Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162892/2/Fra/Ba

Linz, 25.04.2008

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn Mag. A A, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 3. Jänner 2008, VerkR96, betreffend Übertretung des § 52 lit.a Z 10a StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

I.       Die Berufung wird in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insofern bestätigt.

 

II.     Der Berufung wird im Strafausspruch insofern Folge gegeben, als eine Geldstrafe von 100 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden festgesetzt wird.

 

III. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG.

Zu II.: §§ 16 und 19 VStG.

Zu III.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z 10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 130 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt, weil er am 30.7.2006 um 15.38 Uhr auf der A1 bei km 170,000, in Fahrtrichtung Wien, Gemeinde Ansfelden, mit dem Fahrzeug Kennzeichen  , Personenkraftwagen M1, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 38 km/h überschritten hat. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Laut Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich vom 9.8.2006, GZ:, wurde mit dem Pkw Kennzeichen E am 30.7.2006 um 15.38 Uhr an der Vorfallsörtlichkeit die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritten. Gemessen wurde eine Geschwindigkeit von 146 km/h mittels stationärem Radargerät, MUVR6FA 1401, Messgerät Nr. 04. Das Fahrzeug wurde in Richtung Wien gelenkt. Auf dem Radarfoto, welches dem Bw seitens der belangten Behörde nachweislich zur Kenntnis gebracht wurde, sind die gemessene Geschwindigkeit, das Datum, die Uhrzeit und das Kennzeichen des gemessenen Fahrzeuges eindeutig ersichtlich. Die Lenkereigenschaft des Bw ist unstrittig. Dieser beantwortete die entsprechende Lenkeranfrage der belangten Behörde vom 17. August 2006 dahingehend, dass er das verfahrensgegenständliche Fahrzeug gelenkt hat.

 

Es ist sohin festzustellen, dass die oa. Anzeige inklusive Radarfoto einen objektiven Beweis für die dem Bw zur Last gelegte Geschwindigkeitsüber­schreitung darstellt wobei entsprechend den Verwendungsbestimmungen eine Verkehrsfehlergrenze von 3 % und ein zusätzlicher Sicherheitsfaktor von 2 %, also insgesamt 5 % vom Messwert abgezogen wurde, woraus die spruchgemäße Anlastung der Geschwindigkeitsüberschreitung (abgerundet) resultiert. Der Bw hätte entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur konkrete Umstände für eine unrichtige Radarmessung aufzuzeigen gehabt. Dies hat er in keinem Stadium des Verfahrens getan. Da sohin der Bw gar nicht versucht hat, die Fahrlässigkeitsvermutung im Sinne des § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG zu entkräften, hat er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten. Der Bw wendet ein, dass die Ausschilderung nicht nachvollziehbar war und er deshalb von der Rechtmäßigkeit seines Verhaltens ausgehen konnte. Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung mittels Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vom 5. Dezember 2001, GZ. 314.501/61-III/10-01, verordnet und durch Verkehrszeichen entsprechend kundgemacht ist. Inwiefern dem Bw die Ausschilderung nicht nachvollziehbar gewesen sei, legt er nicht dar und ist dieses Vorbringen daher für den Oö. Verwaltungssenat nicht relevant.

 

Dem Verjährungseinwand ist zu entgegnen, dass die belangte Behörde mit Strafverfügung vom 15.9.2006, VerkR96-16303-2006 (zugestellt am 26.9.2006) eine rechtzeitige, verfolgungsverjährungsunterbrechende Verfolgungshandlung gesetzt hat. Es liegt daher die behauptete Verjährung nicht vor.

 

II.  Strafbemessung:

 

Die Strafe ist entsprechend den Kriterien des § 19 VStG zu bemessen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat weist vorerst darauf hin, dass Übertretungen nach § 52 lit.a Z 10a StVO 1960 im Ausmaß von 26 km/h bis 30 km/h mit Anonymverfügung in Höhe von 72 Euro geahndet werden können.

 

Gemäß § 49a Abs.1 VStG darf die Behörde Anonymverfügungen nur unter Bedachtnahme auf § 19 Abs.1 VStG festlegen. § 19 Abs.1 leg.cit. enthält jedoch lediglich objektive Kriterien für die Grundlage der Strafbemessung. § 19 Abs.2 VStG enthält darüber hinaus für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer zu berücksichtigender subjektiver Umstände. Mit anderen Worten: Die Anonymverfügung sanktioniert (lediglich) den objektiven Unrechtsgehalt einer Übertretung. Diese indiziert den Schuldgehalt. Kommen nun im ordentlichen Verfahren entsprechend den Kriterien des § 19 VStG Umstände hervor, welche den objektiven Unrechtsgehalt mindern, kann daraus eine andere Strafbemessung resultieren.

 

Im gegenständlichen Fall ist hervorzuheben, dass der Bw verwaltungsstraf­rechtlich unbescholten ist. Dieser Umstand fällt entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur zugunsten des Bw besonders ins Gewicht. Erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervor gekommen, ebenso keine konkreten nachteiligen Folgen. Entsprechend der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes wird auch die lange Verfahrensdauer als mildernd gewertet.

 

Da der Bw seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht bekanntgegeben hat, hat die belangte Behörde seine soziale und wirtschaftliche Situation wie folgt geschätzt: Monatliches Einkommen 1.500 Euro, kein Vermögen und keine Sorgepflichten. Der Bw ist im Verfahren vor dem Oö. Ver­waltungssenat dieser Einschätzung nicht entgegengetreten, weshalb bei der Strafbemessung von diesen Annahmen ausgegangen wird.

 

Alle diese Kriterien führten zu einer Neubemessung der Strafe. Mit der nunmehr festgelegten Strafe wurde der gesetzliche Strafrahmen (lediglich) zu rd. 13,8 % ausgeschöpft. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit wurde um 38 % überschritten. Wenngleich dem Argument des Bw, der Präventionsgedanke könne nach 17 Monaten nicht mehr angenommen werden, grundsätzlich zu folgen ist, müssen bei der Straffestsetzung jedoch auch generalpräventive Aspekte in Erwägung gezogen werden. All dies berücksichtigend war die Strafe auf das nunmehr bemessene Ausmaß festzulegen.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

III.  Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Johann Fragner

 

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