Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162992/4/Zo/Da

Linz, 06.05.2008

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn J F, geb. , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. C A, M, vom 27.2.2008 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn vom 7.2.2008, Zl. VerkR96-8344-2007, wegen einer Übertretung der StVO nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 24.4.2008 zu Recht erkannt:

I.                   Die Berufung wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Schuldspruch wie folgt abgeändert wird:

         

          Die J F E - T und S GmbH,   B, H, hat zumindest am 23.10.2007 außerhalb eines Ortsgebietes innerhalb einer Entfernung von 100 m    vom Fahrbahnrand, ca. 30 m neben der B148, bei Strkm. 22,900,    rechts im Sinne der Kilometrierung folgende Ankündigung ange-           bracht: "F F" in großer Aufschrift. Diese Übertretung   haben Sie als         handelsrechtlicher Geschäftsführer der angeführten   GmbH zu     verantworten.

 

          Die Strafbestimmung wird auf § 99 Abs.3 lit.j StVO 1960 richtig    gestellt.

 

II.                 Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe).

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er als Verantwortlicher der Firma F GesmbH außerhalb eines Ortsgebietes eine Ankündigung (Werbeeinrichtung) errichten lassen habe, obwohl außerhalb von Ortsgebieten an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand die Anbringung von Ankündigungen verboten ist. Am 16.10.2007 um 9.22 Uhr sei folgende Ankündigung (Werbung) angebracht gewesen: F F in großer Aufschrift.

Als Tatort wurde die Gemeinde W, B148 bei Strkm. 22,900, rechts im Sinne der Kilometrierung in einer Entfernung von 33 m zur B148 angegeben. Die Tatzeit lautete 16.10.2007, 9.22 Uhr, wobei weiters angeführt ist, dass der Anhänger bereits längere Zeit neben der B148 steht und sich am 23.10.2007 noch immer an dieser Stelle befunden habe.

 

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 84 Abs.2 StVO 1960 begangen, weshalb über ihn gem. § 99 Abs.3j StVO 1960 eine Geldstrafe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 10 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass die Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses falsch sei. Der Schauwagen sei tatsächlich defekt gewesen und zur Vermeidung von Sichtbehinderungen weiter in den Weg hineingezogen worden. Es habe ein erfolgloser Reparaturversuch stattgefunden, weshalb ein weiterer Versuch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt war. Die Behauptung, dass der selbe oder ein ähnlicher Schauwagen an einem anderen Ort aufgestellt gewesen sei, sei nicht aktenkundig und könne aus dem mangelhaften Ermittlungsverfahren nicht abgeleitet werden.

 

Die Behörde hätte festgestellt, dass sich der Schauwagen 33 m von der B148 entfernt und am 23.10.2007 noch an der selben Stelle befunden hätte. Dies sei aber nicht richtig, weil er bei dem Reparaturversuch bewegt worden sei.

 

Es sei unrichtig, dass es sich beim Abstellen eines Fahrzeuges mit einer Werbeaufschrift um das Errichten einer Ankündigung handeln würde. Ein derartiges "Errichten" würde eine feste Verbindung mit dem Untergrund erfordern, was aber hier nicht der Fall sei. Es handle sich eben um einen Schauwagen und es stehe der Transport von Schaueinrichtungen und das Aufstellen zur Präsentation der Schaustücke an einem Aufstellungsort im Vordergrund. Dass auf diesem Schauwagen auch das Firmenschild und das Firmenlogo angebracht ist, sei mit der Natur des Schauwagens verbunden.

 

Zu diesen Fragen insbesondere zum Defekt und zum Reparaturversuch hätte der Berufungswerber einvernommen werden müssen und auch ein Lokalaugenschein durchgeführt werden müssen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Braunau am Inn hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 24.4.2008. An dieser haben der Berufungswerber sowie sein Rechtsvertreter und ein Vertreter der Erstinstanz teilgenommen.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Beim gegenständlichen Schauwagen handelt es sich um einen älteren Anhänger, auf welchem ein Wintergarten, eine Tür und – soweit auf dem im Akt befindlichen Foto erkennbar – eine Holzhütte montiert sind. Auf einer Holzwand ist in einer großen Aufschrift der Schriftzug "F F" zu lesen. Dieser Anhänger wird vom Berufungswerber selber als Schauwagen bezeichnet und dient nach seinen eigenen Angaben zum Repräsentieren aber auch zum Ausliefern.

