Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251661/21/Py/Da

Linz, 14.05.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die Berufung des Herrn Ing. J N, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F R, H, M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 5. November 2007, AZ: SV96-1-1-2007, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 18. April 2008, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

 

II.              Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.:  § 66 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 5. November 2007, AZ: SV96-1-1-2007, wurden über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) wegen Übertretungen des § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 idgF vier Geldstrafen in Höhe von je 2.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von je 67 Stunden verhängt, weil er es, gemäß der Anzeige des Zollamtes Wiener Neustadt, als verantwortlich Beauftragter der W GesmbH mit Sitz in F, S und somit als gemäß § 9 VStG nach außen hin berufenes Organ dieser Firma verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten habe, dass von der erwähnten Firma die Ausländer:

1. J J S, geb.

2. P J, geb.

3. R T, geb.

4. S R, geb. ,

alle polnische Staatangehörige, vom 16.10.2006 bis 23.10.2006 in G, A, als Bauhilfsarbeiter beschäftigt wurden, ohne dass für die Ausländer eine Beschäftigungs- oder Entsendebewilligung ausgestellt war, die Ausländer waren nicht im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines, ein Niederlassungsnachweis, eine Niederlassungsbewilligung unbeschränkt, eine Zulassung als Schlüsselkraft, eine Anzeigebestätigung oder ein Daueraufenthalt EG lagen nicht vor. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von insgesamt 800 Euro vorgeschrieben.

 

In der Begründung führt die belangte Behörde unter Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtslage aus, dass laut Bau- und Leistungsbeschreibung vom 14.7.2006 die Errichtung des Hauses durch die Firma W GmbH nur mit Hilfe der zur Verfügung gestellten Arbeitskräfte möglich war. Daraus ergebe sich ein geringerer Auftragspreis, die Montage des Hauses erfolge unter Beaufsichtigung von 2 Montagemeistern der Firma W. Eine Verzögerung durch eine Minderleistung der zur Verfügung gestellten Arbeiter würde zu einem Aufpreis führen. Es wurde ausschließlich mit Material der Firma W gearbeitet. Es habe sich um relativ einfache Arbeiten gehandelt, für welche die Beschäftigung überlassener Arbeitskräfte in Betracht komme. Die Herstellung eines eigenständigen Gewerkes durch die polnischen Arbeitskräfte sei für die Behörde in keiner Weise nachvollziehbar. Die erwähnten Arbeiten haben vielmehr der Erfüllung der von der Firma W übernommenen vertraglichen Verpflichtung gedient, weshalb von einer Arbeitskräfteüberlassung auszugehen sei. Als erschwerend seien die schwerwiegenden sicherheitspolizeilichen Auswirkungen zu bewerten, die die unerlaubte Beschäftigung von Ausländern nach sich ziehe, mildernd werde die bisherige Unbescholtenheit des Bw gewertet, weshalb die verhängte Strafe sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen als angemessen anzusehen sei.

 

