Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162668/9/Kei/Ps

Linz, 14.05.2008

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des F W, A, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 15. Oktober 2007, Zl. VerkR96-2477-2007, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7. Mai 2008 zu Recht:

 

I.                 Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

Statt "um 19 km/h" wird gesetzt "um 18 km/h" und

statt "i.V.m. § 37 i.V.m. § 37 Abs. 2a" wird gesetzt "i.V.m. § 37 Abs. 2a".

 

II.             Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 44,40 Euro (= 10 Euro + 20 Euro+ 7,20 Euro + 7,20 Euro), zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben

1.       am 20.6.2007 um 22.40 Uhr in der Gemeinde Walding, auf der Rohrbacher Straße B127 bei Str. Km 14,940, in Fahrtrichtung St. Martin i.M., als Lenker des Personenkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen die auf Freilandstraße zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 19 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

2.       am 20.6.2007 um 22.41 Uhr in der Gemeinde Walding, auf der Rohrbacher Straße B127 bei Str. Km 15,900, in Fahrtrichtung St. Martin i.M., als Lenker des Personenkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen die Anordnungen eines Straßenaufsichtsorganes nicht befolgt, obwohl dies ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre, da Sie Ihren PKW nicht angehalten haben, obwohl Sie von der nachfahrenden Streife mittels Blaulicht, Lichthupe, Blinkzeichen und Anhaltestab zum Anhalten aufgefordert wurden.

3.       am 20.6.2007 um 22.43 Uhr in der Gemeinde St. Gotthard, auf der Rohrbacher Straße B127 bei Str. Km 17,200, in Fahrtrichtung St. Martin i.M., als Lenker des Personenkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen den Führerschein nicht mitgeführt, bzw. es unterlassen, trotz Verlangen eines Organs der Straßenaufsicht das Dokument zur Überprüfung auszuhändigen.

4.       am 20.6.2007 um 22.43 Uhr in der Gemeinde St. Gotthard, auf der Rohrbacher Straße B127 bei Str. Km 17,200, in Fahrtrichtung St. Martin i.M., als Lenker des Personenkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen den Zulassungsschein des PKW nicht mitgeführt, bzw. es unterlassen, trotz Verlangens der Straßenaufsicht dieses Dokument zur Überprüfung auszuhändigen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.       § 20 Abs. 2 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)

2.       § 97 Abs. 4 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960

3.       § 14 Abs. 1 Ziffer 1 i.V.m. § 37 i.V.m. § 37 Abs. 2a Führerscheingesetz (FSG)

4.       § 102 Abs. 5 lit. b i.V.m. § 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967)

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

50,00 Euro

100,00 Euro

36,00 Euro

36,00 Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

23 Stunden

46 Stunden

12 Stunden

12 Stunden

Gemäß

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960

§ 37 Abs. 2a FSG

§ 134 Abs. 1 KFG 1967

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

22,20 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 244,20 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 14. November 2007, Zl. VerkR96-2477-2007, Einsicht genommen und am 7. Mai 2008 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden der Berufungswerber (Bw) befragt und die Zeugen AI G A und RI R G einvernommen und der technische Sachverständige Ing. R H äußerte sich gutachterlich.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Durchführung der Ermittlungen nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die in den Spruchpunkten 1., 2., 3. und 4. des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführten, als erwiesen angenommenen Taten (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird. Diese Beurteilung stützt sich auf die in der Verhandlung gemachten Aussagen der Zeugen AI G A und RI R G und auf die durch den technischen Sachverständigen Ing. R H in der Verhandlung gemachten gutachterlichen Ausführungen. Den in der Verhandlung gemachten Aussagen der Zeugen AI G A und RI R G wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht wurden (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG). Das in der Verhandlung gemachte Gutachten des technischen Sachverständigen Ing. R H ist schlüssig.

Die Spruchberichtigung im Hinblick auf die durch den Bw gefahrene Geschwindigkeit erfolgte deshalb, weil der genaue Wert von 18,34 km/h durch den Oö. Verwaltungssenat auf 18 km/h abgerundet wurde.

Die objektiven Tatbestände der dem Bw vorgeworfenen Übertretungen wurden verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird jeweils (= im Hinblick auf alle vier Spruchpunkte des gegenständlichen Straferkenntnisses) – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt jeweils nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist jeweils nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegen mehrere die Person des Bw betreffende Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen sind und die noch nicht getilgt sind, vor. Darunter ist eine solche, die im Hinblick auf den Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Straferkenntnisses einschlägig ist und die diesbezüglich als erschwerend gewertet wird. Ein weiterer Erschwerungsgrund liegt nicht vor. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Der Bw erhält eine Pension in der Höhe von 1.290 Euro netto pro Monat, er ist Eigentümer eines 37 Jahre alten Einfamilienhauses und er hat eine Sorgepflicht für ein Kind.

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird jeweils Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird jeweils berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird im Hinblick auf den Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Straferkenntnisses berücksichtigt, nicht aber im Hinblick auf die Spruchpunkte 2., 3. und 4. des gegenständlichen Straferkenntnisses.

Die Höhen der durch die belangte Behörde verhängten Strafen sind insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Keinberger

 

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