Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521949/2/Br/Ps

Linz, 27.05.2008

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn W V, geb., P, S, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. A W, S, N, vom 3.3.2008, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems vom 24.4.2008, GZ VerkR21-89-2008, wegen Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A u. B und weiterer Anordnungen, zu Recht:

 

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung und die ausgesprochenen Verbote auf vier (4) Monate ermäßigt werden.

 

Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 3 Abs.1 Z2, 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1, 7 Abs.4, 24 Abs.1 Z1, 24 Abs.3, 25 Abs.1, 25 Abs.3, 30 Abs.1 und 32 Abs.1 Z1 Führerscheingesetz 1997 – FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems hat in Bestätigung ihres Mandatsbescheides vom 15.2.2008 nachfolgenden Bescheid erlassen:

"Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat Ihnen mit Pkt. I und II. des Bescheides vom 15. Februar 2008, ZI. VerkR21-89-2008 in Anwendung der Bestimmung des § 57 AVG die Lenkberechtigung entzogen.

Aufgrund Ihrer rechtzeitig eingebrachten Vorstellung wurde das ordentliche Ermittlungsverfahren durchgeführt und es ergeht nunmehr von der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung in erster Instanz folgender

 

Spruch

 

I. Die Lenkberechtigung für die Klassen A und B wird Ihnen auf die Dauer von

 

6 Monaten

 

gerechnet ab Datum der Zustellung des Bescheides vom 15. Februar 2008 (22.02.2008), das ist bis einschließlich 22.08.2008 entzogen und Ihnen das Recht zum Gebrauch einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich aberkannt.

Diese Frist endet jedoch nicht vor Befolgung der in den Punkt DL des Bescheides vom 15. Februar 2008 getroffenen Anordnungen.

 

Führerschein:

ausgestellt        von:         Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems

                        am:          06.03.1998

                        Zahl:        

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 26 Abs. 1 Z. 3, 7 Abs. 1 und 3 Z. 1, 24 Abs. 1, 25 Abs. 1, 30 Abs. 1 und 29 Abs. 4 des Führerscheingesetzes (FSG) BGB1.1/120/19987 i.d.g.F.

 

II.: Das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen wurde Ihnen ab dem Datum der Zustellung des Bescheides vom 15.02.2008 bis einschließlich 22.08.2008 verboten.

Diese Frist endet jedoch nicht vor Befolgung der in den Punkt III. des Bescheides vom 15. Februar 2008 getroffenen Anordnungen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 32 Abs. 1 i.V.m. 26 Abs. 1, 7 Abs. 3 Z. 1 und 32 Abs. 2 des Führerscheingesetzes (FSG.)

BGB1.1/120/1997 i.d.g.F.

§ 57 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) 

[die Zitierung dieser Rechtsvorschrift hat zu entfallen]

 

III.: Einer allfälligen, gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung wird die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG)

 

Begründung

Zu I. und II.:

Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 15.02.2008, VerkR21-89-2008 wurde Ihnen die Lenkberechtigung für die Dauer von 6 Monaten, gerechnet ab dem Datum der Zustellung des Bescheides, das war am 22.02.2008, entzogen, weil Sie laut Anzeige der Polizeiinspektion Sierning am 31.01.2008 um 21.10 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen  auf der Steyrtal-Straße bis Strkm. 2,863 im Gemeindegebiet von Sierning gelenkt haben, obwohl der Alkoholgehalt der Atemluft 0,6 mg/1 oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/1 ergab, da ein um 23.25 Uhr durchgeführter Alkotest einen Atemluftalkoholgehalt von 0,70 mg/1 ergab.

 

Gegen diesen Bescheid haben Sie am 29.02.2008 durch Ihren Rechtsanwalt Mag. W rechtzeitig Vorstellung erhoben und Folgendes angeführt:

"Im angefochtenen Bescheid geht die Behörde davon aus, dass ich einen Verkehrsunfall verursacht und Fahrerflucht begangen hätte.

