Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521912/6/Zo/Da

Linz, 19.05.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn M E, geb. , vertreten durch Rechtsanwälte M – F – B, L, vom 17.3.2008 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 29.2.2008, Zl. FE-1428/2007, wegen Entziehung der Lenkberechtigung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 5.5.2008 zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 7 Abs.1 Z1, Abs.3 Z4, 24 Abs.1, 26 Abs.3 und 29 Abs.3 FSG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die BPD Linz hat mit dem angefochtenen Bescheid die dem Berufungswerber für die Klassen A und B erteilte Lenkberechtigung für die Dauer von 2 Wochen, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides, entzogen. Weiters wurde er verpflichtet, den Führerschein unverzüglich nach Rechtskraft des Bescheides der Behörde abzuliefern. Dies wurde mit einer massiven Geschwindigkeitsüber­schreitung des Berufungswerber vom 14.9.2007 auf der A1 begründet.


 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass ihm im Verwaltungsstrafverfahren die Geschwindigkeitsüberschreitung nur insoweit vorgeworfen worden war, als die Geschwindigkeit mehr als 160 km/h betragen habe. Diese Strafverfügung habe er nicht bekämpft, weil sie keinen Hinweis auf das nunmehr behauptete Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung enthalten habe. Er bestreite ausdrücklich, die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50 km/h überschritten zu haben.

 

Er habe im Führerscheinentzugsverfahren beantragt, dass die Behörde die nötigen Unterlagen vorlege, um zu diesen qualifiziert Stellung nehmen zu können. Dies sei aber nicht geschehen, weshalb er in seinem Recht auf Akteneinsicht verletzt worden sei. Die Behörde hätte Erhebungen zum Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung durchführen müssen, weil dieses durch das Strafverfahren nicht bindend festgestellt sei. Der bloße Umstand, dass die Messung in der Anzeige beschrieben sei, hätte die Behörde nicht zum Abweisen seiner Beweisanträge berechtigt. Die Behörde hätte daher ohne weitere Erhebungen nicht feststellen dürfen, dass die Geschwindigkeitsmessung korrekt zustande gekommen sei.

 

3. Der Polizeidirektor von Linz hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 5.5.2008. An dieser hat der Vertreter des Berufungswerbers teilgenommen und es wurde der Meldungsleger AI M als Zeuge einvernommen.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit einen PKW der Marke Audi Q7 auf der A1 in Fahrtrichtung Linz. Er benutzte dabei den linken der drei Fahrspuren.

 

Der Zeuge führte vom Standort bei km 185,721 Lasermessungen mit dem Messgerät der Marke LTI 20.20 TS/KM-E, Nr. 4334 durch. Dieses Gerät war zum Vorfallszeitpunkt gültig geeicht. Entsprechend dem vorgelegten Messprotokoll sowie seinen Angaben in der Verhandlung hat der Zeuge die vorgeschriebenen Überprüfungen durchgeführt und dabei festgestellt, dass das Messgerät ordnungsgemäß funktioniert hat.

 

Das Fahrzeug des Berufungswerbers näherte sich auf dem linken Fahrstreifen und es handelte sich um das offensichtlich schnellste Fahrzeug. Die Messung ergab die in der Anzeige angeführte Geschwindigkeit, nämlich 214 km/h, wobei nach Abzug der 3-%igen Messtoleranz eine Geschwindigkeit von 207 km/h verbleibt. Nach der Messung hat der Zeuge das Fahrzeug nicht mehr aus dem Auge gelassen und er ist sich deshalb sicher, dass er es nicht mit einem anderen Fahrzeug verwechselt hat. Sein Kollege hat die Nachfahrt mit Blaulicht aufgenommen, wobei das Fahrzeug des Berufungswerbers nach ca. 4 km beim Parkplatz Allhaming angehalten wurde. Der Berufungswerber verringerte seine Geschwindigkeit deutlich, wobei der Zeuge nicht mehr angeben konnte, ob dies bereits bei der Annäherung an den Funkwagen oder erst während der Nachfahrt erfolgte. Jedenfalls konnte der Berufungswerber nach ca. 4 km angehalten werden, woraus eben geschlossen werden muss, dass er seine Geschwindigkeit stark verringert hat. Bei der Anhaltung konfrontierte der Zeuge den Berufungswerber mit der gemessenen Geschwindigkeit, dieser war einsichtig und höflich und hat sich dahingehend gerechtfertigt, dass es sich nicht um sein Fahrzeug gehandelt habe und er dieses einmal ausprobieren wollte.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z4 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h  oder eine Geschwindigkeit von 180 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.

 

Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.     die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.     die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.

 

Gemäß § 26 Abs.3 FSG hat im Fall der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs.3 Z4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs.3 Z3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs.1 oder 2 vorliegt – die Entziehungsdauer zwei Wochen, bei der zweiten Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung sechs Wochen zu betragen.

 

Gemäß § 29 Abs.3 FSG ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.

 

5.2. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Berufungswerber den PKW mit dem Kennzeichen am 14.9.2007 um 22.08 Uhr auf der A1 bei km 186,041 mit einer Geschwindigkeit von 207 km/h lenkte. Die Geschwindigkeitsmessung wurde mit einem geeichten Messgerät von einem Polizeibeamten durchgeführt. Dieser schilderte in der Verhandlung anschaulich und nachvollziehbar die Messung, wobei die Verwendungs­bestimmungen eingehalten wurden. Auch eine Verwechslung mit einem anderen Fahrzeug kann ausgeschlossen werden. Damit hat der Berufungswerber eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.3 Z4 FSG begangen, weshalb ihm gemäß § 26 Abs.3 FSG die Lenkberechtigung für 2 Wochen zu entziehen ist.

 

Anzuführen ist noch, dass der Vorfall ca. 10 Monate zurückliegt, wobei das Entzugsverfahren bereits im Dezember 2007 durch eine Ladung des Berufungswerbers eingeleitet wurde. Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines ergibt sich aus § 29 Abs.3 FSG.

 


 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

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