Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230976/35/BMa/Se/Sta

Linz, 16.05.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung des S M, geb. am  , gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis vom 20. April 2007, Sich96-293-2006-Ha, wegen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz 1953 zu Recht erkannt:

 

 

      I.      Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

  II.      Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 70 Euro (d.s. 20% der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004, iVm §§ 24 51c und 51e Verwaltungs­strafgesetz 1991 (im Folgenden: VStG), BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002

zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wie folgt abgesprochen:

"Sie haben am 27.05.2006, 10.40 Uhr, in Ried im Innkreis auf dem S gemeinsam mit einer Gruppe von ca. 15 Personen einen Aufmarsch abgehalten, bei dem ein Transparent mit der Aufschrift "27. Mai: Sprechverbot" verwendet wurde, die übrigen Teilnehmer den Mund mit einem Klebeband verklebt hatten und Sie gegenüber Passanten die Umstände Ihres Verhaltens wie insbesonders die Untersagung der Versammlung am 27.05.2006 in Form von Ansprachen darlegten.

 

Sie haben dadurch eine allgemein zugängliche Versammlung veranstaltet, ohne dies der Behörde spätestens 24 Stunden vorher angezeigt zu haben.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 2 Abs.1 Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953, i.d.F. BGBl. I Nr. 127/2002 (VersG).

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von             falls diese uneinbringlich ist,              gemäß

                                   Ersatzfreiheitsstrafe von

350,00 Euro                   2 Wochen                                § 19 Versammlungsgesetz

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

 

35,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 385,00 Euro."

 

1.2. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, der Bw habe sich mit dem inkriminierten Handeln gegen die behördliche Untersagung der von Herrn R für 27. Mai 2006 angezeigten Versammlung wenden wollen. Der verklebte Mund (bei weiteren Mitwirkenden) und das Spruchband mit der Aufschrift "27. Mai: Sprechverbot" hätten sich gegen die Untersagung der von Herrn R angemeldeten Versammlung gerichtet. Dies habe der Bw auch durch die von ihm gehaltenen Reden zum Ausdruck gebracht. Es handle sich eindeutig um eine politische Manifestation, weil der Bw dadurch aufzeigen habe wollen, dass es Menschen mit nationalem politischen Gedankengut nicht möglich sei, politische Versammlungen abzuhalten. Der Auftritt in der Innenstadt von Ried im Innkreis und somit auch das im Spruch angeführt Handeln seien ausschließlich darauf gerichtet gewesen, einen größeren Personenkreis in der Öffentlichkeit zu erreichen. Somit sei dieses Verhalten als öffentliche Versammlung nach den Bestimmungen des Versammlungsgesetzes zu werten. Der Bw sei beim "Bund freier Jugend" in führender Position tätig und wegen des Verdachts von strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit seiner politischen Gesinnung zur Zeit der Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses in Untersuchungshaft. Aus der Anzeige und insbesonders aus dem beigefügten Foto sei eindeutig erkennbar, dass er die Versammlung abgehalten habe. Die Tatsache, dass die Versammlung nicht angezeigt worden sei, stehe ohnehin zweifelsfrei fest.

Das Verschulden des Bw sei als grob fahrlässig zu werten, weil er am 27. Mai 2006, kurz vor der vorgeworfenen Tat, von einem Behördeorgan auf die Untersagung der von Herrn R angezeigten Versammlung hingewiesen worden sei und angegeben habe, keine Versammlung abzuhalten, sondern nur in Ried im Innkreis herumzugehen. Im Fall der Unkenntnis der versammlungsrechtlichen Bestimmungen wäre es ihm zuzumuten gewesen, entsprechende Erkundigungen einzuholen.

Im Hinblick auf den Umstand, dass im Vorjahr mehrere Versammlungen bzw. Veranstaltung von rechtstendenziösen Gruppen in Ried im Innkreis organisiert worden seien, sei aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen keine niedrigere Strafe zu verhängen gewesen. Die Geldstrafe entspreche seinen persönlichen Verhältnissen, die belangte Behörde sei dabei von einem monatlichen Einkommen von 1.200 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen. Strafmildernd sei seine bisherige Unbescholtenheit zu werten gewesen. Sonstige Erschwerungs- oder Strafmilderungsgründe würden nicht vorliegen.

 

1.3. Gegen dieses dem Bw am 25. April 2007 persönlich in der Justizanstalt Wels zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende noch am Tag der Zustellung verfasste und am 2. Mai – und damit rechtzeitig – bei der belangten Behörde eingelangte Berufung.

 

In der als "Einspruch" betitelten Berufung wies der Bw zunächst darauf hin, dass er sich derzeit in Untersuchungshaft befinde und deshalb die Begründung ehest- möglich nachreichen werde. Mit Schreiben vom 4. Mai 2007 (eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis am 14. Mai 2007) führte er aus, den Bescheid des Bezirkshauptmanns von Ried im Innkreis vom 20. April 2007 vollinhaltlich zu bekämpfen, u.a. wegen Menschenrechtswidrigkeit, Verfassungs­widrigkeit, Rechtswidrigkeit seines Inhalts, unrichtiger Beweiswürdigung, Verfahrensmängel und der Strafhöhe.

 

Zunächst wurde in der Berufung dargelegt, die Verantwortung für die Verhängung der Untersuchungshaft liege bei der Sicherheitsdirektion Oberösterreich ("Verfassungsschutz"). Die Anführung der mutmaßlichen Verleumdung bzw. des mutmaßlichen Amtsmissbrauchs durch den Verfassungsschutz erscheine deshalb erforderlich, weil die Bezirkshauptmannschaft Ried die Untersuchungshaft in ihrer Bescheidbegründung angeführt habe und sich in sämtlichen dem so genannten Bund freier Jugend zugerechneten Angelegenheiten – insbesondere auch im gegenständlichen Fall – auf unrichtige Angaben des österreichischen Verfassungsschutzes gestützt habe.

Die Untersuchungshaft führe dazu, dass er seine Rechte im Berufungsverfahren (z.B. Unmöglichkeit der Akteneinsicht und Fristenwahrung) nur sehr eingeschränkt wahrnehmen könne.

 Es sei zu berücksichtigen, dass er wegen der gerichtsanhängigen Falschanzeigen des "Verfassungsschutzes" seine Arbeit verloren habe und daher mittellos sei (kein Einkommen, kein Vermögen, jedoch faktische Sorgeobliegenheiten für das Kind seiner Lebensgefährtin).

Sein behauptetes Verhältnis zum so genannten Bund freier Jugend (Mitgliedschaft etc.) gehe auf Falschbehauptungen des "Verfassungsschutzes" zurück. Es werde dazu die Beischaffung des Interviews von R H vom 2. Februar 2007, das auf der Homepage des BfJ veröffentlicht sei, beantragt.

Das Anzeige- bzw. Eingangsdatum liege mehr als einen Monat nach dem 27. Mai 2006, was den Schluss zulassen dürfte, dass der Sachverhalt sowie die ursprüngliche, den Anwesenden offen gelegte, anders lautende rechtliche Würdigung der Behörde nachträglich der linksbolschewistischen und korrektnessfaschistischen Medien- und Hetzkampagnen angepasst und dementsprechend geändert worden seien. Auch sei ihm von keinem der damals permanent anwesenden Polizeibeamten und "Verfassungsschützer", auch nicht vom Bescheid erlassenden Organ, mitgeteilt worden, dass sein laufend behördlich observiertes Verhalten als interessierter und kommunikativer Passant mit dem Versammlungsgesetz in Widerspruch stehe und strafbar sein könnte. Vorsorglich werde daher auch ein von den zuständigen Behörden selbst veranlasster Rechtsirrtum geltend gemacht.

Seine bisherigen Ausführungen würden einen integrierenden Bestandteil des Rechtsmittels gegen das Straferkenntnis vom 20. April 2007 darstellen. Ihm sei eine wegen vollkommener Mittellosigkeit unzumutbar hohe, exzessive, rechts- und menschenrechtswidrige Geldstrafe von 350 Euro vorgeschrieben worden. Die Annahme eines Einkommens von 1.200 Euro monatlich sei unrichtig. Diese Tatsache sei der belangten Behörde bereits im Zeitpunkt der Bescheiderlassung aufgrund der von ihr selbst vorgenommenen Bescheidadressierung (JA-Wels) zumindest hinsichtlich der Einkommenshöhe bekannt gewesen. Der Bescheid enthalte im Zusammenhang mit der Strafhöhe menschenrechtswidrige Ausführungen zur Spezial- und Generalprävention. Die erwähnte Versammlung sei anderen, keinesfalls aber ihm, zuzurechnen. Die unzulässige, agitative "Präventions"polemik des angefochtenen Bescheides gegen "rechtstendentiös" (ebenso wie der jüngste berüchtigte Ausspruch des Salzburger "Verfassungsschutzchefs" Burghard Vouk [laut Apa "Null Toleranz für rechte Gruppierungen in Österreich"]) stelle einen Beweis für das Vorliegen permanenter Menschenrechtsverletzungen und einer Missachtung der europäischen Wertegemeinschaft dar. Auch aus diesen Gründen sei die Strafbemessung rechtswidrig.

