Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310326/10/Kü/Ba

Linz, 25.04.2008

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn R B, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W R, M, vom 7. Mai 2007 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 18. April 2007, Fp96-4-2007, wegen Übertretungen des Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetzes 2002 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11. Dezember 2007 zu Recht erkannt:

 

         I.       Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen auf jeweils 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 21 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

     II.       Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der Behörde erster Instanz wird auf 30 Euro (2 x 15 Euro) herabgesetzt. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 18.4.2007, Fp96-4-2007, wurden über den Berufungswerber wegen zwei Verwaltungs­übertretungen nach § 36 Abs.3 iVm § 47 Abs.2 Z25 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 zwei Geldstrafen in Höhe von jeweils 300 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 42 Stunden, verhängt.

 

Dem Straferkenntnis lag folgender Tatvorwurf zugrunde:

„1. Sie haben als verfügungs- und/oder nutzungsberechtigte Person der Fänge im Objekt V, S Ihre Pflichten nach § 36 Abs.3 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 – Oö. LuftREnTG nicht wahrgenommen, indem Sie zum vom Bürgermeister der Marktgemeinde M im Sinne des § 35 leg.cit. festgesetzten Zeitpunkt (25. Jänner 2007, 10.00 Uhr) nicht dafür gesorgt haben, dass die erforderliche Überprüfung der Fänge durch den Rauchfangkehrer durchgeführt werden konnte.

2. Sie haben als verfügungs- und/oder nutzungsberechtigte Person der Fänge im Objekt V Ihre Pflichten nach § 36 Abs.3 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 – Oö. LuftREnTG nicht wahrgenommen, indem Sie zum vom Bürgermeister der Marktgemeinde V im Sinne des § 35 leg.cit. festgesetzten Zeitpunkt (Zeitraum – 25. Jänner 2007, Treffpunkt 10.00 Uhr beim Haus V) nicht dafür gesorgt haben, dass die erforderliche Überprüfung der Fänge durch den Rauchfangkehrer durchgeführt werden konnte.“

 

Begründend wurde nach eingehender Darstellung der Rechtslage ausgeführt, dass der Berufungswerber laut den von der Marktgemeinde M zur Verfügung gestellten Unterlagen Eigentümer bzw. Miteigentümer der Liegenschaften V und S und somit verfügungsberechtigte Person im Sinne des § 3 Z29 Oö. LuftREnTG sei. Somit habe er dafür Sorge zu tragen, dass die Überprüfung (Reinigung) der Fänge der angeführten Liegenschaften zum geplanten Zeitpunkt ungehindert durchgeführt werden können. Laut Mitteilung der Marktgemeinde M sei er mit Schreiben vom 20.12.2006 gebeten worden, einen Termin zur Überprüfung und Kehrung der Fänge im Objekt S durch den Rauchfangkehrer bekannt zu geben. Er habe auf dieses Schreiben keinen Termin bekanntgegeben.

 

Im Hinblick darauf, dass auch bei den in seinem Mitbesitz befindlichen Objekt M die Überprüfung und Kehrung der Fänge und Verbindungsstücke verweigert worden sei, habe die Behörde (Bürgermeister der Marktgemeinde M) im Sinne des § 35 Oö. LuftREnTG für beide Objekte einen Zeitpunkt (Donnerstag, 25.1.2007, 10.00 Uhr) festgesetzt.

 

Laut Faxnachricht der Marktgemeinde M vom 30.1.2007 habe die vorgesehene Überprüfung und Kehrung der Fänge zum festgesetzten Zeitpunkt nicht vorgenommen werden können. Der Berufungswerber sei somit seinen in § 36 Abs.3 Oö. LuftREnTG geregelten Pflichten nicht nachgekommen, da er als verfügungsberechtigte Person nicht dafür gesorgt habe, dass die Überprüfung zum geplanten Zeitpunkt ungehindert durchgeführt werden hätte können.

 

In seiner Rechtfertigung vom 1.3.2007 führe der Berufungswerber aus, dass er der Ansicht sei, nicht verpflichtet gewesen zu sein, die erforderliche Überprüfung der Fänge durch den Rauchfangkehrer durchführen zu lassen. Er habe einen Antrag auf Selbstreinigung der Fänge und Verbindungsstücke im Sinne des § 37 Oö. LuftREnTG bei der Behörde gestellt, da er der Ansicht sei, die für eine Selbstreinigung erforderlichen Kenntnisse zu besitzen.

 

Dazu sei anzumerken, dass dieser Antrag mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde V vom 6.8.2006 abgelehnt worden sei und der Bescheid des Bürgermeisters mit Berufungsbescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde M vom 28.11.2006 bestätigt worden sei. Es sei zwar gegen diesen Bescheid es Gemeinderates bei der Aufsichtsbehörde das Rechtsmittel der Vorstellung eingebracht worden, dies bedeute jedoch nicht, dass der Berufungswerber deswegen ein Selbstüberprüfungs- und Selbstreinigungsrecht im Sinne des § 37 Oö. LuftREnTG besitze. Solange ihm nicht rechtskräftig das Recht eingeräumt worden sei, seine Fänge und Verbindungsstücke selbst zu überprüfen und zu reinigen, bestehe eben dieses Recht nicht.

 

Zur subjektiven Tatseite führte die Erstinstanz aus, dass diese sehr wohl gegeben sei, da bereits im Jahr 2005 gegen den Berufungswerber ein Verwaltungsstrafverfahren wegen im Prinzip gleichen Sachverhaltes – jedoch eines anderen Tatzeitpunktes – betreffend das Objekt V eingeleitet worden sei und dem Berufungswerber im Zuge des Verfahrens die sich darstellende Rechtssituation jedenfalls bekannt werden hätte müssen. Auch im Zuge des Verfahrens auf Selbstüberprüfung sei dem Berufungswerber mehrfach die Rechtsansicht der Behörden bekanntgegeben worden und sei dieser damit über einen längeren Zeitraum darüber in Kenntnis. Vom Fehlen der subjektiven Tatseite könne damit keine Rede sein.

 

Bei der Strafbemessung seien die Einkommens-, Vermögens- und Familien­verhältnisse wie vom Berufungswerber bekanntgegeben mit monatlich 1.100 Euro netto und Sorgepflicht für ein Kind herangezogen worden. Im Hinblick auf die geschilderte Einkommenssituation seien die einzelnen Strafbeträge im untersten Bereich des Strafrahmens festgesetzt. Strafmildernd sei der Umstand zu werten, dass gegen den Berufungswerber – zumindest bei der Erstinstanz – noch keine einschlägige Verwaltungs­vormerkung aufscheine. Erschwerend sei jedoch zu werten, dass der Berufungswerber trotz Kenntnis der rechtlichen Situation über kein Recht zur Selbstprüfung und Selbstreinigung seiner Fänge und Verbindungsstücke verfüge, weiterhin die gesetzlich erforderlichen Maßnahmen verweigere. Die verhängte Geldstrafe erscheine unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände somit schuld- und unrechtsangemessen. Die Höhe der Geldstrafe erscheine mit jeweils rund 10 % der im Gesetz vorgesehenen Höchststrafe somit ausreichend, um den Berufungswerber in Zukunft von der Übertretung dieser Norm abzuhalten und besitze darüber hinaus auch eine generalpräventive Wirkung.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Rechtsvertreter des Berufungswerbers eingebrachte Berufung mit der beantragt wird, dass Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das anhängige Verwaltungs­strafverfahren einzustellen.

 

Als Berufungsgründe wurden geltend gemacht, dass die vorgeworfenen Tathandlungen nicht erwiesen seien, die verhängte Strafe zu Unrecht ausgesprochen worden sei, der Berufungswerber die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen nicht begangen habe, jedenfalls aber Umstände vorliegen würden, die die Strafbarkeit aufheben, ausschließen würden und/oder aber die subjektive Tatseite des Beschuldigten nicht gegeben sei.

 

Zur Frage der Erforderlichkeit der Überprüfung sei festzuhalten, dass bereits am 17.10.2005 ein Lokalaugenschein in den Räumen des Berufungswerbers stattgefunden habe, wozu der Brandsachverständige die Gemeinde und den Berufungswerber geladen habe. Der Sachverständige habe dem Berufungswerber im Hinblick auf seine seines Erachtens vorhandene Fähigkeit zur Selbstreinigung befragt und habe der Sachverständige auch feststellen können, dass der Berufungswerber über die entsprechende Ausrüstung zur Selbstreinigung verfüge und habe der Sachverständige bei diesem Lokalaugenschein den ordnungsgemäßen Zustand der Fänge und Verbindungsstücke bestätigt. Der Berufungswerber habe daher aufgrund des Urteils des Sachverständigen damit rechnen dürfen, dass der Bürgermeister der Marktgemeinde M bzw. der Gemeinderat M dem Beschuldigten das Selbstüberprüfungs- und Selbstreinigungsrecht zugestehe.

 

Wenn daher die Behörde nunmehr Handlungsbedarf sehe, so sei jedenfalls festzustellen, dass sich die Behörde mit der Frage der Erforderlichkeit der Überprüfung der Fänge durch den Rauchfangkehrer nicht ausreichend auseinandergesetzt habe. Der Berufungswerber bestreite jedenfalls die Erforderlichkeit unter Hinweis auf seine eigene Kompetenz und den sicheren Betrieb der Anlagen durch ihn und ergebe sich aus dem Aktenstand der Behörde zu Fp96-11-2005 keine Erforderlichkeit im objektiven Sinne, welche berechtige, den Berufungswerber einer oder mehrerer Verwaltungsübertretungen schuldig zu sprechen.

