Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310337/17/Kü/Ba

Linz, 09.05.2008

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Herrn F M, P, H, vom 6. Juli 2007 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 29. Juni 2007, UR96-21-2007, wegen einer Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9. Jänner 2008 zu Recht erkannt:

 

I.       Der Berufung gegen das Strafausmaß wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 400 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 18 Stunden herabgesetzt werden.

 

II.     Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstbehörde wird auf 40 Euro herabgesetzt. Für das Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG).

Zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 29. Juni 2007, UR96-21-2007, wurde über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs.2 Z 21 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) iVm dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 19.4.2007, Zl. UR01-124-1999, eine Geldstrafe von 700 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 32 Stunden, verhängt.

 

Dem Straferkenntnis lag folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

"Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 19.4.2007, UR01-124-1999, wurde Ihnen aufgetragen, die im Spruch angeführten, auf den Grst.Nr. und, KG H, Gemeinde H, gelagerten Abfälle bis längstens 30.5.2007 einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen und der Behörde bis zu diesem Zeitpunkt einen entsprechenden Entsorgungsnachweis vorzulegen. Nunmehr konnte festgestellt werden, dass Sie zumindest vom 31.5.2007 bis 6.6.2007 den Behandlungsauftrag der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 19.4.2007, Zl. UR01-124-1999, nicht befolgt haben, da Sie die Entsorgungsnachweise für die in diesem Bescheid angeführten Abfälle nicht bis längstens 30.5.2007 der Behörde vorgelegt haben."

 

Zur Strafhöhe führte die Erstinstanz begründend aus, dass das AWG für die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung einen Strafrahmen von 360 bis 7.270 Euro vorsehe und sich somit die verhängte Geldstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens bewege. Bei der Strafhöhe sei zu berücksichtigen gewesen, dass bereits mehrere einschlägige Verwaltungsvorstrafen vorliegen würden. Von der Bestimmung des § 20 bzw. 21 VStG hätte nicht Gebrauch gemacht werden können, zumal einerseits keine Milderungsgründe vorhanden wären und andererseits auch das Verschulden keinesfalls als geringfügig anzusehen sei.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in der Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Dagegen wurde vom Bw rechtzeitig Berufung erhoben und begründend ausgeführt, dass im Zuge der nunmehr gerichtlich entschiedenen Erbschaftsangelegenheit ohnehin alles einer sinnvollen Verwertung bzw. Entsorgung zugeführt würde. Einen Teil dieser Sachen (Batterien, Folien, Kühltruhe, Resopalplatten, Kunststoffbänder, E-Installationsmaterial, Metalleisenschrott in dafür bereitgestellten Containern) sei bereits über das Altstoffsammelzentrum entsorgt worden.

 

Er ersuche höflich, auf seine Umstände entsprechend Rücksicht zu nehmen und das Strafausmaß gänzlich nachzusehen oder wenigstens auf ein erträgliches Maß zu reduzieren. Auf Grund der finanziellen Möglichkeiten sei er absolut nicht in der Lage, den Betrag aufzubringen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft  Braunau am Inn hat die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 12. Juni 2007 zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9. Jänner 2008, an welcher der Vertreter der belangten Behörde teilgenommen hat. Der Berufungswerber hat trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht an der mündlichen Verhandlung teilgenommen.

 

Am 28. April 2008 hat der Berufungswerber persönlich beim Unabhängigen Verwaltungssenat vorgesprochen, Entsorgungsnachweise vorgelegt und nochmals darauf hingewiesen, dass nach Regelung der Erbschaftsangelegenheit nunmehr sämtliche Abfälle vom Grundstück entfernt wurden und er in Zukunft keinesfalls mehr Abfälle sammeln wird.

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Da sich die Berufung ausschließlich gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses richtet, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und ist es dem Unabhängigen Verwaltungssenat daher verwehrt, sich inhaltlich mit der Entscheidung der Erstbehörde auseinander zu setzen.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat vertritt im gegenständlichen Fall die Auffassung, dass trotz der einschlägigen Vorbelastung des Berufungswerbers eine Reduzierung der Geldstrafe vertretbar ist. Im Hinblick auf die zwischenzeitig im Zuge einer Erbschaftsangelegenheit erfolgte gänzliche Räumung des gegenständlichen Grundstückes und der Tatsache, dass dem Berufungswerber in Hinkunft die gegenständlichen Flächen nicht mehr zur Verfügung stehen und er keine Abfälle mehr lagern kann, verbunden mit dem Umstand, dass vom Berufungswerber der Pensionsantrag gestellt wurde, ist es vertretbar, die Geldstrafe zu reduzieren. Der Berufungswerber zeigt sich überdies geständig und ist es auf Grund der nach Verhängung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses eingetretenen Situation nicht mehr erforderlich, den Berufungswerber durch hohe Strafen zu rechtskonformem Verhalten zu veranlassen, da die 2007 noch bestehende Situation mittlerweile bereinigt wurde. Somit erscheint es auch in Berücksichtigung spezialpräventiver Überlegungen vertretbar und im Hinblick auf die finanzielle Situation des Berufungswerbers geboten, die Geldstrafe zu reduzieren. Auch die reduzierte Geldstrafe führt den Berufungswerber noch nachhaltig die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens vor Augen.

 

Sonstige Milderungsgründe, welche im Sinne des § 20 VStG eine Unterschreitung der Mindeststrafe um die Hälfte ermöglichen würden, sind im gegenständlichen Fall nicht hervorgekommen, weshalb an eine Anwendung des § 20 VStG nicht zu denken war. Auch eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG für ein Absehen von der Strafe scheidet aus, da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

6. Aufgrund der Herabsetzung der Geldstrafe im Berufungsverfahren, war auch der Beitrag zu den Verfahrenskosten der ersten Instanz, welcher gemäß § 64 VStG 10 % der verhängten Geldstrafe beträgt, entsprechend herab zu setzen. Da die Berufung teilweise Erfolg hatte, waren die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 65 VStG dem Bw nicht aufzuerlegen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

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