Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521858/2/Fra/Ba

Linz, 25.04.2008

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn Mag. R T v B, T, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 7.1.2008, VerkR212008, betreffend Aufforderung, sich innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Bescheides hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 amtsärztlich untersuchen zu lassen, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 AVG; § 24 Abs.4 FSG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Berufungswerber (Bw) gemäß § 24 Abs.4 FSG aufgefordert, sich innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Bescheides hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 amtsärztlich untersuchen zu lassen.

 

2. Über die dagegen rechtzeitig durch die ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) Folgendes erwogen:

 

2.1.  Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z 2-4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

 

1)    die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2)    die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z 3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).

 

Gemäß § 3 Abs.1 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften unter anderem die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt (Z 1).

 

Gemäß § 24 Abs.4 erster Satz FSG ist, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.

 

Ungeachtet des Umstandes, dass das FSG eine dem § 75 Abs.1 KFG 1967 entsprechende Bestimmung nicht enthält, ist auch im Geltungsbereich des FSG Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens betreffend Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung und damit für einen Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs.4 FSG, dass begründete Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z 2-4 leg.cit.) noch gegeben sind. Dies folgt schon aus dem allgemeinen Grundsatz, dass die Verwaltungsbehörden nicht grundlos Ermittlungsverfahren einzuleiten und Aufforderungsbescheide mit der Folge eines Rechtsverlustes bei Nichtbefolgung zu erlassen haben (vgl. hiezu die Erkenntnisse des VwGH vom 10.11.1998, Zl. 98/11/0120, vom 14.3.2000, Zl. 99/11/0185, vom 23.1.2001, Zl. 2000/11/0240 und vom 30.5.2001, Zl. 2001/11/0013). Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides setzt demnach begründete Bedenken voraus, dass der Bw eine der im § 3 Abs.1 FSG-GV genannten Voraussetzungen für das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung nicht erfüllt. In diesem Stadium des Verfahrens zur Entziehung der Lenkberechtigung geht es noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer der Erteilungsvoraussetzungen geschlossen werden kann. Es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen.

 

2.2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land stützt den angefochtenen Bescheid auf die Anzeige des Stadtpolizeikommandos Linz vom 24. Oktober 2007, GZ. B1/2007, wegen des Verdachtes des Vergehens nach § 27 Abs.1 Suchtmittelgesetz. Laut dieser Anzeige wurde der Bw am 20.10.2007 während der Durchführung des Drogenplanquadrates einer Personenkontrolle unterzogen, wobei Symptome einer Suchtgiftbeeinträchtigung festgestellt und Reste von Marihuana in einem Zigarettenetui vorgefunden wurden. Darauf angesprochen habe der Bw angegeben, gelegentlich und zuletzt vor ca. 5 Wochen Marihuana konsumiert zu haben. Als Rechtfertigung gab der Bw sinngemäß Folgendes an: "Ich konsumiere gelegentlich einen Joint, ansonsten nur alkoholische Getränke."

 

Der Bw bringt in seinem Rechtsmittel vor, aus der Verständigung der Staatsanwaltschaft Linz vom 17. Jänner 2008, Zl. 44 BAZ, gehe hervor, dass die gegen ihn wegen § 27 Abs.1 SMG erstattete Anzeige gemäß § 35 Abs.1 SMG vorläufig (für eine Probezeit von zwei Jahren) zurückgelegt wurde, da er ausschließlich wegen des Verdachtes angezeigt wurde, Stoffe oder Zubereitungen aus der Canabispflanze in geringer Menge zum eigenen Gebrauch erworben oder besessen zu haben, und kein Grund zur Annahme besteht, dass er einer gesundheitsbezogenen Maßnahme bedürfe (§ 35 Abs.4 SMG).

 

Er könne daher nicht nachvollziehen, dass die Verwaltungsbehörde zu einer anderen Einschätzung der Sachlage komme.

 

Aus der Anzeigeniederschrift vom 20.10.2007 ergebe sich mehrfach, dass er vor ca. 5 Wochen einen Joint konsumiert habe. Er hatte ihn im Zuge einer Party in Wien von einer unbekannten männlichen Person geschenkt erhalten. Er bestreite ausdrücklich, dass er angegeben hätte, dass er gelegentlich Marihuana konsumiere. Es handle sich um ein einziges Mal und was aufgefunden wurde, war der Rest dieses einen Joints, den er vor 5 Wochen konsumiert hatte. Wie gering die aufgefundene Menge war, beweise zudem die Tatsache, dass das sichergestellte Marihuana bei der Untersuchung durch die LKA8-KPU zur Gänze verbraucht wurde. Es werde im Untersuchungsbericht lediglich angegeben, dass es sich um ein Stück eines Restes handelte; eine Brutto- oder Nettoaufgriffsmasse des sichergestellten Materials in Gramm oder Bruchteilen davon (!) konnte nicht angegeben werden. Vor dem Hintergrund eines einzigen Vorfalles mit einer minimalen Menge sei daher die Aufforderung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, unverhältnismäßig und überschießend und als rechtswidrig zu qualifizieren. Anhaltspunkte für begründete Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung, die eine Durchbrechung der Rechtskraft des Erteilungsbescheides rechtfertigen könnten, gebe es nicht.

 

2.2.2. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt ein gelegentlicher oder lange zurückliegender Suchtmittelkonsum noch keine Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung des Betreffenden zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Es bedürfte dazu vielmehr konkreter Feststellungen über die Zeitpunkte des Suchtmittelkonsums sowie die Art und die Menge des konsumierten Suchtmittels (VwGH 22.3.2002, ZVR 2004/95 und VwGH 22.2.2007, 2004/11/0096).

 

Im gegenständlichen Fall liegt als konkretes Beweisergebnis lediglich vor, dass beim Bw am 20.10.2007 Symptome einer Suchtgiftbeeinträchtigung (trockener Mund, geweitete Pupillen) festgestellt wurden. Dieses Faktum ist vor dem Hintergrund der oben zitierten Judikatur nicht ausreichend, begründete Bedenken an der gesundheitlichen Eignung des Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B zu hegen.

 

Aus diesem Grunde kann auch dahingestellt werden, ob der Bw tatsächlich angegeben habe, gelegentlich einen Joint zu konsumieren, was er ausdrücklich bestreitet.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 67d Abs.2 Z 1 AVG entfallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1.      Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2.      Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

Dr. Johann Fragner

 

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