Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163059/5/Kei/Jo

Linz, 28.04.2008

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des K L, A, L, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 20. Februar 2008, Zl. Cst 1578/08, zu Recht:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 49 Abs.1 und § 49 Abs.3 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Über den Berufungswerber (Bw) wurde mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz vom 14. Jänner 2008, Zl. S 0001578/LZ/08 01, eine Strafe verhängt. Gegen diese Strafverfügung hat der Bw Einspruch erhoben.

 

Mit dem nun angefochtenen Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 20. Februar 2008, Zl. Cst 1578/08, wurde der o.a. Einspruch als verspätet zurückgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw fristgerecht Berufung erhoben.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz vom 21. März 2008, Zl. Cst 1578/08, und in das Schreiben (E-Mail) des Bw, das am 25. April 2008 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt ist,  Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Die Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz vom 14. Jänner 2008, S 0001578/LZ/08 01, wurde dem Bw am 21. Jänner 2008 zugestellt. Die Einspruchsfrist endete mit Ablauf des 4. Februar 2008. Der Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde – trotz im Hinblick auf die Einspruchsfrist richtiger Rechtsmittelbelehrung – erst am 15. Februar 2008 mittels Telefax bei der Erstbehörde eingebracht.

Entsprechend der Bestimmung des § 32 Abs.2 AVG, die gemäß § 24 VStG im Verwaltungsstrafverfahren gilt, war der 4. Februar 2008 der letzte Tag der Einspruchsfrist. Durch den ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist ist die Strafverfügung mit Ablauf des 4. Februar 2008 in Rechtskraft erwachsen.

Die Einspruchsfrist ist eine gesetzliche Frist, die gemäß § 33 Abs.4 AVG nicht erstreckt werden kann.

Es war dem Oö. Verwaltungssenat – wegen der durch den ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist eingetretenen Rechtskraft der Strafverfügung – verwehrt, auf ein Sachvorbringen des Bw einzugehen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Keinberger

 

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