Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163158/9/Br/Ps

Linz, 27.05.2008

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn H T, geb., N, Ö, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 14.2.2008, Zl. VerkR96-4217-2005, wegen einer Übertretung der StVO 1960, zu Recht:

 

 

I.            Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen wird.

 

II.   Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

I.    § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008 – AVG iVm § 21, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.3 Z1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008 – VStG.

II.   § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt verhängte mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von 220 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 75 Stunden, wobei ihm zur Last gelegt wurde, er habe am 26.10.2005 um 21.45 Uhr das Sattelkraftfahrzeug, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen und dem Sattelanhänger mit dem behördlichen Kennzeichen, auf der B 310 bei Straßenkilometer 55,270 bei der Grenzpolizeiinspektion Wullowitz, Gemeinde Leopoldschlag, in Richtung Österreich und somit später als 2 Stunden nach Beginn des zitierten Verbotes gelenkt, obwohl an Samstagen von 15.00 bis 24.00 Uhr sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00.00 bis 22.00 Uhr das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verboten ist und das verwendete Fahrzeug bzw. die durchgeführte Beförderung nicht unter eine gesetzliche Ausnahme gefallen sei.

 

1.1. Dadurch habe er gegen § 42 Abs.2 iVm § 99 Abs.2a StVO 1960 verstoßen.

 

1.2. Die Behörde erster Instanz führte begründend Folgendes aus:

"Der im Spruch angeführte Sachverhalt steht aufgrund der Anzeige der Grenzpolizeiinspektion Wullowitz vom 27.10.2005, die auf der dienstlichen Wahrnehmung eines Organes der Straßenaufsicht beruht, sowie des Ermittlungsverfahrens fest.

Sie haben gegen die Strafverfugung vom 02.11.2005, in der Ihnen die im Spruch beschriebene Tat zur Last gelegt wurde, in offener Frist Einspruch erhoben. Sie führen darin im wesentlichen aus, dass Sie zur Begründung eines strafwürdigen Tatbestandes als Fahrer des Lkw's  am 26.10.2005 um 21.45 Uhr eine öffentliche Straße im Sinne des § 1 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung befahren hätten müssen. Denn der § 42 Straßenverkehrsordnung würde nur auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelten. Sie seien aber nicht außerhalb des Schrankens der Kontrollstelle Wullowitz gefahren. Die Bundesstraßenbezeichnung B 310 würde sich nach dem Schranken befinden und ab dort sei für Sie ersichtlich, dass dort auch die Straßenverkehrsordnung mit allen ihren Vorschriften gelten würde. Innerhalb des Schrankens würde es sich um den Amtsplatz des Zollamtes Wullowitz handeln, welcher nicht von allen Personen unter den gleichen Bedingungen benützt werden könne. Fußgängerverkehr und Pkw-Verkehr sei auf der Lkw-Spur verboten und es würde nur Zutritt zum Zwecke der Zollabfertigung und Passkontrolle bestehen. Da die dortige Fahrbahn nicht für "jedermann" § 1 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung unter den gleichen Bedingungen benützt werden könne, würde dem Amtsplatz des Zollamtes Wullowitz das Tatbestandsmerkmal der uneingeschränkten Öffentlichkeit und der Möglichkeit der Benützung unter den gleichen Bedingungen fehlen. Beim Betreten österreichischen Bodens hätten Sie sich auf dem Gelände des Amtsplatzes der Zoll- und Personenkontrolle zu unterziehen. Innerhalb des Amtsplatzes könne noch keine Strafbarkeit hinsichtlich des § 42 Straßenverkehrsordnung entstehen. Wohl aber außerhalb des Amtsplatzes nach dem Schranken. Die Bundesstraße B 310 in Richtung Linz hätten Sie jedoch nicht befahren. Ergänzend möchten Sie noch anmerken, dass in den Erläuterungen des § 1 Straßenverkehrsordnung die Richtlinien mit folgendem Satz festgelegt seien. "Hingegen seien Straßen, die nur zu bestimmten Zwecken zugänglich seien, keine Straßen mit öffentlichem Verkehr."

Sie beantragen bei der Behörde von der Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, da die zur Last gelegte Tat auf dem Amtsplatz keine Verwaltungsübertretung bilden würde. Außerdem würden die Umstände der fehlenden Öffentlichkeit die Strafbarkeit ausschließen. Ohne das Tatbestandsmerkmal der uneingeschränkten Öffentlichkeit der Fahrbahn könne diese Strafverfügung nicht rechtskräftig werden.

Die Behörde hat folgendes erwogen:

Gemäß § 42 Abs. 2 StVO 1960 ist in der in Abs. 1 angeführten Zeit (an Samstagen von 15.00 Uhr bis 24 .00 Uhr und an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00.00 Uhr bis 22.00 Uhr) ferner das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verboten.

 

Gemäß § 99 Abs.2a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 218 Euro bis 2180 Euro im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 48 Stunden bis sechs Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Fahrverbote des § 42 oder einer auf Grund des § 42 erlassenen Fahrverbotsverordnung verstößt.

 

Der Meldungsleger VB/S R P hat anlässlich seiner zeugenschaftlichen Vernehmung erklärt, dass es richtig sei, dass die Übertretung, die Sie begangen hätten, von ihm dienstlich wahrgenommen worden sei. Sie hätten zu der in der gegenständlichen Anzeige angeführten Zeit das Sattelkraftfahrzeug bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen  und dem Sattelanhänger mit dem Kennzeichen  auf der B 310 aus Richtung Tschechien kommend zur GREKO Wullowitz gelenkt, obwohl das Lenken solcher Kraftfahrzeuge an Samstagen von 15.00 - 24.00 Uhr sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00.00 - 22.00 Uhr verboten ist. Aufgrund des Umstandes, dass Sie das angeführte Kraftfahrzeug später als 2 Stunden nach Beginn des angeführten Verbotes gelenkt hätten, hätten Sie nicht mehr mittels Organmandat bestraft werden können, sondern hätte Anzeige erstattet werden müssen. Bezüglich Ihres Vorbringens in Ihrem Einspruch, dass Sie sich zur Tatzeit am Tatort mit dem Sattelkraftfahrzeug nicht auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr befunden hätte, müsste er anführen, dass diese Behauptung nicht richtig sei. Die B 310 würde ab dem Grenzstein zur Republik Tschechien beginnen, wobei das Amtshaus der Grenzkontrollstelle Wullowitz von dort 100 m entfernt sei. Mehr könne er zum gegenständlichen Sachverhalt nicht mehr angeben.

Zum Vorbringen, dass die Ihnen zur Last gelegte Tat (§42 StVO) nur auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelten würde und Sie eine öffentliche Straße im Sinne des § 1 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung nicht befahren hätten, da es sich nach ihrer Ansicht beim Amtsplatz des Zollamtes Wullowitz nicht um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handeln würde, ist festzustellen, dass gemäß § 1 Abs. 1 StVO dieses Bundesgesetz für Straßen mit öffentlichem Verkehr gilt. Demnach gelten als solche als Straßen mit öffentlichem Verkehr, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.

Die VwGH-Judikatur zu diesem Begriff ist umfangreich, wobei zusammenfassend darauf zu verweisen ist, dass es nicht auf die Eigentumsverhältnisse ankommt, sondern auf den äußeren Eindruck. Es kann davon ausgegangen werden, dass es sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handelt, wenn sie weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet ist, noch auf dieser auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind. Aus dem alleinigen Umstand, dass eine Straße nur von einer bestimmten Gruppe von Verkehrsteilnehmern befahren werden darf, zB nur Anrainer, kann nicht geschlossen werden, dass es sich dabei um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handelt. Entscheidend sind die äußeren, für den Verkehrsteilnehmer wahrnehmbaren Verhältnisse, nicht aber die nicht wahrnehmbaren Rechtsverhältnisse an der Fläche.

Bei der Ihnen angelasteten Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes "Ungehorsamsdelikt" im Sinne des § 5 Abs.1 VStG, bei dem zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungs­übertretung der Einritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Mit Ihren Einwendungen ist es Ihnen nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass Sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, sodass jedenfalls ein fahrlässiges Verhalten vorliegt, was zur Strafbarkeit genügt.

 

Die Behörde hat keinen Zweifel an der Richtigkeit der Darstellungen in der Anzeige, sodass diese der Entscheidung als Beweis zugrunde gelegt werden können.

Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes gelangt die erkennende Behörde zu der Überzeugung, dass Sie die Ihnen zur Last gelegte Tat zu verantworten haben.

Gemäß § 19 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren "§§40 bis 46" sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes, sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Tat schädigte in erheblichem Maß das Interesse der Verkehrssicherheit und anderer Verkehrsteilnehmer. Deshalb ist auch der Unrechtsgehalt der Taten an sich - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gering.

Bei der Bemessung der Strafe wurde ein monatliches Einkommen von ca. 750 - 800 Euro, die Vermögenslosigkeit und die Sorgepflicht für die Gattin und 1 Kind berücksichtigt.

Ein Milderungs- oder Erschwerungsgrund wurde nicht gefunden.

Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wurde eine dem Unrechtsgehalt der Tat entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt.

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.."

 

2. Der Berufungswerber tritt dem mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung mit folgender Ausführung entgegen:

"Ich beziehe mich auf die Angaben in meiner Rechtfertigung und halte diese vollinhaltlich aufrecht.

Die erkennende Behörde wird ersucht einen Lokalaugenschein anzuberaumen, damit die falschen Angaben des Beamten widerlegt werden können. Der Beamte sollte wohl wissen, wo in seinem Rayon die Verkehrszeichen stehen. Wie in meinem Einspruch angeführt, bleibe ich dabei, dass die Bundesstrasse mit Vorrang ca. 100 m nach dem Zollamtsplatz beginnt. Die Behörde hat außerdem Zugriff zum Plan des Amtsplatzes und dürfte wohl auch um den Standort des von mir beschriebenen Verkehrszeichens wissen. Gleichzeitig kann aber auch keine Übertretung wegen des Sonntagsfahrverbotes entstehen. Denn zur Strafbarkeit gehört ein Bescheid und das dazu aufgestellte Verkehrszeichen. Zusammen wird die Vorschrift dann rechtsgültig.

Um nochmalige und etwas genauere Überprüfung des Sachverhaltes ersucht Sie

 

hochachtungsvoll" (e.h. Unterschrift H T).

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; damit wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung war mangels eines gesonderten Antrages sowie in Verbindung mit dem ergänzend beigeschafften Beweisergebnis entbehrlich (§ 51e Abs.3 Z1 VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Behörde erster Instanz vorgelegten Verfahrensakt. Beigeschafft wurde im Zuge des Berufungsverfahrens eine Übersichtsaufnahme des Grenzüberganges Wullowitz. Die von der Polizei Wullowitz bereits mit h. FAX vom 29.4.2008 angeforderte Klarstellung zur befahrenen Wegstrecke und dessen fernmündliche Urgenz vom 20.5.2008 langte bis zum heutigen Tag nicht ein.

Auch die Behörde erster Instanz reagierte auf das ihr mit h. Mitteilung vom 20.5.2008 eröffnete Parteiengehör nicht.

 

4.1. Der Berufungswerber legte bereits in seiner Berufung vom 1.5.2008 nachvollziehbar dar, dass er zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Straferkenntnisses auf die Dauer von drei Wochen ortsabwesend war, seine Ehegattin wohl am 17.3.2008 das Schriftstück von der Post behoben hat, wobei dieses ihm am 28.3.2008 nach einer Rückkehr von R dem Inhalt nach zur Kenntnis gelangte. Es ist demnach die Zustellung mit diesem Datum anzunehmen, sodass die am 4.4.2008 übermittelte Berufung als rechtzeitig erhoben gilt. Diese Darstellung wurde auch durch eine Rückfrage beim Postamt G bestätigt (AV v. 6.5.2008, 15.05 Uhr, in Beantwortung der Anfrage vom 2.5.2008 [Subzahl 5]).

