Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-300825/6/Ste

Linz, 19.05.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Präsident Mag. Dr. Wolfgang Steiner über die Berufungen

1.      des J O, E,

2.      der Tierschutzombudsfrau Oberösterreich, Linz,

gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns des Bezirks Schärding vom 4. März 2008, GZ Pol01-8-2006, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Tierschutzgesetz – nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung – zu Recht erkannt:

I.                  Die Berufung des J O wird als unbegründet abgewiesen.

II.              Der Berufung der Tierschutzombudsfrau Oberösterreich gegen die Strafhöhe wird stattgegeben und das Strafausmaß wird mit 2.000 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage, festgesetzt.

III.          Der angefochtene Bescheid wird im Übrigen mit der Maßgabe bestätigt, dass der Tatvorwurf und die verletzten Rechtsvorschriften im Spruch wie folgt lauten:

„Sie haben vom 1. Jänner 2006 bis 19. September 2007 in ihrem Stall in E, 80 Zuchtsauen in Anbindehaltung gehalten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 38 Abs. 3 iVm. § 24 Abs. 1 Z 1 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2007, sowie § 2 und Anlage 5 Z. 2.3 iVm. Z. 8 der 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 530/2006.“

IV.            Der Berufungswerber J O hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster In­stanz einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unab­hängigen Verwaltungssenat in Höhe von 400 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 21, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns des Bezirks Schärding vom 4. März 2008, GZ Pol01-8-2006 (dem eine Strafverfügung in der Sache vorausgegangen war), wurde über den Berufungswerber J O (im Folgenden: Bw) eine Geldstrafe von 50 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden verhängt, weil er bis 19. September 2007 80 Zuchtsauen in Anbinde gehalten hat. Er habe dadurch § 24 Abs. 1 Z 1 Tierschutzgesetz iVm. § 2 der 1. Tierhalteverordnung verletzt und war gemäß § 38 Abs. 3 Tierschutzgesetz zu bestrafen.

Begründend führte die Behörde erster Instanz dazu im Wesentlichen aus, dass die Nicht-Einhaltung der Vorschriften bei einer Kontrolle der Schweinehaltung durch die Amtstierärztin festgestellt wurde. Der strafbare Tatbestand sei auch nach mündlicher Einvernahme des Beschuldigten einwandfrei erwiesen. Darüber hinaus setzte sich die Behörde erster Instanz in der Begründung mit der Rechtfertigung des Bw in dem bis dahin geführten Verfahren auseinander.

Eine Begründung zur Strafbemessung ist im Straferkenntnis nicht enthalten.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 7. März 2008 zugestellt wurde, richtet sich die am 11. März 2008 – und somit rechtzeitig – bei der Behörde erster Instanz mündlich erhobene Berufung (Niederschrift vom 11. März 2008).

Darin schildert der Bw im Wesentlichen seine finanziellen Verhältnisse, teilt mit, dass er sich keine weiteren Investitionen leisten und daher die Haltungsform nicht umstellen kann. Er räumt ein, dass ihm bereits Ende 2005 die neue Rechtslage, die die Anbindehaltung von Schweinen verboten hatte, bekannt war.

1.3. Gegen das Straferkenntnis erster Instanz, das ihr am 11. März 2008 zugestellt wurde, erhob auch die Tierschutzombudsfrau für das Land Oberösterreich (im Folgenden: Tierschutzombudsfrau) am 20. März 2008 – und somit ebenfalls rechtzeitig – Berufung.

Sie wendet sich gegen die ihrer Ansicht nach zu geringe Strafhöhe und beantragt ein entsprechend der Tat und der Schuld angemessenes höheres Strafmaß. Dies begründet sie mit der hohen Zahl der betroffenen Tiere und des langen Zeitraums der Übertretung. Darüber hinaus sei das verhängte Strafausmaß offensichtlich nicht geeignet, den Bestraften dazu zu bewegen, die gesetzlichen Bestimmungen möglichst rasch umzusetzen. Das Strafausmaß stehe auch in keinem Verhältnis zu den Kosten einer Umsetzung des gesetzlichen Auftrags; eine rein wirtschaftliche Überlegung spreche daher dafür, sich eher bestrafen zu lassen, als dem gesetzlichen Auftrag nachzukommen. Auf Grund der Aussage des Bestraften müsse auch davon ausgegangen werden, dass dieser nicht einsichtig sei und noch keine direkten Maßnahmen gesetzt habe, eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Schweinehaltung zu gewährleisten.

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Berufungen samt dem dort geführten Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

2.2. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Der UVS ist daher zur Entscheidung zuständig, wobei dieser – da von der Behörde erster Instanz keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde – durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

2.3. Wie bereits dargestellt sind beide Berufungen rechtzeitig. Sie sind auch sonst zulässig. Dies ergibt sich für die Tierschutzombudsfrau (nunmehr ausdrücklich auch für das Verwaltungsstrafverfahren) aus § 41 Abs. 4 des Tierschutzgesetzes.

2.4. Der UVS hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der Behörde erster Instanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15. Mai 2008.

2.5. Aus dem vorliegenden Akt (einschließlich der Schriftsätze der Parteien) sowie aus der öffentlichen mündlichen Verhandlung ergibt sich für den UVS folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

Der Bw hält seit dem Um- und Neubau seiner Schweine-Produktionsstätte (jedenfalls seit 1983) in seinem Stall jeweils 80 bis 120 Schweine in Anbindehaltung. Diese Haltungsform wurde seit dem nicht verändert und war daher auch in den Jahren 2005, 2006 und bis zum 19. September 2007 gegeben. Der Bw hat nie geplant, seine Stall auf eine andere Halteform umzustellen.

Der Bw hat durch die seinerzeitigen Investitionen laufende finanzielle Belastungen (Rückzahlungen), eine drückende finanzielle Notlage liegt nicht vor.

2.6. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus den in dieser Hinsicht widerspruchsfreien Aussagen des Bw selbst sowie der im Zuge der Kontrolle am 19. September 2007 von der Amtstierärztin vorgefundenen Situation.

Der Bw hat die Anbindehaltung im fraglichen Zeitraum eingestanden. Sie ist auch durch seine eigenen Eingaben dokumentiert. Es gibt keine Pläne zu einer Sanierung dieser Situation.

Der Bw hat Unterlagen über seine finanziellen Verbindlichkeiten vorgelegt; bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung räumte er ein, dass bei ihm keine drückende finanzielle Notlage bestehe.

3.  In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Das Tierschutzgesetz - TSchG, BGBl. I Nr. 118/2004, in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 54/2007, legt in seinem 2. Hauptstück Regeln für die Tierhaltung fest. § 24 TSchG bietet die Grundlage für Tierhaltungsverordnungen, mit denen ua. nähere Bestimmungen für die Haltung von Schweinen festgelegt werden können (§ 24 Abs. 1 Z 1). Auf dieser Basis wurde die 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 530/2006, erlassen. Deren § 2 verweist für die Mindestanforderungen auf die Anlagen, wobei in Anlage 5 die Mindestanforderungen für die Haltung von Schweinen zusammengefasst sind. Ziffer 2.3 dieser Anlage bestimmt unter der Rubrik „Bewegungsfreiheit“: „Die Anbindehaltung von Schweinen ist verboten.“

Nach Z. 8 der Anlage 5 der 1. Tierhaltungsverordnung dürfen bei In-Kraft-Treten des TSchG bestehende Anlagen und Haltungseinrichtungen zur Anbindehaltung von Jungsauen und Sauen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 weiter betrieben werden. Die Anlage des Bw bestand im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des TSchG und fällt daher unter diese Übergangsbestimmung.

Gemäß § 38 Abs. 3 TSchG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7.500 Euro zu bestrafen, werden ua. gegen §§ 11 bis 32 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt.

Im vorliegenden Fall ist die Tatsache der Anbindehaltung von jedenfalls 80 Schweinen auch über die genannte Übergangsfrist hinaus unbestritten.

Die verwaltungsbehördliche Strafbarkeit des Bw auf der Basis der genannten Bestimmungen ist daher offensichtlich gegeben. Auf Grund der Feststellungen und der Beweiswürdigung steht damit – auch vom Bw unbestritten – fest, dass er den Tatbestand in objektiver Hinsicht erfüllt hat.

3.2. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Ver­schulden nichts anderes bestimmt, zur Straf­barkeit fahrlässiges Verhalten. Fahr­lässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungs­übertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzu­legen, was für ihre Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

Die Bw hat durch Hinweise auf seine finanzielle Situation versucht, sich zu ent­lasten. Damit verkennt er jedoch, dass es darum im Verwaltungsstrafverfahren nicht geht. Die finanzielle Lage kann in diesem Zusammenhang allenfalls im Rahmen der Strafbemessung einer Rolle zu berücksichtigen sein. Bei der Anwendung der hier geltenden Verbots- und Strafnormen ist dafür kein Raum.

Der Bw musste als Betriebsinhaber über die Anforderungen und den Wortlaut der tierschutz­rechtlichen Bestimmungen auch im Detail informiert sein. Dies war er auch. Ihm war nachweislich klar, dass der mit seiner Haltungsform die tierschutzrechtlichen Vorgaben nicht erfüllt. Er hat die Verwirklichung des Tatbild ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden. Er hat trotzdem über lange Zeit die illegale Haltung von vielen Tieren in Kauf genommen, nichts an der Situation geändert und damit vorsätzlich gegen das gesetzliche Verbot verstoßen. Es ist daher von einem erheblichen Schuldgehalt seiner Tat auszugehen.

Die Strafbarkeit des Bw ist daher gegeben.

3.3. Für derartige Verwaltungsübertretungen sieht das TSchG (bei erstmaliger Begehung) einen Strafrahmen  bis zu 3.750 Euro vor.

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Wie schon angedeutet hat der Bw die rechtswidrige Anbindehaltung – obwohl er selbst seinen eigenen Angaben nach vom In-Kraft-Treten des Verbots schon einige Zeit vorher Kenntnis hatte – nicht beendet und unverändert und dauernd jedenfalls 80 bis 120 Tiere (zumindest einen Großteil der Zeit) in dieser Form gehalten. Der UVS teilt damit hinsichtlich der Strafhöhe die Ansicht der am Verfahren beteiligten Organpartei: Es ist tatsächlich eine hohe Anzahl von Tieren über einen bereits sehr langen Zeitraum betroffen. Es liegt daher eine erhebliche Schädigung und Gefährdung der Interessen des Tierschutzes, konkret der Bewegungsfreiheit der gehaltenen Schweine vor. Die Schuld des Bw ist erheblich, ist doch im Wesentlichen sogar von einem vorsätzlichen, wenn nicht sogar wissentlichen Verhalten auszugehen.

Ein besonderer Erschwerungsgrund liegt nach Ansicht des UVS darin, dass die strafbare Handlung so viele Tiere betroffen hat (die sich darüber hinaus selbst ja nicht artikulieren können) und dass der Bw die strafbare Handlung durch lange Zeit fortgesetzt hat (noch nach Ablauf der langen Übergangsfrist mehr als 21 Monate; vgl. § 33 Z. 1 StGB iVm. § 19 Abs. 2 VStG). Zu berücksichtigen ist wohl auch der von der Tierschutzombudsfrau genannte Gesichtspunkt der „Wirtschaftlichkeit“. Letztlich muss durch entsprechend höhere Strafen oder andere Maßnahmen, zu deren Setzung die Behörde nach dem TSchG verpflichtet ist, verhindert werden, dass es für den Täter wirtschaftlich attraktiver ist, Strafen in Kauf zu nehmen, als den gesetzmäßigen Zustand herbei zu führen (nach eigenen Angaben des Bw würde der Umbau rund 700.000 Euro kosten).

Dem steht gegenüber, dass der Bw offensichtlich seine Tat nicht verheimlicht hat und offenbar bisher nicht einschlägig bestraft wurde. Andererseits hat er sich auch nicht wirklich ernsthaft und nachhaltig um eine Sanierung bemüht. Die vorgelegten Schreiben aus dem Dezember 2005 und dem Jänner 2006 an die (einzelne Mitglieder) Landesregierung, den Tiergesundheitsdienst und die Abteilung Veterinärdienst sind nicht als effektive Schritte in diese Richtung zu qualifizieren. Auch hat er sich offenbar nicht um wirklich kompetente Beratung bemüht.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sind dabei im Übrigen nur ausnahmsweise, nach Maßgabe der einzelnen Milderungs- und Erschwerungsgründe nach den §§ 32 bis 35 StGB, wie etwa dem Milderungs­grund der drückenden Notlage iSd. § 34 Z10 StGB zu berücksichtigen (Verwaltungs­gerichts­hof vom 20. September 2000, Zl. 2000/03/0074). Es erübrigt sich daher eine nähere Erörterung dieses Themas, zumal der Bw auch keine „drückende Notlage“ behauptete, ja – auf besondere Nachfrage bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung - sogar eingeräumt hat, dass eine solche bei ihm nicht vorliegt.

Vor diesem Hintergrund ist die (im Übrigen im Straferkenntnis erster Instanz auch mit keinem Wort begründete) Strafbemessung der Behörde erster Instanz für den UVS nicht nachvollziehbar. Der UVS sieht sich daher unter Berücksichtigung der genannten Aspekte veranlasst, die Strafe erheblich zu erhöhen, um dem gesetzlichen Auftrag auch nur annähernd zu entsprechen. Mit der nunmehr festgesetzten Strafe bleibt der UVS immer noch nur knapp über 50 % der (bei erstmaliger Begehung) möglichen Höchststrafe. Dies allerdings nur deswegen, weil eine noch höhere Strafe unter Umständen mit (der Intention des) § 51c VStG in Konflikt geraten würde.

Dem steht auch nicht § 51 Abs. 6 VStG entgegen. Ist eine andere Verfahrenspartei rechtlich nicht gehindert, in ihrer Berufung auch eine höhere Strafe als die von der Behörde erster Instanz verhängte zu verlangen und macht sie davon Gebrauch, dann besteht in diesem Fall das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) nämlich nicht (vgl. zB Verwaltungsgerichtshof – VwGH vom 22. Februar 2006, 2005/09/0012, und vom 22. Juni 1995, 94/09/0306).

3.4. Im Übrigen sieht sich der UVS auch noch zu folgenden Hinweisen veranlasst:

3.4.1. Der Bw verkennt offenbar, dass das TSchG keine (über die Übergangsregelung hinausgehende) Ausnahmebestimmung oder -möglichkeit für die Anbindehaltung vorsieht und er – nunmehr auch durch die Berufungsbehörde festgestellt – mit seinem Verhalten die genannte Strafnorm übertreten hat. Bereits in jedem weiteren Verwaltungsstrafverfahren wird für ihn daher der qualifizierte Strafrahmen (mit einer Geldstrafe bis zu 7.500 Euro) gelten.

3.4.2. Für den UVS ist nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage die Behörde erster Instanz im vorliegenden Verfahren zunächst mit Strafverfügung vorgegangen ist, scheinen doch dafür die gesetzlich geforderten Voraussetzungen nicht gegeben.

3.4.3. Gemäß § 41 Abs. 4 TSchG hat die Tierschutzombudsfrau in Verwaltungsverfahren einschließlich Verwaltungsstrafverfahren nach dem TSchG Parteistellung. Nach § 45 Abs. 3 AVG (für das Verwaltungsstrafverfahren iVm. § 24 VStG) ist Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen (Parteiengehör). Die Nichteinhaltung dieser Bestimmung stellt jedenfalls einen Verfahrensfehler dar. Auf die Einhaltung dieser Bestimmung ist daher in Hinkunft besonders zu achten.

3.4.4. Da nicht in jedem Fall ein Geständnis des Betroffenen vorliegen wird, wird dringend angeraten, bei Überprüfungen festgestellte Mängel in Hinkunft in zeitlicher, örtlicher und sachlicher Hinsicht ausführlich zu dokumentieren (vor allem etwa auch mittels Fotos oder Video).

3.5. Die Korrektur des Spruchs stellt sicher, dass dieser in jeder Hinsicht den Anforderungen des § 44a VStG entspricht. Die Korrektur war vor allem auch deswegen notwendig, um den Tatzeitraum zu präzisieren. Beim vorliegenden Dauerdelikt steht dem auch nicht die Verjährungsregelung des § 31 VStG entgegen.

4. Bei diesem Ergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der (nunmehr) verhängten Strafe, das sind 400 Euro, vorzuschreiben.

Wurde nämlich sowohl vom Bestraften wie auch von einer anderen Partei Berufung erhoben, und wird im Berufungsverfahren die Strafe erhöht, ist der Kostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren von der in erster Instanz verhängten Strafe, jener für das Berufungsverfahren von der in der Berufungsentscheidung verhängte Strafe zu berechnen (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren II, 2. Aufl., FN 7 zu § 64 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 (ab 1. Juli 2008: 220) Euro zu entrichten.

Wolfgang Steiner

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum