Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162655/5/Kei/Ps

Linz, 28.05.2008

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufungen des A M, Z, A, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 13. September 2007, Zl. S-34458/06, und gegen den Berichtigungsbescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 15. Oktober 2007, Zl. S-34458/06 VP, zu Recht:

 

 

I.                 Die Berufung gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 13. September 2007, Zl. S-34458/06, wird als verspätet zurückgewiesen.

 

 

II.             Der Berufung gegen den Berichtigungsbescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 15. Oktober 2007, Zl. S-34458/06 VP, wird keine Folge gegeben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 13. September 2007, Zl. S-34458/06, wurde der Einspruch des Berufungswerbers (Bw) gegen die Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz vom 5. Juli 2007, Zl. S-34458/06 VP, als verspätet zurückgewiesen.

 

2. Der in Punkt 1. angeführte Bescheid wurde dem Bw am 19. September 2007 durch Hinterlegung zugestellt. An diesem Tag begann die zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung der Berufung war der 3. Oktober 2007. Trotz im Hinblick auf die Berufungsfrist ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid wurde die gegenständliche Berufung erst am 4. Oktober 2007 der Post zur Beförderung übergeben.

 

3. Die oben angeführten Tatsachen wurden dem Bw in Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 13. Mai 2008, Zl. VwSen-162655/2/Kei/Ps, mitgeteilt und ihm gleichzeitig die Gelegenheit gegeben, sich diesbezüglich bis zum 27. Mai 2008 zu äußern.

Der Bw brachte am 23. Mai 2008 gegenüber dem Oö. Verwaltungssenat vor:

Die eigenhändigen Briefe sind für mich so schwer abzuholen. Ich gehe um 06.00 Uhr außer Haus und komme erst um ca. 17.00 bis 18.00 Uhr nach Hause. Da hat die Post schon geschlossen. Die weißen Briefe wären kein Problem, weil die bekommt meine Frau. Ich müsste mir ständig Urlaub nehmen zum Abholen der Briefe und das tue ich nicht. Das ist das Wesentliche und mehr kann ich zu den Fristen nicht sagen.

 

4. Mit dem Berichtigungsbescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 15. Oktober 2007, Zl. S-34458/06 VP, erfolgte eine Berichtigung nach § 62 Abs.4 AVG des oben angeführten Bescheides vom 13. September 2007.

 

5. Gegen diesen Berichtigungsbescheid wurde fristgerecht eine Berufung erhoben.

 

6. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz vom 6. November 2007, Zl. 34458/06 VP, erwogen:

 

6.1. Gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet im Sinne dieser Gesetzesstelle ist eine Berufung dann, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Für Berufungen beträgt die Rechtsmittelfrist nach § 24 VStG iVm § 63 Abs.5 AVG zwei Wochen.

Gemäß § 24 VStG iVm § 32 Abs.2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Diese gesetzlich festgelegte Berufungsfrist kann nach § 24 VStG iVm § 33 Abs.4 AVG durch den Unabhängigen Verwaltungssenat weder verkürzt noch verlängert werden.

Wie unter den Punkten 2. und 3. dargestellt wurde, wurde die Berufung gegen den angeführten Bescheid vom 13. September 2007 zu spät erhoben.

Der Oö. Verwaltungssenat sieht keinen Grund, an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges sowie an der verspäteten Einbringung dieser Berufung zu zweifeln.

Diese Berufung war ohne weiteres Verfahren gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückzuweisen.

 

6.2. Der angeführte Berichtigungsbescheid erging zu Recht. In diesem Zusammenhang wird auf § 62 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG hingewiesen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Keinberger

 

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