Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163152/2/Ki/Ps

Linz, 07.05.2008

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn H-G S, K, L, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. A W, F, L, vom 15. April 2008 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 9. April 2008, Zl. VerkR96-4938-2007-OJ, wegen einer Übertretung des KFG 1967 zu Recht erkannt:

 

I.                  Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.              Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.:  §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat gegen den Berufungswerber mit Straferkenntnis vom 9. April 2008, Zl. VerkR96-4938-2007-OJ, wegen einer Übertretung des § 103 Abs.2 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 110 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt.

 

Festgestellt wurde im Spruch des Straferkenntnisses, dass der Berufungswerber mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 10. Dezember 2007, zugestellt durch Hinterlegung am 14. Dezember 2007, als Zulassungsbesitzer gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 aufgefordert wurde, binnen zwei Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen am 26. August 2007 um 13.48 Uhr in Schenkenfelden auf der L1489 bei Km. 2,610 in Fahrtrichtung Reichenau im Mühlkreis gelenkt hat. Er habe diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt. Er habe auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können, da er eine falsche Auskunft erteilte (Empfänger nicht zu ermitteln).

 

Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 11 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

1.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 15. April 2008 Berufung mit dem Antrag, das gegen ihn eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufung ohne Berufungs­vorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 21. April 2008 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung eingebracht und ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde abgesehen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

Mit Schreiben vom 10. September 2007, Zl. VerkR96-4938-2007, hat die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung den nunmehrigen Berufungswerber als Zulassungsbesitzer gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 aufgefordert, eine bezogen auf den 26. August 2007, 13.48 Uhr, entsprechende Auskunft zu erteilen. Auf diese Aufforderung hin gab der Berufungswerber mit Schreiben vom 7. Oktober 2007 bekannt, dass er das Fahrzeug einem namentlich genannten Neffen überlassen habe, als Adresse wurde eine in Frankreich angeführt.

 

Eine versuchte Kontaktaufnahme mit der genannten Person seitens der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung blieb erfolglos und es hat daraufhin die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung mit Schreiben vom 10. Dezember 2007, Zl. VerkR96-4938-2007-BS/May, Herrn S eine neuerliche Lenkeranfrage gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 zugestellt.

 

Zu dieser neuerlichen Aufforderung teilte der Rechtsmittelwerber mit, dass er die Daten bereits mit Fax vom 6. Oktober 2007 bekanntgegeben hätte.

 

Eine zunächst von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung ergangene Strafverfügung (Zl. VerkR96-4938-2007 vom 8. Jänner 2008) wurde von Herrn S beeinsprucht und es wurde in der Folge das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

2.6. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus den im Akt aufliegenden oben dargelegten Unterlagen.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Ort abgestellt hat. Die Auskunft hat grundsätzlich im Falle einer schriftlichen Aufforderung der Zulassungsbesitzer binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen.

 

Aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen geht hervor, dass die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung den Berufungswerber als Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Kraftfahrzeuges bereits mit Schreiben vom 10. September 2007 zur gegenständlichen Lenkerauskunft aufgefordert hat. Diese Aufforderung wurde vom Berufungswerber per Telefax am 7. Oktober 2007 beantwortet und es kann im vorliegenden Falle dahingestellt bleiben, ob diese Antwort wahrheitsgemäß war, zumal die Aufforderung vom 10. September 2007 nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht zufolge der Aktenlage davon aus, dass der Zulassungsbesitzer zweimal zur Erteilung der gegenständlichen Lenkerauskunft aufgefordert wurde und die vorgeworfene Nichtbefolgung des zweiten Auskunftsverlangens dann letztlich durch die gegenständlich verhängte Verwaltungsstrafe geahndet wurde.

 

Aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (etwa VwGH vom 16.12.1998, Zl. 98/03/0237 u.a.) geht jedoch hervor, dass der Zulassungs­besitzer, nachdem eine erste Aufforderung bereits ordnungsgemäß zugestellt wurde, nicht verpflichtet ist, die zweite Anfrage zu beantworten.

 

Nachdem, wie bereits dargelegt wurde, die erste Anfrage vom 10. September 2007 dem Zulassungsbesitzer offensichtlich ordnungsgemäß zugestellt war, war dieser nicht mehr verpflichtet, die zweite Aufforderung vom 10. Dezember 2007 zu beantworten.

 

3.2. Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

Da die Nichtbeantwortung der zweiten Anfrage vom 10. Dezember 2007 im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Verwaltungsübertretung bildet, war daher der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag.  K i s c h

 

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