Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163072/7/Br/Ps

Linz, 19.05.2008

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine I. Kammer (Vorsitzende: Maga. Bissenberger, Berichter: Dr. Bleier, Beisitzer: Dr. Keinberger) über die Berufung des Herrn D J, geb., G, Kl, gegen die im Punkt 1. des Strafer­kenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 12. März 2008, Zl. VerkR96-417-2008, wegen Übertretung des FSG verhängte Freiheitsstrafe, aufgrund des Ergebnisses der am 30. April 2008 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, zu Recht erkannt:

 

I.  Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als eine Geldstrafe von 500 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen, ausgesprochen wird.

 

II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ergeben sich demnach mit 50 Euro. Im Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.

 

Rechtsgrundlagen:

I.  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24, 51i und 51e Abs.1 Z1 VStG.

II. §§ 64f VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat im Punkt 1. des oben bezeichneten Straferkenntnisses über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsüber­tretung nach § 1 Abs.3 iVm § 37 Abs.3 Z1 FSG eine primäre Freiheitsstrafe von vierzehn (14) Tagen und als Kostenbeitrag 21,00 Euro [10 % des pro Tag mit 15 Euro bemessen Ansatzes] verhängt, weil er am 14. Februar 2008 um 20:47 Uhr den Pkw, Kz., in Neufelden auf Höhe des Hauses Marktplatz 11 gelenkt habe.

 

1.1. Bei der Strafzumessung wurde laut Begründung auf § 19 VStG Bedacht genommen, wobei das Monatseinkommen auf 400 Euro geschätzt, im Strafer­kenntnis jedoch von 300 Euro ausgegangen wurde. Als straferschwerend wurden sechs einschlägige und insgesamt zehn Vormerkungen gewertet. Unter Bezugnahme auf § 11 VStG wurde die Notwendigkeit der Verhängung einer primären Freiheitsstrafe unter dem spezialpräventiven Aspekt als geboten erachtet, um den Berufungswerber von der abermaligen Begehung derartiger Übertretungen abzuhalten. Die bisher verhängten Geldstrafen hätten offenbar nicht ausgereicht, so gelangte im Ergebnis die Behörde erster Instanz in ihrer Begründung zur verhängten primären Freiheitsstrafe. In der Kostenentscheidung wurde auf § 64 VStG verwiesen.

 

2. In der dagegen fristgerecht bei der Behörde erster Instanz protokollarisch ausdrücklich nur gegen die Strafhöhe eingebrachten Berufung verweist der Berufungswerber lediglich auf seine Einkommenslosigkeit.

 

3. Da eine primäre Freiheitsstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige I. Kammer zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer Berufungsver­handlung schien vor dem Hintergrund der nach § 13 Abs.3 AVG zu verbessernden Berufung aus verfahrensökonomischen Überlegungen mit Blick auf § 51e Abs.1 Z1 VStG zweck­mäßig.

Dass ein im Ergebnis verbesserungsbedürftiges Berufungsanbringen dezidiert von einer Behörde entgegengenommen wird, sei als bemerkenswert hervorgehoben.

 

Über die undifferenziert auch zu Punkt 2. erhobene Strafberufung (Geldstrafe 36 Euro und 15 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) wäre die Zuständigkeit des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelmitgliedes (VwSen-163073) gegeben gewesen. Diesbezüglich wurde jedoch im Rahmen der Berufungs­verhandlung die Berufung ausdrücklich nur auf Punkt 1. bezogen.

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Verlesung des vorgelegten erstinstanzlichen Verfahrensaktes in der Berufungsverhandlung. Der Berufungswerber erschien persönlich in Begleitung seines als Sprachhelfer fungierenden Bruders I J zur Berufungsverhandlung. Ein(e) VertreterIn der Behörde erster Instanz nahm an der Berufungsverhandlung ohne Angabe von Gründen nicht teil.

