Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110792/26/Kl/Rd/Sta

Linz, 22.04.2008

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des B H H, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M S, W,  W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 13. 6.2007, VerkGe96-69-1-2007, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 9.4.2008,  zu Recht erkannt:

 

I.       Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte     Geldstrafe auf 800 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf
         40 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird der Berufung   keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis   bestätigt.

 

 

II.     Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf    80 Euro. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines     Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 5, 19, 20 und 51 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 13.6.2007, VerkGe96-69-1-2007, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.453 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z8 GütbefG iVm Art.3 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 idFd Verordnung (EG) Nr. 484/2002       verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der H S GmbH (Unternehmer) mit dem Sitz in  E, H, am 14.4.2007 gegen 10.10 Uhr auf der Innkreisautobahn A8 bei Strkm 75,300, Gemeindegebiet Suben, mit dem Sattelzugfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen  und dem Sattelanhänger mit dem deutschen Kennzeichen , deren Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg überstiegen hat, Zulassungsbesitzer des Zugfahrzeuges: H S GmbH,  E, H, Lenker: H A K, welcher Staatsangehöriger eines Drittstaats (Staatsbürgerschaft: Türkei) ist, eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern (10.039 kg Textilien) von der Türkei durch Österreich mit einem Zielort in Deutschland (grenzüberschreitender gewerblicher Güterkraftverkehr) durchgeführt hat, ohne dafür gesorgt zu haben, dass die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 erforderliche Fahrerbescheinigung mitgeführt wurde.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin ausgeführt, dass die gegenständliche Güterbeförderung mittels einer CEMT-Genehmigung durchgeführt worden sei. Der Transport habe am 10.4.2007 in G (TR) begonnen und am 16.4.2007 in N (D) geendet. Die vorgelegte CEMT-Genehmigung mit der Nr. D-0002 sei am 10.4.2007 in K abgestempelt worden und sei diese vom Fahrer auch während der gesamten Fahrt mitgeführt worden. Die Genehmigung habe sich bei den gesamten Papieren befunden, welche den Kontrolleuren bei der Anhaltung übergeben worden seien. Dem Bw könne eine unsachgerechte Überprüfung der Papiere durch die Kontrolleure  nicht angelastet werden. Da vom Lenker eine CEMT-Genehmigung mitgeführt worden sei, habe auch nicht die Verpflichtung bestanden, eine Fahrerbescheinigung mitzuführen. Es werde daher die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.    

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9.4.2008, zu welcher die Verfahrensparteien geladen wurden. Die belangte Behörde hat sich von der Teilnahme entschuldigt und ist auch der Bw selbst nicht zur Verhandlung erschienen; der Rechtsvertreter des Bw hat an der Verhandlung teilgenommen. Weiters wurde der vom Bw beantragte Zeuge H A K geladen und ist dieser trotz ausgewiesener Ladung unentschuldigt nicht erschienen. Eine Vollstreckung in das Ausland ist nicht möglich. Der Meldungsleger RI J B wurde  geladen und auch zeugenschaftlich einvernommen.

 

4.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat nachstehenden Sachverhalt als erwiesen seiner Entscheidung zugrunde gelegt:

Am 14.4.2007 wurde eine grenzüberschreitende gewerbsmäßige Güterbeförderung, und zwar von der Türkei durch Österreich mit einem Zielort in Deutschland, durch den Lenker H A K für die H S GmbH mit Sitz in E, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Bw ist, durchgeführt. Bei der Amtshandlung gegen 10.00 Uhr des obigen Tattages wies der Lenker eine auf die Firma H S GmbH ausgestellte gültige Gemeinschaftslizenz D/78/NW/E vor. Eine Fahrerbescheinigung sowie eine CEMT-Genehmigung wurde nicht vorgewiesen. Anlässlich der Amtshandlung äußerte sich der Lenker den Kontrollbeamten gegenüber, dass er keine Fahrerbescheinigung mitführe; vermutlich befinde sich diese zu Hause bei seiner Firma. Diese Äußerung bestätigte der Lenker auch in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 12.9.2007, in welcher er mitteilte, dass er zur am 13.9.2007 anberaumten Verhandlung nicht erscheinen könne, da sein Reisepass hinsichtlich der Verlängerung seines Visums beim deutschen Generalkonsulat in Istanbul abgegeben werden musste.

