Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162785/10/Bi/Se

Linz, 19.05.2008

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn F P, H, vom 18. Dezember 2007 gegen das Strafer­kenntnis des Bezirkshauptmannes von Eferding vom 30. November 2007, VerkR96-2574-2007-Wg/Bau, wegen Übertretung des KFG 1967, aufgrund des Ergebnisses der am 22. April 2008 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungsentschei­dung) zu Recht erkannt:

 

 

I.  Die Berufung wird im Hinblick auf den Schuldspruch abgewiesen, die Geldstrafe wird jedoch auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 60 Stunden herabgesetzt.

 

II. Der Kostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 10 Euro, ein  Kostenbeitrag zum Rechtmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG

zu II.: §§ 64f VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 9 VStG iVm §§ 103 Abs.1 Z1, 101 Abs.1 lit.e und 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 150 Euro (84 Stunden EFS) verhängt, weil er als Obmann und somit als das gemäß § 9 Abs.1 VStG nach außen hin zur Vertretung berufene Organ des Zulassungsbesitzers des LKW  mit Anhänger  , der L E mit Sitz in E, nicht dafür Sorge getragen habe, dass er Zustand bzw die Ladung des genannten Kfz den Vor­schriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug sei am 1. Februar 2007, 16.25 Uhr, auf der B1 bei km 255.700, Gemeinde Vöcklamarkt, in Richtung Vöcklamarkt von E S verwendet worden, wobei festgestellt worden sei, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert gewesen sei, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Es sei festgestellt worden, dass die 5m langen Baumstämme am Lkw mangelhaft nur mit einem Gurt gesichert ge­we­sen seien.    

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 15 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 22. April 2008 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw, Herrn G M als Vertreter der Erstinstanz, des  Meldungslegers RI K W (Ml) und des technischen Amtssachverständigen Ing W I durchgeführt. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet.

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, das Gesetz sei undurchführbar und praxisbezogen nicht möglich.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der beide Parteien gehört, der Ml unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 289 StGB einvernommen und dazu die gutachterlichen Ausführungen des AmtsSV vom 17.9.2007, VT-010000/7350-2007-Inr, erörtert und ergänzt wurden.

 

Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Bw laut Firmenbuch Obmann der L. Genossenschaft und demnach nach außen vertretungsbefugt und straf­rechtlich verantwortlich für die Einhaltung der die Genossenschaft betreffenden verwal­tungs­rechtlichen Bestimmungen im Sinne des § 9 VStG ist. Die Genossenschaft ist Zulassungsbesitzerin des zum Vorfallszeitpunkt von E.S. gelenkten Lkw-Zug. Dieser transportierte 5 m lange Baumstämme, die zuvor im Wald abgeholt und aufgeladen worden waren, zu einem Unternehmen und wurde am 1. Februar 2007 gegen 16.25 Uhr vom Ml zu einer Kontrolle angehalten. Bei dieser stellte sich heraus, dass die Baum­stämme, die bis in eine Höhe von 1,5m zur Stirnwand des Lkw nicht form­schlüssig geladen waren und auf denen ein Kran lag, nur mit einem alten Gurt gesichert waren, der nicht um die Baumstämme, sondern um den auf den Baumstämmen liegenden Kran gelegt war. Außerdem war die Begutachtungs­plakette des Anhängers im Juli 2006 abgelaufen – die wegen Übertretung gemäß § 57a KFG 1967 ergangene Strafverfügung der Bezirks­haupt­mannschaft Vöckla­bruck vom 27. März 2007, VerkR96-5631-1-2007, hat der Bw nicht angefochten. Gegen den Vorwurf der mangelhaften Ladungs­sicherung erhob er fristgerecht  Einspruch, worauf das genannte SV-Gutachten vom 17.9.2007 eingeholt wurde, in dem Ing I im Wesentlichen zum Ergebnis kommt, dass bei Stamm­längen von 2,5 bis 5 m weniger als drei Zurrgurte unzureichend seien. Die Ladung sei damit nicht entsprechend gesichert gewesen, da die mittleren Stämme vom Gurt nicht erfasst gewesen seien. Der Gurt habe außerdem keine Etiketten­beschriftung mehr angezeigt und hätte für die Ladungssicherung nicht mehr herangezogen werden dürfen. Eine Gefährdung der Verkehrssicherheit hat der SV nicht für gegeben erachtet, zumal die 5m langen Baumstämme auch ohne Antirutschmatte auch bei leichtem Verrutschen wegen der vorhandenen Rungen­stöcke nicht auf die Fahrbahn fallen hätten können und die Stirnwand des Fahrzeuges relativ stark gewesen sei, sodass auch bei nicht formschlüssiger Verladung ein ausreichender Schutz in Fahrtrichtung anzu­nehmen gewesen sei.

 

Der Bw hat in der Verhandlung wie in seiner Stellungnahme vom 17.10.2007 darauf verwiesen, dass er sich außerstande sehe, in einer Entfernung von ca 100 km vom Firmen­sitz die Ladungssicherung zu kontrollieren. Der Holztransporter sei in Frankenmarkt oft nur wenige Kilometer unterwegs und wechsle daher ständig den Standort. Er sehe nicht ein, dass er als Organ des Zulassungs­besitzers für jeden Fehler, den ein Lenker begehe, bestraft werde. Jeder Fahrer habe im Betrieb eine schriftliche Unterweisung unterschrieben, dass er sich ver­pflichte, die Bestimmungen des KFG einzuhalten. Herr S sei im Betrieb für den Holzhandel zuständig und er erteilte die konkreten Aufträge an die Chau­ffeure. Der Lenker sei damals leer in Eferding weggefahren und leer ange­kommen; er könne nicht überprüfen, was auf er Fahrt passiert sei. Er habe mit dem Lenker nachher ein sehr eindringliches Gespräch geführt und ihm ange­kündigt, er müsse sich von ihm trennen, wenn das öfter der Fall sei.  Der Lenker arbeite seit 1,5 Jahren im Betrieb, sei ein paar Monate eingearbeitet worden und es habe nie Grund zur Beanstandung gegeben. Er gehe davon aus, dass ihm Herr S vermittelt habe, dass ein Kran keine Ladungssicherung darstelle. Herr S sei ein sehr gewissenhafter Mann, der auch selbst Holztransporte durch­führe. Er halte das Vorgehen des Lenkers für eine Sorglosigkeit bzw eigen­mächtige Schlamperei.

 

Der damalige Lenker hat in seinem Einspruch vom 26.3.2007 ausgeführt, es habe sich um einen gestreckten Kran gehandelt, der nicht zusammen­gelegt werden könne. Dieser werde an der Stirnseite mit der Holzzange am Holz verankert und dann auf der Ladung abgelegt. Der Kran wiege 3t und mit dem Zurrgurt habe er seiner Meinung nach die Ladung keines­wegs mangelhaft gesichert. Das gegen den Lenker ergangene Strafer­kenntnis der BH Vöcklabruck vom 26.11.2007, VerkR96-5655-2007, ist rechtskräftig.

 

Der Ml hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass die 5m langen Holz­stämme in einem Abstand von 30 – 40 cm zur Stirnwand ca 1,5 m hoch geladen waren, dh nicht formschlüssig. Der Kranausleger war über die Baumstämme gelegt und ein einzelner alter Zurrgurt über die Baumstämme und den Kran da­rüber­gespannt. Die mittleren Stämme seien dadurch gar nicht gesichert gewe­sen, zumal auch keine Anti-Rutschmatten vorhanden gewesen seien. Der Zurr­gurt sei schon älter und kein Nylongurt gewesen, aber nicht eingerissen und schon funktionsfähig. Normalerweise sei auf dem Gurt eine blaue Plakette, auf der zB die Vorspannkraft stehe; die sei hier nicht mehr vorhanden gewesen. Ihm sei ein Gutachten eines technischen Landessachverständigen bekannt, wonach bei Baum­­stämmen dieser Größenordnung mindestens zwei Gurte zur Sicherung verwendet werden müssten, daher sei die Beanstandung erfolgt. Der Lenker habe nur einen falsch befestigten Gurt verwendet. Normalerweise hätten Lenker von Holztrans­porten ohnehin mehrere Gurten mit, verwendeten sie aber aus Zeitmangel nicht. Die Weiterfahrt werde grundsätzlich untersagt und nur gestattet, wenn die Ladung vorschriftsmäßig gesichert sei. Der Anhänger sei völlig in Ordnung gewesen, mangelhaft sei nur die Ladungssicherung am Lkw gewesen. Er sei dann anderswohin gerufen worden und habe nicht mehr abge­wartet, wie der Lenker vor der Weiterfahrt die Ladung gesichert habe. Er habe den Lenker nicht gekannt – später im Juli 2007 habe es eine weitere Amtshand­lung mit diesem Lenker gegeben, da habe er 8 Delikte angezeigt. 