 

3.2. Der Berufungswerber erklärt die zu den mehrfachen Übertretungen nach § 1 Abs.3 FSG führenden Umstände im Ergebnis unter Hinweis auf seine in Russland erworbene Lenkberechtigung und in Verbindung damit mit seiner Fähigkeit, Kraftfahrzeuge zu lenken.

Er hat eine Bestätigung vorgelegt, wonach er den damals gelenkten Pkw zwischenzeitig am 1.4.2008 abgemeldet hat.

Er führt weiters aus, er sei als Asylant bestrebt einen Arbeitsplatz zu finden, wobei ihm die Haftstrafe hinderlich wäre. Vorgelegt wurde eine Bestätigung der Volkshilfe Rohrbach über eine monatliche Unterstützung von 290 Euro.

Er bittet unter Beteuerung, sich fortan nicht mehr ohne Lenkberechtigung ans Lenkrad zu setzen, diese primäre Haftstrafe in eine Geldstrafe umzuwandeln, die er in Raten abzahlen wolle.

 

Der Berufungswerber hinterließ im Rahmen der Berufungsverhandlung einen schuldeinsichtigen und reuigen Eindruck. Er konnte die Überzeugung vermitteln, dass es trotz der mehrfach einschlägigen Verstöße aus präventiven Überlegungen keiner primären Freiheitsstrafe bedarf. Er konnte vermitteln, dass hier eine Primärfreiheitsstrafe bei seiner sozialen Situation – er ist laut Auszug aus dem zentralen Melderegister seit Dezember 2003 aus der russischen Förderation kommend in Österreich als Asylwerber (Lagerkarte) registriert - für ihn nicht mit dem öffentlichen Interesse gegensätzlich begründbare unangemessene Nachteile zur Folge hätte.

 

Der objektive Unwertgehalt dieser Verstöße kann hier auch nicht in der Vermutung der mangelhaften Fähigkeit zum Lenken eines Kraftfahrzeuges und einer dadurch bedingten erhöhten Gefährdung  rechtlich geschützter Interessen, sondern in einem vom Unrechtsgehalt her weit unterhalb liegenden "bloßen" Mangel einer erforderlichen "österreichischen" Lenkberechtigung erblickt werden. Die hier verfahrensgegenständliche Fahrt dürfte ferner nur im unmittelbaren Wohnumfeld erfolgt sein, wobei der Berufungswerber beim Befahren einer Straße, in der ein Fahrverbot (ausgenommen Anrainer) besteht, auffiel.

Warum er über eine österreichische Lenkberechtigung (noch) nicht verfügt, ergibt sich aus der Aktenlage nicht.

 

4.1. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

4.2. Strafzumessung

Nach § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, heranzuziehen.

 

Auf Grund der Tatsache, dass bisher der Geldstrafrahmen bei den in der Zeit zwischen November 2006 und April 2007 bestehenden Vormerkungen bei weitem noch nicht ausgeschöpft wurde (bisher wurden Geldstrafen von jeweils 365 Euro verhängt), erweist sich die nunmehrige Verhängung einer Primärfreiheitsstrafe aus folgenden Überlegungen als unangemessen:

Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Straferkenntnisses die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140 mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).

Für die Verhängung einer Freiheitsstrafe müssen ferner begründbare Aspekte der Prävention sprechen (vgl VwGH 30.11.2007, 2007/02/0267 mit Hinweis auf VwGH 31.7.2007, 2007/02/0016).

Sie ist demnach nur geboten, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auf den ggst Fall bezogen ist die Verhängung einer Primärfreiheitsstrafe angesichts des vom Berufungs­werber abgemeldeten Kraftfahrzeuges (und damit der mangelnden Gelegen­heit zum Lenken von Kraftfahrzeugen) und seines finanziellen Umfeldes nicht (mehr) begründbar.

Die nunmehr verhängte Geldstrafe liegt im unteren Bereich des gesetzlichen Straf­rahmens, entspricht dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung und hält sowohl general- sowie spezialpräventiven Überlegungen stand.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Maga. Bissenberger

 

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