Diesbezüglich ist auszuführen, dass mich die Meldepflicht bei Personenschäden gemäß § 4 Abs. 2 StVO nicht trifft, da keine andere Person, sondern lediglich ich selbst verletzt worden bin (VwGH 16.05.1962, 35/62,ZVR 1962/284).

Sohin trifft mich möglicherweise lediglich die Meldepflicht bei Sachschäden und ist hier anzuführen, dass ein Sachschaden lediglich im Vermögen einer Person und zwar in der juristischen Person Fa. M eingetreten ist.

Dass ein weiterer Sachschaden eingetreten ist, ist aus der Anzeige nicht ersichtlich.

Auf Grund dessen trifft mich jedoch auch bezüglich § 4 Abs. 5 StVO keine Meldepflicht (VwGH 09.09.1968, 620/68, ZVR 1969/226).

Es ist daher davon auszugehen, dass mir Fahrerflucht nicht vorgeworfen werden kann.

Richtig ist, dass um 23.25 Uhr meine Atemluft 0,7 mg/1 Alkoholgehalt aufwies. Bezüglich der Entziehungszeit ist festzuhalten, dass - wie die Behörde richtig ausführt — die Entziehungsdauer gemäß § 25 Abs. 3 FSG mindestens 3 Monate beträgt.

 

Warum mir nunmehr die Lenkerberechtigung für die doppelte Mindestentziehungszeit entzogen wird, ist nicht nachvollziehbar.

Da mir noch niemals die Lenkerberechtigung entzogen worden ist, hätte die Behörde nach richtiger rechtlicher Beurteilung mir die Lenkerberechtigung lediglich für einen Zeitraum von 3 Monaten entziehen müssen.

Es    wird    daher    gestellt    der    Antrag    die    ausgesprochene    Entziehungszeit    meiner Lenkerberechtigung von 6 Monaten auf 3 Monate zu reduzieren.

Zu II. des angefochtenen Bescheides ist auszuführen, dass gemäß § 32 FSG vorsieht, dass Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig ..... sind, die Benützung eines Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen, die Behörde unter Anwendung der § 24 Abs. 3.......eines derartigen Kraftfahrzeuges zu verbieten hat.

Diesbezüglich ist auszuführen, dass die Erfüllung des Tatbestandes gemäß § 7 FSG nicht unbedingt die Folge nach sich zieht, dass ich auch nicht die Verkehrszuverlässigkeit aufbringe, ein Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen zu lenken.

Auf Grund dessen wird gestellt der Antrag Punkt II. des angefochtenen Bescheides ersatzlos.

aufzuheben."

 

Am 29.02.2008 wurde das ordentliche Ermittlungsverfahren durch eine Polizeierhebung eingeleitet.

Von der Polizeiinspektion Sierning wurde am 14.03.2008 ein Nachtrag der Schadensmeldung an die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems nachgereicht, in dem Folgendes angeführt wird:  

"W V lenkte am 31.01.2008 gegen 21.10 Uhr den Firmen-Bus, Ford Transit, Kennzeichen  der Fa. M im alkoholisierten Zustand auf der B 140 von Sierning in Fahrtrichtung Grünburg. Bei Str. Km 2,863 sprang unmittelbar vor seinem Fahrzeug von rechts ein Reh auf die Fahrbahn. V wurde dadurch erschreckt, hat sein Fahrzeug nach links verrissen und schleuderte quer über die Fahrbahn. Dann kam er links von der Fahrbahn ab, stieß gegen eine Leitbaken und anschließend gegen einen Baum. Der Leitbaken wurde samt dem Betonsockel und der Halterungsstange aus der Erde gerissen. Der Baum wurde durch den Anprall leicht beschädigt (Abschürfungen der Rinde). Das Fahrzeug wurde schwer beschädigt."

