Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162929/19/Sch/Ps

Linz, 26.05.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn T H, geb. am, H, W, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. W M und Dr. M M, A, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 8. Jänner 2008, Zl. VerkR96-36208-2007, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 14. Mai 2008, zu Recht erkannt:

 

I.                   Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 8. Jänner 2008, Zl. VerkR96-36208-2007, wurde über Herrn T H wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 436 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 144 Stunden, verhängt, weil er am 29. September 2007 um 08.07 Uhr in der Gemeinde Ansfelden, Autobahn, Ansfelden Nr. 1, bei Strkm. 170,000, in Fahrtrichtung Wien, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 61 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 43,60 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Zur Rechtzeitigkeit der Berufung ist zu bemerken, dass das angefochtene Straferkenntnis nach einem vergeblichen Zustellversuch am 16. Jänner 2008 am 17. Jänner 2008 bei der Postfiliale W hinterlegt worden ist. Die erst am 1. Februar 2008 zur Post gegebene Berufung wäre an sich verspätet. Allerdings hat der Berufungswerber im Rahmen des Berufungsverfahrens von der ihm eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, eine Ortsabwesenheit iSd § 17 Abs.3 Zustellgesetz zum Zeitpunkt des Beginns des Zustellvorganges glaubhaft zu machen. Es wurde eine eidesstättige Erklärung von Frau Mag. C N vorgelegt, der zur Folge sich der Berufungswerber in der Zeit vom 16. bis 18. Jänner 2008 in einer näher angegebenen Adresse in P aufgehalten habe.

 

Die Fristberechnung im Sinne der oben erwähnten Bestimmung hat daher mit dem Tag nach der Rückkehr an die Abgabestelle zu erfolgen, sohin mit 20. Jänner 2008. Die am 1. Februar 2008 eingebrachte Berufung war daher als rechtzeitig anzusehen.

 

Die Erstbehörde hat vor Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses an den Berufungswerber eine mit 5. Oktober 2007 datierte Aufforderung zur Rechtfertigung abgefertigt, diese wurde der Behörde aber mit dem Postvermerk "nicht behoben" retourniert. Zu diesem Vorgang hat der Berufungswerber bei der Verhandlung angegeben, er müsse wohl im Zuge einer Übersiedlungstätigkeit den entsprechenden Verständigungszettel in seinem Postkasten übersehen bzw. versehentlich entsorgt haben. Dieses Vorbringen, ob nun gänzlich glaubwürdig oder nicht, kann letztlich nicht widerlegt werden, sodass der Berufungswerber nach der Aktenlage tatsächlich erstmals durch das angefochtene Straferkenntnis vom Tatvorwurf Kenntnis erlangte. Damit war es ihm auch erst in der Berufung möglich, die Lenkereigenschaft zum Messzeitpunkt in Abrede zu stellen. Diese Frage wurde im Rahmen der Berufungsverhandlung ausführlich erörtert. Frau R K, die vom Berufungswerber als Lenkerin namhaft gemacht worden war, wurde hiebei zeugenschaftlich einvernommen. Sie hat die Lenkereigenschaft bei der relevanten Fahrt, das sei nach einem Besuch in Altaussee auf der Rückfahrt nach Wien gewesen, welche Strecke von ihr ansonsten nicht befahren werde, sodass sie sich daran konkret erinnern könne, dezidiert auf sich genommen. Die Berufungsbehörde hat diese unter Wahrheitspflicht gemachte Aussage zur Kenntnis zu nehmen, mag es sich nun um eine Gefälligkeitsaussage handeln oder nicht. Jedenfalls kann damit dem Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Übertretung nicht mehr für ein verurteilendes Erkenntnis ausreichend nachgewiesen werden, sodass das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren im Zweifel einzustellen war.

 

Der Vollständigkeit halber ist noch anzufügen, dass der Oö. Verwaltungssenat keinesfalls verkennt, dass die Entscheidung am tatsächlichen Geschehnisablauf vorbei gehen könnte. Ausschlaggebend bleibt allein die Beweislage, mag sie auch einen etwas konstruierten Eindruck hinterlassen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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