2. Dagegen wurde rechtzeitig vom Bw im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung Berufung erhoben und vorgebracht, dass dem gegenständlichen Projekt ein Auftrag von Frau S F vom 14.7.2006 an die Firma W über ein Fertigteilhaus zu Grunde liege. Die Kundin habe sich für die Ausbauvariante A2, welche im Wesentlichen die Lieferung des Hausbausatzes sowie die Zurverfügungstellung zweier Montagemeister für insgesamt 180 Stunden beinhalte, entschieden. Der konkrete Leistungsumfang der Firma W in der Ausbaustufe A2 umfasse daher die Lieferung des genau definierten Hausbausatzes inklusive 180 Montagemeister-Stunden. Der Kundin sei auch die Ausbaustufe A3 (sämtliche Montagearbeiten ausschließlich durch Personal der Firma W) angeboten worden, die so wie die schlüsselfertige Übergabe eines Hauses auf Grund des höheren Leistungsumfanges auch höhere Umsätze bzw. höhere Deckungsbeiträge für die Firma W erziele. Wirtschaftlich seien daher die vereinbarten Teilleistungen als Eigenleistung der Kundschaft zu sehen, welche im Namen und auf Rechnung der jeweiligen Kundschaft ausgeführt würden. Eine solche Konstruktion sei von der Kundschaft auch im gegenständlichen Fall gewählt worden und sei von dieser auch unterfertigt worden, dass sie die volle Haftung und Verantwortlichkeit für die beigestellten Arbeitskräfte und deren Eignung treffe. Nicht nur die Beistellung sondern auch die Bezahlung dieser von der Bauherrschaft beigestellten Arbeitskräfte würde von der Bauherrschaft durchgeführt. Die tatsächliche Abwicklung sei auch in der vereinbarten Weise erfolgt und habe ausschließlich einen Vertrag mit Herrn K abgeschlossen und auch direkt an ihn bezahlt. Auch sei dieser zum Vorfallszeitpunkt – ebenso wie die von ihm beauftragten Polen – im Besitz einer gültigen Gewerbeberechtigung gewesen. Jedenfalls sei die zwischen Herrn K und den Polen abgeschlossene Vereinbarung als Werkvertrag im Rechtssinn zu qualifizieren. Auch wenn seitens der Firma W Anweisungen zur Koordination der verschiedenen Arbeiten erforderlich waren, ist eine Eingliederung in den Betrieb der Firma W bzw. Kontroll- und Aufsichtspflichten damit nicht verbunden, sondern liege die Koordinationspflicht vielmehr bei der Bauherrschaft. Wesentlich sei, dass im vorliegenden Fall keine Subunternehmerkonstruktion vorliege sondern keinerlei vertragliche Beziehung oder wirtschaftliche Zuordnung zwischen der Firma W und der Bauherrschaft und den Ausländern bestand. Da es sich sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich um Eigenleistung der Bauherrschaft gehandelt habe und die gesamte Verantwortung für die Einhaltung der Ausländerbestimmungen zivilrechtlich auf die Bauherrschaft überwälzt wurde und diese auch ausreichend informiert wurde sei die Firma W zu einer weitergehenden Kontrolle hinsichtlich der Einhaltung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht verpflichtet gewesen, allenfalls liege ein unverschuldeter Rechtsirrtum des Beschuldigten vor.

 

3. Mit Schreiben vom 22. November 2007 legte die belangte Behörde die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vor. Da je Beschäftigten keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht und Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 18. April 2008. An dieser haben der Bw mit seinem Rechtsvertreter und ein Vertreter der Finanzverwaltung als Parteien teilgenommen. Als Zeugen wurden die Auftraggeberin des Fertigteilhauses, Frau S F, der für den gegenständlichen Vertragsabschluss zuständige Verkäufer der Firma W, Herr E S sowie der auf der Baustelle für die Firma W tätige Polier, Herr W G sowie Herr J K, einvernommen.

 

4.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Der Bw ist verantwortlicher Beauftragter für die Einhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für den Bereich Fertigteilhausbau/ Kellerbau der Firma W GmbH (in der Folge: Firma W).

 

Die Firma W bietet ihren Kunden Fertigteilhäuser in verschiedenen Ausbauvarianten an, etwa ein Komplettmontagehaus, bei dem das Haus außen und innen mit Wand und Decken von der Firma W fertig gestellt wird (Variante A3), zu dem die Kunden durch den Zukauf einzelner Komponenten (z.B. Heizung, Sanitär, Böden etc.) bis zur Schlüsselfertigkeit gelangen. Eine andere Variante liegt darin, dass die Kunden bei der Gebäudeerrichtung vertraglich vereinbarte Helfer beistellen (Eigenregieleistungen) und dafür das komplette Material für den bei dieser Variante festgelegten Leistungsumfang einschließlich einer festgelegten Anzahl von Monteurstunden, die nach Aufwand abgerechnet werden, erhält (Variante A2). Der finanzielle Unterschied für die Käufer zwischen Variante A2 (Ausbauhaus mit Teilmontage und Eigenleistung der Bauherrschaft) und Variante A3 (Ausbauhaus mit Montage ausschließlich durch die Firma W) liegt bei ca. 20.000 Euro je Einfamilienhaus.

 

In einer internen Mitteilung der Firma W vom 9. Mai 2006 an alle betroffenen Mitarbeiter wurden diese auf das verstärkte Auftreten von "Scheinselbstständigen" am Arbeitsmarkt hingewiesen und die Beschäftigung von Scheinselbstständigen durch die Geschäftsleitung ausdrücklich untersagt.  Diese Anordnung erging auch an den als freier Mitarbeiter im Vertrieb der Firma W auf Provisionsbasis tätigen Verkäufer E S im Fertigteilhauszentrum "Blaue Lagune" in Wien.

 

Im Sommer 2006 trat Frau S F an Herrn S mit dem Wunsch nach einem Fertigteilhaus heran. Als Ergebnis der Verkaufsgespräche entschied sich Frau F für den Kauf eines Fertigteilhauses der Firma W in der Ausbauvariante A2+, in der Eigenleistungen durch die Käuferin zu erbringen sind. Frau F wollte dafür auf die Mithilfe von Familienmitgliedern zurückgreifen und erkundigte sich gleichzeitig beim Verkäufer nach möglichen zusätzlichen Helfern. Dieser machte die Kundin auf das Angebot des Herrn J K aufmerksam, der sich im Fertigteilhauszentrum kurz davor bei den dortigen Ausstellern unter Vorlage eines Gewerbescheines für die Durchführung verschiedener Bauleistungen angeboten hatte. Herr S versicherte Frau F, dass er aufgrund des vorgelegten Gewerbescheines und der Angaben des Herrn K davon ausgehe, dass dessen Tätigkeit zulässig sei.

 

Daraufhin traten Frau F und Herr K in Kontakt und vereinbarten die von ihm auf der Baustelle zu erbringenden Leistungen, die insbesondere den laut Kaufvertrag mit der Firma W in Eigenregie durch Frau F zu erbringenden Leistungsteil (Beistellung von Hilfskräfte) beinhaltete sowie einige zusätzliche von Frau F in Auftrag gegebene Außenarbeiten. Die Bezahlung der vereinbarten Leistungen erfolgte direkt von Frau F an Herrn K.

 

Am 23. Oktober 2006 wurden anlässlich einer Kontrolle durch die KIAB auf der Baustelle beim Fertigteilhaus A, G die vier polnischen Staatsangehörigen

1. J J S, geb.

2. P J, geb.

3. R T, geb.

4. S R, geb. ,

bei der Verrichtung von den laut Vertrag in Eigenregie von Frau F als Bauherrin unter Anleitung der von der Firma W vertraglich beigestellten Monteure zu erbringenden Arbeiten ohne entsprechende arbeitsmarktrechtliche Bewilligungen angetroffen.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, den darin einliegenden und bei der Berufungsverhandlung vorgelegten Urkunden, sowie den schlüssigen Aussagen des Berufungswerbers und der einvernommenen Zeugen in der mündlichen Verhandlung und wird im Wesentlichen auch nicht bestritten.

 

Der tatsächliche Liefer- und Leistungsumfang der Firma W an die Kundin ist den im Akt einliegenden Urkunden, insbesondere dem Angebot der Firma W an Frau F vom 14.7.2006 und der Auftragsbestätigung vom 23. August 2006 zu entnehmen. Den diesbezüglich übereinstimmenden Zeugenaussagen ist zu entnehmen, dass die Tätigkeiten, die von den auf der Baustelle angetroffenen polnischen Staatsangehörigen verrichtet wurden, genau jene Arbeiten betraf, die von Frau F auf Grund der vertraglichen Vereinbarung mit der Firma W in Eigenregie zu erbringen waren und es sich dabei um keine Tätigkeiten handelte, die im Liefer- und Leistungsumfang der Firma W an Frau F enthalten waren (sh. Tonbandprotokoll Aussage der Zeugin F S. 5: "Die Polen waren eben für die Hilfsleistungen da, die erforderlich waren aufgrund des Vertrages"; Aussage des Zeugen S S. 7: "Die Leistungen, die die Polen erbracht haben, haben sich ausschließlich auf jenen Teil bezogen, der in Eigenregie von Frau F zu erbringen war"; Aussage des Zeugen G S. 10 und 11:"Hinsichtlich der Tätigkeiten die verrichtet wurden bestand aber kein Unterschied, es handelte sich immer um die selben Tätigkeiten die vom Bauherren zu erbringen sind").