 

Am 28.03.2008 wurde Herrn Rechtsanwalt Mag. W eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zugestellt. In diesem Schreiben wurden Sie aufgefordert bis 18.04.2008 eine Stellungnahme abzugeben. Sie haben diesen Termin nicht wahrgenommen und keine Stellungnahme abgegeben.

 

Die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus:

Sie haben am 31.01.2008 um 21.10 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen  auf der B 140, Steyrtal-Straße bis Stkm. 2,863 im Gemeindegebiet von Sierning gelenkt, obwohl der Alkoholgehalt der Atemluft 0,6 mg/1 oder mehr aber weniger als 0,8 mg/1 betragen hat, da ein um 23.25 Uhr durchgeführter Alkotest einen Alkoholgehalt der Atemluft 0,70 mg/1 ergab. Sie haben bei dieser Fahrt einen Verkehrsunfall verursacht und Fahrerflucht begangen.

 

Wie bereits ausgeführt ist die Lenkberechtigung zu entziehen, wenn ihr Besitzer unter anderem die Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Bei der Verkehrszuverlässigkeit und bei der Festsetzung der Zeit, für welche keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf, geht es in erster Linie um die Frage, wie sich eine Person voraussichtlich künftig im Verkehr verhalten wird.

 

Aufgrund der Tatsache, dass Sie bei der Lenkung des Kraftfahrzeuges alkoholisiert waren, sowie einen Verkehrsunfall verursacht und Fahrerflucht begangen haben und damit die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer in gröblicher Weise gefährdeten, gelangte die Behörde bei der Wertung der vorangeführten Tatsachen zu dem Schluss, dass die festgesetzte Entzugszeit als Mindestmaß derjenigen Zeit anzusehen ist, nach deren Ablauf Sie bei sonstigem Wohlverhaften die Verkehrszuverlässigkeit wieder erwerben können.

 

Aufgrund der eingangs erwähnten Gesetzesstellen ist daher die Lenkberechtigung zu entziehen, eine begleitende Maßnahme gem. § 24 Abs. 3 FSG anzuordnen.

Nachdem die Entziehung der Lenkberechtigung keine Bestrafung, sondern eine Sicherungsmaßnahme darstellt, die ausschließlich als Schutzmaßnahme für die Straßenbenützer anzusehen ist, müssen alle Erwägungen, die sich auf die Frage der Berücksichtigung des Täters als verkehrsunzuverlässigen Lenker beziehen, zurückgestellt werden, wenn es darum geht, die übrigen Verkehrsteilnehmer zu schützen. Man kann nicht die Existenz eines verkehrsunzuverlässigen Lenkers dadurch schützen, indem man Leben, Gesundheit, körperliche Integrität und Eigentum der übrigen Verkehrsteilnehmer gefährdet.

 

Bei der Wertung der Tatsachen, die zur Entziehung der Lenkberechtigung geführt haben gelangte die Behörde zu dem Schluss, dass eine 6 monatige Entzugsdauer gerade noch ausreicht um Ihnen mit der für die Durchsetzung des Verwaltungszweckes notwendigen Deutlichkeit vor Augen zu führen, welches Maß an Verantwortungsbewusstsein vom Inhaber einer Lenkberechtigung im Interesse der Sicherheit aller anderen Straßenbenützer verlangt werden muss. Eine weitere Herabsetzung auf die Mindestentzugsdauer war nicht möglich, da Sie bei dieser Fahrt einen Verkehrsunfall verursacht und Fahrerflucht begangen haben.

 

In Ihrer Vorstellung gaben Sie an, dass nur Schaden am Fahrzeug der Fa. M entstanden wäre. Allerdings wurde auch ein Leitbaken aus dem Boden gerissen, wodurch ein Schaden zu Lasten der Straßenmeisterei Steyr entstand. Da Sie den Verkehrsunfall nicht gemeldet haben, ist der Tatbestand der Fahrerflucht gegeben.

