Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222189/2/Bm/Rd/Sta

Linz, 29.04.2008

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des S F, vertreten durch Rechtsanwälte G L T & Partner, S,  L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmann­schaft Urfahr-Umgebung vom 16. Jänner 2008, Ge96-68-9-2007-BroFr, wegen  Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und gegen die Zurückweisung des Einspruches gegen die Strafverfügung vom 13. Juni 2007 wegen einer Verwaltungsübertretung nach der GewO 1994   zu Recht erkannt:

 

 

I.       Die Berufung gegen die Abweisung des Antrages auf        Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Spruchpunkt I. des         Bescheides vom 16. Jänner 2008) wird mit der Maßgabe    abgewiesen, dass im Spruch anstelle des Wortes "abgewiesen" das Wort          "zurückgewiesen" zu treten hat.

 

II.     Der Berufung gegen die Zurückweisung des Einspruches gegen die     Strafverfügung vom 13. Juni 2007 (Spruchpunkt II.) wird Folge      gegeben und der angefochtene Bescheid in diesem Punkt behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I. und II.: § 66 Abs.4, § 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 49 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Bescheid vom 16.1.2008, Ge96-68-9-2007-BroFr, unter Spruchpunkt I. den Antrag des S F vom 1.10.2007 (richtig: 28.9.2007) auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs.1 Z1 AVG iVm § 24 VStG als unbegründet abgewiesen und unter Spruchpunkt II. den Einspruch gegen die Strafverfügung Ge96-68-2-2007-BroFr vom 13.6.2007 gemäß § 49 Abs.1 und 3 VStG als verspätet zurückgewiesen.  

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin begründend ausgeführt, dass die Strafverfügung vom 19.6.2007 durch Hinterlegung beim Postamt  Z zugestellt worden sei. Der Berufungswerber habe daraufhin durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter am 26.6.2007 Einspruch erhoben. Dieser sei jedoch bei der Behörde offenbar nicht eingelangt. Von diesem Umstand habe der Bw aufgrund der Strafverfügung vom 13.9.2007 zu Ge96-106-2-2007 Kenntnis erlangt, zumal die Behörde darin ausgeführt habe, dass die gegenständliche Verwaltungsstrafsache bereits rechtskräftig erledigt worden sei. Mit Schriftsatz vom 28.9.2007 ist der nunmehr abgewiesene Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht worden. Weiters wurde vom Bw beantragt, dass der angefochtene Bescheid vom 16.1.2008 dahingehend abgeändert werde, dass dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben, jedenfalls die Zurückweisung des Einspruchs gegen die Strafverfügung zu Ge96-68-1-2007-BroFr vom 13.6.2007 als verspätet aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren zu genannter Geschäftszahl eingestellt werde.

Im Übrigen bringt der Bw vor, dass ihn kein Verschulden des hinsichtlich in Verstoß geratenen fristgerechten Einspruches treffe und dieser Umstand auch für ihn unvorhersehbar gewesen sei. Auch sei der Rechtsauffassung der belangten Behörde, wonach der Rechtsvertreter seiner Überwachungspflicht nicht nachgekommen und die Postsendung nicht eingeschrieben aufgegeben worden sei, entgegenzuhalten, dass das Kontrollsystem zur Postabfertigung jedenfalls als ausreichend zu beurteilen sei. So sei der Einspruch am 26.6.2007 abgefasst und dem bearbeitenden Rechtsanwalt zur Unterschrift vorgelegt und nach Unterfertigung zur Kuvertierung an das Sekretariat übergeben worden. Nach erfolgter Kuvertierung des Schriftsatzes erfolge ein Eintrag in das EDV-System, dass dieser kuvertiert und auf dem Poststapel "Postausgang" gegeben worden sei. Aufgrund des gesetzten Vermerks "abges. 26.06." könne der bearbeitende Rechtsanwalt nachträglich nochmals kontrollieren, ob der entsprechende Schriftsatz tatsächlich kuvertiert und auf dem Stapel "Postausgang" deponiert worden sei. Da ein entsprechender Abfertigungsvermerk gesetzt wurde, habe keinerlei Zweifel bestanden, dass der Schriftsatz – entsprechend des Abfertigungsvermerks – behandelt wurde. Die im Postausgang gesammelte Post werde einmal täglich, und zwar kurz vor Büroschluss um 17.00 Uhr von einer Kanzleiangestellten direkt zur Post gegeben. Auch am 26.6.2007 sei dies – wie üblich – erledigt und diese Tatsache auch kontrolliert worden.