 

Der technische SV Ing I verwies auf sein Gutachten vom 17. September 2007, VT-010000/7350/2007-Inr, wonach ein Ladekran bei Blochholztransporten nur ein Ladehilfsmittel, aber kein Ladungssicherungsmittel sei, und erklärte, Zurrgurte ohne lesbare Eti­ketten­beschriftung seien auszuscheiden laut ÖNORM 12195. Eine Gefährdung der Verkehrssicherheit schloss der SV im Ergebnis aus, weil die 5m langen Baumstämme auch bei leichtem Verrutschen durch die vor­handenen Rungenstöcke nicht auf die Fahrbahn fallen hätten können und das Fahrzeug mit einer relativ starken Stirnwand ausgestattet gewe­sen sei, die auch bei nicht formschlüssiger Verladung einen ausreichenden Schutz in Fahrtrichtung geboten haben dürfte.  

 

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 101 Abs.1 lit.e KFG 1967 in der am Vorfallstag 1. Februar 2007 geltenden Fassung BGBl.I Nr.117/2005 ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der (hier nicht zutreffenden) Bestimmungen der Abs. 2 und 5 ua nur zulässig, wenn die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur gering­fügig verändern können. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlich­en­falls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutsch­hemm­en­de Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sich­­ern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Lade­fläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist.

 

Dass im ggst Fall die Ladungssicherung unzureichend war, steht auf der Grund­lage der Ergebnisse de Beweisverfahrens unzweifelhaft fest, wobei die Berufung weniger auf diese Anlastung bezogen war, als auf die Verantwortung des Bw gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG iVm § 9 VStG dafür. Unbestritten ist, dass der Bw als Obmann der ggst Genossenschaft verantwortliches Organ des Zulassungsbe­sitzers ist, zumal offensichtlich keine Bestellung eines verantwortlichen Beauf­tragten erfolgte.

 

Nach § 103 Abs.1 Z1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehm­igungen oder -bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht; ....

Der normative Gehalt dieser Bestimmung liegt darin, dass der Zulassungs­besitzer mit pflichtgemäßer Aufmerksamkeit alles vorzukehren hat, dass bei jeder Ver­wendung auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr unter anderem die Beladung seiner Kraftfahrzeuge und seiner Anhänger den Bestimmungen des KFG ent­spricht. Der Zulassungsbesitzer muss somit alle erforderlichen Maß­nahmen treffen, z.B. Kontrollen durchführen oder, falls er nicht in der Lage ist, die erfor­derlichen Kontrollen selbst vorzunehmen, andere Personen mit diesen Kontrollen beauftragen, um Überladungen zu vermeiden (vgl VwGH 21.2.1990, 89/03/0104, mit Hinweis auf E 16.11.1988, 88/02/0149).

Die Einhaltung der Verpflichtung des Lenkers betreffend Ladungssicherung hat der Zulassungsbesitzer durch die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems sicher­z­ustellen. Nur ein wirksames begleitendes Kontrollsystem befreit ihn von der Verantwortlichkeit für die vorschriftswidrige Ladungssicherung seiner Kraft­­fahr­zeuge. Im Verwaltungsstrafverfahren obliegt es dem Zulassungsbesi­tzer, zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens gemäß § 5 Abs. 1 VStG von sich aus konkret darzulegen, welche Maßnahmen getroffen wurden, um der ihm auferlegten Verpflichtung nachzukommen. Die Behauptung, die Lenker regel­mä­ßig zu belehren, zu schulen und stichprobenartig zu überwachen, reicht zur Glaubhaftmachung des Bestehens eines wirksamen Kontrollsystems durch den Zulassungsbesitzer nicht aus (vgl VwGH 30.10.2006, 2006/02/0253, mit Hinweis E 13.11.1991, 91/03/0244, und 18.12.1991, 91/03/0262). 

Laut Rechtsprechung des VwGH (vgl E 13.11.1996, 96/03/0232; 12.7.1995, 95/03/0049; ua) können Belehrungen und Dienstanweisungen an die Lenker den Zulassungsbesi­tzer nicht von seiner Verantwortung entlasten, zumal eine Über­wälzung der ihn treffen­den Verpflichtungen auf die ohnedies diesbezüglich ge­son­dert unter Straf­sanktion stehenden Lenker nicht möglich ist (vgl VwGH 19.9.1990, 90/03/0148). Hinsichtlich Kontrolltätigkeit hätte es der kon­kreten Darlegung bedurft, wann, wie oft und auf welche Weise Kontrollen vorge­nommen wurden (Hinweis auf VwGH 29.1.1992, 91/03/0035, 0036), wobei bloß stichpro­ben­artig durchgeführte Kontrollen die Anforderungen an ein wirk­sames Kontroll­system nicht erfüllen (vgl VwGH 15.12.1993, 93/03/0208). 