 

Sie haben in Ihrer Vorstellung angeführt, dass für das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen überhaupt keine gesetzliche Grundlage besteht.

 

Gemäß Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vom 2. Mai 2006, GZ. 170.619/0001-II/ST4/2006 ist bei Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs. 3 Zif. 1 FSG (Alkoholdelikte ab 0,8 Promille) jedenfalls mit einer Entziehung der Lenkberechtigung gleichzeitig auch ein Lenkverbot gemäß § 32 Abs. 1 Zif. 1 FSG für Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen auszusprechen.

 

Die Entziehung der Lenkberechtigung ist als Sicherungsmaßnahme (und nicht als Strafmaßnahme) zu betrachten. Wenn eine Person nicht verkehrszuverlässig ist, so kann kehl Unterschied dahingehend gemacht werden, welche Art von Kraftfahrzeug die Person lenkt.

 

zu III: Nachdem Personen, welche die Verkehrszuverlässigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht besitzen im Interesse der Sicherheit aller Straßenbenützer unverzüglich von der Teilnahme am Straßenverkehr im Zusammenhang mit der Lenkung von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen werden müssen, war wegen Gefahr im Verzug einer gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung abzuerkennen."

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit nachfolgendem fristgerecht erhobenen und fälschlich auch als Vorstellung und Berufung bezeichneten Rechtsmittel:

"

I.

In umseits naher bezeichneter Rechtssache wird gegen Punkt I. und II. erhoben das Rechtsmittel der

 

VORSTELLUNG

 

und wird diese ausgeführt wie folgt:

Im angefochtenen Bescheid geht die Behörde davon aus, dass ich einen Verkehrsunfall verursacht und Fahrerflucht begangen hätte.

Diesbezüglich ist auszuführen, dass mich die Meldepflicht bei Personenschäden gemäß § 4 Abs. 2 StVO nicht trifft, da keine andere Person, sondern lediglich ich selbst verletzt worden bin (VwGH 16.05.1962, 35/62, ZVR1962/284).

Sohin trifft mich möglicherweise lediglich die Meldepflicht bei Sachschäden, und ist hier anzuführen, dass ein Sachschaden lediglich im Vermögen einer Person und zwar in der juristischen Person Fa. M eingetreten ist.

Dass ein weiterer Sachschaden eingetreten ist, ist aus der Anzeige nicht ersichtlich.

Auf Grund dessen trifft mich jedoch auch bezüglich § 4 Abs. 5 StVO keine Meldepflicht (VwGH 09.09.1968, 620/68, ZVR 1969/226).

Es ist daher davon auszugehen, dass mir Fahrerflucht nicht vorgeworfen werden kann. Richtig ist, dass um 23.25 Uhr meine Atemluft 0,7 mg/1 Alkoholgehalt aufwies.

Bezüglich der Entziehungszeit ist festzuhalten, dass - wie die Behörde richtig ausfuhrt - die Entziehungsdauer gemäß § 25 Abs. 3 FSG mindestens 3 Monate beträgt.

Warum mir nunmehr die Lenkerberechtigung für die doppelte Mindestentziehungszeit entzogen wird, ist nicht nachvollziehbar.

Da mir noch niemals die Lenkerberechtigung entzogen worden ist, hätte die Behörde nach richtiger rechtlicher Beurteilung mir die Lenkerberechtigung lediglich für einen Zeitraum von 3 Monaten entziehen müssen.

 

Es wird daher gestellt der

 

ANTRAG

 

die ausgesprochene Entziehungszeit meiner Lenkerberechtigung von 6 Monaten auf 3 Monate zu reduzieren.

 

Zu II. des angefochtenen Bescheides ist auszuführen, dass gemäß § 32 FSG vorsieht, dass Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig..............sind, die Benützung eines Motorfahrrades, eines 4-rädiges Leichtkraftfahrzeuges oder eines Invalidenkraftfahrzeuges, die Behörde unter Anwendung der §§24 Abs. 3..........eines derartigen Kraftfahrzeuges zu verbieten hat.