Für den genannten Lenker bestand eine gültige Fahrerbescheinigung vom 16.11.2006, gültig bis 31.5.2007. Die im Zuge des Strafverfahrens  vom Bw vorgelegte CEMT-Genehmigung mit der Nr. D-0002, gültig vom 1.1.2007 bis 31.12.2007, wurde zum Zeitpunkt der Kontrolle am 14.4.2007 nicht vorgewiesen. Diese wurde – ersichtlich aus einer im Verfahren vorgelegten Kopie des Fahrtenbuches – für die Fahrt vom 10.4. bis 16.4.2007 von G nach N, abgestempelt am 10.4.2007 in K, verwendet. Auch das Fahrtenbuch wurde nicht vorgewiesen.

Vom Rechtsvertreter wurden die persönlichen Vermögensverhältnisse des Bw unter Vorlage entsprechender Unterlagen dahingehend dargelegt, dass der Bw über ein Einkommen von 500 Euro (Entschädigung als Liquidator) aufgrund der Auflösung der Gesellschaft verfüge.

 

4.2.  Diese Feststellungen gründen sich auf die glaubwürdigen Aussagen des zeugenschaftlich einvernommenen Meldungslegers, welcher angab, dass er bei Kontrollen grundsätzlich alle Papiere, zB Führerschein, Schaublätter, Genehmigungen usw verlange. Bei der gegenständlichen Kontrolle seien ihm Frachtpapiere und die EU-Lizenz vorgelegt worden, von denen auch Kopien angefertigt worden seien. Er habe den Lenker nach einer CEMT-Genehmigung gefragt. Der Lenker konnte jedoch keine vorweisen. Wäre eine CEMT-Genehmigung vorgewiesen worden, unabhängig davon, ob diese gültig oder ungültig gewesen sei, wäre vom Meldungsleger eine Kopie angefertigt und der Anzeige angeschlossen worden. Die heute vorgewiesene CEMT-Genehmigung sei dem Meldungsleger nicht bekannt gewesen. Das Fahrtenbuch habe er nicht kontrolliert, da die Schaublätter kontrolliert worden sind und dies ausreichend sei. Der Lenker habe auch keine Rücksprache mit seiner Firma gehalten. Der Lenker habe auch nicht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er den gegenständlichen Gütertransport mittels CEMT-Genehmigung durchführe. Dieser Umstand wäre vom Meldungsleger auch in der Anzeige vermerkt worden. Der Meldungsleger führte weiters aus, dass es in der Praxis sehr selten bzw so gut wie gar nicht vorkomme, dass eine CEMT-Genehmigung, die für Österreich gültig ist, vorliege, wenn eine Gemeinschafts­lizenz mitgeführt werde.

Bei Anhaltungen werde immer nach der CEMT-Genehmigung gefragt, da eine solche die Fahrerbescheinigung ersetzen und es in der Folge zu keiner Anzeige kommen würde. Bei Verständigungsproblemen werden den Lenkern Farbkopien der vorzulegenden Urkunden gezeigt, um etwaige Unklarheiten auszuräumen. Der Lenker habe beim Meldungsleger auch nicht den Eindruck erweckt, dass ihm nicht klar gewesen sei, was er genau vorzuweisen habe. Diese Vorgehensweise unterstützt die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Meldungslegers.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 7 Abs.1 GütbefG ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:

1)      Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92,

2)      Genehmigung aufgrund der Resolution des Rates der Europäischen     Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14.6.1973,

3)      Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie     für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich,

4)      aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des        Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.

 

Gemäß § 25 Abs.2 GütbefG ist, soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EWG) Nr. 881/92 verwiesen wird, die Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26.3.1992 über den Zugang zum Güterkraft­verkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten, ABl L95 vom 9.4.1992, S.1, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 484/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1.3.2002, ABl. L76 vom 19.3.2002, S.1, ... anzuwenden.

