Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163065/4/Fra/Ba

Linz, 19.05.2008

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung der Frau S A, A W, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom  16. Jänner 2008, VerkR96-6657-2007, betreffend Übertretung des FSG, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 32 Abs.2, § 33 Abs.4, § 63 Abs.5 AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Z1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über die Berufungswerberin (Bw) wegen Übertretung des § 37 Abs.1 iVm § 29 Abs.3 FSG gemäß § 37 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 250 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 135 Stunden) verhängt, weil ihr mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 30.5.2007, Gz. VerkR21-793-2006+1-Lai, die Lenkberechtigung entzogen und gleichzeitig verfügt wurde, dass sie den Führerschein unverzüglich bei der genannten Behörde oder bei der nächsten Sicherheitsdienststelle abzuliefern hat. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Vorstellung/Berufung wurde ausgeschlossen. Sie hat den Führerschein in der Zeit vom 1.6.2007 bis 18.6.2007 nicht abgeliefert.

Tatort: Gemeinde Gmunden, Esplanade 10, Amtsgebäude.

Tatzeit: 1.6.2007 bis 18.6.2007

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Über die dagegen bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, weil eine 2.000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) wie folgt erwogen:

 

2.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant:

 

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Zustellnachweis am 24. Jänner 2008 beim Postamt durch Hinterlegung zugestellt. Die Berufung wurde – dies ergibt sich aus dem Poststempel auf dem entsprechenden Briefkuvert – am 21.3.2008 dem Postamt S zur Beförderung übergeben und sohin an diesem Tage eingebracht.

 

2.2. Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Bestimmung ist aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Die Berechnung dieser Frist ist gemäß § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen, demnach endete im konkreten Fall die Berufungsfrist mit Ablauf des 7. Februar 2008. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses wurde die Berufung jedoch erst – siehe oben – am 21. März 2008, sohin verspätet, eingebracht.

 

Gemäß § 33 Abs.4 AVG dürfen durch Gesetz festgelegte Fristen nicht geändert, sohin auch nicht verlängert werden.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind verspätete Berufungen zurückzuweisen.

 

Die verspätete Einbringung des Rechtsmittels wurde der Bw mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 8. April 2008, VwSen-163065/2/Fra/Ba, zur Kenntnis gebracht. Es wurde ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich zum Verspätungssachverhalt binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens zu äußern. Dieses Schreiben wurde laut Zustellnachweis am 14. April 2008 zugestellt. Bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung ist beim Oö. Verwaltungssenat keine Stellungnahme der Bw eingelangt. Der Oö. Verwaltungssenat geht, da keine Anhaltspunkte für einen Zustellmangel vorliegen und auch von der Bw ein Zustellmangel nicht behauptet wird, von einer rechtswirksamen Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses zum dokumentierten Zeitpunkt aus. Daraus resultiert die spruchgemäße Entscheidung.

 

Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung war gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG nicht durchzuführen, weil die Berufung zurückzuweisen war.

 

Ein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren fällt nicht an.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (ab 1. Juli 2008: 220 Euro) zu entrichten.

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

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