Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280994/12/Kl/Sta

Linz, 20.05.2008

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn DI M K, vertreten durch Dr. B, Mag. M, Mag. K L Rechtsanwälte, K,  L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13. März 2007, Ge96-115-2006/Hw, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 4. Juli 2007,  zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe vollinhaltlich bestätigt, dass der Ausdruck "gemäß § 23 Abs.1 Arbeitsinspektionsgesetz 1993 (ArbIG)" zu entfallen hat.

 

II.     Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Ver­wal­tungssenat einen Kostenbeitrag in der Höhe von 20 % der verhängten Strafen, das sind insgesamt 100 Euro, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 5, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13. März 2007, Ge96-115-2006/Hw, wurden über den Berufungswerber Geldstrafen von je 250 Euro, Ersatzfreiheitsstrafen von je 12 Stunden, wegen einer Verwaltungs­über­tretung gemäß § 130 Abs.1 Z16 ASchG iVm 1. § 25 Abs.1 Z3 Arbeitsmittel­verordnung und 2. § 45 Abs.3 Arbeitsmittelverordnung verhängt, weil er als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 23 Abs.1 Arbeitsinspektionsgesetz 1993 (ArbIG) und somit als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher gemäß § 9 Abs.2 VStG der Arbeitgeberin A F A, FN , Geschäftsanschrift  H b A, A, zu vertreten hat, dass (wie von einem Organ des Arbeitsinspektorates Linz anlässlich einer Überprüfung am 22.11.2005 und am 13.12.2005 festgestellt wurde) in der Arbeitsstätte in  H b A, A, in der Arbeitnehmer beschäftigt werden, am 22.11.2005 ein Arbeitsmittel, nämlich eine Längsschnitt­kreissäge (SCM SI 16TWA, Ref. 080529) verwendet worden ist, wobei

1) ein Spaltkeil oder eine andere Sicherung gegen Rückschlag des Werkstückes bei der Durchführung dieser Arbeiten nicht in Verwendung war.

 

Dies stellt eine Übertretung des § 25 Abs.1 Z.3 AM-VO dar, wonach Längsschnittkreissägen für die Bearbeitung von Holz oder ähnlichen Werkstoffen nur verwendet werden dürfen, wenn sie eine Sicherung gegen Rückschlag des Werkstückes aufweisen, wie einen Spaltkeil oder eine mechanische Zuführungseinrichtung.

 

2) der zum Schneiden nicht benützte Teil des Sägeblattes nicht gegen Gefahr bringendes Berühren verdeckt war.

 

Dies stellte eine Übertretung des § 45 Abs.3 AM-VO dar, wonach der zum Schneiden nicht benützte Teil des Sägeblattes verdeckt sein muss.

 

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu Herabsetzung der Strafe beantragt.

Begründend wurden Spruchmängel gemäß § 44a VStG dargelegt, nämlich dass die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten in § 9 Abs.2 geregelt sei. Auch sei nicht zu entnehmen, dass die Säge verwendet wurde, noch wurde auf eine anders lautende Bedienungsanleitung Bezug genommen. Auch auf eine denkmögliche Gefährdung der Arbeitnehmer infolge Fehlens von Schutzeinrichtungen wird nicht Bezug genommen. Zum zweiten Spruchteil wurde dargelegt, dass die Bestimmung § 45 Abs.3 AM-VO ein Gebot bzw. Verbot nicht enthalte, sondern sich dieses in den Absätzen 1 und 2 befinde. Auch sei der 
4. Abschnitt nicht anzuwenden, weil die Säge entsprechend Anhang A in Verkehr gebracht und nach Anhang B aufgestellt und betrieben wurde. Weiters wurde ein Verschulden bestritten, zumal ein Vertrag mit dem a Z in Linz GmbH & Co. KG. am 21.7.2005 geschlossen worden sei. Durch Bestellung eines geeigneten Unternehmens als Sicherheitsfachkraft hätte der Berufungswerber alles unternommen, um den Arbeitnehmerschutz zu gewährleisten. Auch finden regelmäßige Begehungen unter Einbeziehung von Mitarbeitern des arbeitsmedizinischen Zentrums vor Ort statt. Der Berufungswerber kontrolliere regelmäßig. Betriebsintern finden alle 14 Tage Sitzungen statt, um die Kontrollen zu ergänzen, Arbeitsabläufe sicherheitstechnisch zu verbessern und für die Einhaltung relevanter Normen zu sorgen. An diesen Sitzungen nimmt der Berufungswerber, zumeist der Arbeitsmediziner, ein Betriebsrat, ein Vertreter der externen Sicherheitsfachkraft und weitere Mitarbeiter teil. Es sei in der Vergangenheit zu keinerlei Beanstandungen gekommen. Ein Arbeitsunfall sei erstmalig eingetreten.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 4. Juli 2007, zu welcher der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter sowie ein Vertreter des zuständigen Arbeitsinspektorates geladen wurden und erschienen sind. Die belangte Behörde hat sich entschuldigt. Weiters wurde der Zeuge Arbeitsinspektor Ing. Mag. C A, Arbeitsinspektorat Linz, geladen und einvernommen.