 

Der Anhänger wird mit einem Traktor gezogen, wobei am Anhänger eine 10 km/h Tafel angebracht ist. Nach den Angaben des Berufungswerbers hat er ihn damals selber gezogen und wollte ihn von W nach A bringen. Normalerweise befinde sich der Anhänger auf dem Betriebsgelände. Während der Fahrt hat der Berufungswerber nach seinen Angaben ein quietschendes Geräusch bemerkt und dadurch einen Defekt am Radlager wahrgenommen. Er hat ihn deshalb auf dem gegenständlichen Weg abgestellt, wobei er ihn ca. 30 m von der Fahrbahn der B148 entfernt hat, damit keine Sichtbehinderung für die Verkehrsteilnehmer vorliegt. Er habe dann versucht, den Anhänger zu reparieren und ein anderes Radlager einzubauen, es habe sich aber herausgestellt, dass dieses nicht gepasst habe. Diesen Reparaturversuch habe ein in seinem Betrieb beschäftigter Mechaniker durchgeführt. In der Zwischenzeit sei der Anhänger vom damaligen Aufstellungsort entfernt und beim Privatparkplatz des Gasthauses "W" abgestellt worden, das befinde sich einige hundert Meter vom Abstellort entfernt. Beim damaligen Abstellplatz habe es sich nach Angabe des Berufungswerbers um einen öffentlichen Weg gehandelt, er hat sich bezüglich der genauen Besitzverhältnisse nicht erkundigt. Beim jetzigen Abstellplatz hat er natürlich den Besitzer um Erlaubnis gefragt. Der Anhänger war zumindest am 29.11.2007 noch immer auf dem angeführten Weg bei Strkm 22,900 neben der B148 abgestellt und befand sich auch am Tag der mündlichen Verhandlung, am 24.4.2008 noch immer auf dem Parkplatz des Gasthauses "W". Der Anhänger wurde im Unternehmen seit Oktober 2007 nicht benötigt, nach Angaben des Berufungswerbers wurde ein zusätzlicher LKW angekauft, um die Lieferungen durchzuführen. Er habe nur einen einzigen derartigen Anhänger, ansonsten mehrere Sattelauflieger, mit denen die Produkte seines Unternehmens, vorwiegend Holz-Alufenster, Rollläden und auch Wintergärten, ausgeliefert werden.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 84 Abs.2 StVO 1960 sind außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten. Das gilt jedoch nicht für die Nutzung zu Werbezwecken gemäß § 82 Abs.3 lit.f.

 

5.2. Auf dem gegenständlichen "Schauwagen" befinden sich Produkte, welche die F GmbH vertreibt sowie eine Aufschrift mit dem Hinweis auf dieses Unternehmen. Nach seinem optischen Eindruck soll eben auf die Produkte und das Unternehmen hingewiesen werden, weshalb der Schauwagen jedenfalls eine Ankündigung darstellt.

 

Nach den eigenen Angaben des Berufungswerbers dient er zum Repräsentieren, aber auch zum Ausliefern. Bereits daraus ergibt sich, dass die Verwendung zum Ausliefern nur einen untergeordneten Zweck hat. Im Hinblick darauf, dass der Anhänger nur mit max. 10 km/h gezogen werden darf, kann er zum Ausliefern ohnedies nur sehr eingeschränkt bzw. jedenfalls nicht wirtschaftlich sinnvoll eingesetzt werden. Wenn man weiters berücksichtigt, dass er zum Zeitpunkt der Verhandlung bereits mehr als 6 Monate nicht für Auslieferungszwecke verwendet wurde, wird offenkundig, dass beim gegenständlichen Schauwagen der Werbezweck bei weitem überwiegt.

 

Der Einwand des Vertreters des Berufungswerbers, dass im Straßenverkehr zahlreiche Fahrzeuge mit Firmenlogos oder sonstigen Aufschriften verwendet werden, ist durchaus richtig, allerdings darf nicht übersehen werden, dass diese Fahrzeuge eben tatsächlich im Verkehr verwendet werden. Der gegenständliche Schauwagen war allerdings außerhalb einer Straße mit öffentlichem Verkehr auf einem Feldweg längere Zeit abgestellt, sodass also nicht die Verwendung im Verkehr im Vordergrund stand sondern offenbar ein anderer Verwendungszweck. Es ist naheliegend, dass dies beim Schauwagen eben der Hinweis auf die ausgestellten Produkte und auf das Unternehmen des Berufungswerbers war.

 

Der vom Berufungswerber behauptetet Defekt beim Radlager kann nicht widerlegt werden und es ist durchaus denkbar, dass der Schauwagen ursprünglich deswegen an der gegenständlichen Stelle abgestellt wurde. Er wurde allerdings nach dem erfolglosen Reparaturversuch an dieser Stelle stehen gelassen, jedenfalls ist er vom 16.10. bis 29.11.2007, also annähernd 6 Wochen dort gestanden. Spätestens nach dem erfolglosen Reparaturversuch musste dem Berufungswerber klar sein, dass eine rasche Reparatur an Ort und Stelle nicht möglich ist, weil eben ein passendes Ersatzteil nicht schnell zu beschaffen war. Zu diesem Zeitpunkt hätte er den Schauwagen jedenfalls entfernen müssen. Das Stehenlassen nach dem erfolglosen Reparaturversucht stellt jedenfalls eine Ankündigung der zur Schau gestellten Produkte dar und fällt unter die Bestimmungen des § 84 Abs.2 StVO.

 

Der Schauwagen stand (und steht auch jetzt noch – wenn auch einige hundert Meter entfernt) gut einsehbar an der stark befahrenen B148. Es ist auf Grund des vom Schauwagen vermittelten optischen Eindrucks offenkundig, dass er damit Werbezwecke erfüllt. In diesem Zusammenhang ist anzuführen, dass das zuständige Mitglied des UVS auf dem Weg zur Verhandlung an der gegenständlichen Straßenstelle vorbeigefahren ist und den nunmehr auf dem Parkplatz des Gasthauses "W" abgestellten Anhänger ebenfalls von weitem sehen konnte, wobei die ausgestellten Produkte und der Schriftzug "F F" gut erkennbar waren. Unter Abwägung all dieser Umstände bildet zumindest das Stehenlassen des Anhängers nach dem Reparaturversuch eine Ankündigung, welche im gegenständlichen Bereich außerhalb eines Ortsgebietes und weniger als 100 m von der B148 entfernt gemäß § 84 Abs.2 StVO verboten ist. Der Berufungswerber wurde damit als handelsrechtlicher Geschäftsführer der J F E F – T und S GmbH zu Recht bestraft.

 

Die Spruchkorrektur war zur besseren sprachlichen Fassung des Tatvorwurfes erforderlich und auch zulässig, weil eine entsprechende Verfolgungshandlung mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 13.3.2008 erfolgte.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Als straferschwerend ist zu berücksichtigen, dass über den Berufungswerber eine einschlägige Bestrafung aus dem Jahr 2004 aufscheint. In der Zwischenzeit wurde er mehrmals wegen einschlägiger Delikte ermahnt, diese Ermahnungen hatten aber offenbar nicht den gewünschten Zweck, sondern es hat der Berufungswerber wiederum gegen die Bestimmung des § 84 Abs.2 StVO 1960 verstoßen. Es bedarf daher aus spezialpräventiven Überlegungen einer spürbaren Geldstrafe, um ihn in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten.

 

Im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen von bis zu 726 Euro beträgt die verhängte Geldstrafe ohnedies nur 15 % des Strafrahmens. Der Berufungswerber hat keine Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen gemacht, weshalb der Strafbemessung die von der Erstinstanz zu Grunde gelegte Einschätzung (monatliches Nettoeinkommen von 2.500 Euro bei Vermögen und keinen Sorgepflichten) zu Grunde gelegt wird. Im Hinblick darauf erscheint die Geldstrafe keineswegs überhöht.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

 

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