Aufgrund dieser Kontrollmechanismen könne mit Sicherheit gesagt werden, dass der Schriftsatz die Kanzlei auf die vorgesehene Art und Weise verlassen habe.

Hinsichtlich der Kritik der belangten Behörde, wonach der Schriftsatz hätte eingeschrieben aufgegeben werden müssen, werde festgehalten, dass zum einen diese Rechtsansicht durch keine gesetzliche Bestimmung gedeckt sei und zum anderen die Einsichtnahme in das Einschreibe-Buch ergeben habe, dass der fragliche Schriftsatz zu Nr. RR385883829AT am 26.6.2007 der Post übergeben worden sei.     

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte Abstand genommen werden, zumal sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

 

4. Die belangte Behörde hat am 13.6.2007 zu GZ Ge96-68-2-2007 über den Beschuldigten S F, M, O, zugestellt durch Hinterlegung am 19.6.2007, eine Strafverfügung erlassen, in welcher ihm zur Last gelegt wurde, dass er am 13.5.2007 im Haus  O, M, in den Kellerräumen eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage ohne die dafür erforderliche Genehmigung betrieben habe.

Vom nunmehrigen Rechtsvertreter wurde am 28.9.2007 eine Äußerung und ein Antrag betreffend die GZ Ge96-68-2-2007-BroFr bei der belangten Behörde eingebracht. Darin wurde ausgeführt, dass ihm aufgrund der neuerlichen Strafverfügung vom 13.9.2007 zu GZ Ge96-106-2-2007 offenbar geworden sei, dass die Behörde offensichtlich davon ausgehe, dass die in der Strafsache zu GZ Ge96-68-2-2007 ergangene Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen sei. Mittels Einspruch vom 26.6.2007 sei gegen die in dieser Verwaltungsstrafsache ergangene Strafverfügung Einspruch erhoben und das Rechtsmittel noch am gleichen Tage in der Kanzlei des Rechtsvertreters abgefertigt und postalisch versendet worden. Die Strafverfügung könne daher noch nicht in Rechtskraft erwachsen sein. Es wurde daher ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und gleichzeitig Einspruch gegen die Strafverfügung zu GZ Ge96-68-2-2007-BroFr erhoben, welcher mit Bescheid vom 16.1.2008 als unzulässig abgewiesen bzw als verspätet zurückgewiesen worden ist.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

Gemäß § 71 Abs.1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1.      die Partei glaubhaft macht, dass durch ein unvorhergesehenes oder    unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur         Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer      Grad des Versehens trifft, oder

2.      die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe   enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

 

5.2. Zur vermeintlich verspäteten Einbringung des Einspruchs gegen die Strafverfügung vom 13.6.2007, GZ Ge96-68-2-2007:

 

Die verfahrensgegenständliche Strafverfügung wurde laut Postrückschein am 19.6.2007 bei der Zustellbasis  Z hinterlegt. Damit begann gemäß § 49 Abs.1 VStG die mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen und endet diese sohin mit Ablauf des 3.7.2007. Vom Rechtsvertreter des Beschuldigten wurde mit Schriftsatz vom 26.6.2007 der  Einspruch gegen die Strafverfügung zu GZ Ge96-68-2-2007 der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung abgefasst, vom bearbeitenden Rechtsvertreter unterfertigt, der Kanzlei zur Kuvertierung und Eintragung in die EDV übergeben. Vor Dienstschluss sei der Einspruch wie auch die angefallene Tagespost durch eine Kanzleibedienstete der Post zur Beförderung übergeben worden.  Dieser Einspruch ist jedoch bei der belangten Behörde nie eingelangt.