 

4.1. Aus dem Akt ist ersichtlich, dass der Berufungswerber mit Urkunde vom 5.12.2001, beim Arbeitsinspektorat Linz eingelangt am 17.12.2001, zum "verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zur Arbeitssicherheit der A AG" bestellt wurde und in dieser Urkunde der Bestellung auch zugestimmt hat.

Im Strafverfahren wurde eine "Vereinbarung über die Beistellung einer externen Sicherheitsfachkraft" vom 21.7.2005 zwischen der A F AG und dem A Z in L GmbH & Co. KG. vorgelegt, wonach das A Z ab 1. August 2005 sämtliche Aufgaben der Sicherheitsfachkraft nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und allen anderen, damit inhaltlich verknüpften Gesetzen und Verordnungen übernimmt.

 

4.2. Im Grunde des Beweisverfahrens steht weiters fest, dass am 22.11.2005 in der Arbeitsstätte in H b A, A, der A F A, Arbeitnehmer mit der Längsschnittkreissäge SCM SI 16TWA, Ref. 080529, beschäftigt waren bzw. diese verwendet hatten, wobei ein Spaltkeil oder eine andere Sicherung gegen Rückschlag des Werkstückes nicht in Verwendung war und der zum Schneiden nicht benützte Teil des Sägeblattes nicht gegen Gefahr bringendes Berühren verdeckt war. Es haben der Spaltkeil und die Schutzhaube gefehlt. Diese fehlenden Einrichtungen wurden nachträglich angebracht und wurde dies am 22.3.2006 vom Arbeitsinspektorat festgestellt. An der Kreissäge war ein Arbeitsplatz vorgesehen. Die Maschine hatte keine CE-Kennzeichnung, war ein älteres Baujahr und befindet sich zwischen 20 und 30 Jahren im Betrieb. Das genaue Baujahr konnte nicht mehr festgestellt werden. Auch konnte kein Dokument über eine Abnahmeprüfung vorgelegt werden; eine Bedienungsanleitung war nicht verfügbar. Das Sägeblatt lag komplett frei sowie auch das zweite Sägeblatt frei lag. Ein Spaltkeil ist ein sichelförmiges Metallblatt, welches in einem Abstand von 8 mm hinter dem Kreissägeblatt hervorschauen muss und ein Verkanten und Zurückschlagen des Werkstückes verhindert. Wird kein Spaltkeil verwendet, muss ein automatischer Schiebetisch, also eine mechanische Zuführungseinrichtung verwendet werden.

 

Diese Feststellungen gründen sich auf die Aussagen des als Zeugen einvernommenen Arbeitsinspektors. Die Aussage ist glaubwürdig und widerspruchsfrei. Auch wurden die Aussagen nicht angezweifelt. Sie können daher den Feststellungen zu Grunde gelegt werden.

 

4.3. Im Grunde der Ausführungen des Berufungswerbers anlässlich der mündlichen Verhandlung werden in der Hochsaison ca. 220 Arbeiter im Unternehmen beschäftigt. Es ist ein Managementsystem dahingehend eingerichtet, dass die Arbeiter geschult werden. Für die Einhaltung und Überwachung der Vorschriften sind die Vorarbeiter zuständig. Diesen übergeordnet ist der Leiter der Instandhaltung, der den Vorarbeitern zur Seite steht und auch nötige Eingriffe durchführt. Der Leiter der Instandhaltung übergibt die Maschinen an die Vorarbeiter und hat auch die Bedienungsanleitung. Dem Instandhaltungsleiter übergeordnet ist der Berufungswerber. Er ist auch Leiter des Arbeitssicherheitsausschusses, der aus einem Vorarbeiter, einem Betriebsrat, dem Leiter der Instandhaltung und einem Arbeitsmediziner besteht. Der Berufungswerber ist im Betrieb für die Verantwortung hinsichtlich Arbeitssicherheit des Arbeitgebers im Unternehmen zuständig, ist im Arbeitssicherheitsausschuss die Vertretung der Geschäftsleitung und übt seine Aufgabe durch Besprechungen im Arbeitssicherheitsausschuss und durch einzelne Beobachtungen aus. Er kontrolliert das Funktionieren dieses Gremiums und ob die Sicherheitsfachkraft ihre Aufgaben erfüllt. Zur Sicherheitsfachkraft wurde das A Z in L bestellt. Je nach Investitionsgröße kann der Berufungswerber selbst Maßnahmen setzen bzw. hat er der Geschäftsleitung zu berichten und Vorschläge zu machen. Ausbildungen und Schulungen macht der Berufungswerber selbst nicht. Hinsichtlich der Arbeitssicherheit agiert der Instandhaltungsleiter selbstständig und übernimmt auch im Arbeitssicherheitsausschuss oft die Projektleitung.

 

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Der Berufungswerber wurde gemäß § 9 Abs.2 VStG zum verantwortlichen Beauftragten für Arbeitssicherheit im Unternehmen bestellt und hat dieser Bestellung nachweislich zugestimmt. Die Bestellung wurde auch dem zuständigen Arbeitsinspektorat nachweislich mitgeteilt, sodass die Bestellung gemäß § 23 Abs.1 Arbeitsinspektionsgesetz wirksam wurde. Es ist daher der Berufungswerber als verantwortlicher Beauftragter verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen.

 

5.2. Gemäß § 130 Abs.1 Z15 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl. I Nr. 159/2001, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 bis 7.260 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt.

Gemäß § 2 Abs.3 ASchG sind Arbeitsstätten im Sinne dieses Bundesgesetzes Arbeitsstätten in Gebäuden oder Arbeitsstätten im Freien, wobei mehrere auf einem Betriebsgelände gelegene oder sonst im räumlichen Zusammenhang stehende Gebäude eines Arbeitsgebers zusammen als eine Arbeitsstätte zählen. Arbeitsplatz im Sinn dieses Bundesgesetzes ist der räumliche Bereich, in dem sich Arbeitnehmer bei der von ihnen auszuübenden Tätigkeit aufhalten. Arbeitsmittel im Sinn dieses Bundesgesetzes sind alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und Anlagen, die zur Benutzung durch Arbeitnehmer vorgesehen sind (§ 2 Abs.4 und 5 ASchG).

Gemäß § 1 Arbeitsmittelverordnung – AM-VO, BGBl. II Nr. 64/2000 idF BGBl. II Nr. 309/2004, gilt diese Verordnung für Arbeitsstätten, auswärtige Arbeitsstellen und Baustellen, die unter das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) fallen. Der 4. Abschnitt ist nicht anzuwenden auf Arbeitsmittel, die nach den im Anhang A angeführten Vorschriften in Verkehr gebracht wurden oder nach den im Anhang B angeführten Vorschriften aufgestellt wurden oder betrieben werden.

Gemäß § 2 Abs.1 AM-VO sind Arbeitsmittel im Sinn dieser Verordnung alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und Anlagen, die zur Benutzung durch ArbeitnehmerInnen vorgesehen sind.

Gemäß § 3 Abs.1 AM-VO dürfen ArbeitgeberInnen nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, die hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen. Zu diesen Rechtsvorschriften gehören die in den Anhängen A und B angeführten Vorschriften sowie der
4. Abschnitt.

Zunächst ist daher festzuhalten, dass es sich um eine Arbeitsstätte nach dem ASchG bzw. der AM-VO handelt und eine Längsschnittkreissäge ein Arbeitsmittel im Sinn des ASchG bzw. der AM-VO ist. Dieses Arbeitsmittel muss daher den Rechtsvorschriften gemäß den Anhängen A und B sowie des 4. Abschnittes der AM-VO entsprechen. Es steht fest, dass die betreffende Längsschnittkreissäge ein älteres Baujahr aufweist, nämlich schon 20 bis 30 Jahre sich im Betrieb befindet und daher keine Kennzeichnung nach Anhang A aufweist sowie auch nicht gemäß Anhang B aufgestellt ist. Es ist daher auch der 4. Abschnitt der AM-VO anzuwenden (§ 1 Abs.2 AM-VO).

Gemäß § 25 Abs.1 Z3 AM-VO ist durch geeignete Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen dafür zu sorgen, dass bei der Verwendung von Sägen eine Gefährdung der ArbeitnehmerInnen durch das Werkzeug, Werkstück oder durch Rückschlag soweit wie möglich verhindert wird. Soweit sich aus § 35 Abs.1 Z2 ASchG iVm der Betriebsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt: Längsschnitt­kreissägen für die Bearbeitung von Holz oder ähnlichen Werkstoffen dürfen nur verwendet werden, wenn sie eine Sicherung gegen Rückschlag des Werkstückes aufweisen, wie einen Spaltkeil oder eine mechanische Zuführungseinrichtung.

Erwiesen ist, dass die Längsschnittkreissäge in der Fenstererzeugung eingesetzt wurde, eine Bedienungsanleitung nicht vorhanden war und nicht vorgewiesen werden konnte. Es fehlte auch eine Sicherung gegen Rückschlag des Werkstückes, es fehlte nämlich ein Spaltkeil und die Schutzhaube. Auch war eine mechanische Zuführungseinrichtung nicht vorhanden. Es entsprach daher das Arbeitsmittel nicht der Bestimmung des § 25 Abs.1 Z3 AM-VO.

 

Gemäß § 45 Abs.1 AM-VO müssen bewegte Teile von Arbeitsmitteln, die der Bearbeitung, Verarbeitung, Herstellung oder Zuführung  von Stoffen oder Werkstücken dienen, wie Werkzeuge, sowie bewegte Werkstücke, die Quetsch-, Scher-, Schneid-, Stich-, Fang-, Einzugs- oder andere Gefahrenstellen bilden, durch Verdeckungen, Verkleidungen oder Umwehrungen gegen Gefahr bringendes Berühren gesichert sein. Sofern Gefahrenstellen nach Abs.1 nicht durch Verdeckungen, Verkleidungen und Umwehrungen gesichert sind, müssen sonstige Schutzeinrichtungen vorhanden sein (Abs.2).

Gemäß § 45 Abs.3 AM-VO gelten für die Sicherung des Sägeblattes bzw. des Zahnkranzes von Sägen die Abs.1 und 2 nicht, wenn der zum Schneiden nicht benützte Teil des Sägeblattes bzw. des Zahnkranzes verdeckt ist.

Als erwiesen steht fest, dass das Sägeblatt und auch das zweite Sägeblatt komplett frei lag. Es war daher keine Verdeckung, Verkleidung oder Umwehrung vorhanden. Es hätte daher – da Abs.1 und Abs.2 nicht erfüllt ist - gemäß § 45 Abs.3 AM-VO der nicht benützte Teil des Sägeblattes verdeckt sein müssen.

Gemäß § 45 Abs.1 iVm Abs.3 AM-VO kann nämlich die Verdeckung, Verkleidung oder Umwehrung bewegter Teile von Arbeitsmitteln nur dann entfallen, wenn die nicht benützten Teile des Sägeblattes verdeckt sind.

 

Es war daher auf Grund des erwiesenen Sachverhaltes der objektive Tatbestand beider Verwaltungsübertretungen erfüllt.

 

Die in der Berufung behaupteten Spruchmängel liegen jedoch nicht vor. Hinsichtlich der Mitteilung an das Arbeitsinspektorat gemäß § 23 ArbIG wurde dem Berufungsvorbringen entsprochen. Die übrigen Behauptungen ergeben sich im Grunde der zitierten Bestimmungen nicht. So sind insbesondere unter Hinweis auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu einzelnen Arbeitnehmerschutzvorschriften negative Tatbestandsmerkmale nicht in den Spruch aufzunehmen. Hingegen handelte es sich unwidersprochen um eine Arbeitsstätte und wurden dort Arbeitnehmer beschäftigt. Es ist daher die Tatkonkretisierung ausreichend.

 

5.3. Der Berufungswerber hat die Verwaltungsübertretungen aber auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Den diesbezüglichen rechtlichen Ausführungen der belangten Behörde ist vollinhaltlich beizupflichten. Die Bestellung einer Sicherheitsfachkraft bzw. ein Vertrag mit dem Arbeitsmedizinischen Zentrum können den Berufungswerber nicht von seiner eigenen Verantwortung entlasten, selber Kontrollen durchzuführen und auf die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften zu achten.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder eine Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinne der zitierten Bestimmungen ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Berufungswerber kein Entlastungsnachweis erbracht wird.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Berufungswerber initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignete Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismittel oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die Glaubhaftmachung nicht aus.

Im Sinne der Arbeitnehmerschutzbestimmungen und der dazu ergangenen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der dazu erlassenen Verordnungen eingehalten werden. Ist er selbst nicht anwesend, hat er einen geeigneten Arbeitnehmer zu bestimmen, der auf die Durchführung und Einhaltung der zum Schutz der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen zu achten hat. Dieser Pflicht ist der Berufungswerber nicht ausreichend nachgekommen. Es ist ihm zwar zuzubilligen, dass die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung es nicht zulässt, dass sich der Unternehmer aller Belange und Angelegenheiten persönlich annimmt, sondern die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich überträgt und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle beschränkt. Der Unternehmer ist dann persönlich von der verwaltungs­strafrechtlichen Verantwortung befreit, wenn er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Der dem Berufungswerber nach § 5 Abs.1 VStG obliegende Entlastungsbeweis kann aber nicht allein dadurch erbracht werden, dass die ihn betreffende Verantwortung auf eine hiezu taugliche Person übertragen worden sei. Es bedarf vielmehr des weiteren Beweises, dass auch für eine geeignete Kontrolle der mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragten Person Vorsorge getroffen worden ist (VwGH vom 18.9.1991, 90/19/0177, sowie vom 13.12.1990, 90/09/0141). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reichen die bloße Erteilung von Weisungen und die Wahrnehmung einer "Oberaufsicht" nicht aus (VwGH 30.6.1994, 94/09/0049). Entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle über die Einhaltung der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgte. In diesem Sinne führt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20.12.2002, 99/02/0220, aus, dass der Hinweis auf die Betrauung Dritter mit Kontrollaufgaben, auf die Erteilung entsprechender Weisungen und auf stichprobenartige Überprüfungen nicht den Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem genügt. Insbesondere bemängelt der Verwaltungsgerichtshof, dass der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht hat, dass er etwa die Einhaltung der vom verunfallten Arbeitnehmer erteilten Aufträge und Weisungen während deren Ausführung überprüft hätte. "Gerade für den Fall, dass Arbeitnehmer aus eigenem Antrieb aufgrund eigenmächtiger Handlungen gegen die Arbeitnehmervorschriften verstoßen, hat das entsprechende, vom Arbeitgeber eingerichtete Kontrollsystem, Platz zu greifen. Im Beschwerdefall zeigt jedoch das eigenmächtige Verhalten des verunfallten Arbeitnehmers zum Tatzeitpunkt, dass kein wirksames Kontrollsystem im Sinn der hg. Judikatur vorhanden war."

 

In diesem Sinne reicht es daher nicht aus, dass der Berufungswerber geltend macht, dass er einen geeigneten Instandhaltungsleiter einsetzt, der für die Maschinen verantwortlich ist, die Arbeiter einschult und die Betriebsanleitungen hat. Auch die vertragliche Verpflichtung der Sicherheitsfachkraft bzw. des Arbeitsmedizinischen Zentrums enthebt den Berufungswerber nicht von seiner Verpflichtung auf die Achtung und Kontrolle der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen. Vielmehr haben die Sicherheitsfachkraft, das Arbeitsmedizinische Zentrum und die Arbeitsmediziner den Arbeitgeber zu unterstützen und zu beraten und auch Vorschläge für Maßnahmen zu unterbreiten, für die Umsetzung hingegen haben aber die Arbeitgeber zu sorgen. Auch wenn die Sicherheitsfachkraft oder Arbeitsmediziner den Betrieb begehen und besichtigen, zu welcher Tätigkeit sie auch gesetzlich verpflichtet sind und wobei das Ausmaß auch gesetzlich geregelt ist, so ersetzen diese Begehungen nicht die Aufsicht und Kontrolle des Berufungswerbers betreffend die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften. Im Sinne der Judikatur des Verwaltungs­gerichtshofes hat diese Kontrolle nicht stichprobenartig, zeitlich beschränkt in einem bestimmten Ausmaß zu erfolgen, sondern laufend und lückenlos. Es hätte daher eines Vorbringens bedurft, wann wie und wie oft der Berufungswerber Kontrollen selbst durchführt, um zu beobachten, dass die Arbeitnehmerschutzvorschriften durch den Instandhaltungsleiter und die Arbeitnehmer auch tatsächlich eingehalten werden. Allein der Besuch von Arbeitssicherheitsausschusssitzungen ist jedoch nicht geeignet, die regelmäßige lückenlose Kontrolle zu ersetzen und darzulegen. Vielmehr hat das Beweisergebnis gezeigt, dass der Instandhaltungsleiter externe Ausbildungen und Schulungen genoss und auch die Arbeitnehmer nicht durch den Berufungswerber geschult werden. Vielmehr ist die Unterweisung bei den Maschinen und die Einhaltung der Vorschriften bei den Maschinen im Zuständigkeitsbereich des Instandhaltungsleiters gelegen, der selbstständig im Betrieb tätig ist und auch in den Arbeitssicherheitsausschusssitzungen als Projektleiter Vorschläge unterbreitet. Eine unmittelbare Kontrolle und ein Einwirken des Berufungswerbers ist daraus nicht ersichtlich.

 

Es ist daher dem Berufungswerber ein Entlastungsnachweis nicht gelungen und daher jedenfalls von fahrlässigem Verhalten des Berufungswerber auszugehen.

 

5.4. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die belangte Behörde hat zu Recht auf den Unrechtsgehalt der Tat, nämlich die konkrete Gesundheitsgefährdung der Arbeitnehmer hingewiesen. Auch hat sie die Tatsache, dass es zuvor zu einem Arbeitsunfall gekommen ist, beim Unrechtsgehalt gewertet. Weiters hat sie strafmildernd die Unbescholtenheit gewertet. Bei den persönlichen Verhältnissen ist sie von keinem Vermögen, keinen Sorgepflichten und einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.000 Euro ausgegangen.

Auch die Berufung hat hinsichtlich der Strafbemessung keine wesentlich geänderten Umstände hervorgebracht und kamen solche nicht im Berufungsverfahren hervor. Angesichts des Strafrahmens mit einer Höchststrafe bis zu 7.000 Euro und der vorgesehenen Mindeststrafe von 145 Euro ist die pro Delikt verhängte Geldstrafe im untersten Bereich des Strafrahmens angesiedelt und daher nicht überhöht. Sie war vielmehr erforderlich, um den Berufungswerber zu einem gesetzeskonformen Verhalten zu lenken. Eine weitere Herabsetzung der Geldstrafe war daher nicht gerechtfertigt.

Neben der Unbescholtenheit traten keine weiteren Milderungsgründe hervor, sodass von keinem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe auszugehen war und daher eine außerordentliche Milderung nach § 20 VStG nicht in Betracht zu ziehen war.

Auch lag nicht geringfügiges Verschulden vor. Dieses liegt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn das Verhalten des Berufungswerbers weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt. Es war daher auch nicht von einem Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG Gebrauch zu machen.

 

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen, das sind insgesamt 100 Euro, gemäß § 64 VStG aufzuerlegen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (ab 1. Juli 2008:
220 Euro)
  zu entrichten.

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

Beschlagwortung:

Kontrollsystem, Arbeitsmittel

 

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