Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260394/3/Wim/Ps

Linz, 26.05.2008

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn J L, W, S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 2. Jänner 2008, Zl. Wa96-36/07-2004/AC/PT, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 19. April 2005, Zl. Wa96-36/05-2004/SF/RO, rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsstraf­verfahrens wegen Übertretungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 zu Recht erkannt:

 

 

I.            Der Berufung wird hinsichtlich der Entscheidung des Antrages auf Wiederaufnahme keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

 

II.        Der von der Erstbehörde gemäß § 64 Abs.6 Verwaltungsstraf­gesetz 1991 vorgeschriebene Kostenbeitrag wird auf 35 Euro herabgesetzt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I. und II.: §§ 66 Abs.4 und 69 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24 und 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.      Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der in der Einleitung angeführte Wiederaufnahmeantrag abgewiesen mit der Begründung, dass gemäß § 69 Abs.1 Z2 AVG keine neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind, die vom Berufungswerber nicht ohnehin schon im Strafverfahren geltend gemacht hätten werden können.

 

In der Begründung des o.a. Bescheides wurde auszugsweise ausgeführt:

 

"Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 19.04.2005, Wa96-36/05-2004/SF/RO, wurde über Herrn J L, geb.,  S, R, unter Spruchabschnitt I. gemäß § 137 Abs. 3 Ziff. 8 i.V.m. § 138 Abs. 1 WRG 1959 und unter Spruchabschnitt II. gemäß § 137 Abs. 1 Ziff. 5 i.V.m. § 138 Abs. 2 WRG wegen Nichterfüllung des unbedingten Auftrages bzw. des wasserpolizeilichen Alternativauftrages eine Strafe von insgesamt 385,00 Euro verhängt.

 

Unter Spruchabschnitt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 06.02.2001, Wa10-1603/03-2000/HH, wurde Ihnen der unbedingte wasserpolizeiliche Auftrag erteilt, bis zum 31.10.2001 die im Bereich des Grundstückes Nr. , Kat. Gem. W, Gemeinde S, bestehende Verrohrung eines namenlosen Wiesengerinnes mit Ausnahme eines 8 m langen Teiles im Bereich der Hauszufahrt zu entfernen und folgende Maßnahmen zur Wiederherstellung des früheren Zustandes durchzuführen:

 

1.      Die Grabensohle hat eine Breite zwischen 30 und 40 cm und ein Durchschnittsgefälle von max. 3,9 % aufzuweisen.

2.      Die Uferböschungen dürfen nicht steiler als 1:1 geneigt ausgeführt werden und sind diese zumindest am Böschungsfuß mit rau und unregelmäßig verlegten Kalkbruchsteinen abzusichern.

3.      Zur Hintanhaltung einer Sohlausziehung ist zumindest im Anschlussbereich an das vorhandene natürliche Gerinne und ca. in der Hälfte der zu öffnenden Grabenstrecke ein sohlgleicher Gurt aus ausreichend schweren Kalksteinen bzw. alternativ aus Lärchenholzrundlingen einzubauen.

4.      Die Böschungen sind mit einem tiefwurzelnden Rasen zu begrünen.

 

Mit dem angeführten Bescheid wurde Ihnen unter Spruchabschnitt II. der wasserpolizeiliche Alternativauftrag erteilt, bis zum 31.10.2001

a)     entweder unter Vorlage eines dem § 103 WRG 1959 entsprechenden Projektes um die Erteilung der nachträglichen Bewilligung für die Verrohrung eines namenlosen Gerinnes auf einer Länge von 8 m zum Zwecke der Herstellung einer Hauszufahrt zu beantragen oder

b)     die Verrohrung zu entfernen und den früheren Zustand wie unter Spruchabschnitt I. beschrieben wiederherzustellen.

 

Mit Berufungsentscheidung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 02.07.2001, Wa-103696/22-2001-Pan/Ne, wurde die Berufung gegen den oben angeführten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden abgewiesen.

