Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-163040/6/Ki/Da VwSen-521915/6/Ki/Da

Linz, 15.05.2008

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufungen des Herrn J S, A, E, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. K M, A, W, gegen Punkt 5 des Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 3. März 2008, VerkR96-238-2008-Wid, wegen einer Übertretung der StVO 1960 und gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 3. März 2008, VerkR21-58-2008/BR, wegen Entziehung der Lenkberechtigung und weiterer Anordnungen nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 14. Mai 2008 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

I.                  Die Berufung gegen Punkt 5 des Straferkenntnisses wird als unbegründet abgewiesen, diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.              Bezüglich das Straferkenntnis hat der Berufungswerber zusätzlich zu den Verfahrenskosten I. Instanz als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 180 Euro, d.s. 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

III.          Der Berufung gegen den Bescheid betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und weiterer Anordnungen wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:               §§ 19, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG

zu II.:             § 64 Abs.1 und 2 VStG

zu III.:            § 24 VStG iVm §§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat dem Berufungswerber unter Punkt 5 des Straferkenntnisses vom 3. März 2008, VerkR96-238-2008-Wid, für schuldig befunden, er habe am 1.12.2007 um 04:50 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen, , im Gemeindegebiet von Aspach, auf der L503, bei Strkm. 16,121, von Richtung Höhnhart kommend in Richtung Ried gelenkt und habe das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Ein um 17.51 Uhr durchgeführter Alkotest habe ein Ergebnis von 0,09 mg/l Atemluftalkohol ergeben, jedoch ergebe sich auf den Lenkzeitpunkt zurückgerechnet eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,2 Promille. Er habe dadurch § 5 Abs.1 StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 900 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) verhängt. Ferner wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistungen eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 90 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

1.1.2. Mit Bescheid vom 3. März 2008, VerkR21-58-2008/BR, wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen A und B für die Dauer von 5 Monaten gerechnet ab Zustellung des Bescheides entzogen, ihm gleichzeitig das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen für den selben Zeitraum verboten, die aufschiebende Wirkung einer allenfalls gegen diesen Bescheid einzubringenden Berufung im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug ausgeschlossen, angeordnet, der Berufungswerber habe sich auf seine Kosten bei einer vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigten Stelle einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu unterziehen und letztlich angeordnet, der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein sei, sofern er nicht bereits vorläufig abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde bzw. bei der für ihn zuständigen Polizeiinspektion abzugeben.

 

1.2. Gegen die oben angeführten Rechtsakte richten sich die vorliegenden Berufungen vom 17. März 2008, in welchen im Wesentlichen der Vorwurf, der Rechtsmittelwerber habe sich zum Lenkzeitpunkt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden, bestritten wird. Die Punkte 1 bis 4 des Straferkenntnisses wurden nicht angefochten.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat die Berufungen ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich jeweils mit Schreiben vom 20. März 2008 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG bzw. § 35 Abs.1 FSG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufungen wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn eingebracht und sie sind daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 14. Mai 2008. An dieser Verhandlung nahm eine Rechtsvertreterin des Berufungswerbers teil, der Berufungswerber selbst bzw. die belangte Behörde waren verhindert. Als Zeuge wurde der Meldungsleger, AI H W, einvernommen.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt bzw. als Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Laut Anzeige der Polizeiinspektion Aspach vom 7. Jänner 2008 verursachte der Berufungswerber am 1. Dezember 2007 einen Verkehrsunfall mit Sachschaden von dem er jedoch zunächst weder die nächste Polizeidienststelle verständigt hat, noch hat er dem anderen Beteiligten bzw. dem Geschädigten seinen Namen und seine Anschrift nachgewiesen. Er meldete sich erst am 1. Dezember 2007 um 17.30 Uhr bei der Polizeiinspektion A, dort wurde die Amtshandlung von AI W geführt. Dieser stellte bei S Alkoholgeruch fest und forderte ihn zum Alkotest auf. Das Ergebnis der Alkomatmessung erbrachte einen Wert von 0,09 mg/l Atemluftalkoholkonzentration um 17.51 Uhr.

