Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102429/4/Br

Linz, 12.12.1994

VwSen - 102429/4/Br Linz, am 12. Dezember 1994

DVR. 0690392

E r k e n n t n i s

Der unabh"ngige Verwaltungssenat des Landes Ober"sterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier, ber die Berufung des Herrn Gerhard PETURNIG, Kantstraáe 14, 4020 Linz, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 21. November 1994, Zl. St.-9141/94-W zu Recht:

I. Der Berufung wird F o l g e gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben. Rechtsgrundlage:

_ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt ge"ndert durch BGBl. Nr. 866/1992 - AVG iVm _ 24, _ 51 Abs.1 und _ 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt ge"ndert durch BGBl.Nr. 666/1993 - VStG; II. Es entfallen s"mtliche Verfahrenskostenbeitr"ge.

Rechtsgrundlage:

_ 65 VStG.

Entscheidungsgrnde:

1. Å¡ber den Berufungswerber wurde mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz wegen der Å¡bertretung nach _ 64 Abs.1 iVm _ 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 7.000 S und fr den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen verh"ngt, weil er am 26. Mai 1994 um 17.45 Uhr auf der Wambachstraáe im Gemeindegebiet von Ansfelden aus Richtung Nettingsdorf kommend bis zum Haus Grabwinkel Nr. 11, den Kombi mit dem Kennzeichen L-7803 N gelenkt habe, ohne im Besitz einer Lenkerberechtigung gewesen zu sein.

1.1. Die Erstbeh"rde sttzte die zur Last gelegte Verwaltungsbertretung auf die Anzeige des Gendarmeriepostens Ansfelden vom 2. Juni 1994, GZ P-2278/94-Schne.

2. Der Berufungswerber bestreitet in seiner Berufung nicht die Lenkereigenschaft. Er bringt zu seiner Verteidigung vor, daá er im Besitz einer thail"ndischen Lenkerberechtigung sei, welche zur Tatzeit in ™sterreich gltig gewesen w"re. 3. Der unabh"ngige Verwaltungssenat des Landes Ober"sterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den (die) von der Erstbeh"rde vorgelegten Verwaltungsakt(e).

3.1. Zumal keine 10.000 S bersteigende Geldstrafe verh"ngt wurde, ist der unabh"ngige Verwaltungssenat durch das nach der Gesch"ftsverteilung zust"ndige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Da sich bereits aus der Aktenlage ergab, daá dieses Verfahren einzustellen ist, war die Durchfhrung einer "ffentlichen mndlichen Verhandlung betreffend dieses Strafausspruches nicht erforderlich (_ 51e Abs.1 VStG).

4. Folgender Sachverhalt ist erwiesen:

4.1. Der Berufungswerber wurde vom Gendarmerieposten Ansfelden unter der GZ P-2278/94-Schne an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zur Anzeige gebracht, weil er am 26.5.1994 um 17.45 Uhr den Kombi mit dem Kennzeichen L-7803N auf der Wambachstraáe (Gemeindestraáe) im Gemeindegebiet von 4052 Ansfelden, aus Richtung Nettingsdorf kommend zum Haus Grabwinkel 11, ohne Lenkerberechtigung gelenkt habe.

Am 20. Juni 1994 wurde diese Anzeige von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land gem"á _ 29a VStG der Bundespolizeidirektion Linz abgetreten. Der Akt wurde dort am 21. Juni 1994 unter der AZ. St.-9141/94-W protokolliert. Unter der GZ P-2277/94-Schne wurde mit diesem Datum zus"tzlich auch der den gleichen (obigen) Vorgang betreffende Sachverhalt (P. wurde lt. Anzeige gegen die Gendarmeriebeamten t"tlich, wurde festgenommen und dem Gericht eingeliefert) auch an die Staatsanwaltschaft Linz gerichtet, wobei auch diese Mitteilung im Wege der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, oder dieser bloá zur Kenntnis bermittelt worden war. Seitens der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land war diese Anzeige bereits am 15. Juni 1994 gem"á _ 29a VStG der Bundespolizeidirektion abgetreten worden und dort am 20. Juni 1994 unter der AZ 9042/94-R protokolliert. Beide auf die idente Tathandlung nach dem Kraftfahrgesetz lautenden Anzeigen (Verfahren) wurden verschiedenen Referenten zugeteilt, sodaá es zu zwei Strafverfahren fr eine idente Tathandlung gekommen ist. 4.2. Diese Doppelgleisigkeit mit dem damit verbundenen unzweckm"áigen Verwaltungsaufwand h"tte in erster Linie von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vermieden werden k"nnen. Es ist nicht nachvollziehbar, daá die von der Gendarmerie gleichzeitig und getrennt nach Gerichts- und Verwaltungsanzeige bermittelten Anzeigen getrennt bearbeitet und dabei doppelt abgetreten hat. Andererseits h"tte diese Doppelgleisigkeit aber auch von der BPD Linz bei einer Priorierung auffallen mssen.

6. Zumal dieser Vorfall bereits mit dem Straferkenntnis vom 16.11.1994, Zl. St.9042/94-R, erstinstanzlich einer Erledigung zugegangen war, war gegenst"ndliches, zum gleichen Sachverhalt und Rechtssache - sp"ter - gef"lltes Straferkenntnis aufzuheben (ne bis in idem). Eine Verfahrenseinstellung kann in diesem Zusammenhang jedoch nicht erfolgen, weil dieser Vorfall an sich im Rahmen der im Berufungsverfahren durchzufhrenden "ffentlichen mndlichen Verhandlung beurteilt und entschieden werden muá.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zul"ssig. H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muá - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

1. Herrn Gerhard PETURNIG, Kantstraáe 14, 4020 Linz (im Wege der Erstbeh"rde); 2. Die Bundespolizeidirektion Linz, Nietzschestraáe 33, 4010 Linz, unter Rckschluá des Aktes, Zl. St.9141/94-W vom 12. Dezember 1994, und dem Ersuchen um Zustellung des Originalerkenntnisses an den Berufungswerber; Beilagen:

Fr den O.". Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r Fr die Richtigkeit der Ausfertigung:

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