Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162941/3/Fra/Ri

Linz, 15.05.2008

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des  Herrn W B, G, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshaupt­mannschaft Gmunden vom 24. Jänner 2008, VerkR96-2440-2007, betreffend Übertretung des § 52 lit.a Z10a Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960,  zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG; §§ 16 Abs.1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 34 Stunden) verhängt, weil er mit dem Fahrzeug: Kennzeichen M, Personenkraftwagen M1, am 27. 11. 2006 um 4.36 Uhr in der Gemeinde Roitham, Autobahn, Roitham (Baustelle) Nr. 1 bei km 215.018 in Fahrtrichtung Salzburg die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 24 km/h überschritten hat, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz zu seinen Gunsten abgezogen wurde.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft  Gmunden - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Der Bw hat bereits in seinem Einspruch vom 24. April 2007 gegen die vorangegangene Strafverfügung vom 10. 4. 2007 vorgebracht, zur angegebenen Zeit mit einem Fahrzeug der Firma B – München mit einem Spezialmessgerät unterwegs in Richtung München gewesen zu sein. Ihm sei aufgetragen worden, das Fahrzeug sehr vorsichtig zu fahren, da es sich um ein sehr teures Messgerät handelte, welches keine großartigen Erschütterungen verträgt. Dies habe er auch getan. Er habe zu diesem Zweck auch eine Tachoscheibe benützt, um im Fall einer Beschädigung der teuren Fracht beweisen zu können, dass er vorsichtig gefahren sei. Er könne sich auch noch dunkel erinnern, dass er auf dem Baustellenabschnitt zwei Mal überholt wurde und es ein Mal geblitzt habe.

 

In seiner Stellungnahme vom 17.5.2007 als Reaktion auf die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme der belangten Behörde vom 10.5.2007 brachte der Bw zudem vor, den Auftrag gehabt zu haben, den Transport so schonend wie möglich durchzuführen und zum anderen habe er 100%ige Nachtstunden bezahlt bekommen. Er habe also nicht den geringsten Grund gehabt, schnell nach München zu kommen. Es sei ihm unverständlich, warum auf dem Radarfoto nicht das auslösende Fahrzeug, sondern sein Fahrzeug ersichtlich sei.

 

In seinem Rechtsmittel gegen das nunmehr angefochtene Straferkenntnis bringt der Bw ua vor, immer rücksichtsvoll und vorschriftsmäßig, speziell in Baustellenbereichen zu fahren, wo es in der Vergangenheit schon viele Tote gegeben habe. Er zweifle nicht am geeichten Radarmessgerät, sondern nur daran, dass dieses nicht von ihm, sondern von einem anderen, ihn überholenden Fahrzeug, ausgelöst wurde. Er ersuche, eine Kontrollrechnung durchzuführen.

 

Die belangte Behörde vertritt die Meinung, es sei amtsbekannt, dass bei einer vorschriftsgemäß ausgeführten Messung – von welcher auszugehen sei – eine Beeinflussung durch ein anderes Fahrzeug ausgeschlossen sei. Dazu ist seitens des Oö. Verwaltungssenates festzustellen, dass auf Grund der plausiblen Argumente des Bw die Einholung eines verkehrstechnischen Gutachtens erforderlich war. Da dies die Erstinstanz unterlassen hat, wurde dieses Gutachten im Berufungsverfahren eingeholt.

 

Herr Dipl.-HTL.-Ing. R H kam in seinem schlüssigen Gutachten vom 24. April 2008, VerkR-210002/22-2008-2008-Hag zu folgendem Ergebnis:

 

"Die für die Auswertung zur Verfügung stehenden Radarfotos weisen eine schlechte Bildqualität auf. Es wurden daher die Radarfotos neu ausgedruckt und versucht, über ein Bildbearbeitungsprogramm die Konturen besser darzustellen. Die Verwendung eines Bildbearbeitungsprogrammes zur Verbesserung der Konturen brachte praktisch keine Verbesserung der Bildqualität.

Die Auswertung der verfügbaren Radarfotos ergab eine ungültige Radarmessung.

 

Da im gegenständlichen Fall zwei Radarfotos zur Verfügung standen, konnte die Geschwindigkeit des Beschuldigtenfahrzeuges fotogrammetrisch überprüft werden. Dabei wurde festgestellt, dass die Radarmessung einen Messwert anzeigt, der außerhalb der zulässigen Messtoleranz für diese Radarmessung liegt. Der Grund für die Fehlmessung kann nicht angegeben werden, möglicherweise kam es durch die damals dort vorhandene Baustelle und der daraus geänderten Fahrstreifenführung zu der Fehlmessung.

Im gegenständlichen Fall ist aus technischer Sicht sicher festzustellen, dass eine Fehlmessung vorliegt, eine Aussage wie hoch die Fahrgeschwindigkeit im gegenständlichen Fall tatsächlich war, kann nicht getroffen werden".

 

Dieses Gutachten war der Entscheidung zugrunde zu legen. Da sohin kein Beweis für die den Bw zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (ab 1. Juli 2008: 220 Euro) zu entrichten.

 

 

Dr.  Johann Fragner

 

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