Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163188/2/Sch/Ps

Linz, 13.05.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Herrn H H, geb. am, P, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 18. März 2008, Zl. VerkR96-277-2008, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 zu Recht erkannt:

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das Straferkenntnis im angefochtenen Umfang bestätigt.

 

II.                Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 14,40 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 18. März 2008, Zl. VerkR96-277-2008, wurde über Herrn H H wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 72 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, verhängt, weil er am 15. Jänner 2008 um 16.35 Uhr im Stadtgebiet Schärding, Max Hirschenauer Straße Richtung St. Florian am Inn, ab Höhe des Anwesens Z bis Haus  , die im Ortsgebiet zulässige Höchst­geschwindigkeit von 50 km/h um 20 km/h mit dem Pkw V, Kennzeichen, überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 7,20 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Wenn der Berufungswerber begründend für sein Rechtsmittel darauf verweist, dass er über ein Taschengeld in der Höhe von 150 Euro monatlich verfüge und somit die verhängte Geldstrafe in der Höhe von 72 Euro "zwei Drittel meines mir monatlich zur Verfügung stehenden Taschengeldes umfasst", ist dieser Rechenvorgang für die Berufungsbehörde nicht nachvollziehbar. Aber darauf kommt es ohnedies nicht an. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann das "Taschengeld" etwa eines Studenten nicht mit dessen Nettoeinkommen gleichgesetzt werden, weil dieser nicht nur "Taschengeld" bezieht, sondern als noch nicht selbsterhaltungsfähig seine Lebensbedürfnisse in erster Linie aus den übrigen ihm zukommenden Unterhaltsleistungen decken kann (VwGH 09.03.1988, Zl. 87/03/0279 u.a.).

 

In diesem Sinne sind die übrigen Zuwendungen, etwa seitens der Eltern, die nicht in Bargeldform erfolgen, miteinzubeziehen, insbesondere die Gewährung von Kost und Logis etc.

 

Entgegen den Ausführungen in der Berufungsschrift ist der Berufungswerber auch nicht erst ein Mal verwaltungsstrafrechtlich im Straßenverkehr in Erscheinung getreten, sondern liegen insgesamt drei Vormerkungen vor, nämlich eine nach dem Kraftfahrgesetz 1967 und zwei nach dem Führerscheingesetz. Damit kann dem Berufungswerber auch kein Milderungsgrund, insbesondere nicht jener der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, angerechnet werden.

 

Bei der Amtshandlung mit dem einschreitenden Polizeibeamten hat der Berufungswerber angegeben, dass er wegen Schulproblemen habe "Dampf ablassen" müssen. Es spricht auch nicht für einen Fahrzeuglenker, wenn er solchen Emotionen im Straßenverkehr freien Lauf lässt.

 

Zusammenfassend ergibt sich daher für die Berufungsbehörde, dass die von der Erstbehörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 72 Euro keinesfalls als überhöht angesehen werden kann. Die Strafhöhe muss vielmehr als geboten erachtet werden, um den Berufungswerber künftighin von Geschwindigkeits­überschreitungen abzuhalten.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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