Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-163055/9/Br/Ga

Linz, 29.04.2008

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn L T, geb., S, L,  gegen das Strafer­kenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 3. Jänner 2007, Zl. VerkR96, nach der am 22. April 2008 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, zu Recht:

 

I.     Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

II.   Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

I. § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008 – AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungs­straf­gesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008 – VStG.

II. § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber, wegen einer Übertretung nach § 103 Abs.1 Z1 iVm § 101 Abs.1 lit.e iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 und § 9 VStG eine Geldstrafe in Höhe von 150 Euro und im Nichteinbringungsfall 48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wobei ihm dem Inhalt nach zur Last gelegt wurde, "in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener und strafrechtlich Verantwortlicher der Zulassungsbesitzerin der Firma T Handels- und Speditionsgesellschaft m.b.H. mit dem Sitz in  R, M, diese ist Zulassungsbesitzerin des Sattelzugfahrzeuges der Marke M mit dem behördlichen Kennzeichen samt dem Sattelanhänger der Marke L mit dem behördlichen Kennzeichen nicht dafür Sorge getragen zu haben, dass der Zustand bzw. die Ladung der genannten Fahrzeuge den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes (Überbreite von 3,25 m) entsprochen habe. Die Fahrzeuge wurden am 19.09.2007 um 13.50 Uhr im Gemeindegebiet von Kematen am Innbach, Bezirk Grieskirchen, Oberösterreich, auf der Innkreisautobahn A 8 bis zum Autobahnkontrollplatz Kematen am Innbach auf Höhe des Strkm.s 24,950 in Fahrtrichtung Wels/Graz von Herrn L W gelenkt bzw. verwendet, wobei festgestellt wurde, dass die gemäß § 101 Abs.5 KFG 1967 bei der Bewilligung erteilten Auflagen nicht erfüllt wurden, obwohl Transporte, bei denen die im Abs.1 lit.a bis c KFG angeführten oder die gemäß Abs.6 festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, und Langgutfuhren, bei denen die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Transport durchgeführt werden soll, zulässig sind.

Bescheiddaten: Amt der Tiroler Landesregierung vom 16.07.2007, Zahl: nb-2-3-5-1635/70.

Nicht erfüllte Auflage in Oberösterreich: Begleitung des Transportes durch ein firmeneigenes Begleitfahrzeug (Stufe 1) bei Fahrten über 3 m Breite, obwohl durch die Beladung eines Gaskühlers die Breite 3,25 m betrug.

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz traf nachfolgende Erwägungen:

"Der im Spruch angeführte Sachverhalt ist durch die Angaben in der Anzeige der Landesverkehrsabteilung für Oberösterreich vom 05.10.2007 und insbesondere durch die dienstlichen Wahrnehmungen des Straßenaufsichtsorganes Herrn H vom 19.09.2007 und durch das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen.

 

Demnach steht folgender Sachverhalt fest:

 

Am 19.09.2007 um 13.50 Uhr wurde der Lenker Herr L W des Sattelzugfahrzeuges der Marke M mit dem behördlichen Kennzeichen mit dem Sattelanhänger der Marke L mit dem behördlichen Kennzeichen an der Autobahnkontrollstelle Kematen am Innbach, Bezirk Grieskirchen, Oberösterreich, auf Höhe des Strkm.s 24,950 der A 8 in Richtung Wels/Graz fahrend zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle verhalten. Dabei wurde dienstlich vom Straßenaufsichtsorgan festgestellt, dass am Sattelanhänger ein Gaskühler mit einer Breite von 3,25 m geladen war. Laut Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung ist ab einer Breite von 3 m in Oberösterreich ein Begleitfahrzeug der Stufe 1 (firmeneigenes) vorgeschrieben. Herr W lenkte jedoch dieses Sattelkraftfahrzeug ohne Begleitung der Stufe 1 auf der Innkreisautobahn A 8 in Richtung Wels/Graz. Deshalb wurde Ihrem Lenker Herrn W die Weiterfahrt bis zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes untersagt. Am Ort der Kontrolle gab Ihr Lenker gegenüber dem Straßenaufsichtsorgan an, dass Sie zu ihm gesagt hätten, dass keine Begleitung erforderlich sei, obwohl er Sie darauf aufmerksam gemacht habe. Die Überbreite hat Herr W bei der Kontrolle nicht bestritten.

Fest steht, dass bei der Kontrolle vom Straßenaufsichtsorgan dienstlich festgestellt wurde, dass durch die Beladung eines Gaskühlers das Sattelkraftfahrzeug die größte Breite durch Ausnahmebescheid von 3 m durch die Beladung noch um 25 cm überschritten wurde.

Deshalb hat die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen nach Bekanntgabe Ihrer Verantwortlichkeit gemäß § 9 Abs.l VStG über Sie mit Strafverfügung vom 18.10.2007 wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.l  Zf. l KFG 1967 i.V.m. § 101 Abs.l lit.d KFG 1967 eine Geldstrafe von 150 Euro, im Nichteinbringlichkeitsfall 30 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Dagegen haben Sie fristgerecht per Telefax-Gerät Einspruch erhoben und dabei den erhobenen Strafvorwurf insoferne bestritten, als Sie vermeinten dass die "Maschine" nur eine Breite von 3 m, da die Zurrgurten nicht eingerechnet werden dürften, hatte. Sie hätten als Zulassungsbesitzer alle Vorkehrungen getroffen und müssten nicht für Fehler Dritter einstehen. Abschließend ersuchten Sie um Aufhebung der Strafverfügung.

 

Aufgrund Ihrer Einspruchsangaben wurden Ihnen mit Schreiben vom 08.11.2007 in Kopie die Anzeige der Landesverkehrsabteilung für Oberösterreich vom 05.10.2007, GZ: Al/0000039162/01/2007, und eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.12.1979, GZ: 2495/79, worin zum Ausdruck gebracht wird, dass die Überwälzung der den Zulassungsbesitzer persönlich treffenden Verpflichtung auf den ohnehin diesbezüglich separat unter Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich ist, zur gefälligen Kenntnisnahme und weiterer Verwendung übermittelt.

 

Auch wurde Ihnen dabei angedroht, dass das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren ohne weitere Anhörung abgeschlossen werde, wenn Sie sich innerhalb zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens nicht äußern. Bis zur Zeit ist bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen keine Rechtfertigung eingelangt, sodass dieses Verfahren ohne weitere Anhörung abgeschlossen wird.

 

Ergänzend darf darauf hingewiesen werden, dass es der Lebenserfahrung entspricht, dass die von einem Beschuldigten bei der ersten Vernehmung (hier am Ort der Anhaltung durch Ihren Lenker) gemachten Angaben erfahrungsgemäß der Wahrheit am nächsten kommen (VwGH vom 21.06.1989, Zahl: 88/03/0227) sowie die zeitlich geringerem Abstand gemachten Sachangaben des Beschuldigten eine höhere Glaubwürdigkeit aufweisen als spätere.

 

Durch den Umstand, dass Ihr Vergehen am Ort der Kontrolle von Lenker nicht bestritten wurde, sondern lediglich nachträglich in Ihrem Einspruch vom 05.11.2007 steht für die Behörde unbestritten fest, dass Sie die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung gesetzt und somit zu verantworten haben.

 

Gemäß § 103 Abs. 1 Zf. 1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer bzw. dessen Verantwortlicher dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

 

Nach § 101 Abs.l lit.d KFG 1967 ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs.2 und 5 nur zulässig, wenn bei Bewilligungen gemäß Abs.5 zweiter Satz erteilten Auflagen eingehalten werden.

Gemäß § 101 Abs.5 KFG 1967 sind Transporte, bei denen die im Abs.l lit.a (betrifft die Breite) bis c angeführten und gemäß Abs.6 festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, und Langgutfuhren, bei denen die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Transport durchgeführt werden soll, zulässig.

 

Wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungs­über­tretung und ist gemäß § 134 Abs.l KFG 1967 mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Der Verstoß gegen die Auflage des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 16.07.2007, Zahl: IIb-2-3-5-1635/70, schädigte das Interesse der Verkehrssicherheit. Eine derartige Auflage verfolgt nämlich den Zweck, die zusätzlich auftretenden Gefahren, die durch einen derartigen Transport entstehen, der nur aufgrund einer hiezu erteilten Ausnahmebewilligung durchgeführt werden darf, auszugleichen. Die Verkehrssicherheit bei einem Sattelkraftfahrzeug, das mit einem 3,25 breiten Gaskühler beladen war, ist eben nur mit Eigenbegleitung gewährleistet. Der Unrechtsgehalt ist daher als nicht unerheblich einzustufen.

