Linz, 26.05.2008
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn M P, F, vom 15. April 2008 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 28. März 2008, VerkR96-3422-2007, wegen Übertretung der StVO 1960 verhängten Strafe, aufgrund des Ergebnisses der am 26. Mai 2008 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung) zu Recht erkannt:
I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die Geldstrafe auf 1.162 Euro herabgesetzt.
II. Der Verfahrenskostenbeitrag der Erstinstanz ermäßigt sich auf 116,20 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.
Rechtsgrundlage:
zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG
zu II.: §§ 64f VStG
Entscheidungsgründe:
Zu I.:
1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 99 Abs.1 lit.a iVm 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.200 Euro (14 Tage EFS) verhängt, weil er am 29. September 2007 um 1.23 Uhr das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Freistadt, Postbushaltestelle auf Höhe Stifterstraße 2, gelenkt habe. Der Test am geeichten Alkomaten habe einen Alkoholgehalt der Atemluft von 1,03 mg/l ergeben.
Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 120 Euro auferlegt.
2. Gegen die Strafhöhe hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 26. Mai 2008 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Erstinstanz G G durchgeführt. Die Ladung an den Bw wurde ordnungsgemäß zugestellt; er ist unentschuldigt nicht erschienen. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet.
3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, der Betrag sei insofern zu hoch, als er nicht mit dem Auto sondern mit einem Fahrrad unterwegs gewesen sei und bis auf den ihm unerklärlichen Alkoholgehalt vorschriftsmäßig gefahren sei.
4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer Berufungsverhandlung, bei der der Vertreter der Erstinstanz gehört und die bisher aktenkundigen schriftlichen Ausführungen des Bw berücksichtigt wurden.
In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:
Zugrundezulegen ist, dass der Bw am 29. September 2007, 1.23 Uhr, in Freistadt, Stifterplatz, ein Damenfahrrad in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand lenkte, wobei der um 1.40 Uhr mit einem geeichten Alkomaten durchgeführte Alkotest einen günstigsten Atemalkoholwert von 1,03 mg/l ergab, der einem Blutalkoholgehalt von 2,06 %o entsprach.
Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt. Der Strafrahmen reicht von 1.162 Euro bis 5.813 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit von zwei bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.
Die Erstinstanz begründet ihre Straffestsetzung (1.200 Euro Geldstrafe) mit der Unbescholtenheit des Bw und mangelnden Erschwerungsgründen. Der Bw habe ein Einkommen von 1.000 Euro monatlich, kein Vermögen und sei sorgepflichtig für die Gattin und vier Kinder.
Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, gilt die Mindeststrafe von 1.162 Euro für den Lenker eines "Fahrzeuges" – darunter fällt auch ein Fahrrad – und für einen Atemalkoholgehalt von 0,8 mg/l bzw 1,6 %o Blutalkoholgehalt – der Bw wies einen AAG von 1,03 mg/l auf.
Die Straffestsetzung ist daher nachvollziehbar und gerechtfertigt, wobei das Argument des Bw, er habe als Lenker eines Fahrrades seiner Ansicht nach beim Fahren keine Fehler gemacht, nicht ausdrücklich als mildernd zu berücksichtigen ist. Eine Strafherabsetzung auf die gesetzliche Mindestgeldstrafe ist jedoch angesichts der Überlegung zu rechtfertigen, dass der Bw als Lenker eines Fahrrades sich selbst einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt hat, wobei allerdings ein Alkoholgehalt von über 2%o angesichts des von Bw selbst zugegebenen Alkoholkonsums von Bier und Schnaps wohl nicht wirklich unerklärlich sein dürfte.
Die nunmehr festgesetzte Strafe entspricht der gesetzlichen Mindestgeldstrafe, wobei es dem Bw selbstverständlich freisteht, bei der Erstinstanz unter Nachweis seiner tatsächlichen finanziellen Verhältnisse um Ratenzahlung anzusuchen. Die Voraussetzungen der §§ 20 und 21 VStG waren nicht gegeben. Die Strafherabsetzung hat außerdem den Entfall des bei Abweisung der Berufung vorzuschreibenden Verfahrenskostenbeitrages im Rechtsmittelverfahren von 20% der Geldstrafe zur Folge, das wären beim Bw 240 Euro gewesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
zu II.:
Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (ab 1. Juli 2008 220 Euro) zu entrichten.
Mag. Bissenberger
Beschlagwortung:
Fahrrad gelenkt, Unbescholten, Gattin + 4 Kinder, aber 1,06 mg/l AAG -> Mindeststrafe