Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163077/9/Kof/Da

Linz, 09.05.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn L M M, geb. , H, L gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 26.2.2008, S 1157/08-1 wegen Übertretungen des § 5 Abs.2 StVO, § 1 Abs.3 FSG und § 102 Abs.5 lit.b KFG, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 5.5.2008 einschließlich Verkündung  des  Erkenntnisses,  zu  Recht  erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das erstinstanzliche Straferkenntnis  bestätigt.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat 20 %  der  verhängten  Geldstrafe  zu  zahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG  iVm  §§ 16, 19 und 24 VStG

§ 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 

Der  Berufungswerber  hat  somit  insgesamt  zu  entrichten:

-          Geldstrafe (1.600 + 1.050 + 50 =) ................................ 2.700 Euro

-          Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz .................................. 270 Euro

-          Verfahrenskostenbeitrag II. Instanz ................................ 540 Euro

                                                                                                 3.510 Euro

 

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt (21 + 14 + 0,5 =) ... 35,5 Tage.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

Sie haben am 22.12.2007, 16:00 Uhr in Linz, I. – N. – M.-Strasse den LKW, Kz. LL-.... gelenkt

1)       und sich am 22.12.2007 um 16:05 Uhr in Linz, M.-Strasse, Parkplatz  hinter  dem  Haus  Nr. ... geweigert, sich der Untersuchung der Atemluft (Alkomat) auf Alkoholgehalt zu unterziehen, obwohl Sie von einem besonders geschulten und hiezu von der Behörde ermächtigten Organ der Strassenaufsicht dazu aufgefordert wurden, weil Sie verdächtig waren, das Fahrzeug zum vorgenannten Zeitpunkt in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholisierungssymptome: starker Alkoholgeruch aus dem Mund, gerötete Augenbindehäute) gelenkt zu haben;

2)       das KFZ gelenkt, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten,  gültigen  Lenkberechtigung  für  die  Klasse "B"  zu  sein;

3)        als Lenker auf der Fahrt den Zulassungsschein nicht mitgeführt.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§§  1) 5 Abs. 2 StVO        2) 1 Abs. 3 FSG        3) 102 Abs. 5 lit. b KFG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe in Euro    falls diese uneinbringlich ist,               Gemäß

                                Ersatzfreiheitsstrafe von

1) € 1.600               21 Tage                                    § 99 Abs. 1 lit. b StVO

2) € 1.050               14 Tage                                    § 37 Abs. 3 Z. 1 FSG

3) €     50                 12 Stunden                              § 134 Abs. 1 KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

270 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d. s. 10 % der Strafe

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 € angerechnet)

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten)  beträgt daher  2.970 Euro.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die Berufung vom 13.3.2008 erhoben und ausgeführt, dass nicht er, sondern sein Kollege, Herr R. H.  den  LKW  gelenkt  habe.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

Strittig bzw. entscheidungswesentlich ist im gegenständlichen Verfahren einzig  und  allein,  ob  zur  Tatzeit  und  am  Tatort

·         der  vom  Bw  genannte  Herr R. H.   oder

·         der  Bw  selbst

den  LKW  gelenkt  hat.

 

Am 5.5.2008 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Bw, Herr R. H. sowie die beiden amtshandelnden Polizeibeamten, Herr GI H. B. und Herr Insp. P. B., beide PI N. teilgenommen haben.

 

Anmerkung:    Im Folgenden wird der Name des Bw durch die Wendung "Bw" –

                       in der jeweils grammatikalisch richtigen Form – ersetzt.

 

Stellungnahme des Bw:

Am 22. Dezember 2007 um ca. 16.00 Uhr ging ich vom M.markt weg Richtung nach Hause (H.weg). Dabei traf ich meinen Arbeitskollegen und Nachbarn Herrn R. H.  Ich ersuchte ihn, mir den Schlüssel für den Pkw VW Caddy, Kennzeichen LL-....., zu geben, da ich dort meine Jacke vergessen hatte.

Herr H. gab mir den Schlüssel und sagte mir, er hätte den Pkw in der M.-Straße abgestellt. Ich ging zum Pkw – unmittelbar bevor ich dorthin kam, kam eine Polizeistreife und behauptete, ich sei mit diesem Pkw gefahren.

Weiters wurde ich zum Alkotest aufgefordert, welchen ich verweigerte.

Ich habe verweigert, da ich nicht mit dem Pkw gefahren bin.