 

Bei der Strafbemessung wurde, wie im Schreiben vom 08.11.2007 angeführt, ein monatliches geschätztes Nettoeinkommen von 2.000 Euro, der Umstand, dass Sie über kein Vermögen verfügen und keine Sorgepflichten haben, berücksichtigt. Mildernde Umstände liegen keine vor. Als erschwerend musste eine einschlägige rechtskräftige Bestrafung Ihrer Wohnsitz­behörde gewertet werden. Auch mussten Sie von Ihrer Wohnsitzbehörde wegen weiterer Übertretungen der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen und des AZGs bestraft werden.

 

Der nunmehr verhängte Strafbetrag liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens; ist als angemessen zu betrachten und stellt auch das Maß dessen dar, um Sie in Zukunft von ähnlichen oder gleichartigen Übertretungen abzuhalten.

 

Wie bereits angeführt, ist für die gegenständliche Verwaltungsübertretung ein Strafrahmen bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe vorgesehen. Dies wurde bei der Festsetzung der Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe berücksichtigt.

 

Zur Schätzung Ihrer Familienverhältnisse im Bezug auf Einkommen, Vermögen und Sorgepflichten darf in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass Sie bei der Einschätzung dieser Verhältnisse es sich Ihrer unterlassenen Mitwirkungspflicht zuzu­schreiben haben, sollte die Behörde bei dieser Einschätzung zu Ihrem Nachteil Umstände unberücksichtigt gelassen haben, die ohne Ihrem Mitwirken dem hs. Amt nicht zur Kenntnis gelangen konnten (VwGH vom 14.01.1981, Zahl: 3033/80).

 

Die Entscheidung über die Kosten des Strafverfahrens stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen."

 

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht per E-Mail übermittelten Berufung folgenden Inhaltes:

"Gegen oa. Straferkenntnis erhebe ich in offener Frist Berufung.

Ich habe der BH Fotos mit dem Maßband von der Breite der Maschine übermittelt, Herr T sen. hat in Salzburg nach Ankunft diese Maschine selbst vermessen.

Eine Begründung, daß die ersten Angaben nach Lebenserfahrung die richtigen sind, sind wohl zu weit

hergeholt. Der Fahrer hat nämlich keine Angaben gemacht, sondern die Maße wurden aus einem

aufgeklebten Zettel abgeschrieben. Dabei blieb unberücksichtigt, daß der obere breite Seitenteil

abgeschraubt wurde und unter der Plane verdeckt war.

Wenn die Beamten so genau sind, dann sollen diese den Sachverhalt mit einem Maßband feststellen und nicht irgend welche Behauptungen aufstellen.

Es gab keinen Grund, daß die genaue Breite nicht hätte festgestellt werden können bzw dies ein erheblicher Aufwand gewesen wäre, den die Abdeckung der Maschine war nur im oberen Teil.

Weiters kann der Zulassungsbesitzer oder sein Vertreter nur Anweisungen geben. Dies ist auch hier

geschehen, es wurde ein Begleitfahrzeug nach Suben geschickt, durch den Stau beim Chiemsee hatte das Begleitfahrzeug Verspätung und hat den LKW dann am Voralpenkreuz übernommen.

 

Der Fahrer hat jedoch die Maschine vermessen und die Breite betrug nur 3,00m und daher ist er auch mit reinem Gewissen von Suben weggefahren.

 

Ich beantrage daher die Aufhebung dieses Straferkenntnisses und beantrage eine mündliche Verhandlung vor dem UVS.

 

Beweismittel

Ausführungen zum Einspruch gegen die Strafverfügung übermittelte Fotos des Fahrzeuges samt Ladung Einvernahme von Herrn T sen.

 

 

Mit freundlichen Grüssen gez T".

