Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102284/13/Br

Linz, 23.11.1994

VwSen -102284/13/Br Linz, am 23. November 1994

DVR.0690392

Erkenntnis

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung der Frau M P, Hstraße, L, vertreten durch Dr. Ber A, Rechtsanwalt, Mstraße, L, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion L vom 8. September 1994, AZ. VU/P/994/93, wegen Übertretungen der StVO 1960, nach der am 23. November 1994 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine F o l g e gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 866/1992 - AVG, iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 und § 51i Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 666/1993 - VStG; II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden für das Berufungsverfahren 500 S (20% der verhängten Strafe) auferlegt. Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion L hat mit dem Straferkenntnis vom 8. September 1994, AZ. VU/P/994/93 über die Berufungswerberin wegen der ihr zur Last gelegten Übertretungen der Straßenverkehrsordnung eine Geldstrafe von 1) 1.500 S und für den Nichteinbringungsfall zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe und 2) 1.000 S und für den Nichteinbringungsfall von einen Tag Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil sie am 13. April 1993 um 14.05 in Linz, vor dem Haus Kstraße vom Sparkplatz im Rückwärtsgang auf die Fahrbahn der Kstraße fahrend als Lenkerin des Pkw mit dem Kennzeichen L unterlassen habe, nach einem Verkehrsunfall mit dem ihr Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, ihr Fahrzeug 1) sofort anzuhalten, 2) nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem ihr Verhalten in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, es unterlassen habe die nächste Sicherheitsdienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift mit dem Unfallbeteiligten (Unfallgeschädigten) unterblieben sei. 1.1. Ihre Entscheidung stützt die Erstbehörde im wesentlichen auf die Aussage der Zeugin Feichtinger (Zweitbeteiligte) und den Zeugen R, sowie auf die gutachterliche Feststellung, daß die beiden Fahrzeugschäden miteinander korrespondierten. Die Erstbehörde hat umfangreich Beweis erhoben und gewürdigt; sie zieht detaillierte Schlußfolgerungen und weist zuletzt darauf hin, daß auch das Gericht eine Unfallsbeteiligung der Berufungswerberin festgestellt habe. 2. Die Berufungswerberin führt in ihrer fristgerecht durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung aus wie folgt:

Gegen das Straferkenntnis (Bescheid) der Bundespolizeidirektion L, Abteilung Strafamt, vom 8.9.1994, Aktenzahl VU/P/994/93, welcher meinem ausgewiesenen Rechtsvertreter am 13.9.1994 zugestellt wurde, erhebe ich innerhalb offener Frist Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

Ich fechte diesen Bescheid seinem gesamten Inhalte nach an. Berufungsgründe:

Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Mir wird zu Last gelegt, am 13.4.1993 gegen 14.05 Uhr in Linz vor dem Haus Kstraße vom Schrägparkplatz im Rückwärtsgang auf die Fahrbahn der K fahrend als Lenkerin des PKW mit dem polizeilichen Kennzeichen L es unterlassen zu haben, nach einem Verkehrsunfall mit dem mein Verhalten am Unfallsort in ursächlichen Zusammenhang stand, mein Fahrzeug sofort anzuhalten und weiters es unterlassen zu haben, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden mit dem mein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, die nächste Sicherheitsdienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift mit dem Unfallbeteiligten unterblieben sei. Ich hätte dadurch Verwaltungsübertretungen nach § 4 Abs.1a StVO. und 4 Abs.5 StVO begangen, wobei über mich Geldstrafen von S 1.500, -- und S 1.000, -- verhängt wurden, zuzüglich eines Kostenbeitrages von S 250,--.

Die erstinstanzliche Behörde stellt fest, daß die Tatbestände der mir zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen durch die Anzeige vom 13.4.1993, sowie durch das behördlich durchgeführte Ermittlungsverfahren einwandfrei erwiesen seien. Dabei stützt sich die erstinstanzliche Behörde auf das Amtssachverständigengutachten des Ing. K, auf die Aussage der Zeugin F als Unfallsbeteiligte, als auch auf die Aussage des Zeugen R und letztlich auf die Gerichtsakte 20 U 256/93, Bezirksgericht L und 5 C 1001/93, Bezirksgericht L. Der Zeuge W R bekundete bei seiner Einvernahme am 18.10.1993 im Verfahren 20 U 256/93 des Bezirksgerichtes L, daß er nur sah, wie ein rotes Auto in das von Frau F hineinfuhr. Er sah nämlich vorher, wie eine Dame einen Hund in dieses Auto locken wollte. Das rote Auto fuhr dann in einem Zug aus der schräg zur Fahrbahn angelegten Parklücke hinaus. Das Verlassen der Parklücke an sich war unauffällig. Als Frau F mit cirka 30 - 40 km/h dort vorbeifuhr, als dann der Anstop erfolgte. Weder dieser Zeuge noch die Unfallsbeteiligte, die Zeugin Frau S F, haben die Berufungswerberin im Zuge der Verhandlungen als diejenige identifiziert, die den Unfall verursacht hätte. Auffällig ist hier, daß neben dem PKW der Berufungswerberin ein anderer PKW geparkt war, der ebenfalls rot lackiert ist und in welches ebenfalls eine Frau eingestiegen ist, welche unmittelbar vor der Berufungswerberin weggefahren ist. Es ist daher nicht auszuschließen, daß zwischen diesem PKW und dem PKW der Unfallsgegnerin eine Berührung stattgefunden hat. Ich habe auch keinen Hund mitgehabt und konnte daher auch keinen Hund in mein Auto locken.

Auch die zitierten Sachverständigengutachten brachten hier keine eindeutigen Beweise, zumal ja die Sachverständigen nur einräumen konnten, daß nicht ausgeschlossen werden könne, daß die Kollision auch zwischen meinem Fahrzeug und dem der Unfallsgegnerin stattgefunden haben könnte. Keiner der Gutachter hat aber festgestellt, daß mein Fahrzeug tatsächlich der Verursacher war.

Schon aufgrund dieser Beweisergebnisse können daher die mir zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht mehr aufrecht erhalten werden, zumindest müßte analog zur StPO im Zweifel das Verfahren gegen mich eingestellt werden.

Die Verwaltungsübertretungen nach § 4 Abs.1a und § 4 Abs.5 StVO. setzen aber in jedem Fall voraus, daß ich den Anstoß auch akustisch tatsächlich wahrgenommen habe, wenn man davon ausgeht, daß ich die Verursacherin dieses Verkehrsunfalles war. Ich verwies von Beginn an darauf, daß ich weder einen Anstoß verspürte noch akustisch wahrgenommene habe. Vom Sachverständigen wurde die mögliche Anstoßgeschwindigkeit mit cirka 3 km/h genannt und daß es sich dabei um eine Streifung gehandelt hat. Es handelte sich um eine sehr langsame Rückfahrbewegung, wobei dies für die Unfallsgegnerin nur so spürbar war, wie wenn deren PKW durch ein Schlagloch durchrollen würde. Die Seitenbewegungen, die auf diesen PKW eingewirkt haben, sind äußerst minimal zu qualifizieren. Im konkreten Fall lagen auch die hier aufgetretenen Kräfte weit unter jenen, die bei normalen Bewegungen eines Fahrzeuges im Zuge der üblichen Bewegung zustande kommen können. Der Sachverständige vermeinte auch, daß nur ein relativ schmaler Bereich als Berührungsbereich hervorgekommen sei und die Erreichung gar nicht mehr zum Tragen kommt. Insofern steht auch das Amtsachverständigengutachten im Widerspruch zum Gutachten des KFZ-Sachverständigen Ing. A S, zumal der Amtssachverständige davon ausgeht, daß der Anstoß in einem relativ spitzen Winkel erfolgte und daß eine zweite Berührung stattgefunden hat, während Ing. S als Sachverständiger nur von einer leichten Streifung spricht. Übereinstimmung besteht darin, daß der Anstoß nicht sehr heftig war, es handelte sich aber dabei nur um eine kurzfristige Streifung.

Ungeachtet dessen vermeint der Amtssachverständige, daß mit der vom Lenker eines Kraftfahrzeuges geforderten Aufmerksamkeit, diese den von ihr verursachten Anstoß akustisch wahrnehmen mußte. Es kommt aber nicht auf die objektive Wahrnehmbarkeit an, sondern darauf, ob jemand konkret tatsächlich einen Anstoß akustisch oder anderswertig wahrgenommen hat. Die Berufungswerberin verwies von Beginn an darauf, daß sie keinen Anstoß wahrgenommen hat.

Die erstinstanzliche Behörde hat dazu nur festgestellt, daß mit der vom Lenker eines Kraftfahrzeuges geforderten Aufmerksamkeit die Berufungswerberin den von ihr verursachten Anstoß akustisch wahrnehmen mußte. Dies läßt aber offen, ob die Beschuldigte tatsächlich eben den Anstoß wahrgenommen hat und ist durch die vorliegenden Beweisergebnisse nicht auszuschließen, daß sie diesen Anstoß nicht wahrgenommen hat, weshalb auch aus diesem Grund die Verwaltungsstrafverfahren gegen die Berufungswerberin einzustellen sind. § 4 Abs.1a und § 4 Abs.5 StVO setzen in jedem Fall voraus, daß der Anstoß auch tatsächlich wahrgenommen wurde, andernfalls es ja an der Rechtswidrigkeit des Handelns der Verursacherin mangelt. Entgegen der Rechtsansicht der erstinstanzlichen Behörde reicht hier die Schuldform der Fahrlässigkeit ebenfalls nicht aus. Warum die Angaben der Beschuldigten als reine Schutzbehauptungen qualifiziert werden, bleibt dahingestellt, es ist darauf zu verweisen, daß die Berufungswerberin bislang unbescholten ist und sich auch im Straßenverkehr eben immer wohl verhalten hat.

Aus den oben dargelegten Gründen stelle ich nachstehenden Berufungsantrag den angefochtenen Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz, Abteilung III, Strafamt, vom 8.9,1994, VU/P/994/93, infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und infolge Rechtswidrigkeit seines Inhaltes a u f z u h e b e n.

Linz, am 26.9.1994/LII M P" 3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz vom 8. September 1994, die Erörterung des Akteninhaltes, die Vernehmung der Zeugen F und R und der Berufungswerberin als Beschuldigte im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Ferner durch die vom Kraftfahrzeugsachverständigen, Ing. L, im Rahmen der Berufungsverhandlung getätigten gutachterlichen Äußerungen.

4. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

4.1. Die Berufungswerberin lenkte am 13. April 1993 gegen 14.05 Uhr ihren Pkw mit dem Kennzeichen L im Retourgang aus einem "Schrägparkplatz" auf der Höhe des Hauses K Nr. Dabei kam es zu einem Streifkontakt mit dem in der K in Richtung dem "R-Gebäude" mit eher geringen Geschwindigkeit (2. Gang) vorbeifahrenden Fahrzeug der Zeugin F. Es ergab sich ein akustisch deutlich hörbares, sich vom Betriebslärm des Fahrzeuges und dem sonstigen Umgebungslärm wesentlich sich unterscheidendes Kontaktgeräusch. Während die Zeugin F ihr Fahrzeug nach zehn bis zwanzig Meter anhielt und in eine Parklücke einparkte, setzte die Berufungswerberin ohne sich um den Unfall zu kümmern die Fahrt in Richtung "R-Gebäude" fort. Die bei diesem Fahrzeugkontakt entstandenen Schäden bzw. Spuren an beiden Fahrzeugen korrespondieren miteinander und sind problemlos einander zuzuordnen. Ebenfalls ist die Abriebspur an der Stoßstange des Fahrzeuges der Berufungswerberin so strukturiert, daß von einem spitzen Berührungswinkel auszugehen ist, welcher mit der hier unbestrittenen Ausparksituation in Einklang zu bringen ist. Dieses entscheidungsrelevante Beweisergebnis stützt sich insbesondere auf die Aussage des Zeugen R. Dieser Zeuge legt in lebhafter und überzeugender Weise dar, daß er den Vorfall aus nächster Nähe (sechs Meter) beobachtet habe. Es habe bloß ein einziges Fahrzeug zum Vorfallszeitpunkt von diesem Parkplatz ausgeparkt. Es sei im Retourgang aus der Parklücke herausgefahren, als das andere Fahrzeug vorbeigefahren sei. Vorerst habe er sich gedacht es würde sich noch ausgehen. Doch habe es dann einen "lauten Pumperer" gegeben. Zu seiner Verwunderung habe das ausparkende Fahrzeug nach Beendigung des Ausparkens seine Fahrt in ursprünglicher Fahrtrichtung des zweitbeteiligten Fahrzeuges fortgesetzt.

Auch die Aussage der Zeugin F steht im wesentlichen mit den Angaben des Zeugen R in Einklang. Die Zeugin gibt etwa an, daß nach dem Unfall auch Einigkeit hinsichtlich der Fahrzeugfarbe (rot) bestanden habe. Auch habe sie ein deutliches Kontaktgeräusch wahrgenommen gehabt. Die Ausführungen des technischen Sachverständigen sind ebenfalls den Denkgesetzen entsprechend gut nachvollziehbar ausgeführt.

Wenn die Berufungswerberin hingegen meint, daß dieser Schaden von einer, ein bis zwei Minuten vor ihr diesen Parkplatz verlassenden Fahrzeuglenkerin verursacht worden sein könnte, so steht dies im unlösbaren Widerspruch den Wahrnehmungen des Zeugen R, welcher das Kennzeichen ihres Fahrzeuges notiert hatte. Es ist undenkbar, daß dieser Zeuge - welcher glaubhaft und vor allem logisch - das Kennzeichen unmittelbar nach dem Anstoß abgelesen und notiert hatte, fälschlich das Kennzeichen der später wegfahrenden Berufungswerberin notieren hätte sollen. Wenn die Berufungswerberin diesen Anstoß - wie sie überzeugend beteuert - subjektiv nicht wahrgenommen haben sollte, muß dies dahingestellt bleiben und gibt es hiefür keine logische Erklärung.

Keine Widersprüche ergeben sich letztlich zu den jeweiligen Angaben im erstbehördlichen Verfahren und den dort gezogenen sachverständigen Schlußfolgerungen. Selbst das Gericht ist von der Tatsache der Unfallsbeteiligung des Kfz der Berufungswerberin ausgegangen. 5.1. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.1.1. Die Anhaltepflicht (u. die Meldepflicht) tritt grundsätzlich schon dann ein, wenn dem (der) Fahrzeuglenker(in) bei gehöriger Aufmerksamkeit objektive Umstände zu Bewußtsein hätten kommen müssen, aus denen er (sie) die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte. Ein Autoradio darf eben nur mit einer solchen Lautstärke betrieben werden, daß hiedurch die Aufmerksamkeit des Lenkers gegenüber dem Verkehrsgeschehen nicht beeinträchtigt wird. Der Berufungswerberin hätte daher eine Lautstärke wählen müssen, die es ihr erlaubt hätte, das Anstoßgeräusch zu bemerken.

5.1.2. Zusätzlich hat für die Berufungswerberin auch die Verpflichtung bestanden die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf nur unterbleiben, wenn die genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander die Identität nachgewiesen haben (§ 4 Abs.5 StVO). Dies geschah jedoch nicht. Auch die Meldepflicht wird ebenso nicht bloß im objektiven Tatbestandsmerkmal des Eintrittes eines Sachschadens, sondern in subjektiver Hinsicht durch das Wissen oder fahrlässige Nichtwissen vom Eintritt eines derartigen Schadens bedingt. Der Tatbestand ist - wie oben bereits ausgeführt auch hier -ebenfalls schon dann gegeben, wenn dem Fahrzeuglenker objektive Umstände zu Bewußtsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte (vgl.auch VwGH v. 19.1.1990, Zl. 89/18/0199). Solche objektive Umstände liegen jedenfalls in der Nähe des vorbeifahrenden Fahrzeuges, der potentiellen Möglichkeit der akustischen Wahrnehmbarkeit begründet. Inhalt dieser Pflicht ist einerseits die Ermöglichung der Sachverhaltsfeststellung und der späteren Durchsetzungsmöglichkeit der zivilrechtlichen Ansprüche. Der Meldepflicht wird folglich nur dann entsprochen, wenn der Inhalt der Verständigung den Polizei- oder Gendarmeriebeamten in die Lage versetzt, eine vollständige Meldung zu erstatten. Eine vollständige, ihren Zweck erfüllende Meldung ist aber nur möglich, wenn die Verständigung neben den Personalien des Beschädigers (des am Unfall in ursächlichem Zusammenhang stehenden Beteiligten) genaue Angaben über Unfallort, Unfallzeit, beschädigendes sowie beschädigtes Objekt und die Unfallursache enthält. 6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.1. Die Berufungswerberin verfügt über ein Monatseinkommen von 9.000 S. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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