 

Der im gegenständlichen Fall für die Firma W tätige Verkäufer hat glaubwürdig und nachvollziehbar die Verkaufssituation geschildert. Demnach hat er die Käuferin auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Herrn K zur Erbringung ihrer vertraglich vereinbarten Eigenleistungen aufmerksam gemacht, und sie auch auf die Rechtmäßigkeit dieser Tätigkeit  hingewiesen. Aufgrund seiner auf Provisionsbasis basierenden Entlohnung kann damit durchaus die Hoffnung verbunden gewesen sein, die Kundin zu einem Vertragsabschluss durch ihn zu verleiten. Allerdings ist sowohl seinen Aussagen als auch der aller anderen zu diesem Punkt einvernommenen Zeugen zu entnehmen, dass das Eingehen auf diesen Vorschlag und die gegenseitige Kontaktaufnahme – wenn auch aufgrund der vom Verkäufer zur Verfügung gestellten Adressen - ausschließlich zwischen Frau F und Herrn K erfolgte. Hingegen ist die Aussage der Zeugin F, wonach ihr der Verkäufer mitgeteilt habe, dass die Firma W schon lange Zeit mit Herrn K zusammenarbeiten würde, aufgrund der gegenteiligen Aussage der beiden Zeugen K und S zu diesem Punkt nicht glaubwürdig (sh. Tonbandprotokoll S. 7 und S. 10). Die Zeugin hat diese Annahme auch insofern relativiert, als sie dazu befragt angab, sie habe dies 'eben angenommen' (sh. Tonbandprotokoll S. 5). Es blieb auch unbestritten, dass die Arbeiten zwar unter Anweisung der beiden Monteure der Firma W erfolgten aber ausschließlich zwischen Frau F und Herrn K vereinbart und auch abgerechnet wurden. Auch geht aus den übereinstimmenden Aussagen von Frau F und des Herrn S hervor, dass sich diese aufgrund der ihr als Helfer zur Verfügung stehenden Familienmitglieder grundsätzlich für die für sie kostengünstigere Variante der Bauherrenmithilfevariante entschieden hatte und die Möglichkeit, über Herrn K das fehlende Hilfspersonal zu organisieren, ihre Kaufentscheidung nur beschleunigte.

 

5. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Nach § 2 Abs.2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung

a)    in einem Arbeitsverhältnis,

b)    in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,

c)     in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeit nach § 3 Abs.5 leg.cit,

d)    nach den Bestimmungen des § 18 leg.cit. oder

e)    überlassener Arbeitskräfte im Sinn des § 3 Abs.4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988.

 

Gemäß § 2 Abs.4 1. Satz AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs.2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

 

Gemäß § 3 Abs.1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 idgF darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt. 

 

Nach § 28 Abs.1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt" (§ 8 Abs.2 Z3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde; und zwar bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.

 

5.2. Es ist festzuhalten, dass die bei der gegenständlichen Kontrolle am 23.10.2006 auf der Baustelle angetroffenen polnischen Staatsangehörigen unter Umständen beschäftigt wurden, die üblicherweise auf das Vorliegen einer Arbeitskräfteüberlassung schließen lassen. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht jedoch fest, dass die Ausländer – auch wenn sie mit Material der Firma W GmbH arbeiteten und den Anordnungen des von der Firma W zur Verfügung gestellten Montagemeisters unterlagen – Leistungen erbrachten, die – gemessenen an ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt, und nur dieser ist für die Beurteilung einer Tätigkeit im Sinn des AuslBG von Relevanz – nicht der Firma W sondern ausschließlich der Käuferin des Fertigteilhauses zugute kamen. Die Kundin hat sich gegenüber der Firma W bei ihrer Bestellung des Fertigteilhauses zur Erbringung von Eigenleistungen verpflichtete und hatte dafür einen um ca. 23.500 Euro reduzierten Kaufpreis zu entrichten. Zwar vermag das Eingehen der Kundin auf die Ausbauvariante A2+ verbunden mit der Erbringung von Eigenleistungen vom Verkäufer im Verkaufsgespräch durch seinen Hinweis auf die Vermittlung möglicher Hilfskräfte durchaus zum Vertragsabschluss mit ihm (und dadurch zu einer Provision für ihn) beigetragen haben, eine Zurechnung der Arbeiten, die von den Ausländern erbracht wurden, an die Firma W ist damit jedoch nicht verbunden.

 

Die Möglichkeit, durch die Erbringung von Eigenleistungen die Anschaffungskosten für ein Fertigteilhaus zu senken, bieten zahlreiche Fertighaushersteller an und haben dazu Fertigteilhäuser in unterschiedlichen  Ausbaustufen im Angebot. Allen diesen Angeboten ist gemein, dass dadurch die Herstellungskosten für die Bauherrn erheblich reduziert werden können. Es fehlt somit im gegenständlichen Fall bereits an der Entgeltlichkeit der Tätigkeit der angetroffenen Ausländer durch die Firma W, da deren Leistungen im Lieferumfang nicht enthalten war und daher auch der Kundin nicht verrechnet wurde. Die Entgeltlichkeit ist jedoch laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein essentielles Merkmal für das Vorliegen einer Beschäftigung nach Maßgabe des AuslBG (vgl. VwGH vom 17.11.1994, Zl. 94/09/0036 sowie vom 3. 6. 2004, Zl. 2002/09/0198). Es geht aus dem festgestellten Sachverhalt zweifelsfrei hervor, dass die von den polnischen Staatsangehörigen auf der gegenständlichen Baustelle erbrachten Leistungen offenbar nicht im Auftrag und auf Rechnung der Firma W erfolgten. Aus den glaubwürdigen Aussagen des Verkäufers der Firma W geht zwar eindeutig hervor, dass er die Kundin auf die Möglichkeit der Beiziehung des Herrn K bzw. seiner Arbeitskräfte aufmerksam gemacht hat, eine Zuordnung der von diesen verrichteten Arbeiten zur Firma W kann damit jedoch nicht begründet werden, da die Arbeiten vom Liefer- und Leistungsumfang der Firma W nicht betroffen waren und auch keinerlei Entgelt für die erbrachten Leistungen durch die Firma W entrichtet wurde. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass laut Vertrag zwischen der Kundin und der Firma W diese bei einer durch sie hervorgerufenen Verzögerung einen Aufpreis zu entrichten hätte. Auch kann aus dem Umstand, dass die Firma W aufgrund derartiger Vorfälle nunmehr alle Bauvorhaben, die mit Eigenleistungen der Kunden verbunden sind, der KIAB mitteilt, keine Zuordnung der Arbeiten an die Firma W abgeleitet werden sondern erfolgt dies – wie auch in der Berufungsverhandlung glaubwürdig und nachvollziehbar dargelegt -  um das Ansehen des Unternehmens nicht zu gefährden und weiter konkurrenzfähig zu bleiben.

 

Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes kommt das erkennende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates daher zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall eine Verletzung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes durch die Firma W GmbH und damit eine Verantwortlichkeit des für die Einhaltung dieser Bestimmungen bestellten verantwortlichen Beauftragten nicht vorliegt.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

6. Aufgrund der Einstellung des Strafverfahrens entfällt auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Andrea Panny

 

 

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