Diesbezüglich ist auszuführen, dass die Erfüllung des Tatbestandes gemäß § 7 FSG nicht unbedingt die Folge nach sich zieht, dass ich auch nicht die Verkehrszuverlässigkeit aufbringe, ein Motorfahrrad, ein 4-rädiges Leichtkraftfahrzeug zu lenken.

Auf Grund dessen wird gestellt der

 

ANTRAG

 

Punkt II. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufzuheben.

 

II.

 

Gleichzeitig wird gegen Punkt III. des angefochtenen Bescheides erhoben das Rechtsmittel der

 

BERUFUNG

 

und wird diese ausgeführt wie folgt:

 

III. des angefochtenen Bescheides wird angeordnet, dass ich mich einer begleitenden Maßname   in  Form  eines   Einstellungs-  und  Verhaltenstrainings   für  alkoholauffällige Kraftfahrer bei einer hiezu ermächtigten Einrichtung zu unterziehen habe. Diesbezüglich ist auszuführen, dass § 24 Abs. 3 FSG vorsieht, dass bei der Entziehung der Lenkerberechtigung die Behörde begleitende Maßnahmen anordnen kann.

 

Aus dem gegenständlichen Vorfall ist jedoch nicht zu entnehmen, dass ich die Gefahren, welche die Teilnahme am Straßenverkehr im Zusammenhang mit der Lenkung von Kraftfahrzeugen im alkoholisierten Zustand, für alle anderen Verkehrsteilnehmer mit sich bringt, offensichtlich nicht im ausreichenden Maß bewusst sind.

Es ist auch nochmals auf den vorliegenden Sachverhalt zu verweisen, wonach eben mir ein Reh auf die Straße gesprungen ist und ich deshalb als Reaktion mein Fahrzeug verrissen und in weiterer Folge mit einem Baum kollidiert bin.

 

Das gesamte Beweisverfahren hat daher nicht ergeben, dass die Anordnung einer begleitenden Maßnahme für mich im Interesse der allgemeinen Verkehrssicherheit erforderlich wäre.

 

Auf Grund dessen stelle ich den

 

ANTRAG

 

auf ersatzlose Behebung des Punkt in. des angefochtenen Bescheides.

 

N, am 29.02.2008                                                                               W V"

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems hat das als Berufung zu qualifizierende Rechtsmittel samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. hat demnach durch das gemäß der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems. Ergänzend wurde noch das zwischenzeitig in dieser Sache von der Behörde erster Instanz gg. den Berufungswerber unter VerkR96-2694-2008 am 24.4.2008 erlassene, jedoch noch nicht rechtskräftige, Straferkenntnis beigeschafft.

 

4.1. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfällt, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt und eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht beantragt wurde (§ 67d Abs.1 AVG). 

 

5. Gemäß der unstrittigen Aktenlage lenkte der Berufungswerber am 31.1.2008 um 21.10 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen , auf der B140, Steyrtalstraße, im Gemeindegebiet Sierning, bei Strkm. 2,863. Dort verriss er wegen eines angeblich die Straße übersetzenden Rehs sein Fahrzeug, wodurch er von der Straße abkam und er dadurch auf dem Firmenareal der Firma M gegen einen Baum stieß. Dabei wurde der Airbag am Fahrzeug ausgelöst, der Berufungswerber wurde dabei leicht verletzt, die Leitplanke und ein Baum beschädigt.

Der Berufungswerber verständigte seine Ehefrau, welche ihn von der Unfallstelle abholte und ins Krankenhaus Steyr verbrachte. Von einem zufällig vorbeikommenden Fahrzeuglenker wurde die Polizei über diesen Unfall verständigt, welche nach Recherchen bereits um 23.25 Uhr beim Berufungswerber einen Alkotest durchführte. Dieser erbrachte eine Atemluftalkoholkonzentration von 2 x 0,70 mg/l.

