Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163134/2/Kof/Da VwSen-163135/2/Kof/Da

Linz, 06.05.2008

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufungen des Herrn Ing. F S, geb. , I,  T, gegen die wegen Übertretungen des GGBG ergangenen Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 5.3.2008, VerkR96-3357-2007 ("Beförderer") und vom 5.3.2008,  VerkR96-3359-2007  ("Befüller"),  zu  Recht  erkannt:

 

 

I.   Erstinstanzliches Straferkenntnis VerkR96-3357-2007 ("Beförderer"):

     Der  Schuldspruch  ist  –  durch  Zurückziehung  der  Berufung  –                        

     in  Rechtskraft  erwachsen.

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben,                 als die Geldstrafe auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden  herab- bzw. festgesetzt  wird.

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu  bemessenen  Geldstrafe  (= 10 Euro).

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungs-senat  keinen  Verfahrenskostenbeitrag  zu  entrichten.

 

     Rechtsgrundlage:  § 27 Abs.3 Z5 lit.b GGBG,  BGBl. I Nr. 145/1998

                                   zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2005

                            §§ 64 und 65 VStG

 

 

II.              Erstinstanzliches Straferkenntnis VerkR96-3359-2007 ("Befüller"): Der Berufung wird stattgegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.  Der Berufungswerber hat weder  eine  Geldstrafe,  noch  Verfahrenskosten  zu  bezahlen.

 

 

III.          Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

·         Geldstrafe ................................................100 Euro

·         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz .......... 10 Euro

                                                                          110 Euro

 

Die  Ersatzfreiheitsstrafe  beträgt .................. 36 Stunden.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) die               in der Präambel zitierten Straferkenntnisse – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

I. Straferkenntnis VerkR96-3357-2007  ("Beförderer"):

Am 16.10.2006 um 11.00 Uhr wurde auf der B1, bei km 255,700 im Gemeindegebiet von Vöcklamarkt (Fahrtrichtung Vöcklabruck) der Lkw VB-...., gelenkt von F. M., angehalten und wurde im Zuge der Gefahrgutkontrolle Folgendes festgestellt:

Sie haben als die bei der Firma FS GmbH. & Co. KG, mangels eines gemäß             § 9 Abs. 2 VStG bestellten Beauftragten als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach Außen hin zur Vertretung berufene Organ der Firma als Beförderer des Gefahrgutes                 UN 1202 Dieselkraftstoff 3 unterlassen, sich im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG (Sicherheitsvorsorgepflicht) zu vergewissern, dass die Beförderungseinheit den Vorschriften  des  ADR  entsprach.

Die Dichtheit der Verschlusseinrichtungen war nicht gegeben.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt.

§ 7 Abs.1, 13 Abs.1a Z.3 i.V.m. § 27 Abs.3 Z.5 GGBG (Einstufung gemäß             § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkataloges: Gefahrgutkategorie I)

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von       falls diese uneinbringlich ist,                  gemäß §

                             Ersatzfreiheitsstrafe von

750 Euro              168 Stunden                                       27 Abs.3 Z.5 GGBG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

75 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet)

 

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Verfahrenskosten) beträgt daher  825 Euro.

 

II. Straferkenntnis VerkR96-3359-2007  ("Befüller"):

Am 16.10.2006 um 11.00 Uhr wurde auf der B1, bei km 255,700 im Gemeindegebiet von Vöcklamarkt (Fahrtrichtung Vöcklabruck) der Lkw VB-...., gelenkt von F.M., angehalten und wurde im Zuge der Gefahrgutkontrolle Folgendes festgestellt:

Sie haben als die bei der Firma FS GmbH. & Co. KG, mangels eines gemäß               § 9 Abs. 2 VStG bestellten Beauftragten als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach Außen hin zur Vertretung berufene Organ der Firma als Befüller vor der Beförderung entgegen § 7 Abs. 6 GGBG gefährliches Gut (UN 1202 Dieselkraftstoff 3, III, ca. 950 Liter) befüllt und es unterlassen, sich im                 Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG (Sicherheitsvorsorgepflicht) zu vergewissern,            dass  die  Beförderungseinheit  den  Vorschriften  des  ADR  entsprach.

Die Dichtheit der Verschlusseinrichtungen war nicht gegeben.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt.

§§ 9 Abs.1 VStG  i.V.m.  7 Abs.6 Z.6  und  27 Abs.3 Z.3 GGBG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von       falls diese uneinbringlich ist,                  gemäß §

                             Ersatzfreiheitsstrafe von

750 Euro             168 Stunden                                        27 Abs.3 Z.3 GGBG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

75 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet)

 

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Verfahrenskosten) beträgt daher  825 Euro.

 

Gegen diese Straferkenntnisse – zugestellt am 17.3.2008 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründeten Berufungen vom 19.3.2008 bzw. 20.3.2008 eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

 

I. Zum erstinstanzlichen Straferkenntnis VerkR96-3357-2007 ("Beförderer"):

Am 6.2.2008 hat der Bw die Berufung betreffend den Schuldspruch zurückgezogen  und  auf  das  Strafausmaß  eingeschränkt.

Der  Schuldspruch  ist  dadurch  in  Rechtskraft  erwachsen;

VwGH vom 24.4.2003, 2002/09/0177.

 

Nach Ansicht des UVS ist der gegenständliche Mangel gem. § 15a GGBG                  in  die  Gefahrenkategorie II  einzustufen;

siehe dazu den Gefahrguttransport-Vollzugserlass 2007 des Bundesministeriums für Verkehr ........ vom 22.2.2007, GZ: 159.103/1-II/ST8/07 –

"Checklisten-Nr.-Unterposition" 20.10  "Tank nicht ordnungsgemäß verschlossen"

 

Es wird daher die zur Tatzeit geltende Mindeststrafe – gemäß Strafbestimmung:                 § 27 Abs.3 Z5 lit.b GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998 zuletzt geändert durch                    BGBl. I Nr. 118/2005 –  100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden) festgesetzt.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafe (= 10 Euro). Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem OÖ. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

II. Zum erstinstanzlichen Straferkenntnis VerkR96-3359-2007 ("Befüller"):

Ist ein- und dieselbe Person iSd GGBG Befüller und Beförderer eines Gefahrgutes, so kann eine Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung nur betreffend eine (einzige) dieser Funktionen – idR ist das die Funktion des Beförderers – erfolgen; VwGH vom 20.7.2004, 2002/03/0214.

 

Betreffend die "nicht gegebene Dichtheit der Verschlusseinrichtungen" wurde        der Bw als "Beförderer" rechtskräftig bestraft – eine Bestrafung des Bw in seiner Funktion als "Befüller" ist somit nicht (mehr) möglich.

 

Es war daher

·      der Berufung stattzugeben

·      das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben

·      das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen und

·      auszusprechen, dass der Bw weder eine Geldstrafe, noch Verfahrens-kosten zu bezahlen hat.

 

Zu I. und II.:

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

 

 

Beschlagwortung:

§ 15a GGBG – Gefahrenkategorie - Einstufung

 

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