Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-720205/2/Gf/Mu/Ga

Linz, 07.05.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Grof über die Berufung des W D, vertreten durch RA Dr. H, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns von Ried vom 17. März 2008, Zl. Sich40, wegen der Erlassung eines auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbotes zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Der am 5. Jänner 1957 geborene Beschwerdeführer, ein deutscher Staatsangehöriger, ist mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, von der er jedoch seit etwa drei Jahren getrennt lebt. Seit Mai 2007 hat er seinen alleinigen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet, hat keine Sorgenpflichten und arbeitet als F in einem Betrieb in U im I. Derzeit ist er mit einer deutschen Staatsbürgerin in B F liiert.

Ursprünglich hatte er den Beruf eines Großhandelskaufmanns erlernt und diesen im Zeitraum von 1984 bis 2003 in R (BRD) ausgeübt. In der Folge war er rund ein Jahr arbeitslos. Aus seiner ersten Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen stammen zwei bereits volljährige Kinder, die alle in R leben. Am 29. November 2006 wurde ihm seine in der BRD ausgestellte Lenkberechtigung wegen Trunkenheit im Verkehr bis zum 28. September 2007 entzogen.

1.2. Mit Urteilen des AG V (vom 5. Dezember 2000, Zl. ) und des AG P (vom 8. März 2005, Zl. ) wurde über den Rechtsmittelwerber wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort bzw. wegen Diebstahls zunächst jeweils eine Geldstrafe verhängt.

In der Folge wurde über den Beschwerdeführer mit Urteil des AG V (vom 8. Jänner 2003, Zl.) wegen Vortäuschens einer Straftat, versuchten Betruges, falscher Versicherung an Eides statt, sexuellen Missbrauchs von Kindern, falscher Verdächtigung und wegen unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke eine bedingte Freiheitsstrafe von einem Jahr sowie mit Urteil des AG P (vom 8. November 2005, Zl.) wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und Verbreitung pornografischer Schriften eine bedingte Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verhängt.

Schließlich wurde der Rechtsmittelwerber mit Urteil des LG Ried vom 15. April 2005, Zl., wegen des Verbrechens der Körperverletzung und des Verbrechens der gefährlicher Drohung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten (Probezeit 3 Jahre) verurteilt; weiters scheinen aus dem Jahr 2007 zwei Verwaltungsübertretungen – zum einem ein Delikt nach dem Meldegesetz und zum anderen ein Verstoß gegen das Führerscheingesetz (Lenken eines KFZ ohne gültige Lenkerberechtigung) – auf.

1.3. Mit Bescheid des Bezirkshauptmanns von Ried vom 17. März 2008, Zl. Sich40, wurde daher gegen den Beschwerdeführer ein auf fünf Jahre  befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass bereits mehrere Verurteilungen in der BRD und eine inländische gerichtliche Verurteilung sowie zwei Verwaltungsvorstrafen vorlägen.

Im Rahmen des Parteiengehörs habe er dazu angegeben, dass er sich deshalb gegen ein Aufenthaltsverbot ausspreche, weil er nunmehr seit Mai 2007 im Bundesgebiet seinen alleinigen Wohnsitz habe und er hier bei einer GmbH als F beschäftigt sei. Seine persönliche Zukunftsplanung sei ausschließlich auf Österreich ausgerichtet, denn er habe sämtliche Verbindungen nach Deutschland abgebrochen und er sei jetzt gerade bemüht, sich in Österreich einen Freundeskreis aufzubauen. Sollte gegen ihn ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, würde er auf Grund seines Alters in der BRD keine Aussicht auf einen Arbeitsplatz haben. Nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft sei er dagegen trotz eines Führerscheinentzuges in seinem bisherigen Unternehmen – nun nicht mehr als Fahrer, sondern als F – weiter beschäftigt worden, womit sichergestellt sei, dass er den von ihm angerichteten Schaden auch tatsächlich wieder begleichen können werde.

