Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280907/5/Wim/Pe/Ga

Linz, 25.04.2008

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn P M, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. L J K, Dr. J M, S, P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 27.3.2006, Ge96-12-2006, wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes (AZG) zu Recht erkannt:

 

 

I.             Der Berufung wird Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und das gegenständliche Strafver­fahren eingestellt.

 

II.         Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrens­kostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z2 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: § 66 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 27.3.2006, Ge96-12-2006, wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) als der für die Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes verantwortlich Beauftragte der Firma S Speditionsgesellschaft m.b.H. wegen der Verwaltungsüber­tretungen mit dem Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen   zu 1) gemäß Art.6 Abs.1 der Verordnung 3820/85 des Rates über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (EG-VO 3820/85) iVm dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe und § 28 Abs.1a Z4 AZG und zu 2) gemäß Art.8 Abs.1 der Verordnung 3820/85 des Rates über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (EG-VO 3820/85) iVm dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe und § 28 Abs.1a Z2 AZG für schuldig erkannt und wurden über ihn Geldstrafen zu 1) in der Höhe von 220 Euro und zu 2) in der Höhe von 870 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen zu 1) von 40 Stunden und zu 2) von 160 Stunden, verhängt.

 

Ferner wurde der Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet insgesamt 109 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

 

2. Dagegen hat der Bw durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter am 5.4.2006 rechtzeitig Berufung erhoben und das Straferkenntnis seinem gesamten Inhalt nach angefochten. Als Berufungsgründe wurden formelle Rechtswidrigkeit aufgrund Mangelhaftigkeit des Verfahrens und materielle Rechtswidrigkeit wegen unrichtiger Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 24.5.2006 wurde eine Berufungsergänzung vorgelegt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt ohne Berufungsvor­entscheidung dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt.

Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung konnte gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass das mit Berufung angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verant­wortlich Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Gemäß Abs.2 dieser Bestimmung sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicher­stellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können auch andere Personen zu verantwortlich Beauftragten bestellt werden.

 

Gemäß § 23 Abs.1 ArbIG wird die Bestellung von verantwortlich Beauftragten gemäß § 9 Abs.2 und 3 VStG für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutz­vorschriften und für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes erst rechtswirksam, nachdem beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des/der Bestellten eingelangt ist.

 

4.2. Im vorliegenden Verfahren wurden mit Telefax des Arbeitsinspektorates Wels vom 18.4.2008 Unterlagen und Schriftstücke, eingelangt beim Arbeitsinspektorat am 29.4.2002, zur Bestellung verantwortlicher Beauftragter für die Einhaltung des AZG betreffend die Firma S Speditionsgesellschaft m.b.H. vorgelegt. Dem Bw sind demnach durch Kennzeichen und Fahrgestell­nummer näher konkretisierte, auf einer Liste angeführte Kraftfahr­zeuge zugeord­net, wobei das gegenständliche Kraftfahrzeug mit dem Kenn­zeichen  hierauf nicht ersichtlich ist.

Weiters wurde betreffend Herrn G H eine Zustimmungserklärung, unterzeichnet am 1.4.2002, sowie eine Liste der ihm zugeordneten Fahrzeuge, vorgelegt, auf welcher das gegenständliche Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen  eindeutig ersichtlich ist.

 

Mit 18.4.2008 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen per E-Mail eine Liste, eingelangt bei der belangten Behörde am 17.8.2005, der Firma S Güterverkehrs GmbH, vorgelegt, aus welcher sich die Zuständigkeit des Bw für das gegenständliche Kraftfahrzeug ergibt.

 

Die Bestellung des Bw zum verantwortlich Beauftragten hinsichtlich des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen  und somit zum für die Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes verantwortlichen Organ der Firma S Speditionsgesellschaft m.b.H. wurde im gegenständlichen Fall nicht bestritten, jedoch unterblieb die Meldung dieser Bestellung an das zuständige Arbeitsinspektorat und war diese somit zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt nicht rechtswirksam, weshalb das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

 

5. Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

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