 

Gemäß Art.3 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 idFd Verordnung (EG) Nr.  484/2002 unterliegt der grenzüberschreitende Verkehr einer Gemeinschaftslizenz in Verbindung – sofern der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittstaates ist – mit einer Fahrerbescheinigung.

 

Gemäß  Art.3 Abs.3 der obzit. Verordnung wird die Fahrerbescheinigung von einem Mitgliedstaat gemäß Art.6 jedem Verkehrsunternehmer ausgestellt, der Inhaber einer Gemeinschaftslizenz ist und der in diesem Mitgliedstaat Fahrer, die Staatsangehörige eines Drittlandes sind, rechtmäßig beschäftigt oder Fahrer rechtmäßig einsetzt, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind und ihm als Arbeitskraft gemäß den Bestimmungen zur Verfügung gestellt werden, die in diesem Mitgliedstaat für die Beschäftigung und die Berufsausbildung von Fahrern durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften und gegebenenfalls Tarifverträge nach den in diesem Mitgliedstaat geltenden Vorschriften festgelegt wurden.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z8 GütbefG begeht, abgesehen von gemäß dem
V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen, eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer nicht dafür sorgt, dass die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 erforderlichen Gemeinschaftslizenzen oder Fahrerbe­scheinigungen mitgeführt werden.

 

Strafbar nach Abs.1 Z3, Z6, Z8 oder Z11 ist ein Unternehmer auch dann, wenn er die in §§ 7 bis 9 genannten Verpflichtungen  oder die in der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 normierten Gebote und Verbote im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgt (§ 23 Abs.3 leg.cit.)

 

Gemäß § 23 Abs.4 leg.cit. hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z3 und Z8 bis Z11 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs.1 Z1 der GewO 1994 die Geldstrafe mindestens 1.453 Euro zu betragen. 

 

5.2.1. Aufgrund der Feststellungen hat der Bw als handelsrechtlicher Geschäftsführer der H S GmbH mit dem Sitz in  E, H, am 14.4.2007 gegen 10.10 Uhr mit dem Sattelzugfahrzeug, Kz: , Anhänger, Kz: ), eine gewerbsmäßige grenzüberschreitende Güterbeförderung  von der Türkei durch Österreich mit einem Zielort in Deutschland durch den türkischen Lenker H A K mittels einer Gemeinschaftslizenz durchführen lassen, ohne dafür Sorge getragen zu haben, dass eine Fahrerbescheinigung mitgeführt wurde.

Es hat der Bw sohin den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung begangen und ihn auch zu verantworten.

 

5.2.2. Der Bw hat die Tat aber auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung gehört zu den Ungehorsamsdelikten und war Fahrlässigkeit zu vermuten. Einen Entlastungsnachweis hat der Bw nicht erbracht.

 

Der Bw rechtfertigte sich sowohl in der Stellungnahme zur Aufforderung zur Rechtfertigung als auch im Berufungsverfahren dahingehend, dass die gegenständliche Güterbeförderung - entgegen dem Tatvorwurf der belangten Behörde - mittels CEMT-Genehmigung und nicht mittels Gemeinschaftslizenz durchgeführt worden sei. Als Beweis hiefür wurden im Verwaltungsstrafverfahren Ablichtungen der CEMT-Genehmigung sowie des entsprechenden Auszuges aus dem Fahrtenberichtsheft vorgelegt. Aus letzterem sind nachstehende Eintragungen ersichtlich, und zwar scheint als Abfahrts-/Ankunftsdatum der 10.4.2007/16.4.2007 auf, weiters wurde G als Beladeort und N als Entladeort bezeichnet und wurde das amtliche Kennzeichen des Zugfahrzeuges ,  angeführt. Die handschriftlichen Aufzeichnungen im Fahrtenberichtsheft decken sich mit den Eckdaten der von der belangten Behörde zur Last gelegten Güterbeförderung. Dennoch war für den Bw nichts zu gewinnen, zumal am Kontrolltag vom Lenker weder die im Nachhinein vorgelegte CEMT-Genehmigung noch das Fahrtenberichtsheft, sondern lediglich die Gemeinschaftslizenz vorgelegt werden konnte.