 

Wegen der behördlichen Untersagung einer Versammlung hätten sich im geschlossenen Kreis mehrere enttäuschte Eingeladene, die nicht mehr verständigt werden haben können, getroffen. Das habe jedoch nichts mit dem BfJ zu tun. Tatsachenwidrig sei die Unterstellung, der Beschwerdeführer habe dort namens des BfJ oder für den BfJ irgendwelche Erklärungen abgegeben. Richtig sei, dass sich Einzelne, sowie anwesende Kleingruppen vorbehalten hätten, in der Stadt spazieren zu gehen und dies auch von ihm gesagt worden sei.

Es sei unbestritten, dass er auch am 27. Mai 2006 in der Bezirksstadt Ried geweilt habe und dort von den anwesenden enttäuschten Mitbürgern von dem menschenrechtswidrigen Versammlungs- und Sprechverbot erfahren habe bzw. informiert worden sei. Dass er diese erhaltene Information an den einen oder anderen fragenden Passanten weitergegeben habe, verstehe sich aus der Betroffenheit darüber von selbst. Die Kommentierung spezieller, außergewöhnlicher Vorkommnisse durch Passanten sowie unter Passanten sei im täglichen Leben üblich und normal und habe mit einer Versammlung überhaupt nicht das Geringste zu tun, geschweige denn mit einer Ansprache.

 

Er habe in seinem bisherigen Leben noch nie eine Versammlung veranstaltet, sei allerdings manchmal Zuseher, bzw. wenn es um das Aufzeigen von Unrecht oder den demokratiebewussten Widerstand gegen Unrecht gegangen sei, bisweilen sogar aktiver Teilnehmer gewesen. Das bloße Hineingeraten in eine Versammlung oder eine bloße Anwesenheit bei einer Versammlung könne in keinem Fall eine verwaltungsstrafrechtliche Strafbarkeit nach dem Versammlungsgesetz bewirken. Dass er in Ried im Zuge von Passantendiskussionen angeblich in die Nähe einer nicht angemeldeten Versammlung geraten sein soll, sei ihm nie bewusst gewesen und sei ihm auch von niemandem gesagt worden.

Nach einer solchen Pseudologik wie der des bekämpften Bescheides müssten viele andere Rieder Passanten bestraft werden. Er wisse außerdem weder konkret, wer die im Bescheid angeführten 15 angeblich herumziehenden verklebten Personen gewesen seien, noch wer ein Transparent mit der angeblichen Aufschrift "27. Mai: Sprechverbot" gehalten haben soll. Er sei damals in Ried nicht mehr und nicht weniger als ein interessiert gewordener Bürger, wie viele andere auch, insbesondere aus der Schar der enttäuschten, gewesen. Verklebt sei er nicht gewesen. Die Verklebten seien jedoch für ihn und andere Passanten sichtbar gewesen und es habe Begegnungen mit ihnen gegeben (vgl. das missdeutete Foto). Er habe keine Veranstaltungsabsicht gehabt und es sei ihm keinesfalls um eine wie auch immer geartete Manifestation gegangen. Die unrichtig als Halten von Reden qualifizierte teilweise Weitergabe der erhaltenen Information als Passant an andere Passanten sei nie auf einen größeren Personenkreis oder gemeinsames Wirken ausgerichtet gewesen und demnach keine politische Manifestation, Debatte, Diskussion oder kein Aufmarsch im Sinne des Versammlungsgesetzes gewesen. So sei dies auch damals von den anwesenden Behördenvertretern gesehen worden.

Abschließend wird die Aufhebung des Strafbescheides sowie die Einstellung des Verfahrens beantragt.

 

2. Es war durch ein Einzelmitglied zu entscheiden, weil weder eine primäre Freiheitsstrafe, noch eine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafe verhängt wurde (§ 51c VStG).

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis zu Sich96-293-2006-Ha sowie in das auf der Homepage "www.b-f-j.de" veröffentlichte Gespräch mit Rene Hönig (dem Akt unter ON 3 angeschlossen)  und am 4. April 2008 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Berufungswerber und der Vertreter der belangten Behörde erschienen sind. Als Zeugen wurden der Vertreter der belangten Behörde, Dr. G O, und Bez.Insp. F G einvernommen. Die Zeugen A E und R L wurden in der fortgesetzten Verhandlung am 23. April 2008 befragt.

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1.1. Folgende Feststellungen werden getroffen:

Für den 27. Mai 2006 war von L R eine Versammlung mit dem Thema "Multikulti beenden. Für unser Hoamatland" angemeldet worden, die von der Behörde untersagt wurde, weil anzunehmen war, dass bei dieser Versammlung rechtstendenziöse politische Agitation erfolgen würde und wegen Gegendemonstrationen die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet werde.

Von dem dem "Bund freier Jugend" nahestehenden Personen wurden Räumlichkeiten im Gasthaus H für den 27. Mai 2006 reserviert. Weil dies der Behörde bekannt wurde, hat sich der Behördenvertreter Dr. O gemeinsam mit dem Bezirkskommandanten von Ried zum vorerwähnten Gasthaus begeben und Stefan Magnet vor diesem angetroffen. Auf Grund seiner behördlichen Funktion war dem Behördenvertreter der Berufungswerber bekannt. Stefan Magnet wurde vom Behördenvertreter darauf hingewiesen, dass die Versammlung, die von Herrn R angemeldet worden war, behördlich untersagt worden war. Der Behördenvertreter hat den Berufungswerber auf die Rechtslage aufmerksam gemacht. Von diesem wurde zugesichert, dass er keine Versammlung abhalten werde, er äußerte aber, er werde in Ried spazieren gehen.

Stefan Magnet ist einer der führenden Personen jener von ihm selbst als Gesinnungsgemeinschaft bezeichneten Gruppierung, (im Folgenden: Gesinnungsgemeinschaft) die dem BfJ zumindest nahe steht.

Fünf bis sechs Personen, darunter der Berufungswerber, haben festgelegt, dass Gruppen von Personen mit verklebten Mündern, begleitet von einer Person ohne verklebten Mund, durch die Stadt gehen und Informationen, die sich thematisch mit der Beschränkung der Meinungsfreiheit in Österreich auseinandersetzen, an Passanten geben.

Die genaue Route, die die einzelnen Gruppen bei ihrem "Spaziergang" durch Ried einschlugen, wurde nicht exakt festgelegt. Allen Beteiligten war aber klar, dass sie zum S  gehen würden, dies wurde offenbar abgesprochen.

Es wird festgestellt, dass Stefan Magnet als Begleitperson einer Gruppe von Personen mit verklebten Mündern durch Ried, hin zum S, gegangen ist und Erklärungen mit politischem Inhalt zum Auftreten der Personen mit verklebten Mündern abgegeben hat.

Das beschlagnahmte Transparent, auf dem "27. Mai: Sprechverbot" in Blockbuchstaben großflächig vermerkt war, wurde von einer Gruppe von Personen mit verklebten Mündern (der Gesinnungsgemeinschaft, der auch der Bw angehört), deren Begleitperson A E war, durch Ried und auch zum S getragen. Diese Gruppe befand sich zum Zeitpunkt, als S M sich vor ca. 10 bis 15 Personen mit verklebten Mündern platziert, und eine Rede gehalten hat, auch am S. Diese Rede hatte einen politischen Inhalt, hat sie sich doch mit der aus seiner Sicht unrechtmäßigen Untersagung der Versammlung (des L R) aufgrund angenommener Behördenwillkür auseinandergesetzt. Überdies wurden Ausführungen zum Thema Ausländerpolitik in Österreich gemacht.

Die Rede diente der Information der sich am S befindlichen Passanten über die Ansichten der vom Rechtsmittelwerber vertretenen "Gesinnungsgemeinschaft."

Das Auftreten der Gruppe mit den verklebten Mündern und die Rede des Berufungswerbers haben in der Öffentlichkeit Aufmerksamkeit erregt.

S M hat als Begleitperson einer Gruppe von Personen mit verklebten Mündern den S wieder verlassen.

Die Versammlung am 27. Mai 2006 um 10:40 Uhr am S war nicht angemeldet.

Es wird festgestellt, dass S M nicht die Absicht hatte, eine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes abzuhalten.

Der Rechtsmittelwerber verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1600 Euro.

 

 

3.1.2. Beweiswürdigend wird ausgeführt:

Der festgestellte Sachverhalt wurde aus dem Akteninhalt, vor allem aber aus den großteils übereinstimmenden Aussagen der Zeugen Dr. O, B.I. G, A E und R L ermittelt.

Dass S M, einer der Führenden der Gesinnungsgemeinschaft jener Personen ist, die mit verklebten Mündern in Ried herumgegangen sind, wird auch vom Berufungswerber selbst bestätigt.