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht darüber Folgendes erwogen:

 

6.1. Wie von der Behörde erster Instanz an sich zutreffend ausgeführt, gilt nach § 7 des Führerscheingesetzes als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3 leg.cit.) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, ....

Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 leg.cit. hat insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hierbei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat (§ 7 Abs.3 Z1 FSG).

 

6.2. Für die Wertung der in § 7 Abs.3 FSG beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Der Gesetzgeber beurteilt für den hier verfahrensgegenständlichen Alkoholisierungsgrad die Dauer der Verkehrunzuverlässigkeit mit drei Monaten. Als zusätzliches von der Behörde vorzunehmendes Wertungskriterium vermag hier, im Gegensatz zur Sichtweise der Behörde erster Instanz, nicht der Umstand erblickt werden, dass sich der Berufungswerber noch vor Verständigung der Polizei ins Spital bringen ließ, sondern er trotz Kenntnis seiner Beeinträchtigung durch Alkohol offenbar auch noch eine unangepasste Fahrgeschwindigkeit wählte, welche dazu führte, die Kontrolle über das Fahrzeug zu verlieren.

Aus welchen Gründen dies immer ausgelöst worden sein mag, war jedenfalls eine Fehlleistung an der Führung des Fahrzeuges unfallursächlich.

Andererseits vermag es dem Berufungswerber in selbständiger Beurteilung des Sachverhaltes bereits in diesem Berufungsverfahren nicht zum Vorwurf gereichen, wenn er sich noch vor Verständigung über die Beschädigung des Baumes und der Leitplanke vorerst selbst zur Wundversorgung ins Spital begab. Dass zufällig noch vor einer allfälligen Verständigung der Polizei über den Unfall diese aus anderen Umständen hiervon Kenntnis erlangte, vermag ihm jedenfalls nicht als weiteres Wertungskriterium im Sinne des § 7 Abs.3 FSG zur Last fallen. Darin kann auch nicht zwingend ein Verstoß gg. § 4 Abs.1 lit.c u. § 4 Abs.5 StVO erblickt werden (vgl. h. Erk. v. 15.1.2008, VwSen-162821/2/Br/Ps mit Hinweis auf  VwGH 25.1.2002, 2001/02/0240).

Das Entzugsregime darf ebenfalls nicht als zusätzliches Straf- und Sanktionierungsregime zur Wirkung gelangen.

In Beurteilung der Gesamtpersönlichkeit kann unter Bedachtnahme auf seine "Ersttäterschaft" auch mit einer Entzugsdauer von nur vier Monaten das Auslangen gefunden werden. Die Tatsache des Verkehrsunfalls mit Sachschaden bildet keine spezifische Wertungstatsache iSd § 7 Abs.3 Z1 bis Z15 FSG, wobei es hier – ohne das Verwaltungsstrafverfahren dadurch zu präjudizieren – zu keinem nach dem Unfallgeschehen im Verlassen des Unfallortes schuldhaften Verhalten des Berufungswerbers gekommen sein dürfte. Hier bleibt im Ergebnis nur die Alkofahrt in Verbindung mit dem zum Unfall führenden Fahrfehler als Wertungskriterium über. Mit Blick darauf scheint jedenfalls eine Verkehrsunzuverlässigkeitsprognose von nur vier Monaten durchaus ausreichend und sachgerecht.

Der Entzug endet letztendlich erst mit der Absolvierung dieser Maßnahmen.

Dem Berufungsbegehren konnte hier daher im Umfang des etwas reduzierten Entzuges entsprochen werden (vgl. auch h. Erk. v. 3.8.2005, VwSen-521018/5/Br/Wü).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

Dr.  B l e i e r

 

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