 

4.2. Inhaltlich präzisiert der Berufungswerber mit der über h. Aufforderung übermittelten ergänzenden Stellungnahme vom 12.5.2008 seine Berufungsausführung durch die Illustration des ihm übermittelten Luftbildes sowie durch eine weitere mit Bildern umfassend dokumentierte Stellungnahme.

Demnach kam er am 26.10.2005 um 21.45 Uhr von tschechischer Seite zur Grenzkontrollstelle. Seine Ausführungen über die Beschilderung der B 310 als Bundesstraße und Straße mit Vorrang bzw. Vorrangstraße (§ 52c Z25a u. § 53 Abs.1 Z19 StVO 1960) können als belanglos auf sich bewenden.

Im Ergebnis läuft seine Verantwortung darauf hinaus, dass wegen des bis 22.00 Uhr in Österreich (am Nationalfeiertag) währenden "LKW-Fahrverbotes" der Grenzstaubereich verstopft war. Es sei daher in Vermeidung von zusätzlichen Behinderungen der Pkw vor der Grenzabfertigung nötig gewesen, in den Zollamtsplatz einzufahren. Dort sei er vom Beamten verwogen worden, wo er anschließend auf die Position, wie im Foto 2 dargestellt, weitergefahren sei. Dort sei er einer weiteren Kontrolle nach dem AZG (Schaublätter) unterzogen und schließlich wg. Übertretung nach § 42 StVO angezeigt worden. Dies wegen einer Fahrt von 50 m auf einer, aus seiner Sicht nicht, öffentlichen Verkehrsfläche, weil die Schranke, welche die Fahrt in den "öffentlichen Verkehr" frei mache, nicht geöffnet war. Erst um 22.15 Uhr habe er den Zollamtsplatz verlassen dürfen. Dann habe er die Fahrt auf der B 310 in Richtung Linz fortgesetzt. 

 

Die Einfahrt zur Abfertigung nach Österreich sei laut Berufungswerber  aus verkehrstechnischer Sicht unausweichlich gewesen, weil wegen des Feiertages in Österreich die Einfahrt in das Bundesgebiet erst ab 22.00 Uhr erlaubt war und der Stau vor der Grenze auf tschechischem Gebiet die ganze Fahrbahn blockiert habe. Um die Durchfahrt für die Pkw's freizuhalten und auch keine Probleme mit der tschechischen Grenzpolizei heraufzubeschwören, sei die Einfahrt in das Bundesgebiet zur Abfertigung nötig gewesen. Die Abfertigung habe ohnehin wegen der Tachoscheibenkontrolle länger gedauert.  Somit sei die Zeit von 21.45 bis 22.00 Uhr verbraucht und eine Befahrung der öffentlichen Bundesstraße sei ohnehin nicht beabsichtigt gewesen, denn selbst bei sofortigem Durchwinken wäre das Warten auf den Lkw-Abstellplätzen im Abfertigungsbereich noch vor der öffentlichen Straße möglich gewesen. Die Amtshandlung auf eine solche Weise auszuweiten, wäre aus keinem gesetzlichen Grunde nötig gewesen. Der Bescheid sei seines Erachtens mit einem schweren gesetzlichen Makel behaftet, da zur Strafbarkeit auch gesetzlich fundierter, also eindeutig bewiesener Tatbestand gehöre. Wo keine gesetzmäßig aufgestellten Verkehrszeichen vorhanden seien, könne auch keine Strafbarkeit entstehen. Diesen Umstand hätte die erkennende Behörde bei ihrer Überprüfung selbst als Fehler bemerken müssen.

Sein Ersuchen um Aufhebung des Strafbescheides und Einstellung des Verfahrens halte er aufrecht.