Bei Vorlage der Gemeinschaftslizenz anlässlich der Anhaltung hätte der Bw somit Sorge tragen müssen, dass vom Fahrer eine Fahrerbescheinigung mitgeführt wird. Dies ist durch konkrete Maßnahmen und ein taugliches Kontrollsystem vom Bw sicherzustellen, welches er auch durch ein konkretes Vorbringen darzulegen hat.

Das Fehlverhalten des Lenkers - dieser hatte die "falsche" Genehmigung, konkret die Gemeinschaftslizenz und nicht die CEMT-Genehmigung dem Kontrollorgan ausgehändigt - muss sich der Bw anlasten lassen, da es ganz offenkundig an einem tauglichen Kontrollsystem im Unternehmen fehlt.

 

Wenn vom Bw eingewendet wird, dass in seinem Unternehmen ein Kontrollsystem eingerichtet sei, so kann ihn dieses Vorbringen nicht entlasten. Er führt zwar aus, dass die in seinem Betrieb beschäftigten Fahrer hinsichtlich der für einen grenzüberschreitenden Gütertransport notwendigen Unterlagen/Doku­mente eingewiesen und eingeschult werden, die Anweisungen  der Bw direkt an die Fahrer erteilen würde und durch das interne System jedenfalls gewährleistet sei, dass die Fahrer die Weisungen nicht nur erhalten, sondern auch verstehen, welche Unterlagen vorzulegen und welche Informationen den Behörden auf deren Verlangen zu geben seien. Auch würden Fahrer, die den Anweisungen und Einschulungen zuwider handeln, nicht mehr weiter beschäftigt werden, zudem sei der Bw mit seinen Fahrern in ständigem Kontakt und könne daher auch mit den Fahrern bei Problemen entsprechend kommunizieren.  Der Bw setze sich mit den Fahrern auch regelmäßig in Verbindung und, sollten Probleme, insbesondere bei der Vorlage von Bescheinigungen, auftreten, sei er für sie erreichbar und könne bei Bedarf entsprechend vermitteln.

 

Hinsichtlich der Einrichtung eines effektiven und effizienten Kontrollsystems hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass bei der Annahme einer grundsätzlichen Verantwortung des Arbeitgebers für die im Zusammenhang mit dem Betrieb stehenden Verwaltungsübertretungen nicht übersehen werden darf, dass die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung es nicht zulässt, dass sich der Unternehmer aller Belange und Angelegenheiten selbst persönlich annimmt. Auf diese Problematik wurde auch anlässlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vom Rechts­vertreter hingewiesen. Die rechtliche Konsequenz, die aus dieser Tatsache zu ziehen ist, besteht darin, dass dem Unternehmer zugebilligt werden muss, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. Ob der Unternehmer dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit ist, hängt im Einzelfall davon ab, ob er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (vgl. VwGH vom 13.12.1990, 90/09/0141 ua). Im Sinne dieser Judikatur reicht also die bloße Erteilung von Weisungen – wie dies vom Bw behauptet wurde – nicht aus; entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisung erfolgte (VwGH 30.3.1982, 81/11/0087).

 

So spricht der Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwH vom 12.6.2003, 2001/03/0214) weiters aus,  dass ein Kontrollsystem den Güterbeförderungs­unter­nehmer nur dann von seiner Verantwortung befreien vermag, wenn er konkret darlegt, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um einen derartigen Verstoß wie den angelasteten zu vermeiden. Insbesondere wäre vom Bw von sich aus darzulegen gewesen, wie oft und auf welche Weise Kontrollen des Angewiesenen vorgenommen wurden.

 

Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl. VwGH 24.2.1993, 92/03/0011, 20.9.2000, 2000/03/0181). Der Bw führt in seiner Stellungnahme vom 3.4.2008 erstmals aus, dass die Fahrer von ihm selbst bezüglich sämtlicher Unterlagen, die für die Durchführung der grenzüberschreitenden Transporte notwendig sind,  eingewiesen und eingeschult werden. Ob Kontrollen hinsichtlich der Einhaltung der Weisungen durchgeführt werden und durch wen diese allenfalls noch stattfinden, wurde vom Bw nicht näher ausgeführt. Auch der Verweis auf ein internes System – ohne dies näher zu definieren – reicht nicht aus, ein Kontrollsystem im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes glaubhaft zu machen. 

 

Dass das vom Bw behauptete Kontrollsystem unzureichend ist, wird schon dadurch manifestiert, dass er dem beanstandeten Lenker offenkundig nicht den  wesentlichen Unterschied zwischen einer Gemeinschaftslizenz, welche die Notwendigkeit des Vorliegens einer Fahrerbescheinigung nach sich zieht und einer CEMT-Genehmigung, wo keine Fahrerbescheinigung vonnöten ist, nahebringen konnte. Wäre dies der Fall gewesen, hätte der Lenker von sich aus die CEMT-Genehmigung samt Fahrtenberichtsheft und nicht die Gemeinschafts­lizenz vorgezeigt, wo ihm doch anlässlich der Amtshandlung bewusst hätte werden müssen, dass er keine Fahrerbescheinigung mit sich führt.

 

Es hat daher der Bw die vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver und subjektiver Hinsicht begangen und war daher das Straferkenntnis auch hinsichtlich der Schuld zu bestätigen.

        

5.3.         Zur Strafbemessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Über den Bw wurde im angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe von 1.453 Euro, sohin die gesetzliche Mindeststrafe verhängt. Weiters hat die belangte Behörde auf den besonderen Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung hingewiesen, insbesondere auch auf die mangelnde Kontrollmöglichkeit bei grenzüberschreitenden Transporten. Strafmildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit des Bw gewertet. Sie ist zudem von einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.500 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen. Diese Angaben wurden im Zuge der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung unter Vorlage entsprechender Unterlagen nunmehr dahingehend revidiert, als dem Bw lediglich 500 Euro als Entschädigung als Liquidator zur Verfügung stehen und die Gesellschaft mit 13.3.2008 aufgelöst wurde.

 

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.

 

Dem Bw kommt zum einen der sehr wesentliche Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute. Zum anderen kann nach der Beweislage davon ausgegangen werden, dass, nachdem im Verwaltungs­strafverfahren die CEMT-Genehmigung und der Auszug aus dem Fahrtenbuch, welcher auch die verfahrensgegenständliche Fahrt beinhaltet hatte, vorgelegt worden ist, die Beförderung an sich inhaltlich in Entsprechung der einschlägigen Bestimmungen durchgeführt worden war, allerdings anlässlich der Kontrolle – aus welchen Gründen letztendlich auch immer – dieser Umstand nicht hervorgetreten ist.

Demgegenüber lagen Erschwerungsgründe nicht vor. Der Vollständigkeit halber ist hier auch noch zu erwähnen, dass die Gesellschaft des Bw mit 13.3.2008 aufgelöst wurde und daher – zumindest aus heutiger Sicht - davon auszugehen ist, dass der Bw künftighin keine Verwaltungsübertretung wie die angelastete mehr begehen dürfte. 

 

Der Oö. Verwaltungssenat vertritt daher die Ansicht, dass gegenständlich noch ein Anwendungsfall des § 20 VStG gegeben ist. Ausgehend von dem sich dadurch ergebenden unteren Strafrahmen von 726,50 Euro war die Geldstrafe mit 800 Euro festzusetzen, zumal eine Straffestsetzung gänzlich an der Untergrenze den obigen Erwägungen zum Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht mehr Rechnung tragen würde.

Mit der Herabsetzung der Geldstrafe war auch die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend zu reduzieren. 

 

6. Weil die Berufung teilweise Erfolg hatte, ermäßigt sich der Kostenbeitrag im erstinstanzlichen Verfahren auf 80 Euro;  ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat entfällt gemäß § 65 VStG.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

Beschlagwortung:

Kontrollsystem, Fahrerbescheinigung, CEMT

Beachte:

vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben;

VwGH vom 26.04.2011, Zl.: 2008/03/0079-6

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