 

In Wahrheit gehe es darum, dass der Beschuldigte gezwungen werden solle, ungeachtet seiner eigenen Kompetenz die Leistungen eines ihm auferzwungenen Rauchfangkehrers anzunehmen, welche nicht erforderlich seien und stelle der Berufungswerber daher die Gesetzmäßigkeit jener Bestimmungen der Oö. Rauchfangkehrer-Höchsttarifeverordnung 2004 in Frage, wonach Kehrtermine ohne Berücksichtigung der Notwendigkeit und des Bedarfes zum Kehren fix festgesetzt seien und der Rauchfangkehrer mindestens einmal jährlich berechtigt sei, Überprüfungen vorzunehmen ohne Berücksichtigung der Notwendigkeit und des Bedarfes, hierüber Rechnungen legen dürfe und im Übrigen gemäß der Gewerbeordnung die gebietsweise Abgrenzung der Kehrgebiete gegeben sei, sodass es dem Beschuldigten verwehrt sei, einen Rauchfangkehrer eigener Wahl beizuziehen.

 

Unabhängig davon seien seitens des Berufungswerbers die Objekte S und M zugänglich gemacht worden, um die erforderliche Überprüfung der Betriebssicherheit vorzunehmen. Im Jahre 2005 habe am 17.10.2005 seitens der Gemeinde M unter Beiziehung eines Sachverständigen für Brandschutzwesen eine Überprüfung stattgefunden. Bei dieser Überprüfung hätten keine Mängel festgehalten werden können. Für das Jahr 2006 sei am 29.5.2006 Befund und Gutachten des Sachverständigen für Brandschutzwesen erfolgt und hätten keine Mängel festgestellt werden können.

 

Aus den beiden durch den Brandschutzsachverständigen durchgeführten Lokalaugenscheinen ergebe sich, dass der Berufungswerber sowohl im Jahre 2005 als auch im Jahr 2006 seine Liegenschaften zur Überprüfung zugänglich gemacht habe, darüber hinaus Mängel nicht festgestellt worden seien und wäre es aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes des ordnungsgemäßen jahrelangen Betriebes der Anlagen durch den Berufungswerber für die Behörde ein leichtes gewesen, den Berufungswerber durch Bescheid von der Überprüfungspflicht zu befreien.

 

Der Beschuldigte habe daher seine Anlagen zur Überprüfung der Betriebssicherheit zur Verfügung gestellt, ein schuldhaftes rechtswidriges Verhalten könne daher aus diesem Sachverhalt nicht abgeleitet werden und sei daher schon aus diesem Grunde die Verhängung jeder Strafe gegen den Berufungswerber als unbegründet und jedenfalls exzessiv anzusehen.

 

Das Land Oberösterreich habe mit Bescheid vom 23.4.2007 der Vorstellung des Berufungswerbers gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde M vom 12.12.2006 mit der Feststellung Folge gegeben, dass der Vorstellungswerber durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt würde. Aus dem Bescheid des Landes Oberösterreich vom 23.4.2007 ergebe sich, dass die bisherige Haltung des Bürgermeisters der Marktgemeinde M widerlegt sei, wonach in jedem Fall zu prüfen sei, ob Interessen der Brand- und Betriebssicherheit einer Bewilligung zur Selbstüberprüfung und Selbstreinigung entgegenstehen würden. Der Berufungswerber könne aufgrund seiner Fähigkeiten und jahrelangen betriebssicheren Handhabung der Anlagen davon ausgehen, dass ihm der Gemeinderat der Marktgemeinde M nunmehr das Recht auf Selbstüberprüfung und Selbstreinigung einräume.

 

Nicht unerwähnt bleiben solle, dass die Bezirkshauptmannschaft Gmunden mit Schreiben vom 9. Februar 2007 den Beschuldigten aufgefordert habe, sich bezüglich der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen zu rechtfertigen. Diese Aufforderung zur Rechtfertigung sei nicht dem Beschuldigten selbst, sondern dem einschreitenden Rechtsanwalt übermittelt worden. Es würde daher dieser Vorgang als nichtig bemängelt, weil Dr. R als Zustelladressat seitens der Behörde gewählt worden sei, jedoch die Zustellung zu eigenen Handen des Beschuldigten selbst hätte erfolgen müssen.

