Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163022/2/Fra/Ba

Linz, 19.05.2008

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn D B, R, Z, D, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 20. Februar 2008, VerkR96-500-2007, betreffend Übertretung des FSG, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs. Z1 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 7 VStG iVm § 1 Abs.3 iVm § 37 Abs.1 iVm § 37 Abs.4 Z1 FSG gemäß § 37 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 180 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 81 Stunden) verhängt, weil er Beihilfe zur Begehung einer Verwaltungsübertretung geleistet hat, da er als Verfügungsberechtigter des Pkw, Fahrgestellnummer, dieses Fahrzeug Herrn T E am 17.2.2007 um 16.22 Uhr zum Lenken auf der S W Gemeindestraße von N nach S W und zurück überlassen habe, obwohl Herr E nicht im Besitz einer hiefür erforderlichen gültigen Lenkberechtigung gewesen ist, da Herrn E die Lenkberechtigung von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach entzogen worden ist.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Über die dagegen rechtzeitig erhobene Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) Folgendes erwogen:

 

Dem Bw wird Beihilfe zur Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 7 VStG vorgeworfen. Nach dieser Bestimmung unterliegt, wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, der auf diese Übertretung gesetzten Strafe und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.

 

Wer sich der Beihilfe schuldig gemacht hat, muss gemäß § 7 VStG vorsätzlich gehandelt haben. Der Vorwurf der Fahrlässigkeit genügt nicht.

 

Unstrittig ist, dass Herr E den im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses bezeichneten Pkw zum angeführten Zeitpunkt auf der angeführten Straße gelenkt hat und dass Herr E zu diesem Zeitpunkt keine Lenkberechtigung besaß, da ihm diese von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach entzogen worden war. Der Bw verantwortet sich dahingehend, er habe Herrn E das Fahrzeug nicht überlassen. Dieser habe sich den Fahrzeugschlüssel ohne sein Wissen angeeignet und er habe davon keine Kenntnis gehabt. Herr E widerspricht diesem Argument. Laut Niederschrift über die Vernehmung von Zeugen vom 28.1.2008 der Bezirkshauptmannschaft Zell am See gab Herr E an, der Bw habe ihm den Fahrzeugschlüssel übergeben, um den Müll von seinem Lokal wegzuliefern.

 

Es kann in rechtlicher Hinsicht dahingestellt bleiben, ob nun die eine oder die andere Version den Tatsachen entspricht, denn Herr E fügte in der oa. Zeugeneinvernahme hinzu, der Bw habe nicht gewusst, dass er (Herr E) keinen gültigen Führerschein mehr hatte. Der Führerschein sei ihm ca. eine Woche vorher entzogen worden, da er die Perfektionsfahrt noch nicht unternommen habe. Auch in der Anzeige der Polizeiinspektion A vom 22.2.2007 ist unter der Rubrik „Angaben des Verdächtigen – E T J“ ua. Folgendes vermerkt: „Dass ich zur Zeit über keinen Führerschein verfüge, habe ich D B nicht gesagt.“ Wie oben ausgeführt, muss sich die Schuldform des Vorsatzes auf die gesamte strafbare Handlung beziehen, also sohin auch auf den Umstand, dass Herr E nicht im Besitz einer hiefür erforderlich gültigen Lenkberechtigung gewesen ist. Wenn Herr E ausführt, der Bw habe nicht gewusst, dass er nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung ist, kann dem Bw vorsätzliches Verhalten nicht vorgeworfen werden. Es könnte ihm allenfalls Fahrlässigkeit insofern vorgeworfen werden, als er Herrn E nicht gefragt hat, ob er im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung war. Der Vorwurf der Beihilfe im Sinne des § 7 VStG erfordert jedoch Vorsatz. Da dieser im Hinblick auf die Aussagen des Herrn E nicht erwiesen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

3. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (ab 1. Juli 2008: 220 Euro) zu entrichten.

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

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