Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163175/3/Sch/Ps

Linz, 08.05.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 4. Kammer (Vorsitzender: Mag. Kisch, Berichter: Dr. Schön, Beisitzer: Mag. Kofler) über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Herrn R H, geb. am, L, K, vom 14. März 2008 gegen die hinsichtlich Faktum 1) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26. Februar 2008, Zl. VerkR96-31849-2007, wegen einer Übertretung des Führerscheingesetzes (FSG) verhängte Geld- und primäre Freiheitsstrafe zu Recht erkannt:

 

I.                   Der Berufung wird hinsichtlich Faktum 1) des Straferkenntnisses insofern Folge gegeben, als die primäre Freiheitsstrafe auf drei Tage herabgesetzt wird.

Im Übrigen, also bezüglich der Geldstrafe, wird die Berufung abgewiesen.

 

II.                Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz beträgt 154,50 Euro. Für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 66 Abs.4 AVG iVm 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 26. Februar 2008, Zl. VerkR96-31849-2007, über Herrn R H u.a. wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 37 Abs.1 iVm § 1 Abs.3 FSG eine Geldstrafe in der Höhe von 1.500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 28 Tagen, sowie eine primäre Freiheitsstrafe von zwei Wochen verhängt. Dem Berufungswerber wurde zur Last gelegt, den Pkw mit dem Kennzeichen am 9. Juli 2007 um 07.56 Uhr auf der A1 Westautobahn bei Autobahnkilometer 171,000 gelenkt zu haben, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung gewesen sei [Faktum 1) des Straferkenntnisses].

Weiters wurde ein entsprechender Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren vorgeschrieben.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Diese im E-Mail-Wege am 14. März 2008 eingebrachte Eingabe enthält lediglich den Hinweis, der Berufungswerber mache "einen Einspruch gegen das Strafausmaß geltend".

 

Seitens der Berufungsbehörde wurde der Rechtsmittelwerber daher mit Schreiben vom 14. April 2008, Zl. VwSen-163103/2/Sch/Ps, gemäß § 13 Abs.3 AVG aufgefordert, die gesetzlich vorgeschriebene Begründung für seine Berufung nachzureichen.

 

Dieser hat hierauf mit E-Mail vom 1. Mai 2008 mitgeteilt, dass sich sein Einkommen lediglich auf 600 Euro erhöhtes Karenzgeld belaufe. Er fahre deshalb mit dem Auto, da er einer "Schwarzarbeit" nachginge, ohne die er nicht in der Lage wäre, die sieben in seinem Haushalt lebenden Personen zu ernähren. Die vorangegangenen Strafen seien alle bedeutend geringer gewesen. Bei seinen Fahrten ohne Lenkberechtigung (mittlerweile 13 in drei Jahren) sei er zudem jedes Mal "ohne Alkohol" angetroffen worden. Er hoffe daher auf ein milderes Strafausmaß.

 

Über die von der Erstbehörde vorgelegte Berufung hat hinsichtlich Faktum 1), zumal dort neben einer Geldstrafe auch eine primäre Freiheitsstrafe verhängt wurde, der Oö. Verwaltungssenat in Form einer Kammer zu entscheiden (vgl. § 51c VStG).

 

Die Durchführung einer Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

3. In der Sache wurde Folgendes erwogen:

 

Unbestritten ist, dass der Berufungswerber keine Lenkberechtigung besitzt. Ebensowenig wird vom Berufungswerber in Abrede gestellt, dass, wie von der Erstbehörde im Straferkenntnis ausgeführt, er bereits 11 (laut Berufungswerber sogar 13) Vormerkungen wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne entsprechende Lenkberechtigung aufweist.

 

Seitens der Berufungsbehörde wurde dem Auszug über die vorgemerkten Verwaltungsstrafen des Berufungswerbers entnommen, dass wegen dieser Delikte bereits Strafhöhen von 1.200 Euro erreicht wurden, die ihn offenkundig nicht davon abhalten konnten, neuerlich ein gleichartiges Delikt zu begehen. Die nunmehr festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 1.500 Euro kann angesichts dessen nicht als überhöht angesehen werden. Der Erstbehörde ist auch dahingehend zuzustimmen, dass beim Berufungswerber mit der Verhängung von bloßen Geldstrafen offenkundig nicht mehr das Auslangen gefunden werden kann. Deshalb wurde von der Bestimmung des § 37 Abs.2 FSG Gebrauch gemacht, wonach bei Vorliegen von zwei einschlägigen Vormerkungen Geld- und Freiheitsstrafen nebeneinander verhängt werden können. Diese Bestimmung schränkt die Verhängung einer Freiheitsstrafe aber insofern ein, als sie nur zulässig ist, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungs­übertretungen der gleichen Art abzuhalten.

 

Angesichts der großen Zahl an einschlägigen Vormerkungen beim Berufungswerber und der bislang fruchtlosen Verhängung von bereits hohen Geldstrafen vertritt auch die Berufungsbehörde die Ansicht, dass hier ein Fall für die Verhängung einer primären Freiheitsstrafe – neben einer Geldstrafe – vorliegt, zumal beim Berufungswerber ein Maß an Uneinsichtigkeit vorliegt, dem mit gelinderen Mitteln nicht mehr entgegen getreten werden kann. Allerdings darf die Dauer der primären Freiheitsstrafe nur in dem unbedingt notwendig erscheinenden Ausmaß festgesetzt werden, um den spezialpräventiven Zweck mit einer gewissen Aussicht zu erreichen. Der strafweise verfügte Freiheitsentzug stellt naturgemäß einen sehr gravierenden Eingriff in die Sphäre des Betroffenen dar und muss daher dem Grunde, aber auch der Dauer nach von der Behörde mit Augenmaß gehandhabt werden. Für den Berufungswerber bedeutet dies, dass bei ihm zwar die Verhängung einer primären Freiheitsstrafe gerechtfertigt erscheint, aufgrund des Umstandes, dass bislang ein solcher Ausspruch seitens der Behörde aber noch nicht erfolgte, der Berufungsbehörde die Annahme nicht geboten erscheint, dass ein Ausmaß von zwei Wochen erforderlich ist, um den Berufungswerber von weiteren einschlägigen Taten abzuhalten. Die nunmehr festgesetzte Dauer von drei Tagen ist aus derzeitiger Sicht einerseits lange genug, um beim Rechtsmittelwerber die beabsichtigte Wirkung zu erzeugen, andererseits aber nicht eine unangemessene, wie sie ein zweiwöchiger Freiheitsentzug in Anbetracht des Umstandes, dass bisher lediglich Geldstrafen verhängt wurden, wohl darstellen würde.

 

Die vom Berufungswerber dargelegte eingeschränkte finanzielle Situation vermochte angesichts der obigen Ausführungen der Berufung hinsichtlich der verhängten Geldstrafe zu keinem Erfolg zu verhelfen.

Im Falle eines entsprechenden Antrages kann die Erstbehörde die Bezahlung der Geldstrafe im Ratenwege bewilligen. Im Falle von deren Uneinbringlichkeit sieht das Gesetz den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe vor.

 

Hinsichtlich der zu den Fakten 2) und 3) des eingangs angeführten Straferkenntnisses verhängten Geldstrafen gleichfalls eingebrachten Strafberufung ergeht aufgrund der Zuständigkeit eines Einzelmitgliedes des Oö. Verwaltungssenates eine gesonderte Entscheidung.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

 

 

Mag.  K i s c h

 

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