Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260389/3/Wim/Ps

Linz, 26.05.2008

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn M W, L, E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshaupt­mannschaft Eferding vom 28. August 2007, Zl. Wa96-7-2-2007-Do, wegen Übertretungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 zu Recht erkannt:

 

 

I.            Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich des Faktums A) "Nicht vollständige Erfüllung eines wasserpolizeilichen Auftrages" behoben.

 

 

Hinsichtlich des Faktums B) "Konsenslose Wasserentnahme aus dem P für Bewässerungszwecke" wird das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt.

 

 

II.        Der Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Strafverfahren vermindert sich auf 30 Euro. Zusätzlich sind 60 Euro als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren, das sind 20 % der zu Faktum B) verhängten Strafe, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 19, 45 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.      Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen zwei Übertretungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 24 Stunden sowie ein 10%iger Verfahrenskostenbeitrag verhängt.

 

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

 

"A) Nicht vollständige Erfüllung eines wasserpolizeilichen Auftrages:

 

Sie haben den rechtskräftigen wasserpolizeilichen Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 18.7.2007, Wa01-20-2-2007-Do, zur Durchführung folgender Handlungen:

 

1.      Die Wasserentnahme aus dem P mit der auf dem Grundstück Nr.  KG H stehenden Zugmaschine: Marke F, Kennzeichen:  und der angebauten Pumpe Marke 'C, Type ' zu beenden.

2.      Die Pumpe Marke 'C Type unverzüglich zu entfernen.

3.      Die Erfüllung dieses wasserpolizeilichen Auftrages der Bezirkshauptmannschaft Eferding unverzüglich schriftlich – unter Anführung des Aktenzeichens – anzuzeigen,

 

bis zum 7. 8. 2007  n i c h t  vollständig erfüllt. Am 7. 8. 2007, um 14.30 Uhr war die Wasserentnahmevorrichtung – bestehend aus drei über den P verlegten Holzleisten – noch aufgebracht (siehe Fotobeilage zu diesem Straferkenntnis).

 

B) Konsenslose Wasserentnahme aus dem P für Bewässerungszwecke:

 

Sie haben am 23.7.2007, um 11.10 Uhr ohne wasserrechtliche Bewilligung aus dem P (Entnahmeort: Grundstück Nr.  KG H) mit Hilfe der Zugmaschine Marke 'F, Kennzeichen ' und der angebauten Pumpe Marke 'C,' Wasser für landwirtschaftliche Bewässerungszwecke entnommen.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

A)

§ 137 Abs. 3 Ziffer 8, in Verbindung mit § 138 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959

BGBl Nr. 215/1959 in der geltenden Fassung (= WRG 1959)

 

B)

§ 137 Abs. 2 Ziffer 1 WRG 1959 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 WRG 1959".

 

 

2.      Dagegen hat der Berufungswerber in einer Niederschrift vor der Erstbehörde am 3. September 2007 rechtzeitig Berufung erhoben und zu Faktum A) vorgebracht, dass die am 7. August 2007 um 14.30 Uhr vorgefundenen Gegenstände am P keine Wasserentnahme­vorrichtung darstellen würden. Er habe somit den wasserpolizeilichen Auftrag zur Gänze erfüllt. Die vorgefundenen Holzlatten über den P seien ein Grundgerüst für einen zukünftigen Bachübergang und seien deshalb liegen geblieben. Überdies habe seine Lebensgefährtin am 7. August 2007 dem Abteilungsleiter erklärt, dass die auf dem Foto vom 7. August 2007 ersichtlichen Gegenstände beseitigt würden, jedoch diese Arbeit für sie zu schwer sei.

 

Zu Faktum B) habe er an diesem Tag Wasser für Bewässerungszwecke entnommen, um die frisch angelegte Gurkenkultur zu retten.

 

Er stellte abschließend den Antrag auf Behebung des gesamten Straferkenntnisses.

 

 

3.      Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt. Zusätzlich wurde in den Verfahrensakt betreffend den wasserpolizeilichen Auftrag zu Faktum A) Einsicht genommen.

 

Da keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und eine mündliche Verhandlung zu keiner weiteren Klärung des Sachverhalts beitragen würde, konnte eine solche gemäß § 51e VStG entfallen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat geht von folgendem entscheidungs­wesentlichen Sachverhalt aus:

 

Mit rechtskräftigem wasserpolizeilichen Auftrag wurde der Berufungswerber zur Durchführung der im Straferkenntnis Faktum A) angeführten Handlungen verpflichtet. Am 7. August 2007 um 14.30 Uhr waren noch drei über den P verlegte Holzleisten vorhanden. Eine Wasserentnahme erfolgte zu diesem Zeitpunkt nicht, ebenso waren der Traktor samt Pumpe nicht mehr vor Ort.

 

Am 23. Juli 2007 um 11.10 Uhr wurde aus dem P die Wasserentnahme, wie in Faktum B) des angefochtenen Straferkenntnisses ausgeführt, vorgenommen.

 

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den erstinstanzlichen Verfahrensakten und wurde auch durch den Berufungswerber im Rahmen der gemachten Feststellungen in keiner Lage des Verfahrens und auch nicht in der Berufung bestritten.

 

 

4.      Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Der wasserpolizeiliche Auftrag, dessen Nichterfüllung im Faktum A) des angefochtenen Straferkenntnisses zugrunde gelegt wurde, lautet ausdrücklich nur auf die Einstellung der Wasserentnahme sowie die Entfernung der Pumpe. Die noch vorhandenen Holzleisten waren ausdrücklich nicht davon betroffen und ist somit dem Berufungswerber beizupflichten, dass er den wasserpolizeilichen Auftrag insofern erfüllt hat und ihm aus dem Verbleib dieser Holzleisten kein Vorwurf gemacht werden kann. Es bildet daher die iSd § 45 Abs.1 Z1 VStG hier dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung, sodass aus diesem Grund dieser Teil des Straferkenntnisses aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen war.

 

Der Spruchabschnitt B) war zu bestätigen, da die Übertretung in objektiver Hinsicht eingestanden wurde und auch in subjektiver Hinsicht vom Berufungswerber zu verantworten ist und hier sogar Vorsatz bezüglich der Tatbegehung anzunehmen ist, da der Berufungswerber mit Wissen und Wollen die Wasserentnahme zur Bewässerung seiner Gurkenkultur durchgeführt hat. Für eine Schuldentlastung scheinen keine Umstände auf. Insbesondere liegt kein Entschuldigungs- oder Rechtfertigungsgrund in Form von Notstand oder Nothilfe iSd § 6 VStG vor, da der Berufungswerber bei entsprechender Planung sehr wohl über die Bewässerungsnotwendigkeit seiner Gurkenkultur Bescheid wissen hätte müssen und daher die entsprechenden Vorkehrungen hinsichtlich einer konsensgemäßen Bewässerung treffen hätte können. Überdies ist bei der Rettung einer Gurkenkultur nicht von höherwertigen Interessen, die rein in wirtschaftlicher Natur bestehen, gegenüber dem Schutz des Gewässers und seiner Lebewesen vor Trockenfallen und zu starker Wasserentnahme auszugehen.

 

Bei dem angegebenen Strafrahmen liegt die verhängte Geldstrafe im absolut unteren Rahmen und ist sowohl schuld- als auch tatangemessen und entspricht den wirtschaftlichen Verhältnissen des Berufungswerbers. Auch spezialpräventive Gründe sprechen für die ausgesprochene Strafhöhe, da diese erforderlich ist, um den Berufungswerber vor gleichartigen Übertretungen, die ja auch Grund des wasserpolizeilichen Auftrages waren und somit bereits von ihm gesetzt wurden, abzuhalten. Die Strafbemessung erfolgte somit im Rahmen des § 19 VStG.

Von der Anwendung der Bestimmungen der §§ 20 und 21 VStG (außerordentliche Strafmilderung bzw. Absehen von der Strafe) war abzusehen, zumal die hiefür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen (beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe bzw. geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen der Übertretung) nicht vorliegen.

 

 

5.      Da im Faktum B) die erstinstanzliche Bestrafung bestätigt wurde, war auch der sich aus § 64 VStG ergebende zusätzliche Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren vorzuschreiben. Hinsichtlich des Faktums A) entfällt mit der Aufhebung auch der diesbezügliche Kostenbeitrag.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

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