 

Die zuständigen Behörden seien nicht auf die Einleitung von Strafverfahren und die Verhängung von Strafsanktionen angewiesen, um den Interessen der Brand- und Betriebssicherheit hinsichtlich der Fänge und Verbindungsstücke Genüge zu tun. Die zuständige Behörde im Sinne des Oö. Luftreinhalte- und Energietechnik­gesetzes würde ohne weiteres ein Heizverbot erlassen oder andere Maßnahmen setzen können, welche der Durchsetzung der gegenständlichen Interessen dienen. Es sei daher auch aus diesem Grunde die Einleitung der Strafverfahren gegen den Beschuldigten unbegründet.

 

Die Grundlagen für die Erlassung des Straferkenntnisses vom 18. April 2007 würden aber auch deswegen nicht vorliegen, weil die Behörde zumindest hinsichtlich des Objektes M ein Einvernehmen im Sinne des § 35 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz nicht gesucht habe. Es mag sein, dass die Marktgemeinde M mit Schreiben vom 20.12.2006 gebeten habe, einen Termin zur Überprüfung und Kehrung der Fänge im Objekt S bekannt zu geben. Wenn die Marktgemeinde M eine angebliche Nichtäußerung des Beschuldigten für eine Terminfestsetzung damit beantworte, dass einfach ohne jedweden Versuch ein Einvernehmen hinsichtlich des Objektes M herzustellen, ein Termin für beide Objekte für 20. 1. 2007 festgesetzt worden sei, so sei damit dem Gesetz nicht Genüge getan. Der Bürgermeister der Marktgemeinde M wäre daher verpflichtet gewesen, einen Versuch zur Herstellung des Einvernehmens über beide Termine herbeizuführen, dies sei nicht geschehen.

 

Weiters sei festzustellen, dass die Aufforderung des Bürgermeisters der Marktgemeinde V um Bekanntgabe eines Termines auch deswegen mangelhaft sei, weil die Aufforderung lediglich an den ideellen Hälfteeigentümer Rudolf Brandstötter ergangen sei. Bei ordnungsgemäßer Bearbeitung der Sache wäre der Bürgermeister verpflichtet gewesen, eine allfällige Aufforderung zur Terminbekanntgabe an beide Hälfteeigentümer der Liegenschaften zu richten, sohin auch die Ehegattin Waltraud Brandstötter des Beschuldigten.

 

Das ergangene Straferkenntnis sei auch insofern mangelhaft begründet, als die angeblichen Berichte des Rauchfangkehrers über die Überprüfungsversuche völlig unüberprüfbar seien, und finde sich nach Ansicht des Beschuldigten diesbezüglich auch kein Hinweis im Akt, sodass auch aus diesem Grunde das Straferkenntnis auf keinen unmittelbaren Beweisergebnissen beruhe.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit Schreiben vom 18.5.2007 die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt sowie Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshaupt­mannschaft Gmunden Fp96-11-2005 und den Verfahrensakt des Bürgermeisters der Marktgemeinde M, Zl. 131-9-2007 sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.12.2007, an welcher der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter teilgenommen haben.

 

4.1. Danach steht folgender Sachverhalt fest:

Der Berufungswerber und seine Ehegattin sind jeweils Hälfte-Eigentümer der Liegenschaften S und M in M. Der Berufungswerber bewohnt mit seiner Ehegattin das Objekt S. Im Haus M befinden sich vier Wohnungen, welche vermietet sind.

 

Im Haus S sind eine Ölheizung, ein Kachelofen und ein Tischherd vorhanden. Während der Heizperiode werden der Kachelofen und der Tischherd betrieben. Im Haus befinden sich insgesamt sieben Kaminzüge. Nur zwei Kaminzüge für Tischherd und Kachelofen stehen in Betrieb.

 

Auch im Haus M befinden sich sieben Kaminzüge. Das Haus wird mit einer zentralen Ölheizung beheizt, nur dieser Kaminzug ist in Betrieb. Im Haus M obliegt die Instandhaltung bezüglich der Fänge dem Berufungswerber, da dies nicht an die Mieter übertragen worden ist.

 

Mit dem zuständigen Rauchfangkehrer hat es bereits im Jahr 2004 Unstimmigkeiten bezüglich der Kehrtätigkeiten gegeben. Der Berufungswerber hat daraufhin mit den nächstgelegenen Rauchfangkehrern Kontakt aufgenommen und versucht bei diesen die Kehrtätigkeiten in Auftrag zu geben. Auf Grund des Gebietsschutzes der Rauchfangkehrer war es ihm allerdings nicht möglich, einen anderen Rauchfangkehrer zu beauftragen.

 

Der gebietszuständige Rauchfangkehrer konnte mangels Beauftragung in den Jahren 2005 und 2006 keine Überprüfungen der Fänge im Haus S durchführen. Im Haus M wurde in dieser Zeit eine Überprüfung vom Rauchfangkehrer vorgenommen.

 

Auf Grund der Unstimmigkeiten hat der Berufungswerber die gesetzlichen Grundlagen des Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetzes studiert. Dadurch hat der Berufungswerber Kenntnis erhalten, dass er ein Selbstreinigungs- und Selbstüberprüfungsrecht beantragen kann. Im Februar 2004 hat er einen entsprechenden Antrag bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden gestellt. Von dieser wurde der Antrag zuständigkeitshalber an den Bürgermeister der Marktgemeinde M weitergeleitet. Am 17. Oktober 2005 hat im Haus S ein Lokalaugenschein im Beisein des Sachverständigen der Brandverhütungsstelle stattgefunden. Aus den schriftlichen Ausführungen des Sach­verständigen im Zuge dieses Lokalaugenscheins ergibt sich, dass in den Rauchfängen keine Rückstände erkennbar waren und vom Sachverständigen ein ordnungsgemäßer Zustand der Anlagen festgestellt wurde. Bei einem weiteren Lokalaugenschein im Zusammenhang mit dem beantragten Selbstreinigungs- und Selbstüberprüfungsrecht am 29.5.2006 wurde vom Sachverständigen der Brandverhütungsstelle in seinem Gutachten ausgeführt, dass von ihm unter Bezugnahme auf § 37 Oö. LuftREnTG keine gutachtliche Äußerung zur Brand- und Betriebssicherheit abgegeben wird, da die Voraussetzung gemäß § 37 Abs.2 Oö. LuftREnTG nicht gegeben ist.

 

In der Folge wurde vom Bürgermeister der Marktgemeinde M der Antrag des Berufungswerbers auf Selbstüberprüfungs- und Selbstreinigungsrecht abgewiesen. Auch die Berufung gegen die Abweisung wurde vom Gemeinderat nicht positiv beschieden. Der Vorstellung gegen den Bescheid des Gemeinderates wurde von der Landesregierung mit Bescheid vom 23.4.2007 Folge gegeben und steht bislang eine Ersatzentscheidung des Gemeinderates aus.

 

Mit Schreiben vom 20. Dezember 2006 teilte die Marktgemeinde M dem Berufungswerber unter Bezugnahme auf den Bescheid des Gemeinderates, mit dem der Antrag auf Selbstüberprüfungs- und Selbstreinigungsrecht abgewiesen wurde, mit, dass der Berufungswerber nach den Bestimmungen des Oö. Luft­reinhalte- und Energietechnikgesetzes 2002 verpflichtet ist, die Überprüfung und Kehrung der Fänge vom Rauchfangkehrer vorzunehmen. Der Berufungswerber wurde gebeten, bis 4.1.2007 einen Termin bekannt zu geben, an dem der Rauchfangkehrer die Überprüfung und Kehrung beim Haus S vornehmen kann. Der Berufungswerber wurde abschließend für den Fall, dass er keinen Termin bekannt gibt, darauf hingewiesen, dass die Behörde gezwungen ist, eine Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörde betreffend Einleitung eines Strafverfahrens zu veranlassen.

 

In Beantwortung dieses Schreibens teilte der Berufungswerber der Marktgemeinde M schriftlich mit, dass er auf Grund unseriöser Praktiken und unvollständiger Arbeitsausführung des örtlich zuständigen Rauchfangkehrers ein Selbstüberprüfungs- und Selbstreinigungsrecht beantragt hat. Weiters legte der Berufungswerber wiederum seine Bemühungen dar, einen anderen Rauchfangkehrer zur Kehrung seiner Fänge zu beauftragen. Ein Termin für die Überprüfung der Fänge, wie von der Marktgemeinde M gefordert, wurde vom Berufungswerber nicht bekanntgegeben.

 

Mit Schreiben der Marktgemeinde M vom 8.1.2007 wurde dem Berufungswerber für die Kehrung der Fänge der Objekte S und M der Termin Donnerstag, 25. Jänner 2007, 10.00 Uhr bekanntgegeben. Der Berufungswerber wurde ersucht, beim Objekt S zum genannten Termin anwesend zu sein. Der Grund für diese Terminanweisung ist laut den Ausführungen der Marktgemeinde M darin gelegen, dass der Berufungswerber bereits mit Schreiben vom 20. Dezember 2006 gebeten wurde, einen Termin zur Überprüfung der Kehrung der Fänge im Objekt S durch den Rauchfangkehrer bekanntzugeben. Nachdem innerhalb dieser Meldefrist kein Termin bekanntgegeben wurde, wurde der Termin von der Behörde selbst festgesetzt.

 

Auf Grund dieser Terminvorgabe ist der Berufungswerber mit dem Marktgemeindeamt M in Kontakt getreten und hat mitgeteilt, dass er seiner Meinung nach einen Anspruch auf Selbstüberprüfungs- und Selbstreinigungsrecht habe, da ihm vom Sachverständigen der Brandverhütungsstelle seine Eignung zur Selbstreinigung und Selbstüberprüfung bestätigt wurde. Der Berufungswerber hat der Marktgemeinde M gegenüber mitgeteilt, dass er am 25.1.2007 die Fänge in den beiden Objekten nicht überprüfen lassen wird.

 

4.2. Dieser Sacherhalt ergibt sich aus den vorliegenden Schriftstücken sowie den Angaben des Berufungswerbers selbst und ist insofern unbestritten geblieben.

 

5.  Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 3 Z 29 lit.a Oö. LuftREnTG ist der Eigentümer oder die Eigentümerin als verfügungsberechtigte Person im Sinne des Gesetzes anzusehen.

 

Nach § 36 Abs.1 Oö. LuftREnTG hat die verfügungsberechtigte Person unbeschadet privatrechtlicher Ersatzansprüche auf ihre Kosten einen zuständigen Rauchfangkehrer oder eine zuständige Rauchfangkehrerin mit der Durchführung der dem Rauchfangkehrer oder der Rauchfangkehrerin vorbehaltenen Überprüfungen und Reinigungen (einschließlich des Ausbrennens) zu beauftragen. Die verfügungsberechtigte Person hat jede erstmalige Beauftragung und jeden Wechsel des Rauchfangkehrers oder der Rauchfangkehrerin unverzüglich der Behörde bekannt zu geben.

 

Gemäß § 36 Abs.3 Oö. LuftREnTG haben die verfügungsberechtigte Person und die betroffenen Nutzungsberechtigten dem Rauchfangkehrer oder der Rauchfangkehrerin die zur Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und dafür zu sorgen, dass die Überprüfung (Reinigung) zum geplanten Zeitpunkt (Zeitraum) ungehindert durchgeführt werden kann.

 

Gemäß § 47 Abs.2 Z 25 Oö. LuftREnTG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.000 Euro zu bestrafen, wer als verfügungs- und/oder nutzungsberechtigte Person die ihm obliegenden Pflichten gemäß § 36 nicht oder nur unvollständig wahrnimmt.

 

5.2. Der Berufungswerber ist Hälfteeigentümer der Liegenschaften S und M und ist daher als verfügungsberechtigte Person im Sinne des § 3 Z 29 lit.a Oö. LuftREnTG anzusehen. Der Einwand des Berufungswerbers, wonach auch seine Gattin als Hälfteeigentümerin der Liegenschaften um Bekanntgabe eines Termines für die Kehrung aufgefordert werden müsste, geht demnach ins Leere. Der Berufungswerber erfüllt auch als Hälfteeigentümer die Begriffsbestimmung der verfügungsberechtigten Person im Sinne des Gesetzes.

 

Zum Vorbringen des Berufungswerbers, wonach die Aufforderung zur Rechtfertigung ohne Vorliegen eines Vollmachtsverhältnisses zu Handen des Rechtsvertreters zugestellt wurde, ist festzuhalten, dass vom Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 1.3.2007 zur Aufforderung zur Rechtfertigung Stellung genommen wurde und in diesem Schriftsatz auf die mündlich erteilte Vollmacht hingewiesen wurde. Selbst für den Fall, dass die Aufforderung zur Rechtfertigung dem Berufungswerber nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde, ist für den Berufungswerber nichts zu gewinnen, da das gegenständliche Straferkenntnis am 23. April 2007, somit innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist, zugestellt wurde und damit das Straferkenntnis selbst als taugliche Verfolgungshandlung anzusehen ist.

 

Fest steht, dass der Berufungswerber den zuständigen Rauchfangkehrer, beginnend ab dem Jahr 2005, auf Grund von Meinungsverschiedenheiten nicht mehr mit der Überprüfung der Fänge in den beiden Objekten S und M beauftragt hat. Insofern ist der Berufungswerber der nach § 36 Abs.1 Oö. LuftREnTG bestehenden Verpflichtung nicht nachgekommen. Für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes ist es entgegen der Ansicht des Berufungswerbers nicht von Bedeutung, dass im Schreiben der Gemeinde vom 20. Dezember 2006 nur auf die Überprüfung und Kehrung beim Haus S Bezug genommen wurde. Der Berufungswerber gab im Zuge der mündlichen Verhandlung an, jedenfalls auch für das Haus M dem Rauchfangkehrer keinen Auftrag zur Überprüfung und Kehrung der Fänge gegeben zu haben.

 

In Kenntnis des Umstandes, dass vom Berufungswerber keine Aufträge zur Überprüfung und Kehrung der Fänge gegeben wurden und damit dieser seinen Verpflichtungen nach § 36 Abs.1 Oö. LuftREnTG nicht nachgekommen ist, hat die Gemeinde mit Schreiben vom 8.1.2007, adressiert an den Berufungswerber, reagiert und als Termin für die Überprüfung und Kehrung der Fänge in den Objekten S und M den 25. Jänner 2007, 10.00 Uhr, bekanntgegeben. Diese Vorgangsweise entspricht den in § 35 Abs.1 Oö. LuftREnTG letzter Satz enthaltenen Pflichten, wonach bei Nichterzielung des Einvernehmens zwischen Rauchfangkehrer und verfügungsberechtigter Person über den Überprüfungstermin die Behörde den Zeitpunkt festzulegen hat.

 

Der Berufungswerber ist – wie bereits erwähnt – als Hälfte-Eigentümer jedenfalls als verfügungsberechtigte Person bezogen auf diese beiden Objekte anzusehen. Auch für das Haus M wurde die Verpflichtung zur Beauftragung der Rauchgangkehrers zur Reinigung der Fänge nicht an die Mieter abgegeben. Der Berufungswerber hat der Marktgemeinde M mitgeteilt, dass er den vorgegebenen Termin nicht wahrnehmen werde und daher an diesem Tag die Fänge nicht gekehrt werden können. Insofern ist davon ausgehen, dass der Berufungswerber nicht im Sinne des § 36 Abs.3 Oö. LuftREnTG dafür Sorge getragen hat, dass zum vorgegebenen Zeitpunkt die Fänge durch den Rauchfangkehrer in beiden Objekten gekehrt werden können, der Berufungswerber hat somit in objektiver Hinsicht seiner gesetzlichen Verpflichtung nicht entsprochen, weshalb ihm die Erfüllung des objektiven Tatbestandes der gegenständlichen Verwaltungsüber­tretungen anzulasten ist.

 

Die Rüge der mangelnden Überprüfbarkeit der Berichte des Rauchfangkehrers ist für die Beurteilung des Falles nicht von Bedeutung. Der Berufungswerber selbst gibt in der mündlichen Verhandlung an, den Rauchfangkehrer nicht mit der Überprüfung und Kehrung der Fänge in beiden Objekten beauftragt zu haben. Insofern sind die Berichte des Rauchfangkehrers für die Beweisfindung nicht von Relevanz.

 

Ebenso verhält es sich mit dem Vorwurf, dass die Behörde auch auf andere Weise als mit der Einleitung von Strafverfahren das Interesse an der Brand- und Betriebssicherheit der Fänge sichern könnte. Fakt ist, dass die Erstinstanz auf Grund einer Mitteilung der Marktgemeinde bezüglich der Situation bei den Fängen in beiden Objekten dem Gesetz entsprechend reagiert hat, zumal die Erstinstanz verpflichtet ist, angezeigten Verwaltungsübertretungen entsprechend zu begegnen.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Berufungswerber initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

 

Der Berufungswerber verantwortet sich damit, dass ihm vom Sachverständigen der Brandverhütungsstelle bescheinigt wurde, dass er die Fähigkeit zur Selbstüberprüfung der Fänge besitze. Dies hat der Berufungswerber zum Anlass genommen, den von der Marktgemeinde M vorgegebenen Überprüfungstermin nicht wahrzunehmen.

 

Den Ausführungen des Berufungswerbers in der mündlichen Verhandlung folgend, hat sich dieser auf Grund von Unstimmigkeiten mit dem zuständigen Rauchfangkehrer von den Vorschriften des Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetzes in Kenntnis gesetzt und hat dadurch Kenntnis erlangt, dass er ein Selbstreinigungs- bzw. Selbstüberprüfungsrecht beantragen kann. Der Berufungswerber hat allerdings über seinen Antrag einen negativen erstinstanzlichen und auch einen negativen Bescheid der zweiten Instanz, dem Gemeinderat der Marktgemeinde M erhalten. Der Berufungswerber hatte somit zum vorgegebenen Überprüfungszeitpunkt 25.1.2007 Kenntnis davon, dass ihm bis zu diesem Zeitpunkt kein Selbstreinigungs- und Überprüfungsrecht gewährt wurde. Erst durch den Bescheid der Aufsichtsbehörde vom 23.4.2007 wurde der Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde M behoben und steht eine neuerliche Entscheidung bis dato aus. Der Berufungswerber selbst ist sich aber im Klaren darüber, dass dieses Selbstüberprüfungs- und Selbstreinigungsrecht durch Bescheid der zuständigen Behörde zu gewähren ist und nicht auf Grund einer Feststellung des Sachverständigen, dass sich die Fänge in ordnungsgemäßem Zustand befinden, ausgeübt werden kann. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sich der Berufungswerber in einem Rechtsirrtum befindet, sondern vielmehr davon ausgeht, dass er auf Grund der Feststellungen des Sachverständigen der Brandverhütungsstelle einen Rechtsanspruch auf Erteilung des Selbstüberprüfungs- und Selbstreinigungs­rechts hat.

 

Das erkennende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates hat auf Grund der Ausführungen des Berufungswerbers im Zuge der mündlichen Verhandlung nicht den Eindruck gewonnen, dass der Berufungswerber die Sach- und Rechtslage insofern verkannt hat, als er bereits auf Grund der Feststellungen des Sachverständigen berechtigt ist, das Selbstreinigungs- und Überprüfungsrecht auszuüben. Die Position des Berufungswerbers entspringt vielmehr daraus, als es Unstimmigkeiten mit dem zuständigen Rauchfangkehrer gegeben habe und er nicht in der Lage gewesen ist, einen anderen Rauchfangkehrer zu finden, der die entsprechenden Arbeiten in seinen Objekten durchführen kann. Der Berufungswerber ist sich sehr wohl darüber bewusst, dass das Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz Verpflichtungen hinsichtlich der Reinigung der Fänge vorgibt. Die Ablehnung des vorgegebenen Kehrtermins durch den Berufungswerber gründet auf dem Standpunkt, dass sich der Berufungswerber durch die Marktgemeinde M benachteiligt fühlt bzw. er an den Fähigkeiten des Rauchfangkehrers zweifelt, weswegen sein Verhalten nicht auf einer Unkenntnis des Gesetzes basieren kann, die dem Berufungswerber nicht vorzuwerfen wäre. Entsprechend den Verfahrensergebnissen war sich der Berufungswerber sehr wohl  über die Vorschriften des Luftreinhalte- und Energietechnikgesetzes bewusst, weshalb ihm daher mit seinem Vorbringen der Beweis für sein mangelndes Verschulden nicht gelungen ist. Auf Grund der Tatsache, dass dem Berufungswerber durch die vorliegenden Entscheidungen der Marktgemeinde M bekannt gewesen ist, dass er kein Selbstreinigungs- und –überprüfungsrecht hat, ist dem Berufungswerber die Verweigerung der Reinigung der Fänge am 25.1.2007 auch in subjektiver Hinsicht anzulasten.

 

5.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Dem Unabhängigen Verwaltungssenat erscheint es auf Grund der Sachlage vertretbar, die erstinstanzlich festgesetzten Geldstrafen um die Hälfte zu reduzieren. Einerseits ist festzuhalten, dass dem Berufungswerber die Unbescholtenheit zugute kommt, andererseits kann der Umstand, dass der Berufungswerber über kein Selbstüberprüfungs- und Selbstreinigungsrecht verfügt hat, nicht als straferschwerend gewertet werden zumal der Berufungswerber sich durch die fachliche Überprüfung der Sachverständigen im Recht gefühlt hat, daher die Ablehnung seiner Anträge rechtlich bekämpft hat und hier schlussendlich bei der Aufsichtsbehörde Erfolg gehabt hat. Zu berücksichtigen ist auch, dass mit der Weigerung des Berufungswerbers, den Kehrtermin wahrzunehmen, bislang keine Folgen verbunden waren, zumal vom Sachverständigen der Brandverhütungs­stelle der ordnungsgemäße Zustand der Fänge festgestellt worden ist. Aus generalpräventiven Überlegungen erscheint es allerdings notwendig, gegen den Berufungswerber eine Geldstrafe zu verhängen und dies als Zeichen zu sehen, eine vom Gesetz vorgesehene Möglichkeit erst dann ausschöpfen zu können, wenn von der Behörde darüber positiv entschieden ist.

 

Die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung im Sinne des § 20 VStG war nicht in Betracht zu  ziehen, da im gegenständlichen Fall Milderungsgründe nicht hervorgekommen sind und daher kein beträchtliches Überwiegen der Strafmilderungsgründe gegenüber den Erschwernisgründen, als gesetzliche Voraussetzung für die Unterschreitung der Mindeststrafe, gegeben ist.

 

Auch eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG scheidet aus, da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

6. Aufgrund des Umstandes, dass die verhängte Geldstrafe herabgesetzt wurde, war auch der Beitrag zu den Verfahrenskosten der ersten Instanz, welche gemäß § 64 VStG 10 % der verhängten Geldstrafe betragen, entsprechend herab zu setzen. Da die Berufung teilweise Erfolg hatte, waren die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 65 VStG dem Berufungswerber nicht aufzuerlegen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Thomas Kühberger

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VfGH vom 22. September 2008, Zl.: B 1099/08-3

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 16.12.2009, Zl.: 2008/05/0218-6

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