 

 

3. Die Behörde erster Instanz hat die Akte zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung schien hier angesichts der Verantwortung sowie des gesonderten Antrages des Berufungswerbers für die Nachvollziehung der bestrittenen Fahrzeugbreite erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

 

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Behörde erster Instanz vorgelegten Verfahrensakt und dessen inhaltlichen Erörterung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. Ein Vertreter der Behörde erster Instanz nahm daran nicht teil.

Im Rahmen der Verhandlungsvorbereitung wurden die gegen den Lenker in diesem Zusammenhang erstatteten Anzeigen bzw. die gg. ihn erlassene Strafverfügung und der Verfahrensstand beigeschafft. Ebenfalls die vom Berufungswerber ankündigten vom Lenker im Zuge der Kontrolle angefertigten Fotos.

Zeugenschaftlich wurde der Meldungsleger RI G. H anlässlich der Berufungsverhandlung zum Sachverhalt befragt. Dem Berufungswerber wurde wegen einer kurzfristigen Verhinderung an der Berufungsverhandlung am 22.4.2008 teilzunehmen ein gesonderter Termin zur Erörterung des Sachver­haltes vor der Berufungsbehörde am 28.4.2008 eröffnet. Diesen nahm als bevollmächtigter Vertreter des Berufungswerbers dessen Vater, L T, geb., wahr.

 

 

4.1. Unstrittig ist hier die Verantwortlichkeit des Berufungswerbers als nach außen vertretungsbefugtes Organ des Zulassungsbesitzers.

Laut der offenkundig aus den Frachtdokumenten, insbesondere des internationalen Frachtbriefes "CMR Nr. 3987" wies das Transportgut (ein Gaskühler)  eine Gesamtbreite von 3,25 m auf. Er ist darin mit einem Brutto­gewicht von 12.415 ausgewiesen (Beilage 2). 

Laut Bewilligungsbescheid für Sondertransporte v. 16.7.2007, GZ IIb2-3-5-1635/70 des Landeshauptmanns von Tirol, ist für das Befahren von den im Bescheid bestimmten Strecken in Oberösterreich ab einer Breite von mehr als 3 m als "spezielle Auflage" eine Transportbegleitung vorgesehen (Seite 13 u. 14 des Bescheides) .   

Strittig ist hier ausschließlich, ob die Breite von drei Metern überschritten wurde und aus diesem Grund ab Suben, so wie zur Last gelegt, ein Begleitfahrzeug erforderlich gewesen wäre.

Schon aus der Seite zwei der sogenannten "Gendis-Anzeige" lässt sich zwanglos entnehmen, dass die Maße des Transportgutes offenbar aus dem Frachtpapier bloß abgeschrieben wurden. Eine Darstellung des Verlaufes der Amtshandlung und der Verantwortung des Fahrers lässt sich der "Gendis-Anzeige" daraus nicht entnehmen.

Bereits im Einspruch gg. die Strafverfügung weist der Berufungswerber auf die Demontage der überstehenden Teile hin, wodurch eine Überschreitung der maximal ohne Begleitung zulässigen Breite von drei Metern nicht erreicht wurde.

Auch der in dem vom Lenker gegen die mit dem inhaltsgleichen Tatvorwurf erlassenen Strafverfügung erhobene Berufung wurde zum Ausdruck gebracht, dass die Breite von 3 m nicht überschritten wurde, weil er (der Lenker L W [wh. in Berlin]) die überbreiten Teile abmontiert gehabt habe. Ferner habe er in Gegenwart des Polizeibeamten mit dem Handy die 2,55 m überragende Breite fotografisch festgehalten.

Der Beamte habe die Gesamtbreite nicht vermessen, sondern sich nur auf die Frachtpapiere und die darin genannten Maße berufen.

Über eine Rückfrage über den Sachausgang dieses Verfahrens wurde in Erfahrung gebracht, dass er Einspruch mit Bescheid vom 22.11.2008 wegen Verspätung zurückgewiesen wurde.

 

 

4.2. Aus dem vom Berufungswerber vorgelegten vom Fahrer mit dem Handy aufgenommen Fotos ergibt sich ein beidseitiger Überstand des Transportgutes über die Breite der Ladefläche im Umfang von 23 cm. Dies ist durch ein angelegtes Maßband erkennbar. Auch aus dem Übersichtsfoto welches die linke hintere Fahrzeugkante und 80 % des Fahrzeughecks abbildet, ist der Überstand des als U-Profil ausgeführten Rahmens des Transportgutes, woran die mit schrägen u. rotweißen reflektierende Streifen versehene und den Überstand markierende Tafel montiert ist.

Schon daraus ist offensichtlich, dass die Fahrzeugbreite nicht mehr als dem am Maßband dargestellte Ausmaß überragt. Das der Überstand auf beiden Seiten gleich ist, ergibt sich aus den beiden mit dem Maßband definierten Überständen.

Daraus folgt, dass offenbar vom Meldungsleger die Gesamtbreite aus dem Frachtpapier entnommen wurde und unbeachtet blieb, dass – wie sowohl vom Lenker als auch vom Berufungswerber dargetan -  die im Frachtpapier die Breite von 3,25 m definierenden Teile vom Transportgut durch Demontage offenbar tatsächlich entfernt waren.

Dies bestätigte selbst der Meldungsleger in seiner Zeugenaussage dadurch dezidiert, wenn er ausführte die Gesamtbreite nicht nachgemessen sondern (nur die Überstände), vom Frachtpapier "CRM" übernommen zu haben. Das die tatsächliche Breite nur drei Meter betrug ergibt sich ferner noch aus dem vom Berufungswerber vorgelegten Ausdruck der Firma Fleedbord (Beilage u. 3). Demnach sind die überstehenden Teile zu demontieren, was offenkundig auch geschehen ist.

Wenn sich aus der Aktenseite 33 des Aktes die Seite 3 der Anzeige gg. den Lenker dessen Verantwortung dahingehend ergibt, "Sein Chef habe ihm gesagt, dass keine Begleitung erforderlich sei, obwohl er ihn auf die angebliche Notwendigkeit (gemeint wohl der Überbreite) aufmerksam gemacht habe", vermochte dies der Berufungswerber mit dem Hinweis auf die aus diesem Grund durchgeführten Demontage von Teilen am Frachtgut glaubhaft zu machen. Offenbar ist die Kommunikation zwischen Lenker und Meldungsleger nicht hinreichend klar verlaufen bzw. der Hinweis "lt. Chef ohne Begleitung fahren zu dürfen" in Unkenntnis der tatsächlichen Breite von weniger als drei Meter erfolgt.

Der Vertreter des Berufungswerbers vermochte anlässlich der Berufungs­ver­handlung seine Berufungsausführungen logisch nachvollziehbar  zu erklären und letztlich durch das Bildmaterial in Verbindung mit den Papieren klar und unmissverständlich zu belegen.

Da sich einerseits aus der erst 15 Tage nach dem Vorfall verfassten "Gendis-Anzeige" auch kein Hinweis auf eine Gesamtvermessung der Breite findet waren alleine die klar erkennbaren Überstände an den Fotos, ein hinreichender Beweis gewesen, dass die Breite von drei Meter mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nicht überschritten wurde.

Der Tatvorwurf erweist sich demnach als nicht haltbar.

 

 

4.2. Letztlich gilt auch für das Verwaltungsstrafrecht das Schuldprinzip, dh. eine Bestrafung ist nur bei Vorliegen eines schuldhaften Verhaltens möglich (VwGH 13.5.1987, 85/18/0067). Im Lichte des obigen Beweisergebnisses konnten Feststellungen über ein vom Zulassungsbesitzer vorzuhaltendes Kontrollsystem unterbleiben. Nur in einem Mangel an einem solchen System, welches zu gewährleisten hat, dass Lenker von Verstößen gegen kraftfahrrechtliche Bestimmungen in einem dem Zulassungsbesitzer zumutbaren Umfang abgehalten werden, würde den Zulassungsbesitzer ein Sorgfaltsverstoß durch Unterlassung vorzuwerfen.

Demnach war hier dem Berufungswerber aber bereits mit der Bestreitung der Tat seiner Verantwortung zu folgen gewesen.

Mangels Vorliegens einer dem Lenker anzulastenden Verwaltungsübertretung war Straferkenntnis nach § 45 Abs.1 Z1 VStG zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen (vgl. VwGH 12.3.1986, Zl. 84/03/0251; ZfVB 1991/3/1122).

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum