Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163185/2/Ki/Da

Linz, 08.05.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des P S, S, N, vom 15. April 2008 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 7. April 2008, VerkR96-21937-2007, betreffend eine Übertretung des KFG 1967 zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird keine Folge gegeben. Die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Strafe wird bestätigt.

 

II.              Zusätzlich zu den Verfahrenskosten I. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 24 Euro, d.s. 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:    §§ 19, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG;

zu II.:   § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Strafverfügung vom 24. Jänner 2008, VerkR96-21937-2007, hat die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems gegen den Berufungswerber wegen einer Übertretung des § 103 Abs.2 iVm § 103a Abs.2 1967 gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 120 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) verhängt.

 

Es wurde ihm zur Last gelegt, er sei als Mieter des Kraftfahrzeuges "Personenkraftwagen, " mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 8.1.2008 aufgefordert worden, binnen 2 Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekannt zu geben, wer das Kraftfahrzeug - A L M GmbH am 16.9.2007 um 02.07 Uhr in St. Pankraz auf der Pyhrnautobahn A9, km 40,986 gelenkt bzw. abgestellt hat. Er habe diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt. Er habe auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können. Als Tatort wurde Gemeinde Kirchdorf an der Krems, Bezirkshauptmannschaft und als Tatzeit der 21. Jänner 2008 festgestellt.

 

Einem ausschließlich gegen die Strafhöhe gerichteten Einspruch hat die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 7. April 2008, VerkR96-21937-2007, keine Folge gegeben, die mit der Strafverfügung festgesetzte Verwaltungsstrafe wurde bestätigt.

 

Außerdem wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 12 Euro, d.s. 10 % der verhängten Geldstrafe, verpflichtet.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 15. April 2008 Berufung gegen die Strafhöhe erhoben und ausgeführt, er könne auf Grund der abgelaufenen Zeitspanne vom 16.9.2007 bis zur Zustellung der Lenkererhebung vom 8.1.2008 nicht konkret angeben, wer den PKW tatsächlich gelenkt hatte, da der PKW mit seinem Wissen und Zustimmung von mehreren Personen verwendet worden sei. In Anbetracht der Tatsache, dass ihm seitens der Behörde nicht die Möglichkeit eingeräumt wurde anhand eines Lichtbildes der Übertretung den tatsächlichen Lenker festzustellen, sei für ihn die Bestrafung in der eingeforderten Höhe nicht nachvollziehbar. Er ersuche daher, ein Lichtbild der Übertretung auszuwerten und ihm vorzulegen bzw. berufe er gegen die Höhe der Strafe.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 24. April 2008 vorgelegt, dieses ist am 6. Mai 2008 beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eingelangt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Vor der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde abgesehen, weil sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

2.5. Der der Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt kann zur Gänze aus dem vorliegenden Verfahrensakt abgeleitet werden.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 sieht eine Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen vor.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonstige nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

In der Begründung zur Strafbemessung hat die belangte Behörde ausgeführt, dass bei der Überprüfung der Strafhöhe das Ausmaß des Verschuldens und auch der Umstand, dass über ihn bei der Bundespolizeidirektion Steyr bereits drei Vormerkungen am Verkehrssektor aufscheinen, davon zwei einschlägige, gewertet wurde. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit komme ihm somit nicht mehr zu Gute, die Erschwerungs- und Milderungsgründe seien gegeneinander abgewogen worden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien berücksichtigt worden. Hiebei sei von der amtlichen Schätzung ausgegangen worden (monatlich ca. 1.200 Euro netto, kein Vermögen, keine Sorgepflichten), da er die Verhältnisse nicht bekannt gegeben habe. Im Übrigen befinde sich die verhängte Geldstrafe im untersten Bereich der gesetzlich vorgeschriebenen Strafhöhe und erscheine dem Unrechtsgehalt der Tat als angemessen.

 

Dazu wird zunächst festgestellt, dass die einschlägigen Vorstrafen jedenfalls als Erschwerungsgrund zu werten sind.

 

Im Rahmen der Strafbemessung ist überdies zu berücksichtigen, dass die gesetzliche Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerungen möglichen Ermittlung von Personen, die in Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung, schützt. Im gegenständlichen Falle wäre gegen den Lenker/die Lenkerin ein Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Übertretung der StVO 1960 durchzuführen gewesen, dies war aber wegen der unterlassenen Auskunft nicht möglich. Der erstinstanzlichen Behörde ist damit ein erhöhter Aufwand entstanden, sodass die gegenständliche Verwaltungsübertretung jedenfalls negative Folgen nach sich gezogen hat.

 

Bei der Strafbemessung sind außerdem sowohl generalpräventive als auch spezialpräventive Überlegungen anzustellen. Durch eine entsprechende Bestrafung soll einerseits die Allgemeinheit zur Einhaltung der Rechtsvorschriften sensibilisiert werden und es soll die konkret betroffene Person durch die Bestrafung vor der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abgehalten werden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass im konkreten Fall die belangte Behörde vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, eine Herabsetzung sowohl der Geldstrafe als auch der Ersatzfreiheitsstrafe kann daher nicht in Erwägung gezogen werden.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch

 

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