Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162894/5/Kei/Bb/Ri

Linz, 28.04.2008

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Herrn Mag. Dr. A A M, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei Mag. Dr. A M, J, L, vom 21.1.2008, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 11.1.2008, AZ S-39237/07, wegen Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht:

 

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid wird vollinhaltlich bestätigt.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 49, 51 Abs.1 und 51c Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm §§ 13 Abs.2 und § 22 Zustellgesetz 1982 – ZustG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

 

1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 11.1.2008, AZ S-39237/07, wurde der mit 4.1.2007 datierte (gemeint wohl: 4.1.2008) Einspruch des Berufungswerbers gegen die Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz vom 17.12.2007, Zl. S-39237/07 VP, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet zurückgewiesen.

 

 

2. Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 15.1.2008, richtet sich die am 22.1.2008 – und somit rechtzeitig - bei der Bundespolizeidirektion Linz per Telefax eingebrachte Berufung vom 21.1.2008.

 

Darin bestätigt der Berufungswerber die Übernahme des RSa-Briefes am 21.12.2007 durch die Postbevollmächtigte, nämlich seine Mutter. Grund dafür sei seine klar definierte Ortsabwesenheit gewesen. Die Übernahme durch eine Postbevollmächtigte sei jedoch im Sinne des Zustellgesetzes nicht geeignet bei nachgewiesener Ortsabwesenheit und somit Unmöglichkeit der persönlichen Kenntnisnahme des übersendeten Schriftstückes die Rechtsmittelfrist auszulösen. Da das Zustellgesetz in diesem Fall gelte, sei eindeutig geregelt, dass der Mangel der Zustellung erst mit der tatsächlichen Kenntnisnahme bzw. der tatsächlichen und faktischen ersten Möglichkeit zur Kenntnisnahme zu laufen beginne. Da dies erst nachweislich der 23.12.2007 gewesen sei, sei der Einspruch nicht verfristet, sondern fristgerecht eingebracht worden. 

 

Der Berufungswerber beantragt den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Einspruchsverfahren einzuleiten.

 

3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Eine Berufungs­vorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bundespolizeidirektion Linz sowie Wahrung des Parteiengehörs hinsichtlich der vermutlichen verspäteten Rechtsmitteleinbringung.

 

4.1. Der Berufungswerber äußerte sich zum nachweislichen Vorhalt der verspäteten Einbringung seines Rechtsmittels vom 4.4.2008, GZ VwSen-162894/2, durch die Berufungsinstanz wie schon in seiner Berufung damit, dass am 21.12.2007 das Poststück von seiner Mutter übernommen worden sei. Grund dafür sei seine Ortsabwesenheit gewesen. Die Übernahme durch eine Postbevollmächtigte sei jedoch nicht geeignet bei nachgewiesener Ortsabwesenheit und somit Unmöglichkeit der persönlichen Kenntnisnahme des übersendeten Schriftstückes die Rechtsmittelfrist auszulösen. Da das Zustellgesetz in diesem Fall gelte, sei eindeutig geregelt, dass der Mangel der Zustellung erst mit der tatsächlichen Kenntnisnahme bzw. mit der tatsächlichen und faktischen ersten Möglichkeit zur Kenntnisnahme zu laufen beginne. Das dies erst nachweislich der 23.12.2007 gewesen sei, sei sein Einspruch nicht verfristet sondern fristgerecht eingebracht worden.   

 

4.2. Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt und eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht beantragt wurde (§ 51e Abs.2 ff VStG).

 

5. Aus dem vorliegenden Akt (einschließlich der Schriftsätze der Parteien) ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

Anlässlich der Aufnahme des sich am 25.10.2007 um 11.15 Uhr in Linz, auf der Lederergasse, im Bereich der Kreuzung mit der Kaisergasse ereigneten Verkehrsunfalls, an welchem der Berufungswerber als Lenker des - auf ihn zugelassenen - Pkw mit dem Kennzeichen ursächlich beteiligt war, wurde festgestellt, dass die am Pkw des Berufungswerbers angebrachte Begutachtungsplakette abgelaufen war, da diese die Lochung 3/07 aufwies.

 

Gegen den Berufungswerber wurde am 17.12.2007 wegen des Vergehens nach  § 36 lit.e KFG 1967 von der Bundespolizeidirektion Linz zu Zl. S-39237/07 VP eine Strafverfügung erlassen, welche am 21.12.2007 nachweislich dem Postbevollmächtigten für RSa-Briefe zugestellt wurde.

Mit Telefax vom 7.1.2008 erhob der Berufungswerber gegen diese Strafverfügung Einspruch, worin er unter anderem vorbrachte, dass der Einspruch nicht verfristet und die Zustellung erst mit 23.12.2007 im Sinne des Zustellgesetzes erfolgt sei, da er nachweislich ortsabwesend gewesen und auch aus diesem Grund die Strafverfügung von seiner Mutter H M, wie auch aus der Unterschriftsleistung hervorgehe, übernommen worden sei. Die Strafverfügung sei ihm erst am 23.12.2007 übergeben worden und sei deshalb die Zustellung sohin erst mit diesem Tag wirksam geworden und habe auch ab diesem Tag die Rechtsmittelfrist zu laufen begonnen.  

Am 11.1.2008 erließ die Bundespolizeidirektion Linz den nunmehr angefochtenen Zurückweisungsbescheid, wogegen die oben näher bezeichnete Berufung erhoben wurde.

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in      rechtlicher Hinsicht darüber wie folgt erwogen:

 

6.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG, BGBl. Nr.52/1991 idF BGBl. Nr.620/1995 kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs.3 leg.cit. zu vollstrecken.