 

Zeugenaussage des Herrn R. H.:

Nachdem ich über die Wahrheitspflicht sowie über die Folgen einer falschen Zeugenaussage belehrt worden bin, sage ich Folgendes aus:

Am 22. Dezember 2007 um ca. 15.00 Uhr fuhr ich mit dem Pkw VW Caddy, Kennzeichen LL-...., vom Flughafen weg nach Wels und Gunskirchen und anschließend Richtung nach Hause. Kurz bevor ich nach Hause kam, sah ich meine Lebensgefährtin mit den Kindern. Da sie kein Geld mit hatte, stellte ich den Pkw kurzfristig in der M.-Straße ab, um ihr das Geld zu geben.

Ich ließ dann den Pkw stehen und ging mit meiner Lebensgefährtin sowie den Kindern Richtung M.markt. Auf dem Weg dorthin (N. zwischen M.-Straße und Straße I.) traf ich meinen Arbeitskollegen und Nachbarn Herrn ... (= der Bw). Dieser ersuchte mich, ihm den Fahrzeugschlüssel zu geben, da er seine Jacke im Auto vergessen hätte.

Ich ging anschließend weiter zum M.markt, in den ersten Stock (Spielzeugabteilung)  und  wir  kauften  zwei  "Rutscher".

Das  Ganze  dauerte  im  M.markt  sicherlich  ca. 15 bis 20 min.

Ich ging anschließend vom M.markt zurück zum Abstellplatz des Pkw.

Vom M.markt bis zum Abstellplatz beträgt die "Gehzeit" ca. 3 bis 4 min.

Als ich zum Abstellplatz des Pkw kam, waren dort noch der Bw sowie drei Polizisten. Ich fragte den Bw, was los sei und dieser sagte mir, die Polizei behauptet, sie hätten mich gesehen, wie ich mit dem Pkw gefahren sei.

Ich sagte zu den Polizisten, dass ich den Pkw dort abgestellt habe.

Dies hat die Polizisten jedoch nicht interessiert. Weiters war der Sitz des Pkw nicht verstellt. Der Bw ist ca. 20 cm kleiner als ich, wäre er tatsächlich gefahren,  so hätte er den Sitz verstellen müssen.

 

Zeugenaussage des Herrn GI H. B.:

Am 22. Dezember 2007 um ca. 16.00 Uhr fuhren wir (Insp. P. B., VB/S K. H. und  ich)  mit  unserem Dienst-Pkw  auf  der  N.  Richtung  stadtauswärts.

Beim Einbiegen in die Straße I. sah ich an der Kreuzung einen Pkw stehen.

Am Fahrersitz saß der mir persönlich bekannte Bw.

Ich kenne den Bw seit Jahren von diversen Amtshandlungen.

Weiters war mir bekannt, dass dem Bw die Lenkberechtigung entzogen wurde.

Wir wendeten sofort den Pkw, fuhren dem Bw nach und sahen, wie er in die M.-Straße einbog. Ich habe noch gesehen, wie der Bw aus dem Pkw ausgestiegen ist. Wir stiegen ebenfalls aus und führten die Amtshandlung durch. Mein Kollege Insp. B. hat den Bw zum Alkotest aufgefordert, dieser wurde von ihm verweigert. Der Bw hat bei der Amtshandlung die Lenkeigenschaft bestritten. Er hat allerdings auch nicht gesagt, wer mit diesem Pkw gefahren sein soll. Ich habe auch noch bemerkt, dass dem Bw der Fahrzeugschlüssel für diesen Pkw aus der Hosentasche gefallen ist. Später (genaue Uhrzeit weiß ich nicht mehr) kam Herr R. H. zum besagten Pkw und forderte die Fahrzeugschlüssel.

 

Zeugenaussage des Herrn Insp. P. B.:

Wir waren im Streifendienst unterwegs und fuhren auf der N. Richtung stadt-auswärts und sind in die Straße I. eingebogen. An der Kreuzung stand ein Pkw, gelenkt vom Bw. Ich kenne den Bw persönlich von diversen Amtshandlungen.

Wir wendeten unseren Pkw und fuhren dem Bw nach in die M.-Straße.

Dort stiegen wir aus und befragten den Bw, ob er den Pkw gelenkt hätte. Er bestritt dies und sagte, er sei zu Fuß vom M.markt gekommen. Der Pkw war unversperrt. Der Bw  sagte – auf die Frage, wie der Pkw dorthin gekommen sei – er selbst hätte den Pkw am Vortag dorthin gestellt. Im Pkw steckte der Fahrzeugschlüssel nicht. Dieser Schlüssel fiel dem Bw aus der Hosentasche. Aufgrund von Alkoholisierungssymptomen forderte ich den Bw auf, den Alkotest vorzunehmen, dieser wurde von ihm verweigert. Um 16.10 Uhr kam Herr (R.) H. zum Abstellort des besagten Pkw und forderte die Fahrzeugschlüssel.