 

Laut aufgenommener Niederschrift vom 1. Dezember 2007 bei der Polizeiinspektion A rechtfertigte sich der Berufungswerber, dass er sich nach dem Unfall an das weitere nicht mehr erinnern könne. Er sei um 16.00 Uhr wach geworden und habe vermutlich zuvor einen Schock gehabt. Nach dem Wachwerden habe er sich gebraust und anschließend etwas gegessen, daraufhin sei er mit dem PKW seiner Mutter zur Polizei gefahren. Ausdrücklich führte er aus, dass zwischen Unfallszeitpunkt und Zeitpunkt als er sich bei der Polizei meldete, er keine alkoholischen Getränke zu sich genommen habe. Er habe lediglich gegen 16.00 Uhr gegessen und antialkoholische Getränke zu sich genommen. Möglicherweise sei etwas bei den Nahrungsmitteln dabei gewesen.

 

Der um 17:50 Uhr bzw. 17:51 Uhr durchgeführte Alkotest ergab einen relevanten Wert von 0,09 mg/l Atemluftalkoholgehalt, das sind 0,18 Promille Blutalkoholgehalt.

 

Eine Rückrechnung des im Zuge des Alkotests ermittelten Atemluftalkoholgehaltes auf den Lenkzeitpunkt durch den Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn ergab unter Berücksichtigung einer stündlichen Abbaurate von 0,1 Promille einen Blutalkoholgehalt von mindestens 1,48 Promille, dies unter Berücksichtigung der vom Berufungswerber in der Niederschrift angegebenen Körpergröße von 187 cm bzw. eines Körpergewichtes von 80 kg.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat letztlich das angefochtene Straferkenntnis sowie den Bescheid betreffend Entziehung der Lenkberechtigung samt weiterer Anordnungen erlassen. Der Bescheid betreffend Entziehung der Lenkberechtigung wurde dem Berufungswerber am 7. März 2008 zugestellt.

 

In seinen Berufungsschriftsätzen rechtfertigt sich der Rechtsmittelwerber nunmehr damit, er habe sich bei Fahrtantritt am Morgen des 1. Dezember 2007 gegen 04.50 Uhr in keinem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden. Das Messergebnis von 0,09 mg/l Atemluftalkoholgehalt sei darauf zurückzuführen, dass der Einschreiter unmittelbar vor dem Aufsuchen der Polizeiinspektion A gut eine Packung Rumkugeln gegessen habe und der auf diese Weise zugeführte Alkohol sich offenbar im Messergebnis niedergeschlagen habe. Im Übrigen sei im Hinblick darauf, dass der Einschreiter bei der kurzen Fahrt zur Polizeiinspektion A eine Zigarette rauchte, zweifelhaft, ob es sich überhaupt um ein gültig zustande gekommenes Messergebnis handle, da die 15 minütige Wartefrist laut Verwendungsrichtlinien für Alkomaten nicht eingehalten worden sei. Zur Frage, inwieweit sich das Essen von gut einer Packung Rumkugeln unmittelbar vor dem Aufsuchen der Polizeiinspektion Aspach auf das Ergebnis der Alkomatmessung auswirkte, wurde die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens beantragt. Weiters wurde zur Frage, wie sich die Nichteinhaltung der 15 minütigen Wartefrist auf das Ergebnis der Alkomatmessung auswirkt im Hinblick darauf, dass der Einschreiter auf der Fahrt zum Polizeiposten A, der nur wenige Minuten dauerte, eine Zigarette rauchte, die Einholung eines messtechnischen Sachverständigengutachtens beantragt.

 

Im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung bestätigte der Meldungsleger den bereits in der Anzeige festgestellten Sachverhalt. Ausdrücklich bestätigte er auch, dass der Berufungswerber sich um 17.30 Uhr bei ihm gemeldet habe, er habe in seiner niederschriftlichen Befragung ausdrücklich ausgeführt, dass er zwischen dem Lenken und dem Melden bei der Polizeidienststelle keine alkoholischen Getränke zu sich genommen hätte. Von Rumkugeln habe er jedenfalls nichts erwähnt. Weiters bestätigte er, dass die Alkomatmessung nicht vor 17:49 Uhr begonnen wurde.