 

Von der belangten Behörde wurde in der Begründung ihres Bescheides vom 16.1.2008 dem Rechtsvertreter vorgehalten, er sei seiner Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleikräften nicht nachgekommen. Überdies erscheine es für eine Rechtsanwaltskanzlei ungewöhnlich, dass fristgebundene Rechtsmittel, hier der Einspruch, nicht eingeschrieben der Post zur Beförderung übergeben werden. Es liege daher kein Wiedereinsetzungsgrund vor.

 

5.3. Ein zulässiger Wiedereinsetzungsantrag setzt voraus, dass eine verfahrensrechtliche Frist versäumt wurde (arg. § 71 Abs.1 AVG: "Gegen die Versäumung einer Frist ..."). Im gegenständlichen Fall hat der Rechtsvertreter des Berufungswerbers aber hinreichend glaubhaft gemacht, dass er den Einspruch rechtzeitig eingebracht hat.

 

Vom Rechtsvertreter wurden nämlich im Verwaltungsstrafverfahren Auszüge aus dem internen EDV-System vorgelegt, aus welchen ersichtlich ist, dass am 26.6.2007 ein Einspruch betreffend Ge96-68-2-2007 BroFr verfasst und am 26.6.2007 abgesendet wurde. Weiters wurden sowohl der am 26.6.2007 abgefasste Einspruch als auch ein handschriftlicher Postaufgabeschein (Empfänger: BH Urfahr-Umgebung, Postleitzahl/Bestimmungsort: 4041 Linz, Nr. R RR, Datum: 26.6.07) vorgelegt. Darüber hinaus wurde die Vorgehensweise der Kanzleibediensteten hinsichtlich des Absendens von Schriftstücken aber auch die dazugehörigen Kontrollmechanismen im Detail beschrieben. So erfolge nach Unterfertigung des Schriftsatzes und Übergabe an das Sekretariat zur Kuvertierung eine Eintragung im EDV-System, dass der Schriftsatz tatsächlich kuvertiert, auf den Postausgang gegeben und ein Abfertigungsvermerk gesetzt wurde. Sodann erfolge die Kontrolle, ob tatsächlich alle Schriftstücke aus dem Postausgang zur Aufgabe gebracht wurden.

Aufgrund dieser glaubwürdigen und schlüssigen Ausführungen des Rechts­vertreters sowie der vorgelegten Beweismittel konnte er die rechtzeitige Einbringung des Einspruches gegen die oa Strafverfügung glaubhaft machen.

 

Wo und aus welchen Gründen das Schriftstück in Verstoß geraten ist, kann nicht der Sphäre des Rechtsvertreters des Berufungswerbers zugerechnet werden. Die von ihm geschilderte Vorgangsweise ist nach Ansicht des Oö. Ver­waltungssenates hinreichend sorgfältig, um die rechtzeitige Einbringung von fristgebundenen Eingaben zu gewährleisten. Damit war gegenständlich von der Rechtzeitigkeit der Einbringung des Einspruchs gegen die Strafverfügung auszugehen und liegt sohin eine Fristversäumnis, schon gar keine, die auf eine Sorgfaltswidrigkeit nicht mehr minderen Grades zurückzuführen wäre, nicht vor.

 

Wenn die belangte Behörde vermeint, der Rechtsvertreter hätte das Rechtsmittel "eingeschrieben" der Post zur Beförderung übergeben müssen, so wird diese Rechtsansicht durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 99/03/0078 vom 26.5.1999) nicht gestützt.

 

Ausgehend von der Rechtzeitigkeit der Einbringung des Einspruches war der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sohin als unzulässig zurückzuweisen.

 

Die vom Oö. Verwaltungssenat durchgeführte Spruchberichtigung hinsichtlich des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand diente zur Klarstellung in formeller Hinsicht und werden überdies die Rechte des Berufungswerbers dadurch nicht verletzt (vgl. VwGH vom 27.10.1987, 87/11/0255 Slg 12569A, 25.4.1996, 95/07/0203, 26.5.2000, 99/02/0376 ua).

 

5.4. Aus den obigen Ausführungen zur Rechtzeitigkeit des Einspruches ergibt sich, dass Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides, mittels welchem der Einspruch als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde, zu beheben war.

Von der belangten Behörde wird nunmehr das ordentliche Verwaltungsstraf­verfahren einzuleiten sein.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

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