Untersuchung keine zwingenden Eignungswidrigkeiten vorliegen. Zusammenfassend sei der Untersuchte als durchschnittlich durchsetzungsfreudig, begeisterungsfähig, pflichtbewusst, überlegt handelnd, an Sicherheit interessiert und selbstkontrolliert zu beschreiben, wobei im Explorationsgespräch Hinweise auf in ausreichendem Maße zur Verfügung stehende Selbstreflexionsmechanismen und ein Anpassungsbemühen erkennbar werden würden. Da der Untersuchte auf eine weitgehend unauffällige und angepasste Verkehrsteilnahme zurückblicken könne und derzeit eine positive Persönlichkeitsentwicklung erkennbar sei, sei die Wahrscheinlichkeit für Delikte im Straßenverkehr nicht erhöht. Wenngleich gegenwärtig eine ausreichende Bereitschaft für Verkehrsanpassung zu bestätigen sei, könne eine Umkehr  der derzeit positiven Persönlichkeitsentwicklung nicht  ausgeschlossen werden. Demnach könne keine uneingeschränkt positive Stellungnahme abgegeben werden. Insbesondere wies der Gutachter auch darauf hin, dass bei Delikten im und/oder außerhalb des Straßenverkehrs die Hinweise auf eine verminderte Normorientierung bzw. erhöhte Aggressionsbereitschaft geben, eine neuerliche verkehrspsychologische Untersuchung zu fordern ist.

 

Unter Zugrundelegung der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 4. März 2008 wurde der Bw einer neuerlichen amtsärztlichen Untersuchung durch eine amtsärztliche Sachverständige des Amtes der Oö. Landesregierung unterzogen und es stelle die Amtsärztin in ihrem Gutachten vom 3. April 2008 nunmehr eine befristete Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1, Klasse A und B  fest, wobei die im Spruch festgestellten Auflagen vorgeschlagen wurden.

 

In der Begründung führte die Amtsärztin aus, es handle sich beim Rechtsmittelwerber laut fachärztlicher Stellungnahme um einen wiederholten mehrjährigen Marihuana-Konsum, wobei von einer Drogenabhängigkeit derzeit nicht auszugehen sei, ebenso von keinem anderen Substanzmissbrauch oder Abhängigkeit bezüglich Alkohol oder Medikamente. Es sei daher aus fachärztlicher Sicht die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B gegeben, da ein Marihuana-Konsum derzeit nicht angegeben werde, jedoch dabei durchaus das Risiko bestehe, dass dadurch die Reaktionsfähigkeit herabgesetzt sei. Es sei deshalb unbedingt eine nicht vorangekündigte Kontrolle des Harns auf Cannabis erforderlich, wie auch die Bestätigung des Aufsuchens einer Drogenberatungsstelle. Weiters sei aufgrund der vorliegenden verkehrspsychologischen Stellungnahme zuletzt der F-P davon auszugehen, dass durchaus im Explorationsgespräch Hinweise auf in ausreichendem Maße zur Verfügung stehende Selstreflaxionsmechanismen und ein Anpassungsbemühen erkennbar  sei, auch auf eine weitgehend unauffällige und angepasste Verkehrsteilnahme zurückgeblickt werden könne und derzeit eine positive Persönlichkeitsentwicklung erkennbar sei. Eine Umkehr der derzeit positiven Persönlichkeitsentwicklung könne jedoch nicht ausgeschlossen werden. Es sei deshalb erforderlich, dass der Bw die auf Weisung durch das Gericht angeordnete Psychotherapie in Angriff nimmt und Bestätigungen über eine regelmäßige Teilnahme an dieser der Behörde vorlegt.

 

Entsprechend dem Auftrag der hs. Berufungsbehörde hat der Rechtsmittelwerber letztlich mit Schreiben vom 23. April 2008 eine Bestätigung der Beratungsstelle für Suchtfragen "X-D", vom 23. April 2008 sowie einen Laborbefund des Facharztes für Labormedizin Dr. G S vom 21. April 2008 vorgelegt. Das Testergebnis hinsichtlich Cannaboid liegt dem Laborbefund zufolge im Normalbereich.

 

2.6. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich unter Berücksichtigung sämtlicher vorliegender Verfahrensunterlagen bzw. der aktenkundigen Vorgeschichte des Bw, dass die der nunmehrigen Entscheidung zugrundegelegten Gutachten schlüssig sind und nicht im Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen stehen. Der Bw wurde einer nochmaligen verkehrspsychologischen Untersuchung hinsichtlich seiner Bereitschaft zur Verkehrsanpassung unterzogen, der verkehrspsychologische Sachverständige hat sein Gutachten unter Berücksichtigung der Vorgeschichte sowie eines Explorationsgespräches mit dem Bw erstellt. Die fahrverhaltensrelevanten Einstellungen und Persönlichkeitsmerkmale wurde durch anerkannte Persönlichkeitsverfahren festgestellt. Die Amtsärztin hat im Berufungsverfahren dieses verkehrspsychologische Gutachten ihrer Beurteilung zugrunde gelegt und es wird die im Gutachten festgehaltene Begründung für die vorgeschlagenen Auflagen ebenfalls als schlüssig erachtet.

 

Das letzterwähnte amtsärztliche Gutachten wurde dem Rechtsmittelwerber im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht, es wurden daraufhin die oben erwähnten Unterlagen vorgelegt, zu den Feststellung der Amtsärztin hat sich der Bw nicht mehr geäußert, weshalb davon ausgegangen wird, dass dagegen keine Einwendungen erhoben werden. Es bestehen sohin keine Bedenken hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z2 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis Z4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs.5 ein neuer Führerschein auszustellen.

 

Gemäß § 32 Abs.1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht iSd § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ua nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden (Z2).

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).

 

Das oben dargelegte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass Herr D S derzeit die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B bzw von Kraftfahrzeugen im Sinne des § 32 FSG besitzt, jedoch erwartet werden kann, dass sich dieser Gesundheitszustand im negativen Sinne verändern könnte, weshalb die von der Amtsärztin vorgeschlagenen Auflagen vorzuschreiben waren. Eine ausdrückliche Befristung der Lenkberechtigung wird nicht für notwendig erachtet, zumal ohnedies eine amtsärztliche Nachuntersuchung, wie in der Auflage vorgeschrieben, durchzuführen ist.

 

Was das Vorbringen des Bw hinsichtlich Bereitschaft zur Verkehrsanpassung anbelangt, so können durchaus auch Verhaltensweisen, welche zunächst nicht im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr sehen sind, letztlich auch zur Beurteilung einer mangelnden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung und damit gesundheitlichen Nichteignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führen (siehe § 17 Abs.1 FSG-GV).

 

3.2. Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung (einer Berufung) ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. hat den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung mit Gefahr im Verzug begründet und es schließt sich der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich dieser Auffassung an. Gesundheitlich nicht geeignete Kraftfahrzeuglenker würden eine extreme Gefahr für die allgemeine Verkehrssicherheit darstellen, sodass die Erstbehörde unter Zugrundelegung des zunächst vorliegenden Verfahrensergebnisses durchaus begründet die aufschiebende Wirkung der Berufung ausgeschlossen hat.

 

 

 

                                           Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

                                                      Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

Weiters wird noch darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen sind.

 

 

 

 

                                                Mag. Alfred Kisch

 

 

 

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