Dieses Vorbringen sei jedoch im Rahmen der gesetzlich gebotenen Interessenabwägung nicht geeignet, seine schweren und besonders verwerflichen Straftaten gegen die Sittlichkeit, bei denen eine hohe Rückfallsquote bestehe, aufzuwiegen.

1.4. Gegen diesen ihm am 22. März 2008 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 4. April 2008 – und damit rechtzeitig – bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

Darin bringt er zunächst vor, dass er die Urteile völlig akzeptiere und die diesen zugrunde liegenden Straftaten – und nicht, wie ihm an mehreren Stellen im Bescheid unterstellt werde, zu verharmlosen oder zu relativieren versuche. Nachdem aber mit diesen Urteilen durchwegs keine unbedingten Strafen verhängt wurden, sei jedoch offensichtlich davon auszugehen, dass keine unmittelbare Gefahr einer neuerlichen Straffälligkeit mehr bestehe. Außerdem könne man daraus schließen, dass er nicht unter das typische Bild eines Sittlichkeitstäters falle. Diesbezüglich sei er seither auch nicht mehr negativ in Erscheinung getreten und die bloß eventuelle Möglichkeit eines Rückfalles könne nicht zu seinen Lasten gewertet werden, weshalb im Ergebnis die Verhängung eines Aufenthaltsverbots durch den Aspekt des Interesses der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht mehr gedeckt sei. Außerdem stelle das Aufenthaltsverbot einen gravierenden Eingriff in sein Privatleben dar, weil ihm hier ein Unternehmen die Chance eingeräumt habe, nunmehr ein ordentliches Leben zu führen; diese Möglichkeit bestünde im Falle einer zwangsweisen Rückkehr nach Deutschland auf Grund seines Alter nicht mehr – vielmehr würde er dort der Sozialhilfe zur Last fallen.

Daher wird beantragt, das angefochtene Aufenthaltsverbot aufzuheben.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Ried zu Zl. Sich40; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Nach der Verfassungsbestimmung des § 9 Abs. 1 Z. 1 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. I 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. I 99/2006 (im Folgenden: FPG), entscheiden über Berufungen gegen Entscheidungen, die auf Grund des FPG ergangen sind, die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern; derartige Entscheidungen sind gemäß § 67a Abs. 1 AVG durch ein Einzelmitglied zu treffen.

3.2. Gemäß § 60 Abs. 1 Z. 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet.

Als bestimmte Tatsache in diesem Sinne gilt nach § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG u.a., wenn der Fremde von einem inländischen Gericht – oder von einem aus­ländischen Gericht, wenn die Tat auch nach österreichischen Recht gerichtlich strafbar ist und die Verurteilung in einem Art. 6 EMRK entsprechenden Verfahren ergangen ist (vgl. § 60 Abs. 3 iVm § 73 StGB) – zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe bzw. zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist.

Ein Aufenthaltsverbot kann im Fall des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG unbefristet, sonst für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden (§ 63 Abs. 1 FPG).

Gemäß § 65 Abs. 1 FPG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.

Nach der Sonderbestimmung des § 86 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen EWR-Bürger jedoch nur zulässig, wenn auf Grund
seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei dieses persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Dabei können strafrechtliche Maßnahmen allein eine solche Maßnahme nicht
ohne weiteres begründen und zudem sind vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen nicht zulässig.

3.3. Im gegenständlichen Fall wurde das Aufenthaltsverbot gegen einen frei­zügigkeitsberechtigten EWR-Bürger verhängt. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob dieser i.S.d. § 86 Abs. 1 FPG durch sein persönliches Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, wobei die bezüglich sonstiger Fremder aufgestellte gesetzliche Vermutung des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG hier nicht zum Tragen kommt. In weiterer Folge könnte gemäß § 63 Abs. 1 FPG auch kein unbefristetes, sondern höchstens ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt werden, das unter dem Widerrufsvorbehalt des § 65 Abs. 1 FPG steht.

