Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163209/2/Bi/Se

Linz, 20.05.2008

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn G R, K, vom 29. April 2008 gegen das Strafer­kennt­nis der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 17. April 2008, VerkR96-372-2008-Hof, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

 

I.  Die Berufung wird abgewiesen und das  ange­foch­tene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Anordnung lautete, den Bus vom Standort sofort zu entfernen.

 

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 11,60 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 44a Z1, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: § 64 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 97 Abs.4 iVm 99 Abs.3 lit.j StVO 1960 eine Geldstrafe von 58 Euro ( Stunden EFS) verhängt, weil er am 29. November 2007, 21.25 Uhr, in Linz, Lessingstraße gegenüber Nr.2, als Lenker des Omnibusses   die Anordnung eines Straßenaufsichtsorgans nicht befolgt habe, obwohl dies ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskosten­beitrag von 5,80 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, das Ziel der Beamten sei gewesen, ihn zu schädigen. Der Polizist habe ihn dreimal angezeigt. Dessen Anord­nung sei deshalb nicht gerechtfertigt gewesen, weil weder die Ordnung des ruhenden Verkehrs noch die des fließenden Verkehrs dies erfordert hätte. Seine Fahrgäste hätten bei der Kälte ohne Oberbekleidung im Freien warten bzw den Bus suchen müssen. Vom warmen Theater kommend hätten sie Verkühlungen erlitten; daher sei eine Gefährdung von Personen sehr wohl gegeben gewesen, sodass er die Anordnung auch nicht befolgen hätte müssen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der Bw, der als Lenker eines Busses offensichtlich Theatergäste abholen wollte, die, um sich die Garderobe zu sparen, die Mäntel praktischerweise gleich im Bus gelassen hatten, den Bus in Linz in der Lessing­straße so abgestellt hatte, dass er eine Fahrspur der ohnehin schmalen zweispurigen Lessingstraße blockierte. Die Anzeige erfolgte durch einen an der Durchfahrt gehinderten Lenker. Der Bw schilderte in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung vom 14. Jänner 2008 den Vorfall so, dass er neben den in der dortigen Bushaltestelle abgestellten Fahrzeugen stehen geblieben war. Es hätte sicher jemand vorbeifahren können, die Behinderung sei erst durch das Streifen­fahrzeug erfolgt.

Der Meldungsleger RI G W (Ml) bestätigte, ebenso wie der zweite an der Amtshandlung teilnehmende Beamte Insp. S, am 27. März 2008 seine Angaben in der Anzeige so, dass der Bus dort gestanden sei, ohne dass bereits Per­sonen einstiegen; diese seien erst im Lauf der Amtshandlung  gekommen. Das Streifenfahrzeug sei auf dem Gehsteig am Beginn der Lessing­straße abgestellt worden und habe niemanden behindert. Allerdings geht aus der Anzeige auch hervor, dass der Bw die Beamten primitivst beschimpft hat.

 

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ist der Sachverhalt insofern klar, als Busse, die Theatergäste abholen, aufgrund der Tiefgaragenbaustelle vor dem Landestheater auf der Promenade dort nicht mehr abgestellt werden können und die Lenker gezwungen sind, die Gäste anderswo abzuholen. Dass dieses als Serviceleistung eines Buslenkers gegenüber Fahrgästen anzusehende Abholen eine genaue Zeiteinteilung, entsprechende Organisation und etwas guten Willen erfordert, liegt auf der Hand, betrifft nicht nur den Bw und kann wohl von ver­nunft­begabten Menschen auch erwartet werden. Der Bw verwechselt allerdings seine Auffassung von Serviceleistung mit seinen Verpflichtungen nach der Straßenverkehrsordnung, die auch für einen solchen Fall selbstver­ständlich nicht außer Kraft gesetzt ist.  

Die Örtlichkeit im Bereich der Bushaltestelle am Beginn der Lessingstraße beim Landestheater ist dem erkennenden Mitglied bestens bekannt. Dass dort zu Theaterzeiten in der etwas nach hinten versetzten Bushaltestelle Pkw parken, ist erlaubt und allgemein üblich. Übrig bleiben zwei Fahrstreifen der Lessingstraße in Form von knapp je einer Pkw-Breite. Wenn dort auf der rechten Fahrspur auch noch ein Bus steht, ist ein Lenker, der diese Engstelle passieren möchte, gezwungen, notfalls sogar auf den gegenüberliegenden Gehsteig auszuweichen, was aber dann gerne in Kauf genommen wird, wenn tatsächlich aus dem Theater kommende Gäste in den Bus einsteigen. Wenn hingegen ein Bus dort bereits zu einer Zeit, bevor die Gäste das Theater verlassen, abgestellt ist und die Lessing­straße blockiert, sinkt dieses Verständnis schlagartig, was wohl auch die Ver­ständigung und das Einschreiten der Beamten im ggst Fall erklärt.

 

Dass der Bw als Unternehmer bemüht ist, seine Gäste auch über die reine Fahrt hinaus zu verwöhnen, ist verständlich, nicht aber sein Verhalten bei dieser Amtshandlung. Dass der Bus bereits einige Zeit vor dem Erscheinen der Gäste abgestellt war, ist als erwiesen anzunehmen. Daraus folgt aber, dass der Bw seine Hinfahrt zum Theater ungünstig eingeteilt hat und eine Weiterfahrt zur Folge gehabt hätte, dass seine Gäste, wenn sie nicht im warmen Theater gewartet hätten, über die Baustelle in Richtung Hauptplatz gehen hätten müssen. Dass sie, wie der Bw befürchtet, den Bus nicht gefunden hätten, ist unwahr­scheinlich, zumal die Verständigung über Handy allgemein üblich, in einem solchen Fall zweckmäßig und entsprechend leicht organisierbar ist.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 97 Abs.4 StVO 1960 sind Organe der Straßenaufsicht, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs erfordert, berechtigt, einzelnen Straßenbenützern für den Einzelfall Anordnungen für die Benützung der Straße zu erteilen, und zwar auch solche, die von den sonstigen diesbezüglichen Bestimmungen abweichen. Diese Anordnungen dürfen a) nur gegeben werden, wenn ihre Befolgung ohne Gefähr­dung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist und b) nur befolgt werden, wenn dies ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschä­digung von Sachen möglich ist.

 

Aus Gründen der Vollständigkeit war im Spruch der Inhalt der vom Ml dem Bw gegebenen Anordnung gemäß § 44a Z1 VStG insofern zu ergänzen, als festzu­halten ist, dass die Anordnung des Ml an den Bw darin bestand, den verkehrs­behindernd abge­stellten Bus, in den zum Zeitpunkt der Anordnung keine Gäste einstiegen, sofort weg­zu­fahren.

Mit einem solchen Wegfahren wäre bei Aufwendung der dafür erforderlichen Aufmerksamkeit und Sorgfalt durch den Buslenker weder eine Gefährdung eines Verkehrsteilnehmers noch eine Beschädigung von Sachen verbunden gewesen. Der Auslegung der im Gesetz enthaltenen Einschränkung dieser Bestimmung durch den Bw, es stelle eine Gefährdung von Personen dar, wenn sich ein Gast beim Warten auf den Bus verkühlt, weil er zu leicht angezogen ist, vermag der Unabhängige Verwaltungssenat hingegen nichts abzugewinnen.

 

Die Anordnung des Ml war aufgrund der Verkehrsbehinderung durch den Abstell­ort des Busses ohne jeden Zweifel gerechtfertigt und der Bw hätte ihr sofort Folge leisten müssen. Von einer gebotenen Nichtbefolgung der vom Beamten gegebenen Anord­nung, den verkehrsbehindernd abgestellten Bus sofort zu ent­fernen, weil sich sonst die in der Winternacht nur leicht bekleideten Gäste ver­kühlt hätten, kann keine Rede sein, sondern der Bw hätte durch bessere Zeitein­teilung entsprechend vorsorgen müssen.      

Er hat daher den ihm in ergänzter Form zur Last gelegten Tatbestand zweifellos erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten, zumal von einer Glaub­haft­machung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG  keine Rede sein kann.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 bis zu 726 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe, reicht.

Der Bw weist eine Vormerkung wegen Übertretung des § 24  Abs.1 lit.a StVO aus dem Jahr 2004 auf, sodass von strafmildernder Unbescholtenheit nicht mehr ausgegangen werden kann; erschwerend war nach Auffassung der Erstinstanz nichts, nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates das grundlose primitive Beschimpfen des Ml durch den Bw.

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte.

Ansätze für eine Strafherabsetzung finden sich nicht und wurden auch gar nicht behauptet. Die Strafe liegt unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 19 VStG im untersten Bereich des gesetzliche Strafrahmens und soll den Bw zu mehr Sorgfalt diesbezüglich anhalten. Die Voraussetzungen für eine Anwendung der §§ 20 oder 21 VStG lagen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (ab 1. Juli 2008 220 Euro) zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Buslenker wartete auf Gäste und befolgte Anordnung von Wegfahren nicht -> Bestätigung

 

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