 

Im gst Fall hat der Bw zwar dargelegt, dass der Lenker von einem erfahrenen und gewissenhaften Mitarbeiter eingeschult worden sei und es in den 1,5 Jahren, in denen der Lenker dort beschäftigt sei, keinen Grund zur Beanstandung gegeben habe. Da der Lenker aber auswärts geladen und entladen habe, sei ihm dessen Überwachung nicht möglich gewesen. Ein Kontrollsystem im Sinne der VwGH-Judikatur hat der Bw nicht dargelegt und damit argumentiert, es gebe in der Praxis tatsächlich kein solches Kontrollsystem, wie es der VwGH verlange, zumal dieses bei Übertretungen des Lenkers immer unzureichend sei. Man könne nicht verlangen, dass der Lenker ausnahmslos von einem Kontrollor begleitet werde, der aber seinerseits wieder zu kontrollieren sei. Der Lenker habe im ggst Fall im Winter im Wald Holz geladen und sei wahrscheinlich zu bequem gewesen, mehrere Gurten zu verwenden bzw sei der Lkw an der Beladestelle zu schlecht zugänglich gewesen, sodass er für die paar Kilometer bis zur Entladestelle auf die Anbringung eines zweiten Gurts verzichtet habe. Das der Lenker tatsächlich der Meinung gewesen sei, der Kran reiche aus, glaube er aufgrund dessen Schulung im Betrieb nicht. Eine derartige Schlamperei könne aber nicht zu seinen Lasten gehen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat vermag die Rechtsansicht des Bw, die Judikatur des VwGH dazu sei überzogen, nicht zu teilen. Die Beurteilung, ob ein an sich wirksames Kontrollsystem vorliegt, das im konkreten Fall durch eigen­mächtiges (Nicht)Handeln des Lenkers nicht mehr ausreichend war, sodass im Sinne des § 5 Abs.1 VStG von mangelndem Verschulden des gemäß § 9 VStG zuständigen Organ des Zulassungsbesitzers auszugehen ist, ist im Einzelfall zu treffen. Hier liegt aber nach den Schilderungen des Bw ein Kontrollsystem nicht vor, sondern der Lenker wurde offensichtlich entsprechend seiner zukünftigen Transporttätigkeit eingeschult und nach einiger Zeit der anstandslosen Beschäfti­gung im Betrieb vertrauensvoll sich selbst über­lassen, insbesondere auch beim ggst. Vorfall, bei dem die auf dem Lkw befindliche Holz-Ladung unzureichend gesichert war, was der Bw nie bestritten hat.

Damit hat er den ihm zur Last gelegten Tatbestand zweifellos erfüllt und, da ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist, sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verant­wor­ten.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 bis zu 5.000 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

 

Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses die vom Bw bekannt gegebenen finanziellen Verhältnisse herangezogen (2.000 Euro mtl., landwirtschaftlicher Betrieb mit 18 ha, keine Sorgepflichten). Erschwerend wurde eine einschlägige Vormerkung aus dem Jahr 2005, mildernd nichts gewer­tet.

Aus der Sicht des UVS ist im ggst Fall dem Bw als mildernd zugute zu halten, dass der Lenker des Lkw-Zuges offenbar tatsächlich eigenmächtig insofern gehandelt hat, als er die Baumstämme im Wald bei winterlichen Bedin­gungen auflud und aus Bequemlichkeit wegen der kurzen Strecke zum Fahrtziel auf eine ordnungs­gemäße Ladungs­sicherung verzichtete, obwohl er die erforderlichen Gurten mithatte. Aus diesen Überlegungen ist eine Herabsetzung der Strafe vertretbar.

Die nunmehr verhängte Strafe liegt unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und hält general- und vor allem spezialpräventiven Überlegungen stand.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (ab 1. Juli 2008 220 Euro) zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Obmann einer Genossenschaft als gemäß § 9 VStG Verantwortlicher der Zulassungsbesitzer für mangelhafte Ladungssicherung (Baumstämme) verantwortlich, hier kein Kontrollsystem, Lenker schlampig wegen kurzer Strecke -> Strafmilderung

 

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