3.3.1. Davon ausgehend liegen – auch vom Beschwerdeführer unbestritten – folgende gerichtliche bzw. behördliche Verurteilungen bzw. Strafen vor:

a) 9. Juni 1999: Vortäuschen einer Straftat, versuchter Betrug, Falschaussage, sexueller Missbrauch von Kindern, falsche Verdächtigung und unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke (1 Jahr bedingte Freiheitsstrafe);

b) 13. Mai 2000: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (20 Tagessätze á 45,- DM);

c) 10. September 2004: Körperverletzung und gefährliche Drohung (3 Monate bedingte Freiheitsstrafe)

d) 21. Februar 2005: Diebstahl (60 Tagessätze á 35,- Euro);

e) April 2005: Sexueller Missbrauch von Kindern und Verbreitung pornographischer Schriften (1 Jahr und 9 Monate Freiheitsstrafe)

f) 7. Oktober 2006: Fahrlässige Trunkenheit im Verkehr (60 Tagessätze á 15,- Euro; Entzug der Fahrerlaubnis bis zum 28. September 2007)

g) April 2007: Übertretung des Meldegesetzes (Geldstrafe: 40,- Euro)

h) Mai 2007: Lenken eines KFZ ohne Lenkerberechtigung (Geldstrafe: 365,- Euro)

Hinsichtlich der Bewertung des diesen Urteilen jeweils zu Grunde liegenden Fehlverhaltens darf zunächst – um Wiederholungen zu vermeiden – auf die ausführliche Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen werden, wobei darüber hinaus noch auf Folgendes hinzuweisen ist:

Während die Probezeiten hinsichtlich der übrigen Delikte bereits abgelaufen sind, währt jene in Bezug auf die zweite Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und Verbreitung pornographischer Schriften (s.o., lit. e) noch bis zum 7. Mai 2009. Andererseits bedeutet eine Verurteilung zu einer bloß bedingten Freiheitsstrafe generell keineswegs eine positive Prognose des Gerichts dahin, dass der Täter damit keine Gefahr mehr für die Öffentlichkeit darstellen würde – Derartiges könnte ja im Übrigen auch für den Zeitraum nach der Verbüßung einer Haftstrafe nie verlässlich ausgeschlossen werden. Primär soll durch eine bedingte Verurteilung vielmehr nur zum Ausdruck gebracht werden, dass insgesamt doch die Überzeugung überwiegt, dass der Täter von der Begehung weiterer Straftaten durch die dann kumulativ hinzutretende Bestrafung wegen des früheren Delikts und somit wegen der insgesamt verschärften Strafdrohung abgehalten werden wird.

Ob der Beschwerdeführer daher i.S.d. § 86 Abs. 1 FPG eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, muss daher nach seinem Gesamtverhalten im Vorfeld der Verhängung des Aufenthaltsverbotes beurteilt werden, wobei die Gesamtbetrachtung der Art, Schwere und Häufigkeit der angelasteten Delikte einen dementsprechenden Indikator bilden.

Diesbezüglich ergibt sich, dass der Rechtsmittelwerber im Zeitraum vor der Erlassung des Aufenthaltsverbotes drei Jahre hindurch kontinuierlich wegen verschiedenster Delikte straffällig geworden ist, wobei die einzelnen Taten sowohl gegen konkrete Personen aus dem näheren Umfeld des Beschwerdeführers (Körperverletzung, gefährliche Drohung, sexueller Missbrauch von Kindern) als auch gegen die Allgemeinheit (Diebstahl, Verbreitung pornographischer Schriften, Fahrlässige Trunkenheit im Verkehr, unberechtigtes Lenken eines KFZ) gerichtet waren. Dies belegt insgesamt nicht nur die zweifellos vorhandene prinzipielle kriminelle Neigung sowie die geringe Hemmschwelle des Rechtsmittelwerbers, sondern offensichtlich auch dessen generelle Gleichgültigkeit gegenüber den durch die Rechtsordnung geschützten Werten sowie den von den Auswirkungen seines deliktischen Verhaltens allenfalls betroffenen Personen. Zu Gunsten des Beschwerdeführers könnte in diesem Zusammenhang lediglich der Umstand in Betracht gezogen werden, dass er zumindest im Zeitraum zwischen Mai 2000 und September 2004 nicht straffällig geworden ist; allerdings war damals noch ein Strafverfahren wegen eines Deliktes aus dem Jahr 1999 anhängig, das erst am 8. Jänner 2003 mit einer Verurteilung endete.

Zumal auch der seit der letzten gerichtlichen Verurteilung vom 29. November 2006 verstrichene Zeitraum von 11/2 Jahren noch viel zu kurz ist, um die vom Rechtsmittelbewerber ausgehende Gefahr der Begehung gleichartiger oder andersartiger Delikte bereits als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert ansehen zu können, ist somit im Ergebnis nichts hervorgekommen, was geeignet wäre, die im angefochtenen Bescheid ausführlich begründete Prognose der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer auch gegenwärtig eine konkrete und erhebliche Gefahr darstellt, die das Grundinteresse der Gesellschaft an
einem effektiven Schutz vor rückfälligen Straftätern berührt, als unvertretbar erscheinen zu lassen[1].

3.3.2. Dies wird vom Rechtsmittelwerber im Grunde auch nicht bestritten. Vielmehr bringt er als Haupteinwand vor, dass durch das verhängte Aufenthaltsverbot insofern massiv in sein Privatleben eingegriffen wird, als ihm dadurch die ihm von seinem Arbeitgeber ermöglichte Resozialisierung verunmöglicht wird: Im Falle einer zwangsweisen Rückkehr in die BRD würde er nämlich auf Grund seines Alters keinen Arbeitsplatz mehr finden können und daher dort der Sozialhilfe zur Last fallen müssen.

In diesem Zusammenhang ist dem Beschwerdeführer zwar zuzugestehen, dass es schon grundsätzlich schwierig ist, in einem Alter von knapp über 50 Jahren einen neuen Arbeitsplatz zu finden; dies trifft erst recht dann zu, wenn der potentielle Arbeitnehmer strafrechtlich vorbelastet ist.

Allerdings war der Rechtsmittelwerber nach seinem eigenen Vorbringen vor seinem Arbeitsverhältnis in Oberösterreich während nahezu 20 Jahren als Großhandelskaufmann tätig – sodass er in diesem Zeitraum entsprechende Kontakte in der Branche aufgebaut haben müsste – und hat in der Folge in einem Schlachthof als Fahrer und anschließend als F gearbeitet – ein Umstand, der belegt, dass er sich durchaus auch in nicht ausbildungsadäquaten Berufen zurecht findet. Zudem wäre angesichts seiner Flexibilität und seines bisherigen Werdeganges durchaus auch an eine allfällige eigenunternehmerische Tätigkeit zu denken.

Angesichts dessen und auch mit Blick auf sein eigenständiges Vorbringen dahin, dass seine Lebenspartnerin ohnehin in der BRD (B F) lebt, erweist sich daher auch die von der belangten Behörde getroffene Einschätzung als zutreffend, dass der durch das Aufenthaltsverbot bewirkte Eingriff in das Privatleben des Reschwerdeführers offenkundig weniger schwer wiegen wird als die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit für den Fall, dass ihm eine weiterhin unbeschränkte Aufenthaltsmöglichkeit im Bundesgebiet belassen würde.

3.4. Aus diesen Gründen war daher die gegenständliche Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

1.   Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2.   Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 13,20 Euro entstanden.

 

 

Dr. Grof

 



[1] Davon abgesehen bleibt es dem Rechtsmittelwerber ohnehin unbenommen, nach § 65 Abs. 1 FPG einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes zu stellen, wenn (er der Meinung ist, dass) die Gründe, die zu dessen Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

 

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