 

Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist von der Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, mit Bescheid zurückzuweisen (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 1996, Anm 11 zu § 49 VStG; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze13, 217, Anm 9 zu § 49 VStG).

 

Gemäß § 13 Abs.2 ZustG, BGBl. Nr.200/1982 in der zum Zustellzeitpunkt geltenden Fasssung BGBl. I Nr.10/2004 darf bei Zustellungen durch Organe der Post oder der Gemeinde auch an eine gegenüber der Post oder der Gemeinde zur Empfangnahme solcher Dokumente bevollmächtigte Person zugestellt werden, soweit dies nicht durch einen Vermerk auf der Sendung ausgeschlossen ist.

 

Die Zustellung ist nach § 22 Abs.1 ZustG, BGBl. Nr.200/1982 vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden.

 

§ 22 Abs.2 erster Satz ZustG, BGBl. Nr.200/1982 bestimmt, dass der Übernehmer der Sendung die Übernahme durch Unterfertigung des Zustellnachweises unter Beifügung des Datums und, soweit er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen hat.

 

6.2. Die gegenständliche Strafverfügung vom 17.12.2007 wurde nach dem im Akt erliegenden Zustellnachweis und durch den Berufungswerber unbestritten am 21.12.2007 von der Postbevollmächtigten für RSa-Briefe – der Mutter des Berufungswerbers, Frau H M – übernommen und die Übernahme der Sendung mit Unterschrift unter Beifügung des Datum und des Naheverhältnisses zum Empfänger (Postbevollmächtigter für RSa-Briefe) bestätigt.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 3.6.1993, 92/16/0116) ist der Zustellnachweis, auf dem die Zustellung durch den Zusteller beurkundet wurde, eine öffentliche Urkunde. Als öffentliche Urkunde begründet ein "unbedenklicher" - das heißt die gehörige äußere Form aufweisender - Zustellnachweis die Vermutung der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit des bezeugten Vorganges, doch ist der Einwand der Unechtheit oder der Unrichtigkeit zulässig.

Der Einwand der Unechtheit oder Unrichtigkeit des Zustellnachweises wurde vom Berufungswerber im gesamten Verfahren nie erhoben und er hat auch eine Postvollmacht seiner Mutter zur Übernahme von RSa-Briefen nicht in Abrede gestellt. Er hat selbst in seiner Berufung nachweisbar dargelegt, dass die in Frage stehende Strafverfügung am 21.12.2007 von einer Postbevollmächtigten, seiner Mutter übernommen worden sei. Damit ist jedenfalls davon auszugehen, dass Frau H M tatsächlich – (zumindest) zum Zeitpunkt der Zustellung der Strafverfügung - für den Berufungswerber postbevollmächtigt war, sodass auch von der Wirksamkeit der Zustellung der Strafverfügung am 21.12.2007 auszugehen war. Es ist daher auch unerheblich, ob und wann das Schriftstück dem Berufungswerber als Empfänger tatsächlich zugekommen ist und eine Heilung eines Zustellmangels im Grunde des § 7 ZustG, worauf der Berufungswerber mit seinem diesbezüglichen Berufungsvorbringen abzustellen scheint, eingetreten ist oder nicht. Selbst wenn er tatsächlich zum Zeitpunkt der Zustellung ortsabwesend gewesen sein sollte, was durchaus glaubhaft erscheint, ändert dies an der Wirksamkeit der Zustellung am 21.12.2007 an die Postbevollmächtigte nichts, weil die Zustellung an den Postbevollmächtigten eine Ersatzzustellung (§ 16 ZustG) ausschließt (vgl. z.B. VwGH 22.2.1993, 92/07/0177). Eine Zustellung an den Bevollmächtigten ist auch dann zulässig und wirksam, wenn sich der Empfänger nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufhält und daher, wie schon erwähnt, eine Ersatzzustellung (§ 16 ZustG) oder Hinterlegung (§ 17 ZustG) in Bezug auf den Empfänger unzulässig wäre (VwGH 23.3.2006, 2005/16/0184).

 

Dies bedeutet nunmehr, dass mit der Übernahme der Strafverfügung durch die postbevollmächtigte Mutter am 21.12.2007 der Fristenlauf einsetzte und demnach am 4.1.2008 endete. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung in der Strafverfügung wurde der mit 4.1.2007 datierte (gemeint wohl: 4.1.2008) Einspruch aber erst am 7.1.2008 um 16.15 Uhr per Telefax - somit um drei Tage verspätet – der Bundespolizeidirektion Linz übermittelt (Datum der Telefax-Sendung).

 

In Anbetracht der Bedeutung von Rechtsmittelfristen trifft jede Partei –  besonders auch den offenbar rechtskundigen Berufungswerber - in Bezug auf deren Einhaltung eine erhöhte Sorgfaltspflicht (VwGH 19.12.1996, 95/11/0187).

 

Bei einer Einspruchsfrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

Das Fristversäumnis hat zur Folge, dass die Strafverfügung vom 17.12.2007,    Zl. S-39237/07 VP, mit dem ungenützten Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen ist. Es war dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich damit verwehrt, auf das Sachvorbringen des Berufungswerbers einzugehen bzw. sich inhaltlich mit der Entscheidung der Bundespolizeidirektion Linz  auseinander zu setzen.

 

Die Berufung war folglich abzuweisen und der angefochtene Zurückweisungsbescheid der Bundespolizeidirektion zu bestätigen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr.  Michael  K e i n b e r g e r

 

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