Wie sich aus der Aussage des Zeugen E ergibt, war der Berufungswerber einer jener 5 bis 6 Personen, die festgelegt hatten, dass Gruppen von Personen der Gesinnungsgemeinschaft mit verklebten Mündern durch Ried gehen und (politische) Erklärungen wegen der Untersagung einer Veranstaltung abgeben. Aus der Aussage des Zeugen E ergibt sich auch, dass der Berufungswerber selbst mit einer Gruppe von "Verklebten" in Ried herumgegangen ist und derjenige war, der die Gespräche mit den Passanten geführt hat. Der vom Berufungswerber geführte Zeuge E selbst hat das Herumgehen von Personen mit verklebten Mündern, unter Abgabe von Erklärungen als "politischen Spaziergang" bezeichnet.

Vom Berufungswerber wird geleugnet, bei einer Gruppierung als Begleitperson dabei gewesen zu sein, dieser gibt an, sich bei Eintreffen der Gruppen am S befunden zu haben. Diese Aussage ist aber nicht glaubwürdig, weil er selbst in seiner Vernehmung am 4. April 2008 angegeben hat, er sei mit einer Gruppe von Personen mit verklebten Mündern nachdem er mit den Leuten am S geredet hatte, weiter gegangen.

 

Aus den Aussagen des Berufungswerbers und der Zeugen E und R L geht auch übereinstimmend hervor, dass allen klar war, dass sie zum S gehen würden. Der Zeuge E bezeichnete den S als "Zentrum", obwohl, wie der Behördenvertreter dargelegt hatte, das eigentliche Zentrum von Ried der Hauptplatz ist.

 

Dass sich der Berufungswerber vor ca. 10 bis 15 Personen mit verklebten Mündern platziert hatte und von dieser Position aus - um ihn herum sind keine weiteren Personen, mit denen er ein Zwiegespräch führen hätte können, aufhältig gewesen – seine Meinung für einen größeren Personenkreis wahrnehmbar kundgetan hat, ergibt sich eindeutig aus dem der Anzeige angeschlossenen Foto.

Es war daher den Ausführungen des Berufungswerbers, er habe nur als Passant, der zufällig am S anwesend war und mit Passanten nur geredet hat und ihnen seine Sicht der Dinge erklärt hat, nicht zu folgen. Er selbst gesteht auf Seite 4 der Verhandlungsschrift vom 4. April 2008 ein, sich während des Gesprächs mit den Passanten zu der Gruppe der Personen mit den verklebten Mündern begeben und seine Erklärungen auf einer etwas breiteren Basis, auch für andere Leute verständlich, wiedergegeben zu haben.

 

Dass der Inhalt seiner Äußerungen ein politischer war, ergibt sich aus den Zeugenaussagen von Dr. O und BI G. 

Der Zeuge E gab an, es sei klar gewesen, dass es thematisch um die Beschränkung der Meinungsfreiheit in Österreich gehe, weil die geplante Versammlung behördlich untersagt worden war (Seite 6 der Verhandlungsschrift vom 23. April 2008).

Dr. O gibt auf Seite 6 der Verhandlungsschrift vom 4. April 2008 an, er qualifiziere das Auftreten des Herrn M als Halten einer Rede und nicht nur als Diskussion mit Passanten. Dies ergebe sich einerseits aus dem Inhalt des Gesagten, wonach er erklärt hatte, warum die Münder der Gruppe von 10 Personen verklebt gewesen seien. Es habe auch teilweise politische Äußerungen gegeben. Für ihn sei es eindeutig eine politische Manifestation gewesen, weil in der Rede des Berufungswerbers dargetan worden sei, dass die Versammlung auf Grund von Behördenwillkür zu Unrecht untersagt worden sei. Es seien auch Ausführungen zum Thema Ausländerpolitik in Österreich gemacht worden.

Auch der Zeuge BI G gab an, das Ganze habe auf ihn nicht wie ein Gespräch gewirkt, sondern es sei für ihn eindeutig klar gewesen, dass der Berufungswerber als Redner vor die Gruppe getreten sei und dort sein "Statement" abgegeben habe.

Die Darstellungen dieser beiden Zeugen sind plausibel und lebensnah.

Das Vorbringen des Berufungswerbers, es seien nur belanglose Gespräche mit Passanten geführt worden, wird als Schutzbehauptung gewertet.

Der Zeuge E gab an, dass er den Ablauf der als solche bezeichneten Rede des Berufungswerbers nicht habe mitverfolgen können, und der Zeuge R L konnte nicht angeben, dass der Berufungswerber, als er vor den Gruppen von "Verklebten" gestanden sei, eine Rede gehalten hätte.