 

2.6. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus den im Akt aufliegenden oben dargelegten Unterlagen bzw. als Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung vom 14. Mai 2008. Den Angaben des als Zeugen einvernommenen Meldungslegers wird Glauben geschenkt, seine Aussage war schlüssig und widerspruchsfrei bzw. lässt sich seine Aussage aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen nachvollziehen. Es bestehen sohin keine Bedenken, diese Ausführungen der Entscheidung zu Grunde zu legen.

 

Der Berufungswerber konnte sich in jede Richtung verteidigen, dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden Falle ist es ihm jedoch nicht gelungen, den Sachverhalt zu widerlegen. Die Rückrechnung des Blutalkoholgehaltes vom Zeitpunkt der Durchführung des Alkotests auf den Lenkzeitpunkt ist ebenfalls schlüssig, zu berücksichtigen ist, dass der Berufungswerber bei der Meldung bei der Polizeiinspektion Aspach angegeben hat, keine alkoholischen Getränke zu sich genommen zu haben.

 

Was nun die behauptete Packung Rumkugeln anbelangt, welche im Zuge der Fahrt zur Polizeiinspektion konsumiert worden sein sollen, so erachtet auch die erkennende Berufungsbehörde, dass es sich dabei um eine bloße Schutzbehauptung handelt. In Anbetracht dessen, dass (auch nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) einem derartigen Vorbringen nur dann näher getreten werden könnte, wenn dieses unmittelbar und aus eigenem heraus im Zuge der Amtshandlung erfolgt, war auf dieses Vorbringen nicht mehr näher einzugehen und es war diesbezüglich auch die beantragte Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens aus objektiver Sicht entbehrlich.

 

Ebenso geht aus den Verfahrensunterlagen bzw. aus der Aussage des Zeugen eindeutig hervor, dass die vorgesehene 15 minütige Wartefrist im Zusammenhang mit dem Alkotest eingehalten wurde. Der Zeuge bestätigte ausdrücklich, dass der erste Kontakt mit dem Berufungswerber um 17:30 Uhr stattgefunden und er diesen letztlich bis zur Durchführung des Alkotests ständig im Auge behalten konnte. Es mag daher dahingestellt bleiben, ob Herr S bei der Fahrt zur Polizeiinspektion tatsächlich eine Zigarette geraucht hat, zumal eben die gemäß den Verwendungsbestimmungen vorgesehene Wartefrist von 15 Minuten eingehalten wurde und es ist aus diesem Grunde auch die Einholung eines messtechnischen Sachverständigengutachtens aus objektiver Sicht entbehrlich.

 

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung bestehen sohin keine Bedenken hinsichtlich des festgestellten Sachverhaltes.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1.1. Gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 872 Euro bis 4.360 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 10 Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

 

Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 darf, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen.

 

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass Herr S tatsächlich den unter Punkt 5 des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegten Sachverhalt objektiv gesehen verwirklicht hat und es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche ihn im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden. Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

3.1.2. Zur Straffestsetzung wird festgestellt, dass es sich laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung handelt, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde bei dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt zunächst fest, dass den sogenannten "Alkoholdelikten" ein besonderer Unrechtsgehalt, welcher im hohen Potential der Gefährdung der Gesundheit und des Lebens anderer Menschen durch das Lenken eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand zu Grunde liegt, beizumessen ist. Der Gesetzgeber hat diesbezüglich einen entsprechend strengen Strafrahmen vorgesehen.

 

Das Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand stellt eine gravierende Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit dar und es ist daher zum Schutze der Rechtsgüter Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer jedenfalls aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten, um die Allgemeinheit entsprechend zu sensibilisieren. Dazu kommen auch spezialpräventive Gedanken, nämlich dass der Beschuldigte durch die Verhängung der Strafe davon abgehalten werden soll, weiterhin derartige Verwaltungsübertretungen zu begehen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat die Geldstrafe im Nahbereich der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe lediglich im Ausmaß der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe festgelegt. Strafmildernd wurde berücksichtigt, dass keine Vormerkungen vorliegen, straferschwerend wurden keine Umstände festgestellt. In Anbetracht dieser Umstände erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn bei der Straffestsetzung vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, der Berufungswerber wurde diesbezüglich nicht in seinen Rechten verletzt, weshalb auch im Bezug auf die Strafhöhe Punkt 5 des angefochtenen Straferkenntnisses zu bestätigen war.

 

3.1.3. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

3.2. Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist die Lenkberechtigung u.a. zu entziehen, wenn ihr Besitzer nicht mehr verkehrszuverlässig ist.

 

Gemäß § 7 Abs.1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs.3 Z14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

Wie bereits unter Punkt 3.1.1. dargelegt wurde, hat der Berufungswerber eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.3 Z1 FSG verwirklicht, wobei unter Berücksichtigung der Gesamtumstände zu Recht im Rahmen der Wertung von einer bis zu 5 Monate dauernden Verkehrsunzuverlässigkeit des Berufungswerbers ausgegangen werden kann.

 

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Verkehrsunzuverlässigkeit des Berufungswerbers seitens der Erstbehörde erst ab Zustellung des Entzugsbescheides, das war der 7. März 2008, gerechnet wurde, was bedeuten würde, dass sich eine tatsächliche Verkehrsunzuverlässigkeit in der Dauer von mehr als 8 Monaten ergebe.

 

Laut aktueller und ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Verkehrsunzuverlässigkeit der betroffenen Person jedoch bezogen auf den Zeitpunkt der Verwirklichung der bestimmten Tatsache zu werten, d.h. die Verkehrsunzuverlässigkeit muss zum Zeitpunkt der Verwirklichung der bestimmten Tatsache einerseits und zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung für die Dauer der prognostizierten Verkehrsunzuverlässigkeit gegeben sein. Wenn nun, wie im vorliegenden Falle eine Wertung ergibt, dass ein bestimmtes Verhalten eine Verkehrsunzuverlässigkeit in der Dauer von 5 Monaten erwarten lässt, so ist eine darüber hinausgehende Entziehungsdauer, welche sich durch Berechnung ab Bescheidzustellung ergibt, grundsätzlich nicht zulässig (VwGH 2006/11/0273 vom 27. März 2007 u.a.). Im vorliegenden Falle ergebe sich demnach unter Berücksichtigung einer prognostizierten fünfmonatigen Verkehrsunzuverlässigkeit eine Entziehungsdauer bis zum 30. April 2008.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch weiters ausdrücklich ausgesprochen, dass gemäß § 25 Abs.3 FSG eine Entziehungsdauer von weniger als 3 Monaten nicht festgesetzt werden darf. Trifft daher die Annahme, der Betroffene werde für einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten verkehrsunzuverlässig sein, nicht mehr zu, darf die Entziehung der Lenkberechtigung nicht ausgesprochen bzw. von der Berufungsbehörde nicht bestätigt werden (siehe oben zitiertes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes).

 

Im gegenständlichen Falle wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung ab Zustellung des Entziehungsbescheides entzogen, dieser wurde am 7. März 2008 zugestellt. Nachdem, wie bereits dargelegt wurde, bezogen auf den Zeitpunkt der Verwirklichung der bestimmten Tatsache, unter Annahme einer fünfmonatigen Verkehrsunzuverlässigkeit die Entziehungsdauer mit 30. April 2008 enden würde, würde die Festsetzung der Entziehungsdauer weniger als 3 Monate betragen. Im Lichte des zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes ist eine derartige Entziehung nicht zulässig, weshalb trotz Verwirklichung der bestimmten Tatsache der Berufung Folge gegeben werden konnte.

 

In Anbetracht der dargelegten Umstände fallen auch die übrigen Anordnungen weg, weshalb der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum