Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102273/11/Br

Linz, 21.11.1994

VwSen - 102273/11/Br Linz, am 21. November 1994

DVR.0690392

Erkenntnis

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn D R, Hstr., L, betreffend den Punkt 1) des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion L vom 30. Juli 1992, Zl. St. 8.705/92-In, nach der am 21. November 1994 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird k e i n e F o l g e gegeben; der Strafausspruch wird vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 866/1992 - AVG iVm § 19 Abs.1 und 2, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 und § 51i Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch, BGBl.Nr. 666/1993 - VStG; II. Als Kosten für das Berufungsverfahren werden 2.000 S (20% der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

1. Die Bundespolizeidirektion L hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis in dessen Punkt 1) wider den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 64 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe von 10.000 S und für den Nichteinbringungsfall 12 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 7. Juli 1992 um 23.50 Uhr in Linz, auf der Ustraße nächst dem Haus Nr. den PKW mit dem Kennzeichen P (Unterscheidungszeichen "D") gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitz der hiefür erforderlichen Lenkerberechtigung gewesen sei.

1.1. Begründend führte die Erstbehörde im wesentlichen aus, daß die Verwaltungsübertretung aufgrund der Ermittlungen zweier Sicherheitswachebeamter erwiesen sei. Der Berufungswerber sei am 8. Juli 1992 um 00.15 Uhr im Hause L, Wstraße angetroffen worden, wobei vermutet werden habe können, daß er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe und er den Pkw mit dem obgenannten Kennzeichen am 7. Juli 1992 um 23.50 Uhr von der Ustraße vom Haus Nr. weg gelenkt gehabt hätte. Er sei nicht im Besitze einer für das Lenken von Kraftfahrzeugen erforderlichen Lenkerberechtigung gewesen. Die Strafe sei angesichts des objektiven Unwertgehaltes der Übertretung und der Tatsache der bereits zahlreichen einschlägigen Vormerkungen, welche den Berufungswerber bisher nicht von der Begehung einer abermaligen gleichartigen Übertretung abhalten haben können, angemessen gewesen. Bei der Schätzung der vom Berufungswerber nicht bekanntgegebenen Einkommensverhält-nisse sei von einem Monatseinkommen in Höhe von 10.000 S auszugehen gewesen. 2. Dem Berufungswerber konnte infolge offenkundiger, von ihm durch diverse Scheinanmeldungen (in Deutschland und Wien) veranlaßter Irreführungen der Erstbehörde über seinen Aufenthalt, das Straferkenntnis letztlich erst am 12. September 1994 zugestellt werden. In der dagegen fristgerecht mit einem Schreiben vom 14. September 1994 an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich gerichteten Berufung führt der Berufungswerber aus wie folgt:

"Erhebe in offener Frist volle Berufung wg. zu großer Höhe der Strafe und Vorhaltung bezüglich Alkotest. Mit vorzüglicher Hochachtung (e.h. Unterschrift)".

3. Zumal im Punkt 1) keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. Da wie dem Wortlaut der äußerst knapp gehaltenen Berufung im Punkt 1) offenbar nur gegen das Strafausmaß berufen wird, wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung zu diesem Punkt lediglich zwecks weiterer Erörterung des Berufungsvorbringens anberaumt. (§ 51e Abs.2 VStG). Im Punkt 2) ergeht eine in die Zuständigkeit einer Kammer fallende gesonderte Entscheidung.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Erstbehörde und durch Erörterung der Aktenlage im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung.

4.1. Der Berufungswerber ist unentschuldigt zur Verhandlung nicht erschienen. Die nach Beginn der Verhandlung zu VwSen 102272 fernmündlich in seinem Auftrag an den O.ö. Verwaltungssenat gemachte Mitteilung hinsichtlich einer angeblich bestehenden Krankheit, welche im übrigen bis jetzt unbelegt blieb, vermochte nicht als Entschuldigungsgrund anerkannt werden. Der Berufungswerber hätte wohl gegebenenfalls rechtzeitig für die Entsendung einer Vertretung Sorge tragen können.

4.2. Am 7. Juli 1992 um 23.45 Uhr hat der Berufungswerber den Pkw mit dem Kennzeichen P von der Ustraße bis L gelenkt. Dieser Tatvorwurf ist in Rechtskraft erwachsen. Er wurde nämlich vom Berufungswerber in keiner seiner Angaben bestritten.

5. Zum Strafausmaß wird ausgeführt:

5.1. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch - StGB sinngemäß anzuwenden.

5.2. Grundsätzlich zählt das Lenken eines Fahrzeuges ohne Lenkerberechtigung zu einer der schwersten Verfehlungen im Straßenverkehr. Es bedarf daher keiner weiteren Erörterung, daß eben in dieser Art von Fehlverhalten gesetzlich geschützte Interessen, eben nur fachlich befähigten Personen als Lenker von Pkw's am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen, zuwiderläuft. 5.3. Die Erstbehörde hat eine Geldstrafe verhängt, welche bloß zu einem Drittel den gesetzlichen Strafrahmen (30.000 S) ausgeschöpft hat. Es kann daher dieser Strafe unter dem Gesichtspunkt des beträchtlichen Unrechtsgehaltes einer derartigen Verwaltungsübertretung nicht entgegengetreten werden (so auch Erk. des O.ö. Verwaltungssenates vom 25.4.1993, Zl. VwSen 101009). Die Strafe wurde von der Erstbehörde in zutreffender - straferschwerender - Würdigung einer bereits zum damaligen Zeitpunkt bestehenden einschlägigen Vormerkung, vorgenommen. Der Berufungswerber ist darüber hinaus auch noch wegen anderer Verstöße gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften vorgemerkt. 5.4. Abschließend ist noch zu bemerken, daß aus den zwischenzeitig zahlreich begangenen weiteren Fehlverhalten des Berufungswerbers gegen kraftfahrrechtliche Vorschriften der Schluß gerechtfertigt ist, daß er gegenüber diesen rechtlich geschützten Werten eine ablehnende Haltung einnimmt, sodaß auch generalpräventive Überlegungen dieses Strafausmaß jedenfalls rechtfertigen. Dieser Strafe könnte daher auch nicht selbst bei ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen des Berufungswerbers mit Erfolg entgegengetreten werden. Eine Herabsetzung der Strafe konnte aus diesen Gründen nicht in Betracht gezogen werden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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