Die Aussage des Zeugen Lang ist gekennzeichnet von Verharmlosungen. So hat er gleich einleitend seiner Vernehmung angegeben, er sei mit seiner Gruppe von ca. 5 Leuten mit verklebten Mündern einkaufen gegangen, es sei ein "stiller Protest" gewesen. Er wusste auch nicht, ob ein Transparent von irgend einer Gruppe mitgetragen worden sei, und vermutete, dass der Berufungswerber belanglose Fragen von Passanten beantwortet habe. Auf Seite 8 der Verhandlungsschrift vom 28. April 2008 gab er auch an, dass der Berufungswerber am Gehsteig mit Passanten geredet habe und vermutlich aus Neugierde an das Absperrgitter herangetreten sei. Diese Deutung des Zeugen Lang widerspricht aber eindeutig der auf dem Foto abgelichteten Situation, auf der der Berufungswerber als Redner wirkt und in keinster Weise neugierig ein Absperrgitter betrachtet.

Unstrittig ist, dass das beschlagnahmte Transparent von einer Gruppe von "Verklebten" durch Ried getragen und am S beschlagnahmt wurde.

Der örtliche und zeitliche Zusammenhang mit seiner Rede wird aber vom Berufungswerber bestritten. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Transparent am S beschlagnahmt wurde und damit ein örtlicher Zusammenhang gegeben ist.  Aus der Bestätigung für Stefan Magnet, Block Nr. 063032, Ftl. Nr. 11, hinwieder geht hervor, dass die Beschlagnahme des Transparents über Anordnung der BH Ried, Dr. O, vom 27. Mai 2006, 10.40 Uhr, erfolgte.

Auf Grund der Aktenlage ist damit auch ein zeitlicher Zusammenhang eindeutig klargestellt.

Dass das Auftreten von Gruppen von Personen mit verklebten Mündern, das Präsentieren eines Transparents und das Halten einer Rede ( mit politischem Inhalt) die Aufmerksamkeit der sich am S befindlichen Passanten erregt hat, ergibt sich aus der Aussage des Zeugen Dr. O, ebenso aber auch aus der allgemeinen Lebenserfahrung.

Das Vorbringen des Berufungswerbers ( Seite 4 der mündlichen Verhandlung vom 4. April 2008), er habe nicht die Absicht gehabt, eine Versammlung zu veranstalten, erscheint glaubwürdig, war doch durch den „Spaziergang“ in kleinen Gruppen die Intention erkennbar, Aufsehen zu erregen, ohne mit den gesetzlichen Bestimmungen in Konflikt zu geraten.

Die Feststellung über die Höhe des Einkommens des Rechtsmittelwerbers ergibt sich aus seinen Angaben (Seite 9 der mündlichen Verhandlung vom 4. April 2008).

 

3.2. In rechtlicher Hinsicht hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 2 Versammlungsgesetz 1953 (Wiederverlautbarung des Gesetzes vom 15. November 1867 über das Versammlungsrecht) BGBl. 1953/98 idF BGBl. I 2002/127 muss, wer eine Volksversammlung oder überhaupt eine allgemein zugängliche Versammlung ohne Beschränkung auf geladene Gäste veranstalten will, dies wenigsten 24 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde (§ 16) schriftlich angeben. Die Anzeige muss spätestens 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde einlangen.

 

Gemäß § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, idF BGBl. I Nr. 98/2001, sind Übertretungen dieses Gesetzes, sofern darauf das allgemeine Strafgesetz keine Anwendung findet, mit Arrest bis zu 6 Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 360 Euro zu ahnden.

 

Das Versammlungsgesetz 1953 definiert den Begriff der von ihr erfassten "Versammlung" nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine Zusammenkunft mehrerer Menschen dann eine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes 1953, wenn sie in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw.) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht (vgl. etwa VfSlg 15109/1998 und die dort zitierte Judikatur).

 

"Öffentliche Aufzüge" im Sinne des § 15 Versammlungsgesetz 1953, unter denen auch Aufmärsche zu subsumieren sind, sind als eine bestimmte Art der Versammlung anzusehen, auf die grundsätzlich alle Vorschriften, die für Versammlungen im Allgemeinen gelten, anzuwenden sind.

 

Im konkreten Fall wurde u.a. vom Rechtsmittelwerber ein "Spaziergang" von mehreren Personengruppen mit verklebten Mündern organisiert mit dem Ziel, die politische Meinung der vom Bw als solche bezeichneten „Gesinnungsgemeinschaft“ kundzutun.

Eine dieser Gruppen hat ein Transparent durch Ried getragen, auf dem "27. Mai: Sprechverbot" in Blockbuchstaben großflächig vermerkt war. Es bestand kein Zweifel daran, dass diese Gruppen zum S kommen würden. Nach Einlangen zumindest zweier Gruppen platzierte sich der Berufungswerber vor ca. 10 bis 15 Personen mit verklebten Mündern und gab Erklärungen, warum die Münder der Gruppe von 10 bis 15 Personen verklebt waren, in Form einer Rede ab. Dabei hat es auch politische Äußerungen gegeben, sodass das Platzieren der Gruppe von Personen mit verklebten Mündern auf dem S und die dazu getätigten Äußerungen in Form einer Rede als politische Manifestation zu qualifizieren sind. Diesbezüglich ist den Ausführungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid zu folgen. Etwa zeitgleich mit der Rede des Berufungswerbers wurde von einer weiteren Gruppe von Personen mit verklebten Mündern das Transparent mit der vorerwähnten Aufschrift zum S getragen.

 

Insgesamt besteht damit kein Zweifel daran, dass der Berufungswerber durch seine Rede vor den Gruppen von Personen mit verklebten Mündern und dem von einer weiteren Gruppe herbeigetragenen Transparent die am S Anwesenden zu einer gemeinsamen (politischen) Manifestation gegen angebliche Behördenwillkür und zum Thema Ausländerpolitik in Österreich vereinigt hat, sodass eine gewisse Assoziation der zusammengekommenen (aufmarschierenden) Personen mit verklebten Mündern und deren Begleitpersonen sowie den in dieses Geschehen involvierten, zufällig anwesenden Passanten entstanden war.

 

Dass die Veranstaltung am 27. Mai 2006 (das Zusammentreffen bzw. Aufmarschieren der Gruppen von "Verklebten mit Ihren Begleitpersonen) am S dem Zweck diente, den politischen Willen der Versammlungsteilnehmer zu manifestieren und deren politische Überzeugung gegenüber der Öffentlichkeit kundzutun, ergibt sich aus den Feststellungen.

 

Das Halten der Rede durch den Berufungswerber als Teil der geplanten politischen Manifestation am S am 27. Mai 2006 um ca. 10.40 Uhr ist daher als Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes 1953 zu qualifizieren.

Nicht entscheidungsrelevant ist, ob sich der Rechtsmittelwerber beim Eintreffen der Gruppen der „Verklebten“ bereits am S befunden hat, oder eine der Gruppen dorthin begleitet hat. Der Tatvorwurf im bekämpften Erkenntnis reduziert sich auf die Ereignisse, die zu der im Spruch angegebenen Zeit am S stattgefunden haben. Diese wurden durch das Ergebnis der durchgeführten mündlichen Verhandlung bestätigt.

 

Der Berufungswerber, der einer der führenden Personen seiner Gesinnungsgemeinschaft ist, war auch Veranstalter dieser Versammlung. Wird eine Versammlungsanzeige (sowie im konkreten Fall) unterlassen, so ist jene Person als Veranstalter anzusehen, die sich in der Öffentlichkeit und der Behörde gegenüber als solche geriert (VfSlg. 14773/97). Indem er derjenige war, der sich vor die schweigende Gruppe von Personen mit verklebten Mündern gestellt hatte und dazu Erklärungen abgegeben hatte, hat er sich als Verantwortlicher der Manifestation in der Öffentlichkeit geriert. Auch hat er, als der Behördenvertreter vor dem Gasthaus H mit ihm gesprochen hatte und ihn darauf hingewiesen hatte, dass die angemeldete Versammlung untersagt worden war, nicht etwa geäußert, nicht zuständig zu sein, sondern erklärt, er würde spazieren gehen. Von den Mitgliedern seiner Gesinnungsgemeinschaft wird er als führendes Mitglied anerkannt und er war einer jener 5 bis 6 Personen, die festlegten, dass durch die Stadt mit verklebten Mündern gegangen wird und Passanten informiert werden.

Der Berufungswerber war somit Verantwortlicher und Veranstalter für die am S um 10.40 Uhr abgehaltene Versammlung.

 

Der Berufungswerber hat damit das Tatbild der ihm vorgeworfenen Rechtsvorschrift erfüllt.

 

Wenn der Berufungswerber der Meinung war, er habe keine Versammlung abgehalten, so war er in einem Irrtum über den Begriff "Versammlung" und somit über ein normatives Tatbestandesmerkmal verfangen.

