Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102279/7/Br

Linz, 12.10.1994

VwSen - 102279/7/Br Linz, am 12. Oktober 1994

DVR. 0690392

Erkenntnis

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung des Herrn Mag. F Patrouíllenfahrzeug Lstraße, P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft P vom 17. August 1994, Zl. VerkR96-853-1994, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes nach der am 12. Oktober 1994 unter Vornahme eines Ortsaugenscheines durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe F o l g e gegeben als in Punkt 1. die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden ermäßigt wird; im übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 866/1992 - AVG iVm. § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 666/1993 - VStG; II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten wird für das Berufungsverfahren ein Kostenbeitrag von 260 S (20 % der verhängten Strafe) auferlegt. In Punkt 1. entfällt der Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 u. 2 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft P hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Übertretungen nach Art.III Abs.5 lit.a BGBl.Nr.76 idF BGBl.Nr.253/83, § 102 Abs.10 und § 102 Abs.1 erster Satz iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von 1. 200 S, 2. 400 S und 3. 900 S und für den Nichteinbringungsfall 1. 24 Stunden, 2. 24 Stunden und 3. 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 15. Februar 1994 um 16.10 Uhr den Kombi mit dem Kennzeichen P auf der A-Bezirksstraße durch das Ortsgebiet S bis auf Höhe des Hauses A gelenkt und dabei 1. den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendet habe, obwohl der von ihm benützte Sitzplatz nach den kraftfahrrechtlichen Anordnungen mit einem solchen ausgerüstet gewesen sei, 2. habe er keine vorschriftsmäßige Warneinrichtung und kein zur Wundversorgung geeignetes Verbandszeug mitgeführt und 3. habe er sich vor Antritt der Fahrt, obwohl es zumutbar gewesen sei, nicht davon überzeugt, daß das Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprochen habe, indem die akustische Warneinrichtung und die Scheibenwaschanlage nicht funktioniert habe und am rechten Vorderrad ein Sommerreifen montiert gewesen sei, während auf den übrigen Rädern Winterreifen montiert gewesen seien.

2. Begründend führte die Erstbehörde aus, daß der Sachverhalt durch die Wahrnehmung zweier Gendarmeriebeamten dienstlich festgestellt worden sei. Die verhängte Strafe sei im Sinne des § 19 VStG angemessen, wobei weder mildernde noch erschwerende Umstände zu werten gewesen seien. 2.1. Dagegen bringt der Berufungswerber in seinem fristgerecht bei der Erstbehörde eingelangten und als Berufung bezeichneten Schreiben inhaltlich vor, daß er die Anordnung der Beamten deshalb nicht befolgt habe, weil sie ihn auf einer hochfrequentierten Straße angehalten hätten. Er habe befürchtet, daß er dort von anderen Verkehrsteilnehmern angefahren werden hätte können. Unter solchen Umständen sei er nicht bereit gewesen, die Verkehrskontrolle über sich ergehen zu lassen. Er bestreite ferner, daß die von den Beamten beanstandeten Mängel bestanden hätten und lasse er sich nicht zum Jagdwild ungestümer Gendarmen degradieren.

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war anzuberaumen, weil vom Berufungswerber die in der Anzeige umschriebene Beschaffenheit der Vorfallsörtlichkeit in Abrede gestellt worden ist (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft P, VerkR96-853-1993, sowie durch Vernehmung der einschreitenden Gedarmeriebeamten, der Revierinspektoren P und G als Zeugen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Der Berufungswerber war trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erschienen.

5. Die Gendarmeriebeamten fuhren etwa 2 Kilometer hinter dem Fahrzeug des Berufungswerbers her, wobei ihnen das Fahrzeug des Berufungswerbers in einem desolaten Zustand erschien. In der Folge überholten sie das Fahrzeug des Berufungswerbers, hielten dieses an und führten eine Fahrzeug- und Lenkerkontrolle durch. Bereits im Zuge des Überholvorganges hat Gasser bemerkt, daß P nicht angegurtet gewesen ist. Ebenso wurde dies von den Zeugen nach der Anhaltung festgestellt. In weiterer Folge wurde bei der Kfz-Kontrolle festgestellt, daß weder die Scheibenwaschanlage noch die Hupe funktionierte. Der Lenker konnte ebenfalls kein Warndreieck und keine Verbandskassette vorweisen. Ebenfalls war an einem Vorderrad ein Sommerreifen montiert, während die übrigen Räder winterbereift waren. Eine Erklärung bzw. Rechtfertigung über die vom Meldungsleger festgestellten Funktionsmängel gab der Berufungswerber gegenüber den Gendarmeriebeamten nicht ab. Die Bezahlung eines Organmandates wegen der Verletzung der Gurtenpflicht verweigerte der Berufungswerber. Betreffend die Anhalteörtlichkeit konnten keine Anhaltspunkte einer hiedurch herbeigeführt gewesenen Gefährdung des Berufungswerbers konkretisiert werden.

5.1. Dieses Beweisergebnis stützt sich auf die glaubwürdigen und plausibel klingenden Angaben der einschreitenden Gendarmeriebeamten. Bei den getroffenen Feststellungen handelt es sich um augenfällige Tatsachen, sodaß jeglicher Irrtum ausgeschlossen werden kann. Demgegenüber mußten die Angaben des Berufungswerbers als Schutzbehauptung gewertet werden. Zumal schließlich der Berufungswerber es (neuerlich) nicht der Mühe Wert gefunden hatte, zu der an seinem Wohnort durchgeführten Berufungsverhandlung zu erscheinen, ist im Zusammenhalt mit seinem sonstigen Vorbringen davon auszugehen gewesen, daß er offenbar den Angaben der Gendarmeriebeamten nichts Sachliches entgegenzuhalten hat. Zumal er gegenüber den Gendarmeriebeamten von einer angeblich vorgenommenen Überprüfung der beanstandeten Funktionseinrichtungen keine Erwähnung machte und auch nicht realistisch ist, daß gleich zwei derartige Einrichtungen gleichzeitig zwischen Fahrtantritt und Kontrolle defekt geworden wären, konnte auch diesbezüglich seiner Verantwortung nicht gefolgt werden. Sein Vorbringen erwies sich objektiv als unwahr und die gegenüber den Gendarmeriebeamten erhobenen Vorwürfe als unhaltbar.

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

6.1. Der Lenker eines Kraftfahrzeuges oder als mit einem Kraftfahrzeug beförderte Person sind, wenn ein Sitzplatz eines Kraftfahrzeuges nach kraftfahrrechtlicher Anordnung mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet ist, für sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurts verpflichtet (BGBl.Nr.352/1976 idF BGBl.Nr.456/1993). Wer die angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, begeht, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO 1960 festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG 1950 mit einer Geldstrafe von 100 S zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme eines zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleges verweigert wird (§ 50 Abs. 6 vierter Satz VStG 1991), ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 300 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen.

Nach § 102 Abs.10 KFG 1967 hat der Lenker auf Fahrten Verbandszeug, ein zur Wundversorgung geeignetes und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpacktes und gegen Verschmutzung geschütztes, sowie bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen auch eine geeignete Warneinrichtung mitzuführen.

Ferner darf gemäß § 102 Abs.1 KFG 1967 der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, daß das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. Nach § 4 Abs.4b Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, (BGBl.Nr.399/1967 idF BGBl. Nr.950/1993) - KDV, gelten als Reifen ungleicher Bauart, die sich voneinander durch Diagonal-, Radial- oder gemischte Bauart unterscheiden. Kraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg und einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und Anhänger, die mit solchen Kraftwagen gezogen werden dürfen, müssen mit Reifen gleicher Bauart ausgerüstet sein (§ 4 Abs.4b KDV). Mehrspurige Kraftfahrzeuge mit Windschutzscheiben, deren oberer Rand höher liegt als die Augen des Lenkers beim Lenken, müssen mit Scheibenwischern oder ähnlichen Vorrichtungen ausgerüstet sein, die dem Lenker selbsttätig auf der Windschutzscheibe ein ausreichendes Blickfeld freihalten. Sie müssen mit Scheibenwaschvorrichtungen und Vorrichtungen gegen das Beschlagen und Vereisen ausgerüstet sein; dies gilt jedoch nicht für Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h (§ 21 KFG 1967). Kraftfahrzeuge und unabhängig vom Zugfahrzeug zu lenkende Anhänger müssen mit mindestens einer Vorrichtung zum Abgeben von akustischen Warnzeichen ausgerüstet sein, die vom Lenker mit der Hand auch betätigt werden kann, wenn er die Lenkvorrichtung mit beiden Händen festhält (§ 22 Abs.1 KFG 1967, erster Satz). Rechtlich untauglich - weil ohne sachliche Grundlage - ist schließlich der Rechtfertigungsvesuch, daß der Berufungswerber wegen der "lebensgefährlichen Umstände" unter welchen diese Kontrolle stattgefunden haben soll, an der Kotrolle nicht mitgewirkt hat.

7. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

7.1. Darüber hinaus ist zur Strafzumessung festzuhalten, daß, dem Berufungswerber - entgegen der Annahme der Erstbehörde - der Milderungsgrund der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht zugute kommen kann. Vielmehr bestehen zahlreiche Vormerkungen wegen kraftfahrrechtlicher und straßenpolizeilicher Übertretungen. Darunter befindet sich sogar eine einschlägige Vormerkung, sodaß darin ein Erschwerungsgrund zu erblicken ist. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen:

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r Für die Richtigkeit der Ausfertigung

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