Nachdem ich mit dem Zulassungsbesitzer Kontakt aufgenommen habe, wurde der  Fahrzeugschlüssel  an  Herrn  (R.) H.  ausgefolgt.

 

 

Alle Tatsachen, auf die eine behördliche Entscheidung gestützt werden soll, bedürfen eines Beweises. Die Behörde muss somit alle beweisbedürftigen Tatsachen von sich aus zum Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens machen.

Grundsätzlich muss der volle Beweis erbracht werden – dies bedeutet, dass die Behörde sich Gewissheit vom Vorliegen der für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente (z.B. eines tatsächlichen Vorgangs) zu verschaffen hat,    sich  also  davon  überzeugen  muss.

Die Behörde hat nach der Aufnahme von Beweisen zu prüfen, ob ihr diese die erforderliche Überzeugung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen des maßgeblichen Sachverhalts vermitteln (= Beweiswürdigung).

Die Behörde hat dabei unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Dabei hat die Behörde den Wert der aufgenommenen Beweise nach deren inneren Wahrheitsgehalt zu beurteilen.

Siehe dazu Hengstschläger – Leeb, AVG – Kommentar, RZ 2 und RZ 8 zu § 45 AVG (Seite 460, 463 f)  mit  zahlreichen  Judikaturhinweisen.

 

Zur Zeugenaussage des Herrn R. H. ist festzustellen:

Herr R. H. kam – siehe Anzeige  sowie  die Zeugenaussage des Herrn Insp. P. B. – um ca. 16.10 Uhr zum Abstellort des PKW (= Ort der Amtshandlung).

Gemäß der Aussage des Herrn R. H.

·         hat er in der N. den Bw (dieser war angeblich als Fußgänger unterwegs) getroffen, ihm den Abstellort des PKW gesagt sowie ihm den Fahrzeug-schlüssel gegeben, damit der Bw aus diesem PKW eine Jacke holen kann

·         ist er  anschließend – gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin sowie den Kindern – von der N. zum M.markt gegangen (Gehzeit: ca. 3 – 4 Minuten), hat sich ca. 15 – 20 Minuten im M.markt aufgehalten und ist dann allein zum Abstellort des PKW gegangen (Gehzeit: wiederum ca. 3 – 4 Minuten).

 

Zwischen der angeblichen Übergabe des Fahrzeugschlüssels einerseits und dem Eintreffen des Herrn R. H. am Abstellort des PKW (= Ort der Amtshandlung) andererseits  ist  somit  ein  Zeitraum  von  mehr  als  20 Minuten  vergangen. 

Herr R. H. hätte somit – die Richtigkeit seiner Zeugenaussage vorausgesetzt –  um ca. 15.45 Uhr den Bw in der N. getroffen und ihm den Fahrzeugschlüssel  gegeben.

 

Der Bw selbst sagt jedoch aus, er sei um ca. 16.00 Uhr auf der N. zu Fuß unterwegs  gewesen.

Zu dieser Zeit hat Herr R. H. – jedenfalls gemäß seiner eigenen Aussage – sich  im  M.markt  aufgehalten.

 

Es ist daher – zeitlich gesehen – nicht möglich, dass Herr R. H. um 16.00 Uhr den Bw in der N. getroffen und ihm den Abstellort des PKW gesagt sowie die  Fahrzeugschlüssel  übergeben  hat.

 

Herr R. H. hat bei der mVh alles andere als einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und sind dessen Aussagen – wie dargelegt – vom Zeitablauf gesehen  nicht  nachvollziehbar!

 

Es ist geradezu offenkundig, dass Herr R. H. versucht, den Bw (= Arbeitskollege und Nachbar des Herrn R. H.) mittels einer falschen Zeugenaussage zu entlasten.

 

Zu den Zeugenaussagen der beiden amtshandelnden Polizeibeamten ist auszuführen:

Sowohl Herr GI. H. B., also auch Herr Insp. P. B. haben bei der mVh einen sehr  kompetenten  und  glaubwürdigen  Eindruck  hinterlassen.