 

Aus Anlass der Berufung wurde die Frist für den unbedingten wasserpolizeilichen Auftrag bzw. den wasserpolizeilichen Alternativauftrag bis zum 31.12.2001 erstreckt. Bei den wasserpolizeilichen Aufträgen wurde bis 27.05.2004 nicht nachgekommen und dies führte in weiterer Folge zum Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 19.04.2005, Wa96-36/05-2004/SF/Ro.

 

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 23.07.2007 wurde wie folgt begründet:

 

In einer Rechtsberatung am 20.07.2007 sei Ihnen geraten worden, wegen wichtigen Tatsachen, die nicht berücksichtigt wurden, die Wiederaufnahme zu beantragen. Solange Sie Besitzer der Liegenschaft gewesen seien, sei kein Strafverfahren eingeleitet worden.

 

Die Liegenschaft sei am 23.10.2003 versteigert worden. Mit dem neuen Besitzer sei kein Kontakt aufgenommen worden.

 

Am 23.06.2004 sei gegen Sie das Strafverfahren eingeleitet worden, wobei Sie nicht mehr Besitzer gewesen seien und nichts mehr verändern hätten dürfen.

 

Das Straferkenntnis sei am 19.04.2005 erstellt worden. Zu diesem Zeitpunkt hätten Sie nichts mehr ändern können.

 

Die Liegenschaft sei ungefähr im Juli 2005 wieder verkauft worden. Auch das anhängige Wasserrechtsverfahren, Wa10-1089/14-2005, zur Entfernung der Verrohrung sei noch nicht abgeschlossen, die letzten 2 Jahre sei nichts geschehen. Im Jahr 2005 sei weiters die Androhung der Ersatzvornahme gegen Sie erfolgt.

 

Sollte die Verrohrung doch genehmigt werden, wäre die Strafe auch umsonst und ungerecht.

 

Im Verfahren möchten Sie noch weitere wichtige Tatsachen vorbringen und können Beweise vorlegen.

 

Sie ersuchen das Strafverfahren (jetzt Bezirkshauptmannschaft Salzburg) bis zur endgültigen Klärung auszusetzen."

 

 

2.      Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig eine als Antrag auf Einspruch und Aufhebung dieses Bescheides bezeichnete Berufung eingebracht und darin zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass ihm das Straferkenntnis vom 19. April 2005 nicht zugestellt worden sei bzw. er es nicht erhalten habe und es daher von ihm unbestritten geblieben sei. Auch die Bezirkshauptmannschaft Gmunden habe nicht gewusst, dass er bei der Zustellung des Straferkenntnisses nicht mehr Eigentümer gewesen sei und er nicht mehr bei der Liegenschaft gewohnt habe. Er hätte deshalb auch keine Maßnahmen mehr setzen können. Es sei die Ersatzvornahme noch nicht durchgeführt worden, auch drei Jahre nach dem wasserpolizeilichen Auftrag. Er werde noch weitere Informationen und Beweise vorlegen.

 

 

3.      Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt. Darin wird der unter 1. geschilderte Verfahrensablauf bestätigt. Aus dem Akt ergibt sich weiters, dass das gegenständliche Straferkenntnis an den Berufungswerber mittels RSa-Brief unter der Adresse R,  S, zugestellt und hinterlegt wurde. Dieses Schreiben wurde jedoch als nicht behoben zurückgesendet. Die Hinterlegung erfolgte am 2. Mai 2005. Weiters wurde dieses Straferkenntnis auch an den Berufungswerber zu Handen der Sachwalterin Frau Dr. E W, Rechtsanwältin, S, B, mittels RSb-Brief zugestellt und von dieser am 29. April 2005 übernommen. Weiters findet sich im Akt ein Schreiben des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 8. November 2005 an den Bezirkshauptmann von Gmunden, in dem mitgeteilt wird, dass sich kürzlich Herr J L an ihn gewandt habe und ihn dahingehend informiert habe, dass im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens eine Strafe in der Höhe von 385 Höhe über ihn verhängt worden sei.

