Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521930/2/Ki/Ka

Linz, 07.05.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung von Frau I M S, S, O, vom 4. April 2008, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 26. März 2008, VerkR20-1974, wegen Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben, der angefochtene Bescheid wird vollinhaltlich bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 3 Abs.1 Z3, 8 Abs.3 Z4, 24 Abs.1 Z1 und 30 Abs.1 FSG iVm §§ 66 Abs.4 und 67a AVG; § 64 Abs.2 AVG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde Frau I M S (im Folgenden: Bw)  die Lenkberechtigung für Klasse B bis zur Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung, gerechnet ab 20. Jänner 2008 entzogen, ihr weiters das Recht aberkannt, von einer ausländischen Lenkberechtigung während der Dauer der Entziehung in Österreich Gebrauch zu machen und überdies die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.

 


 

Die Erstbehörde stützt diese Entscheidung im Wesentlichen auf ein amtsärztliches Gutachten vom 6. März 2008 bzw. 15. Jänner 2008, wonach derzeit die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 bis zur Wiedererlangung der gesundheitlichen Voraussetzungen nicht vorliegt.

 

1.2. Dagegen hat die Rechtsmittelwerberin mit Schreiben vom 4. April 2008 Berufung erhoben, offensichtlich wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides angestrebt.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufung ohne Berufungsentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 17. April 2008 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 35 Abs.1 FSG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die nunmehrige Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.  Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird im vorliegenden Falle die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 67d Abs.1 AVG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Laut amtsärztlichem Gutachten vom 15. Jänner 2008 ist Frau S derzeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 bis zur Wiedererlangung der gesundheitlichen Voraussetzungen nicht geeignet. In der Begründung des amtsärztlichen Gutachtens wird ausgeführt, dass Frau S nicht einsichtig sei, was ihre Erkrankung (paranoide Schizophrenie) betreffe. Sie habe zugleich keine dementsprechende ärztliche, sowie medikamentöse Therapie. Aus der Vorgeschichte seien bei Frau S I akustische, sowie optische Halluzinationen, Beeinflussungsideen, und Grössenwahnideen bekannt. Im Rahmen dieser Wahrnehmungsstörung, sowie Realitätsverkennung bestehe ein sozialer Rückzug. Sie sei nicht mehr in der Lage, ihre soziale Leistung, sowie Funktionsfähigkeit aufrecht zu erhalten. Bei Frau S bestehe eine Sachwalterschaft. Solange die Erkrankung dementsprechend medikamentös und ärztlich nicht behandelt sei, sowie adäquat medikamentös eingestellt sei, sei aus amtsärztlicher Sicht die Fähigkeit zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1 der Klasse B zur Zeit nicht gegeben.

 

Der Amtsärztin lag auch ein psychiatrisches Gutachten von Frau Dr. C Z vom 9. Jänner 2008 zugrunde, wonach das Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1 der Klasse B bei Frau S I aus fachärztlicher Sicht nicht zu befürworten sei. Als Diagnose wurde paranoide Schizophrenie festgestellt.

 

Unter Zugrundelegung dieses amtsärztlichen Gutachtens hat die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung Frau S zunächst mit Mandatsbescheid die Lenkberechtigung bis zur Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung entzogen bzw das Recht aberkannt, von einer ausländischen Lenkberechtigung während der Dauer der Entziehung in Österreich Gebrauch zu machen und es wurde nach einer Vorstellung gegen diesen Mandatsbescheid letztlich der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen. Vor Erlassung des in Berufung gezogenen  Bescheides wurde eine nochmalige Befragung des Amtsarztes durchgeführt, dieser hat mit Schreiben vom 6. März 2008 hingewiesen, dass sich zwischenzeitlich nichts an der gesundheitlichen Voraussetzung der Frau S geändert habe.

 

2.6. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden, oben dargelegten Unterlagen. In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass das amtsärztliche Gutachten schlüssig ist und nicht im Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen steht. Die gesundheitliche Nichteignung wurde entsprechend nach Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung begründet und es bezieht sich das amtsärztliche Gutachten überdies auf eine fachärztliche Stellungnahme einer Fachärztin für Psychiatrie. Die Bw selbst scheint nicht einsichtig zu sein, legt auch keine Unterlagen vor, welche geeignet wären, die vorliegenden Gutachten zu entkräften. Es bestehen somit keine Bedenken hinsichtlich dieses festgestellten Sachverhaltes.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 3 Abs.1 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis Z4)  nicht mehr gegeben sind, von den Behörden entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.2 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung die Dauer der Entziehung aufgrund des gemäß § 24 Abs.4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z1 der FSG-GV gilt ua als  zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt.

 

Das oben dargelegte Beweisergebnis hat im Sinne der zitierten Rechtsvorschriften ergeben, dass Frau S derzeit aus gesundheitlichen Gründen zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klasse B gesundheitlich nicht geeignet ist, weshalb die Lenkberechtigung zu Recht für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung entzogen worden ist.

 

3.2. Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen.

 

Wie bereits dargelegt wurde, ist die Bw derzeit aus gesundheitlichen Gründen zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B nicht geeignet, weshalb zu Recht auch eine Anordnung im Sinne des § 30 FSG erfolgte.

 

3.3. Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug geboten ist.

 

Die Berufungsbehörde schließt sich diesbezüglich der Begründung durch die Erstbehörde an, wonach die Weiterbelassung des Führerscheines eine Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer bedeuten würde. Demnach war die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug dringend geboten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

Mag. Alfred Kisch

 

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