 

Beide Polizeibeamten kennen den Bw persönlich und haben ihn zur Tatzeit und am Tatort (Kreuzung "I."/"N.") eindeutig als Lenker des KFZ erkannt.

 

Am 22. Dezember ist Sonnenuntergang um 16.08 Uhr – siehe Anhang 2

zu § 11.01  Z2  Wasserstraßen-Verkehrsordnung,  BGBl. II Nr. 248/2005.

 

Tatzeit war um 16.00 Uhr – dies bedeutet, dass die beiden Polizeibeamten den  Bw  noch  bei  Tageslicht  als  KFZ-Lenker  gesehen  haben!

 

Den geschulten Organen der Straßenaufsicht ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zuzubilligen, dass diese einfache Verkehrsvorgänge richtig beobachten und das Beobachtete richtig wiedergeben können;

Hengstschläger – Leeb,  aaO,  RZ 17  zu  § 45 AVG  (Seite 468)   sowie

Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage, E 113 zu § 45 AVG (Seite 660 f)  jeweils  mit  zahlreichen  Judikaturhinweisen.

 

Betreffend die Feststellung der Lenkereigenschaft durch Polizei- (bzw. früher Gendarmerie-)Beamte, welche den jeweiligen Lenker persönlich kannten, wird auf die Erkenntnisse des VwGH vom 24.1.2006, 2004/02/0223; vom 27.5.2004, 2003/03/0253; vom 25.7.2003, 2002/02/0175; vom 20.7.2001, 2000/02/0076  und  vom  26.11.1999, 99/02/0218  verwiesen.

 

Herr GI. H. B. hat – siehe dessen Zeugenaussage bei der mVh – sogar noch  gesehen,  dass  der  Bw  aus  dem  KFZ  ausgestiegen  ist.

 

 

 

Auf Grund der glaubwürdigen Zeugenaussagen der beiden Polizeibeamten steht für den UVS fest, dass nicht Herr R. H., sondern der Bw selbst zur Tatzeit und  am  Tatort  den  PKW  gelenkt  hat!

 

Betreffend die Schuldsprüche war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen.

 

Zur Strafbemessung ist im Einzelnen auszuführen:

 

Nach der im erstinstanzlichen Verfahrensakt enthaltenen

"Niederschrift über die Vernehmung eines Beschuldigten" vom 30.1.2008

betragen beim Bw die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse:

kein Einkommen,  kein Vermögen,  keine Sorgepflichten.

 

Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.162 bis 5.813 Euro – im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen – zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der im § 5 leg.cit. bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine  Atemluft  auf  Alkoholgehalt  untersuchen  zu  lassen.

 

Beim Bw sind in der Verwaltungsstrafevidenz zwei einschlägige Verwaltungsvorstrafen  wegen  Übertretungen  des  § 5 StVO  vorgemerkt.

Diese  sind  als  erschwerende  Umstände  iSd  § 19 VStG  zu  werten.

 

Trotz der tristen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bw ist daher die von der erstinstanzlichen Behörde verhängte Geldstrafe nicht überhöht.

 

Wer ein Kraftfahrzeug entgegen der Bestimmung des § 1 Abs.3 FSG lenkt, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt, ist gemäß § 37 Abs.1 und § 37 Abs.3 Z1 FSG mit einer Geldstrafe von 363 Euro bis zu 2.180 Euro – im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen – zu bestrafen.

 

Beim Bw sind in der Verwaltungsstrafevidenz – ebenfalls – zwei einschlägige Verwaltungsvorstrafen  wegen  Übertretungen  des  § 1 Abs.3 FSG  vorgemerkt.

Diese sind – ebenfalls – als erschwerend Umstände iSd § 19 VStG zu werten.

 

Auch in diesem Fall ist daher – trotz der tristen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bw – die von der erstinstanzlichen Behörde festgesetzte  Geldstrafe  nicht  überhöht.

 

 

Betreffend die Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs.5 lit.b KFG wurde eine Geldstrafe von 50 Euro verhängt – diese beträgt exakt 1 % der möglichen Höchststrafe nach § 134 Abs.1 KFG und ist bereits aus diesem Grund nicht  überhöht.

 

Die Berufung war daher auch hinsichtlich der verhängten Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen)  als  unbegründet  abzuweisen.

 

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG betragen die Kosten für das Verfahren I. Instanz 10 % und für das Berufungsverfahren weitere 20 % der verhängten Geldstrafen (= 270 Euro bzw. 540 Euro).

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.  

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

Beschlagwortung:

Zeugenaussagen – Beweiswürdigung;

 

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