 

Da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt und überdies eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde, konnte iSd § 67d AVG eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt und deckt sich im Wesentlichen auch mit den Ausführungen in der nunmehrigen Berufung.

 

 

4.      Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Um Wiederholungen zu vermeiden, ist grundsätzlich auf die Begründung des erstinstanzlichen Verfahrensaktes zu verweisen und wird diese auch vollinhaltlich zur Begründung des Berufungsverfahrens erhoben.

 

Aus dem Schreiben des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 8. November 2005 geht hervor, dass dem Berufungswerber das erstinstanzliche Straferkenntnis zumindest bis dorthin faktisch zugekommen sein musste, da er sonst nicht beim Landeshauptmann vorgesprochen hätte und hiezu die wiedergegebenen detaillierten Angaben hätte machen können. Da gegen das Straferkenntnis keine Berufung eingebracht wurde, ist dieses somit in Rechtskraft erwachsen und erst somit kann ein Wiederaufnahmeantrag gemäß § 69 AVG in Frage kommen.

 

Wie die Erstbehörde richtig ausgeführt hat, ist gemäß § 69 Abs.1 Z2 AVG Voraussetzung für einen Wiederaufnahmeantrag, dass neue Tatsachen oder Beweismittel hervor­gekommen sind, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

 

Der Berufungswerber bringt im Wesentlichen vor, dass er nicht mehr Eigentümer der Liegenschaft gewesen sei. Dies ist jedoch für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren irrelevant, da der Berufungswerber wegen der Nichtbefolgung eines rechtskräftigen wasserpolizeilichen Auftrages bestraft wurde. Er hat dies in jedem Fall im Zeitpunkt der Zustellung bzw. des faktischen Zuganges des Straferkenntnisses gewusst und hätte dies jederzeit vorbringen können. Somit ist schon die Voraussetzung des § 69 Abs.2 AVG, wonach der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen nach dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, verfristet. Richtigerweise hätte der Berufungswerber zumindest mit dem Zugang des Straferkenntnisses Berufung erheben können. Da die Berufungsfrist von zwei Wochen bei weitem überschritten ist, ist es hier nicht notwendig, ausdrücklich zu eruieren, zu welchem Zeitpunkt die Zustellung tatsächlich wirksam wurde.

 

Überdies ist die Tatsache, dass der Berufungswerber nicht mehr Eigentümer der vom wasserpolizeilichen Auftrag betroffenen Liegenschaft war bzw. ist, weder für die Durchsetzung des wasserpolizeilichen Auftrages noch für das Strafverfahren insofern relevant, als es zu einem anderen Verfahrensergebnis führen hätte können, da die Strafe wegen Nichterfüllung eines rechtskräftigen wasserpolizeilichen Auftrages verhängt wurde und hier die Eigentümerfrage nicht relevant ist.

Gleiches gilt übrigens auch für die Pflicht zur Erfüllung des wasserpolizeilichen Auftrages selbst.

 

Der Berufung gegen die Abweisung des Wiederaufnahmeantrages war somit keine Folge zu geben.

 

 

5.      Gemäß § 64 Abs.6 Verwaltungsstrafgesetz 1991 sind bei Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme eines Verwaltungsstrafverfahrens die gleichen Kosten wie bei Erlassung eines Straferkenntnisses vorzuschreiben. Diese sind gemäß § 64 Abs.2 VStG für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe zu bemessen. Da die verhängte Strafe im Erstverfahren nur 350 Euro betragen hat, sind 10 % davon nur 35 Euro und nicht, wie von der Erstbehörde fälschlicherweise angenommen, 38,50 Euro. Diesbezüglich hatte die Berufung Erfolg und war daher dieser Kostenbeitrag herabzusetzen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

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