Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-521917/5/Sch/Ps

Linz, 26.05.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn T H, geb. am, W, D, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 11. März 2008, Zl. VerkR21-669-12007, wegen Aufforderung zur Beibringung eines amtsärztlichen und eines verkehrspsychologischen Gutachtens, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 16. Mai 2008, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Bescheid vom 11. März 2008, Zl. VerkR21-669-12007, Herrn T H aufgefordert, der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck innerhalb von einem Monat nach Rechtskraft des Bescheides ein amtsärztliches Gutachten und rechtzeitig vorher ein zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens verkehrspsychologisches Gutachten beizubringen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Eingangs ist in formeller Hinsicht zum angefochtenen Bescheid zu bemerken, dass der Spruch weder der Diktion des § 24 Abs.4 FSG noch der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 28.06.2005, Zl. 2005/11/0052 u.a.) entspricht. Dieser Formalfehler wäre allerdings einer Richtigstellung durch die Berufungsbehörde (die verlangte Beibringung des amtsärztlichen Gutachtens wäre zu ersetzen durch den Auftrag, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen) zugänglich, der Bescheid hält aber auch einer inhaltlichen Überprüfung nicht stand. Die Aussagekraft der Polizeianzeige vom 14. Juni 2007 hält sich nach Ansicht der Berufungsbehörde sehr in Grenzen. Wenngleich der Berufungswerber dort in die Nähe von Suchtmittelerwerb und -konsum gebracht wird, dürfte auch die Staatsanwaltschaft Wels nicht vom Nachweis einer Tatbegehung ausgegangen sein, zumal die Anzeige mit Verfügung vom 23. Oktober 2007 gemäß § 35 Suchtmittelgesetz vorläufig zurückgelegt wurde. Die Gesundheitsbehörde habe festgestellt, dass beim Berufungswerber keine gesundheitsbezogenen Maßnahmen notwendig seien.

 

Der Berufungswerber hat bei der Verhandlung versichert, dass er schon seit Jahren keinen Suchtmittelkonsum mehr tätige.

 

Nach der Aktenlage kann auch sein Vorbringen nicht widerlegt werden, dass er sich bereits im Oktober 2007 amtsärztlich habe untersuchen lassen und dazu auch eine negativ ausgefallene Harnprobe erbracht wurde. Es erscheint daher nicht nur ihm, sondern auch der Berufungsbehörde nicht nachvollziehbar, warum er sich nun noch einmal amtsärztlich untersuchen lassen sollte, wie dies im angefochtenen Bescheid verlangt wird. Bei der Berufungsverhandlung wurde zudem das Gutachten Dris. E S vom 16. April 2008 vorgelegt. Demnach ist der Berufungswerber aufgrund der erfolgten "Wiederholungs­untersuchung" für die Führerscheinklassen C und D zum Lenken solcher Kraftfahrzeuge gesundheitlich geeignet.

 

Nach Ansicht der Berufungsbehörde dürfte der Grund für den von der Erstbehörde erlassenen Bescheid aber ohnedies nicht in der amtsärztlichen Untersuchung an sich liegen, sondern darin, dass amtsärztlicherseits zur Begutachtung des Vorganges auch eine verkehrspsychologische Untersuchung für notwendig erachtet wurde. Diesbezüglich enthält der von der Erstbehörde vorgelegte Aktenvorgang aber nicht einmal ansatzweise eine Begründung dafür, warum dem Berufungswerber eine solche Untersuchung abverlangt wird. Auch im Berufungsverfahren ist nichts zu Tage getreten, was auf die Notwendigkeit einer solchen Untersuchung hinweisen könnte. Ein Fall einer gemäß § 14 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung zwingend vorgeschriebenen verkehrspsychologischen Untersuchung liegt ohnehin nicht vor.

 

Der Berufung war daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben.

 

Abschließend soll bei dieser Gelegenheit wiederum auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum lange zurückliegenden oder nur gelegentlich stattfindenden Konsum von Suchtmitteln hingewiesen werden. Aus einem solchen Verhalten kann keinesfalls ohne weiteres der Verdacht einer gesundheitlichen Nichteignung des Betreffenden abgeleitet werden (vgl. etwa VwGH 24.04.2001, Zl. 2000/11/0231, 21.01.2003, Zl. 2002/11/0244 u.v.a.).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

S c h ö n

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum