Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222160/11/Bm/Sta

Linz, 18.04.2008

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die auf das Strafausmaß beschränkte  Berufung des Herrn J E, O,  H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 24. September 2007, Zl. Ge96-70-3-2007-BroFs, wegen einer Verwaltungs­übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), nach der am 9.4.2007 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Berufung gegen die Strafhöhe wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 700 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe  auf  65 Stunden, herabgesetzt wird.

 

II.     Der Kostenbeitrag zum Verfahren I. Instanz ermäßigt sich auf insgesamt 70 Euro; für das Berufungsverfahren ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu leisten.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 19, 24, und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF;

Zu II.: § 64 und 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem Straferkenntnis vom 24.9.2007, GZ. Ge96-70-3-2007, über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.000 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Stunden, wegen  der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 370 Abs.1, 366 Abs.1 Z3 GewO 1994 verhängt. Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:

 

"Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der E A Ges.m.b.H. in  E, L, welche im angeführten Standort im Besitz des Schlosserhandwerkes und des Glaserhandwerkes (eingeschränkt) ist, zu vertreten, dass am 26.04.2007 sowohl von Organen der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung als auch eines anlagentechnischen Amtssachverständigen im Rahmen eines Betriebsanlagen­genehmigungsverfahrens festgestellt wurde, dass die bescheidmäßig genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Betriebsanlagengenehmigung geändert wurde.

 

Mit Bescheid Ge21-39-5-1998/P vom 23.06.1998 wurde die Errichtung und der Betrieb einer Schlosserbetriebsanlage auf dem Grundstück Nr. , KG. und Gemeinde E, behördlich genehmigt.

Mit Bescheid Ge20-19-9-2004-Hd vom 21.07.2004 wurde die Änderung der bestehenden Schlossereibetriebsanlage durch die Erweiterung der Produktionsflächen auf dem genannten Grundstück gewerbebehördlich genehmigt.

Mit Bescheid Ge20-116-4-2004-Hd vom 14.12.2004 wurde die Änderung der Schlossereibetriebsanlage durch die Aufstockung des bestehenden Bürogebäudes auf dem genannten Grundstück gewerbebehördlich genehmigt.

Mit Bescheid Ge20-22-5-2005-Hd vom 04.05.2005 wurde die Anzeige betreffend die Aufstockung des Bürogebäudes bei der bestehenden Schlossereibetriebs­anlage durch die Bebauung des Zwischenraumes zwischen Bürogebäude und Produktionshalle sowohl im Keller als auch im Erdgeschoß  und im
1. Obergeschoß zur Kenntnis genommen.

 

Konkret wurde am Tag der Überprüfung festgestellt, dass die Betriebsanlage dahingehend geändert wurde, als mit der Errichtung einer neuen Produktionshalle für die Endfertigung von Aluminiumprofilen auf dem Grundstück, KG. E, begonnen worden war, ohne dass diese Änderung von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung betriebsanlagenrechtlich genehmigt worden war. Die neue Halle wird an der Südseite an das bestehende Betriebsgebäude angebaut und soll eine Größe von 56,13 x 25 m aufweisen. An der Westseite sowie auch an der Südseite schließen an das Grundstück unbebaute landwirtschaftlich genutzte Flächen an. In der Ostrichtung sowie in der Nordrichtung sind die anschließenden Grundstücke bebaut, wobei es sich dabei ebenfalls um gewerblich genutzte Betriebsanlagen handelt. An der Südseite soll die Freifläche als Arbeitsfläche für Kunden und Mitarbeiter genutzt werden. Außerdem werden Stellplätze parallel zu dieser Verkehrsfläche auch an der Ostseite vor dem Hallenzubau angeordnet.

 

Im Zuge dieses Lokalaugenscheines wurde festgestellt, dass am 26.04.2007 mit der Realisierung des beantragten Bauvorhabens bereits begonnen worden war und die Außenmauern (Betonfertigteile) und die Betondachträger bereits errichtet wurden. Während des durchgeführten Lokalaugenscheines wurde im Halleninnenbereich die Beschotterung des Bodens eingebracht. Durch die bereits teilweise durchgeführte Errichtung der Produktionshalle haben Sie eine genehmigte Betriebsanlage geändert, die sowohl in der ursprünglich genehmigten als auch in der beabsichtigten geänderten Form wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen der Betriebsweise und wegen ihrer Ausstattung geeignet ist, sowohl das Leben und die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, zu gefährden, die Nachbarn durch Lärm und Staub zu belästigen, die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen und eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen.

Am 19.7.2007 (Kontrolle) wurde festgestellt, dass seit dem 26.4.2007 die Errichtung der Produktionshalle nicht gestoppt worden war, sondern die Errichtung der Produktionshalle an diesen Tag bereits weitestgehend abgeschlossen war (z.B. Fenstereinbau, Fertigstellung des Daches).

Sie haben in der Zeit vom 19.4.2007 (Baubeginn) bis zum 5.9.2007 (Rechtskraft des gewerbebehördlichen Genehmigungsbescheides) die bescheidmäßig genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Betriebsanlagengenehmigung geändert."

 

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und diese im Wesentlichen damit begründet, in der Begründung des Straferkenntnisses werde nicht sachlich, sondern emotional nach einer Begründung gesucht, ein im Bezirk Urfahr-Umgebung florierendes Unternehmen zu schädigen und den repräsentierenden Geschäftsführer zu kriminalisieren, dies könne nicht so hingenommen werden. Vielmehr sei das Verfahren ohne Begründung in die Länge gezogen worden. Es würden keine Anrainer gefährdet, im Norden und Westen gebe es keine unmittelbare Bebauung, zudem liege eine rechtskräftige Baugenehmigung vor, welche die Firma E berechtige, das Gebäude zu errichten.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme zu GZ. Ge96-70-2007. Des Weiteren wurde am 9.4.2008 eine mündliche Verhandlung abgehalten, an der der Berufungswerber teilgenommen hat. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde vom Berufungswerber die Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Zur Begründung der Strafbemessung führte die Erstbehörde an, die vorgeschriebene Erhebung  der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ergab ein monatliches Einkommen von 2.000 Euro, kein Vermögen und keine Sorgepflichten. Da der Berufungswerber diese amtswegige Einschätzung nicht korrigierte, sei sie der Strafbemessung zu Grunde zu legen.

 

Im Zuge der oben angeführten Berufungsverhandlung gab der Berufungswerber hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse glaubwürdig an, dass er entgegen der Annahme der Erstbehörde für 3 Kinder und eine Frau sorgepflichtig sei.

 

Mit diesen Berufungsausführungen vermag der Berufungswerber der hier erfolgten Strafzumessung mit Erfolg entgegenzutreten. Bei der Bemessung der Geldstrafe sind die Einkommen-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten wichtige Kriterien. Die Berufungsbehörde hat ein für die Strafbemessung relevantes Vorbringen bis zur Erlassung des Bescheides zu berücksichtigen (VwGH 8.7.1988, 86/18/0127). Unter Berücksichtigung der vom Berufungswerber nunmehr vorgebrachten persönlichen Verhältnisse, die von der Berufungsbehörde jedenfalls bei der Bemessung der Geldstrafe heranzuziehen sind und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Berufungswerber nicht einschlägig vorbestraft ist, erachtet es der Unabhängige Verwaltungssenat - auch unter dem  Gesichtspunkt der Spezialprävention - als vertretbar, die Geldstrafe zu reduzieren.

 

 

Zu II.:

Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

 

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