 

Ein solcher Irrtum ist nicht nach den Regeln des § 5 Abs.2 VStG (siehe auch die insoweit vergleichbare Bestimmung des § 9 StGB) über den Verbotsirrtum zu behandeln. Vielmehr stellt er einen Tatbildirrtum dar (Reindl WK2 StGB § 5 RN 50; Kienapfel AT5 Z16 RN 4). Damit ist für den Berufungswerber jedoch nichts zu gewinnen. Denn gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Freilich hat auch die Verantwortlichkeit für ein Fahrlässigkeitsdelikt zur Voraussetzung, dass der Täter mit Unrechtsbewusstsein handelt oder dem Täter für den Fall, dass es ihm an Unrechtsbewusstsein mangelt, der Nachweis, dass ihn an diesem Mangel kein Verschulden trifft, nicht gelingt (siehe dazu – abgesehen von der unterschiedlichen Beweislast zur Vorwerfbarkeit im Falle eines fehlenden Unrechtsbewusstseins vergleichbaren Regelungen des Strafgesetzbuches Burgstaller, Das Fahrlässigkeitsdelikt im Strafrecht, S. 195 ff).

Den Beschwerdeführer hätte die Verpflichtung getroffen, sich über die Grenzen der Abhaltung einer Versammlung zu informieren. Hätte er dies getan, so hätte er erkannt, dass das Zusammentreffen mehrerer Gruppen von Personen mit verklebten Mündern das Mitführen eines Transparents durch eine Gruppe, die in etwa zeitgleich am S eintrifft, als er seine Rede gehalten hatte, eine Versammlung im Sinn des § 2 des Versammlungsgesetzes 1953 dargestellt hat. Umstände dafür, dass den Berufungswerber kein Verschulden daran trifft, diese Verpflichtung nicht erfüllt zu haben, hat dieser weder behauptet, noch brachten solche die Verfahrensergebnisse hervor.

Weil zur Begehung des ihm vorgeworfenen Tatbilds bereits Fahrlässigkeit ausreicht, war für den Berufungswerber mit seinem Vorbringen, er habe nicht die Absicht gehabt, eine Versammlung zu veranstalten, nichts zu gewinnen.

 

In Anbetracht des somit vorwerfbaren Mangels an Unrechtsbewusstsein hat er das Tatbild des § 2 leg.cit. fahrlässig begangen.

 

Seine Strafbarkeit ist daher gegeben.

 

3.3. Bei der Strafbemessung (§ 19 VStG) handelt es sich laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den dort festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für die Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungs­strafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Die belangte Behörde hat die Strafe bei einem Strafrahmen bis zu 720 Euro mit weniger als ca. 50 % der möglichen Strafe festgesetzt. Nach den Ausführungen der erstinstanzlichen Behörde war auch aus generalpräventiven Erwägungen, im Hinblick auf den Umstand, dass im Vorjahr mehrere Versammlungen bzw. Veranstaltungen von rechtstendenziösen Gruppen in Ried im Innkreis organisiert wurden, keine niedrigere Strafe zu verhängen. Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, dass der Berufungswerber ein monatliches Einkommen von 1.200 Euro bezieht, kein Vermögen besitzt und keine Sorgepflichten hat.

In der mündlichen Verhandlung hat der Berufungswerber nunmehr angegeben, ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.600 Euro zu beziehen und keine Sorgepflichten zu haben sowie kein Vermögen zu besitzen.

Als strafmildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers gewertet, sonstige Straferschwerungs- oder Strafmilderungsgründe wurden von der belangten Behörde nicht berücksichtigt und sind auch im Berufungsverfahren nicht hervorgekommen.

 

Soweit die Berufung geltend macht, der Berufungswerbers sei mittellos, weil er seine Arbeit auf Grund einer Entlassung verloren habe, ist dies zum Zeitpunkt der Entscheidung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat obsolet, verfügt er doch nunmehr über ein monatliches Einkommen von 1.600 Euro netto.

 

Die Verhängung der Geldstrafe in Höhe von 350 Euro ist unter den dargelegten Abwägungen angemessen.

 

3.4. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

 

4. Für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat hat der Berufungswerber gemäß § 64 Abs.2 VStG einen Kostenbeitrag von 20 % der verhängten Strafe zu leisten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Gerda Bergmayr-Mann

Beschlagwortung:

nicht angemeldete Versammlung, Rede mit politischem Inhalt von Gruppe von Personen mit verklebten Mündern

 

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