Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-521905/2/Sch/Bb/Ps

Linz, 05.05.2008

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Schön über die Berufung des Herrn C H, A, K, vom 10.3.2008 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 18.2.2008, GZ VerkR21-125-2008/LL, wegen Aufforderung sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm § 24 Abs.4 Führerscheingesetz 1997 – FSG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 18.2.2008, GZ VerkR21-125-2008/LL, wurde der Berufungswerber unter Hinweis auf §§ 24 Abs.4 iVm 8 FSG aufgefordert, sich innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 amtsärztlich untersuchen zu lassen.

 

2. Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 27.2.2008, richtet sich die am 10.3.2008 – und somit rechtzeitig – bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingebrachte Berufung.

 

Darin stellt der Berufungswerber fest, dass sowohl eine augenfachärztliche als auch eine internistische Stellungnahme aus dem Jahr 2004 vorlägen. Im Bescheid vom 18.2.2008 werde festgehalten, dass seit der Erstellung des Gutachtens beinahe vier Jahre vergangen seien. Der Berufungsantrag gegen den aus dem Jahre 2004 vorliegenden Bescheid sei seitens der Behörde offensichtlich jahrelang ignoriert und an den UVS Oberösterreich nicht entsprechend weitergeleitet worden. Durch diese Vorgehensweise sollen nun erneut fachärztliche, kostenintensive Stellungnahmen erbracht werden, obwohl diese zuletzt vor weniger als vier Jahren erbracht worden seien und im ausgestellten Bescheid vom 2.3.2004 erst nach einem Zeitraum von weniger als fünf Jahren erforderlich gewesen wären. Mit der Aufforderung, weitere fachärztliche Stellungnahmen nach § 11 (1) der Führerschein-Gesundheitsverordnung zu erbringen, sei er nicht einverstanden.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Dieser hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land sowie die entsprechenden Vorakte GZ VerkR22-16-104-2004 und VerkR21-997-2007/LL.  

 

4.1. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt und bereits aufgrund dieser feststeht, dass der mit der Berufung angefochtenen Bescheid zu beheben ist (§ 67d Abs.2 Z1 AVG).

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

5.1. § 24 Abs.4 FSG lautet:

Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

5.2. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land stützt den nunmehr angefochtenen Bescheid im Ergebnis offensichtlich auf das vorangegangene Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates Oberösterreich vom 5.2.2008, VwSen-521859/2, worin u.a. auf das amtsärztliche Gutachten aus dem Jahr 2004 Bezug genommen und festgehalten wurde, dass für eine Entscheidung jedenfalls ein aktuelles Gutachten zur Verfügung stehen sollte und der damaligen Berufung aus diesen formellen Erwägungen heraus Folge gegeben wurde. Diese Ausführungen hat die belangte Behörde offenbar als Anregung zur Anordnung einer neuerlichen amtsärztlichen Untersuchung nach § 24 Abs.4 FSG interpretiert, ohne allerdings Folgendes mitzuberücksichtigen:

 

Eine Aufforderung zur Überprüfung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen im Sinne des § 24 Abs.4 FSG ist insbesondere nur dann zulässig, wenn im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (im Fall einer Berufungsentscheidung im Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung) von Seiten der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Es geht zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Derartige Bedenken sind in einem Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen; vgl. z.B. VwGH 24.4.2001, 2000/11/0231.

 

Aus der erwähnten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes wird deutlich, dass die Rechtsprechung einen unmittelbaren und aktuellen Nahebezug hinsichtlich des Bestehens begründeter Bedenken verlangt. Hiefür spricht auch der klare Wortlaut des § 24 Abs.4 1. Satz leg.cit., dessen Inhalt besagt, dass zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind. Diese Formulierung setzt jedenfalls ein aktuelles Ereignis voraus, das begründete Bedenken hinsichtlich des Wegfalls der Voraussetzungen bei der Behörde hervorruft.

Die Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Lenkberechtigten zum Lenken von Kraftfahrzeugen müssen begründet sein. Es müssen sich ausreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Verdacht gerechtfertigt ist, die betreffende Person erfülle die Erteilungsvoraussetzungen der geistigen und körperlichen Eignung nicht (mehr) voll.

 

Aus den vorgelegten Akten und der Bescheidbegründung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land ergeben sich allerdings keine aktuellen konkreten Anhaltspunkte und begründeten Bedenken für eine fehlende gesundheitliche Eignung des Berufungswerbers zum gegenwärtigen Zeitpunkt. Das erstattete amtsärztliche Gutachten vom 2.3.2004 kann in Anbetracht der verstrichenen Zeit von über vier Jahren und der damaligen grundsätzlich unauffälligen fachärztlichen Befunde gemäß § 11 Abs.1 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung wohl einen begründeten Verdacht nicht indizieren bzw. vermag keine Vorgehensweise im Sinne des § 24 Abs.4 FSG begründen.

 

Mit Blick auf die Akten- und Faktenlage können daher zum momentanen Zeitpunkt mangels aktuell bzw. im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vorliegender Hinweise im Zusammenhang mit dem Lenken von führerscheinpflichtigen Kraftfahrzeugen begründete Bedenken nicht erblickt werden.

 

Der Berufung war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den                   Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen             Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

S c h ö n

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum