Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102285/2/Br

Linz, 07.10.1994

VwSen - 102285/2/Br Linz, am 7. Oktober 1994

DVR. 0690392

Erkenntnis

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr.Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn K R, M Nr., betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft K an der K vom 24. August 1994, Zl. VerkR96/1656-1994/Wa/Hu, wegen Übertretung der StVO 1960 zu Recht:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe F o l g e gegeben als die Geldstrafe auf 300 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 15 Stunden ermäßigt wird. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 866/1992 - AVG iVm. § 19 Abs.1 und 2, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 666/1993 - VStG; II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demzufolge auf 30 S. Für das Berufungsverfahren wird ein Kostenbeitrag nicht auferlegt.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 u. § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft K hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 52a Z10a StVO 1960 iVm. § 99 Abs.3 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S und für den Nichteinbringungsfall 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 15. April 1994 um 13.41 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen O auf der B bei Km. im Gemeindegebiet W, Richtung S gelenkt und die gemäß Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (gemeint 70 km/h)" dadurch mißachtet habe, indem er diese Geschwindigkeit um 12 km/h überschritten gehabt habe. 2. Begründend führte die Erstbehörde im wesentlichen aus, daß die Verwaltungsübertretung durch die dienstliche Wahrnehmung und der Messung mittels geeichtem Lasergerätes der Zeugen GrInsp.M und RevInsp.D erwiesen sei. 2.1. Dagegen führt in der fristgerecht erhobenen Berufung der Berufungswerber lediglich aus, daß er die Beweiswürdigung der Erstbehörde bezweifle. Er vermeint weiter, daß im Sinne einer glaubhaften und sinnvollen Verkehrsüberwachung dieses Verfahren eingestellt werden sollte. Mit dem Schreiben vom 4. Oktober 1994 wird die Berufung inhaltlich auf das Strafausmaß eingeschränkt. 3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war mangels eines diesbezüglichen gesonderten Antrages nicht anzuberaumen (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Erörterung des Inhaltes des Verwaltungsstrafaktes der Bezirkshauptmannschaft K VerkR96/1656/1994-Wa/Hu. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung erforderliche Sachverhalt.

4.1. Zumal der Berufungswerber weder im Einspruch gegen die Strafverfügung noch in der Berufung erkennen läßt, worin er konkret einen Meßfehler erblicke, war davon auszugehen, daß er mit seiner Berufung bloß die Strafe an sich bekämpfen wollte.

Eine Geschwindigkeitsmessung mittels Laser stellt grundsätzlich ein taugliches Beweismittel und eine dem Stand der Verkehrsüberwachungstechnik entsprechende Meßmethode dar. Die Messung eines Fahrzeuges erfolgt(e) während der Annäherung in einem flachen Winkel. Die "Verkehrsfehlergrenze" von 3 km/h wurde vom festgestellten Meßergebnis - 85 km/h - abgezogen. Dies zur Information des Berufungswerbers, welcher offenbar wie oben schon dargelegt, bloß wegen der geringen Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit gegen die Bestrafung in der geschehenen Form beruft. 5. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen.

5.1. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

5.1.1. Bei der Strafzumessung ist aber auf die vom unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich im Erkenntnis vom 4. 12. 1991, Zl. 100236 gebildeten Judikatur und damit ständig vertretenen Rechtsansicht zu verweisen. Demgemäß kann die Behörde laut § 49a Abs.1 VStG, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, durch Verordnung zur Verfahrensbeschleunigung einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmen, für die sie durch Anonymverfügung eine unter Bedachtnahme auf § 19 Abs.1 im vorhinein festgesetzte Geldstrafe bis zu 1.000 S vorschreiben. Laut Abs.2 leg.cit. ist normiert, "wenn die Behörde durch Verordnung gemäß Abs.1 eine Geldstrafe im vorhinein festgesetzt hat, von der Ausforschung des unbekannten Täters vorerst Abstand nehmen und die Geldstrafe ohne Festsetzung einer Ersatzstrafe durch Anonymverfügung vorschreiben kann, wenn 1. die Anzeige auf der dienstlichen Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht und 2. sowohl das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, als auch die nachteiligen Folgen, welche die Tat sonst nach sich gezogen hat, keine Bedachtnahme auf die Person des Täters erfordern".

Der Bezirkshauptmann von K hat mit Verordnung vom 3. Juni 1993, Zl. VerkR-03-159/1990, u.a. auch den Tatbestand des § 52a Z10a StVO 1960 als anonymverfügungsfähig bestimmt und für die Verwaltungsübertretung bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung bis zu 19 km/h eine Geldstrafe von 400 S festgelegt und damit den objektiven Unrechtsgehalt mit diesem Betrag bewertet. Zur Tatzeit stand diese Verordnung in Geltung. Auch wenn nun die Behörde infolge der Bekanntheit des Fahrzeuglenkers mit keiner Anonymstrafe vorgegangen ist, lagen keine objektiven Gründe dafür vor vom Strafsatz gemäß dem mit § 49a Abs.2 VStG objektiv vertypten Unwertgehalt - auch wenn darauf kein Rechtsanspruch besteht - abzuweichen. Nachdem die für die Festsetzung der Strafhöhe maßgebliche Rechtsvorschrift des § 19 Abs.1 VStG auch bei der verordnungsmäßigen Festsetzung der Strafhöhe in einer Anonymverfügung Grundlage ist (....die durch Anonymverfügung festgesetzte Geldstrafe hat gemäß § 49a Abs.1 VStG unter Bedachtnahme auf § 19 Abs.1 VStG zu erfolgen) und ferner sowohl bei der Anonymverfügung als auch bei der Strafverfügung die Tat hinsichtlich der festzusetzenden Strafe ohne Ansehung der Person für sich alleine zu bewerten ist, erscheint es sohin nicht gesetzeskonform, wenn in der Strafverfügung für dasselbe Delikt eine höhere Geldstrafe verhängt wird als in der Anonymverfügung. Dies gilt auch für die Erlassung des Straferkenntnisses, wenn dort keine Gründe im Sinne des § 19 Abs.2 für ein Abgehen von der "für den vertypten Unwertgehalt einer Übertretung vorgesehenen Strafe" angeführt werden. Dies trifft für das angefochtene Straferkenntnis nicht zu. Vielmehr trifft zu, daß dem Berufungswerber der Milderungsgrund der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute kommt; dies hat die Erstbehörde wohl zutreffend erwähnt. Zusammenfassend sei daher festgestellt, daß bei Tatbeständen, die eher geringfügige Übertretungen betreffen, wenn die Voraussetzung für die Erlassung einer Anonymverfügung vorliegen, in der Strafverfügung und darüber hinaus im Straferkenntnis - wenn hier nicht die entsprechenden Gründe vorliegen - die Strafe nicht höher sein darf, als sie in der Verordnung für Anonymstrafen vorgesehen ist.

Wegen des zu berücksichtigenden Milderungsgrundes war im Hinblick auf die obigen Ausführungen der "unrechtsvertypte Strafsatz" zu unterschreiten. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat: Dr. B l e i e r Für die Richtigkeit der Ausfertigung

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