 

5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. hat erwogen:

 

Gemäß § 99 Abs.2a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 218 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 48 Stunden bis 6 Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Fahrverbote des § 42 oder einer aufgrund des § 42 erlassenen Fahrverbotesordnung verstößt.

Nach § 42 StVO besteht ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge

(1) An Samstagen von 15 Uhr bis 24 Uhr und an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00 Uhr bis 22 Uhr ist das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen mit Anhänger verboten, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens oder des Anhängers mehr als 3,5 t beträgt.

  (2) In der im Abs.1 angeführten Zeit ist ferner das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verboten.

Die Beweislage lässt keinen Zweifel an der Zurechnung der befahrenen Wegstrecke auf österreichischem Staatsgebiet und somit in einem von der genannten Verordnung umfassten Bereich bestehen.

Mit dem Hinweis auf eine erst hinter der Grenzstelle Wullowitz bestehenden Beschilderung der Bundesstraße ist für den Berufungswerber nichts zu gewinnen, weil das Wochenendfahrverbot nicht durch Verkehrszeichen gesondert kundzumachen ist. Sein diesbezügliches Vorbringen kann daher auf sich bewenden.

Lässt sich der Inhalt einer Verordnung (§ 43) des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen nicht ausdrücken oder bezieht sie sich auf das ganze Bundesgebiet, so gelten für die Kundmachung die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften (§ 44 Abs.2 StVO).

 

5.1. Der Berufungswerber befand sich wohl unbestritten auf österreichischem Staatsgebiet und auch in einem vom § 1 der StVO umfassten Bereich, wobei andererseits mit der Bewegung des Lkw's im Grenzkontrollbereich knapp vor dem Ablauf des Fahrverbotszeitraumes wohl kaum dem Schutzzweck dieses Verbotes zuwidergehandelt werden konnte.

Im Ergebnis ist daher dem Berufungswerber in seiner Rechtfertigung zu folgen, wenngleich er sich nicht mit Erfolg auf den fehlenden räumlichen Geltungsbereich dieses Fahrverbotes an sich berufen kann.

Da hier jedoch nur vom Bewegen des Lkw's aus guten Gründen und im nächsten zeitlichen Zusammenhang zum Ende des Verbotszeitraumes die Rede sein kann, liegt nach über 2 ½ Jahren ein strafwürdiger Verstoß gegen diese Norm nicht mehr vor. Es kann dahingestellt bleiben, ob mit dieser kurzen Fahrt knapp vor Ende des zeitlichen Verbotsbereiches überhaupt gegen das damit verbundene Schutzziel in sanktionswürdiger Weise verstoßen worden sein konnte.

 

5.2.1. Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Wie der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. in vergleichbaren Fällen bereits mehrfach festgestellt hat, handelt es sich auch hier um einen atypischen Fall einer derartiger Übertretung, weil Bewegungen von Lkw's während des Wochenend- und Feiertagsfahrverbotes häufig an Grenzübergängen festgestellt werden. Dabei ist die vom jeweiligen Fahrzeuglenker tatsächlich auf österreichischen Straßen zurückgelegte Fahrtstrecke in diesen Fällen oft nur ausgesprochen kurz.

Hier kam der Berufungswerber von tschechischer Seite und stellte sich knapp vor Ablauf des Verbotes um 22.00 Uhr der Einreisekontrolle. Er hat demnach zumindest nicht in empirisch erkennbarer Weise gegen das Schutzziel des § 42 Abs.2 StVO 1960 gehandelt. Dies insbesondere auch vor dem subjektiven Hintergrund dadurch der Flüssigkeit des Feiertagsverkehrs im Bereich der Grenzkontrollstelle möglicherweise sogar förderlich gewesen zu sein. Sohin vermag in verfassungskonformer Anwendung des Gesetzes, nämlich des § 21 VStG – wenn überhaupt – einerseits nur ein geringes Verschulden und andererseits keine mit dieser Fahrt verbundene schädliche Wirkung erblickt werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

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