Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162958/11/Ki/Da VwSen-521885/11/Ki/Da

Linz, 21.05.2008

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des J S, N, Ö, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J P, M, S, vom 13. Februar 2008 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 7. Februar 2008, VerkR96-6840-2007-Wid, wegen Übertretungen der StVO 1960 sowie gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 7. Februar 2008, VerkR21-552-2007/BR, wegen Entziehung der Lenkberechtigung und verschiedener Anordnungen nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 16. Mai 2008 zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung gegen das Straferkenntnis wird hinsichtlich Punkt 1 keine Folge gegeben, diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

          Bezüglich Punkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses wird       der Berufung Folge gegeben, diesbezüglich wird das        Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.              Bezüglich Punkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses hat der Berufungswerber zusätzlich zu den Verfahrenskosten I. Instanz einen Kostenbeitrag von 260 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

          Bezüglich Punkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses     entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher    Verfahrenskostenbeiträge.


 

III.          Der Berufung gegen den Bescheid betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und weiterer Anordnungen wird insofern Folge gegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung auf 9 Monate, gerechnet ab 6. September 2007, festgesetzt wird. Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.:               §§ 19, 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG

Zu II.:              § 64 Abs.1 und 2 VStG bzw. § 66 Abs.1 VStG

Zu III.:             §§ 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1, 7 Abs.4, 24 Abs.1 Z1, 24 Abs.3, 25 Abs.1, 30                                          Abs.1 und 32 Abs.1 FSG iVm §§ 66 Abs.4 und 67a AVG; § 64 Abs.2 AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis vom 7. Februar 2008, VerkR96-6840-2007, hat die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 6.9.2007 um 19.45 Uhr den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen, zugelassen auf J S, geb. , Ö, N, im Stadtgebiet von Braunau am Inn, auf der Salzburgerstraße, auf Höhe der Kreuzung mit der Hugo-v.-Preen-Straße, gelenkt, und habe sich

1. in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden. Im Anschluss habe er sich, obwohl er in Verdacht gestanden sei, dass sein Verhalten als Lenker des angeführten Fahrzeuges, am angeführten Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden ist, nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Die Verweigerung erfolgte am 6.9.2007 um 20.15 Uhr bei der Polizeiinspektion Braunau am Inn. Es seien bei ihm deutliche Alkoholisierungsmerkmale festgestellt worden.

2. Weiters habe er es als Lenker eines PKW unterlassen, bei Sichtbehinderung (anbrechende Dunkelheit) das Fahrzeug zu beleuchten.

 

Er habe dadurch 1. § 5 Abs.2 StVO 1960 und 2. § 60 Abs.3 StVO 1960 verletzt.

 

Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 wurde hinsichtlich Punkt 1 eine Geldstrafe in Höhe von 1.300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Tage) und gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 hinsichtlich Punkt 2 eine Geldstrafe in Höhe von 30 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt.

 

Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von insgesamt 133 Euro (d.s. jeweils 10 % der verhängten Geldstrafen) verpflichtet.

 

1.2. Mit Bescheid vom 7. Februar 2008, VerkR21-552-2007/BR, hat die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn in Entscheidung über eine eingebrachte Vorstellung vom 11. Oktober 2007 einen Mandatsbescheid vom 20. September 2007, VerkR21-552-2007/BR, vollinhaltlich bestätigt und einen Antrag auf Wiederausfolgung vom 18. Jänner 2008 abgewiesen. Die von der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn am 22. März 1991 unter Zl. VerkR-0301-47.065 ausgestellte Lenkberechtigung für die Klassen A, B und F wurde dem Berufungswerber wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen und gleichzeitig wurde ihm für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Recht, von einem ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt (Punkt I). Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass ihm für die Dauer von 10 Monaten, gerechnet vom 6. September 2007, demnach bis einschließlich 6. Juli 2008, keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf (Punkt II). Weiters wurde ihm das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen für den selben Zeitraum verboten (Punkt III). Es wurde angeordnet, der Berufungswerber habe sich auf seine Kosten innerhalb offener Entziehungsdauer bei einer vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigten Stelle einem Einstellungs- und Verhaltenstraining für alkoholauffällige Lenker zu unterziehen, dies unter Hinweis, dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung endet (Punkt IV). Weiters wurde er aufgefordert, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen innerhalb offener Entziehungsdauer beizubringen. Vor abschließender Erstellung dieses Gutachtens habe er sich einer verkehrspsychologischen Untersuchung bei einer hiezu vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigten Stelle zu unterziehen. Dies ebenfalls unter Hinweis, dass die Entziehungsdauer nicht vor Beibringung des amtsärztlichen Gutachtens sowie der verkehrspsychologischen Stellungnahme ende (Punkt V). Es wurde angeordnet, der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein sei, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde bzw. der für ihn zuständigen Polizeiinspektion abzuliefern (Punkt VI). Letztlich wurde die aufschiebende Wirkung einer allenfalls gegen die Spruchabschnitte I, II, III, IV und V dieses Bescheides einzubringenden Berufung im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzuge ausgeschlossen (Punkt VII).

 

1.3. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen beide Bescheide bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn Berufung, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass er den Alkotest nicht verweigert habe. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass bezüglich des verfahrensgegenständlichen Verkehrsunfalles ihn kein Verschulden treffe. Der Verkehrsunfall sei wegen einer Vorrangverletzung des Unfallgegners zustande gekommen. Ausdrücklich wird auch darauf hingewiesen, dass der Berufungswerber nach missglücktem Alkotest eine Blutabnahme vornehmen habe lassen wollen, dies sei ihm jedoch verweigert worden.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat die Berufungen ohne eine Berufungsvorentscheidung zu treffen dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 18. Februar 2008, VerkR96-6840-2007-Wid bzw. VerkR21-552-2007/BR vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG bzw. gemäß § 35 Abs.1 FSG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufungen wurde jeweils innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn eingebracht und sie sind daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 16. Mai 2008. An dieser Verhandlung nahm der Berufungswerber in Begleitung seines Rechtsvertreters teil, die belangte Behörde hat sich entschuldigt. Als Zeugen wurden die Polizeibeamten RI A H sowie GI A K einvernommen. Überdies wurde eine Bestätigung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen betreffend Eichung des verwendeten Alkomaten eingeholt.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt sowie aus der öffentlichen mündlichen Verhandlung ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Laut Verkehrsunfallanzeige der Polizeiinspektion Braunau am Inn vom 4. Dezember 2007 war der Berufungswerber am 6. September 2007 an einem Verkehrsunfall ursächlich beteiligt. Der Unfallgegner des Berufungswerbers habe angegeben, dass er mit seinem PKW an einer genannten Kreuzung sein Fahrzeug bei einer Stopptafel angehalten habe. Nachdem er weder von links als auch nicht von rechts ein Fahrzeug habe kommen sehen, sei er nach links stadteinwärts eingebogen. Dabei sei er mit dem stadtauswärts fahrenden PKW, welcher, wie sich herausstellte, vom Berufungswerber gelenkt wurde, zusammengestoßen, beim PKW des Berufungswerbers sei die Beleuchtung nicht eingeschaltet gewesen. Auf Grund von deutlich festgestellten Alkoholisierungssymptomen (deutlicher Alkoholgeruch) sei beim Berufungswerber ein Alkotest durchgeführt worden.

 

Bereits mit Anzeige vom 9. September 2007 hat die Polizeiinspektion Braunau am Inn den verwaltungsstrafrechtlich relevanten Sachverhalt der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn mitgeteilt. In der Tatbeschreibung wurde ausgeführt, dass S nach dem Verkehrsunfall mit Sachschaden auf Grund eindeutigem Alkoholisierungsmerkmals zum Alkotest aufgefordert worden sei. Dieser habe dem sofort zugestimmt. Bei der Durchführung des Alkomattests sei es trotz 4 Versuchen zu keinem gültigen Messergebnis gekommen. Da S angegeben habe, sich redlich bemüht zu haben und er einen Defekt am Alkomaten vermutete, seien noch 3 Versuche mit dem Alkomat-Vortestgerät durchgeführt worden, wobei ebenfalls kein gültiges Messergebnis zustande gekommen sei. Der Berufungswerber habe sich gerechtfertigt, er habe den ganzen Tag über seit 16.00 Uhr nur 3 Halbe Bier getrunken und sei deshalb sicher nicht über 0,5 Promille. Außerdem habe er richtig hineingeblasen, aber der Alkomat funktioniere nicht richtig. Auch das Vortestgerät habe einen Fehler, denn die Luft sei während dem Hineinblasen aus dem Mundstück wieder zurückgekommen.

 

Nach einer Aufforderung zur Rechtfertigung brachte der Berufungswerber vor, dass es den Tatsachen entspreche, dass er zum Alkotest aufgefordert wurde. Aktenkundig habe er zwischen 20.04 Uhr und 20.08 Uhr 4 Tests durchgeführt, bei welchen die Blasvolumina mit Werten zwischen 1,8 und 2,1 l ausreichend gewesen wären, die Blaszeiten mit jeweils 2 sec. aber offenkundig zu kurz. Er habe den Test keineswegs verweigern wollen und der Aufforderung zum Alkotest uneingeschränkt und umgehend zugestimmt. Es ergebe sich aus der Anzeige auch, dass er sich redlich bemüht habe und einen Defekt am Alkomaten vermutete, weswegen noch 3 Versuche am Vortestgerät durchgeführt wurden, welche offenkundig auch kein gültiges Messergebnis gezeigt hätten.

 

Er habe am in Rede stehenden Tag seit 16.00 Uhr 3 halbe Liter Bier getrunken, zum Lenkzeitpunkt sei er damit sicher nicht im Rechtssinne alkoholisiert gewesen, er hätte somit nicht den geringsten Grund gehabt, den Alkotest zu verweigern. Hätte er dies gewollt, so hätte er dies gleich gesagt und keineswegs seine sofortige und uneingeschränkte Bereitschaft hiezu erklärt und derartig viele Tests durchgeführt. Warum kein taugliches Messergebnis zustande kam, wisse er nicht wirklich, er sei damals schwer verkühlt gewesen.

 

Da ihm von den Polizisten gesagt worden sei, dass der Test als Verweigerung gewertet werde und ihm der Führerschein abgenommen wurde, habe er den Beamten mitgeteilt, dass er dies keineswegs akzeptieren könne, weswegen er ins Krankenhaus gehen und sich dort Blut abnehmen lassen werde, um zu beweisen, dass er keineswegs alkoholisiert sei.

 

Er sei dann ins Krankenhaus Braunau gegangen und habe eine Blutabnahme mit der Begründung verlangt, dass ihm soeben der Führerschein wegen behaupteter Alkoholisierung abgenommen wurde, worauf er von der diensthabenden Dame an der Pforte mit der Begründung wieder weggeschickt worden sei, dass dies schon 2 Jahre lange nicht mehr gemacht werde. Da er dies nicht eingesehen habe, sei er wieder zurück zur Polizei, wo er mit einer jungen Polizistin die Situation besprochen habe. Diese Polizistin habe gleich darauf mit dem Krankenhaus Braunau telefoniert und habe ihm die Beamtin bestätigt, dass sie ihm nun glaube, dass ihm trotz Verlangens im Krankenhaus kein Blut abgenommen wurde. Am nächsten Tag sei er zur Bezirkshauptmannschaft gegangen, weil er nicht eingesehen habe, dass die Polizei einerseits von seiner Alkoholisierung (Alkotestverweigerung) ausgehe, andererseits ihm trotz Verlangens im Krankenhaus kein Blut abgenommen werde, dies bedeute, dass die Bezirkshauptmannschaft Braunau schon vor Erhalt der Anzeige von der Angelegenheit informiert gewesen sei.

 

Es entspreche der ständigen verwaltungsgerichtlichen Judikatur, dass sogar bei Vorliegen einer Alkotestverweigerung eine Verkehrsunzuverlässigkeit dann nicht angenommen werden könne, wenn der Proband mittels Blutalkoholanalysierung nachweise, dass er nicht alkoholbeeinträchtigt war. Genau diesen Beweis habe er mit der Analysierung seines Blutes, dessen Abnahme er vom Krankenhaus Braunau verlangt habe, antreten wollen, dieser Beweis sei nur deshalb nicht gelungen, weil ihm die Krankenhausbedienstete an der Pforte zurückgewiesen habe.

 

Bei seiner Einvernahme im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung verblieb Herr S bei seiner ursprünglichen Rechtfertigung, er habe sich redlich bemüht den Alkotest durchzuführen, es sei jedoch kein Ergebnis zustande gekommen. Er führte aus, dass er zum Vorfallszeitpunkt verkühlt gewesen sei, allerdings gestand er zu, dass er "in die Arbeit" gegangen ist und dass er auch Zigaretten geraucht habe. Er habe den Polizeibeamten gegenüber ausdrücklich erklärt, dass er den Test machen wolle. Er habe auch den Polizisten gegenüber erklärt, dass das Messgerät nicht funktioniere. Keiner der Polizeibeamten habe durch Beblasen des Alkomaten dessen Funktionsfähigkeit überprüft.

 

Der Berufungswerber gestand jedoch zu, dass er auch einen Test mit einem sogenannten Vortestgerät nicht erfolgreich durchführen konnte, dieses Vortestgerät sei jedoch von einem Polizeibeamten getestet worden und dieser Test habe funktioniert.

 

Der Berufungswerber erklärte auch, dass er zum Vorfallszeitpunkt im Oberkiefer keine Zähne gehabt habe.

 

Nach der verweigerten Blutabnahme sei er wiederum zur Polizeiinspektion zurückgegangen und habe den Beamten erklärt, diese hätten ihm zunächst keinen Glauben geschenkt, letztlich habe jedoch die Situation telefonisch geklärt werden können. Der Polizeibeamte habe ihm empfohlen, sich einen Privatarzt zu suchen, dies koste ca. 500 Euro. Nach längerer Diskussion habe er dem Polizeibeamten nochmals erklärt, dass er sich das nicht gefallen lasse, er habe nicht verweigert und sei außerdem nicht alkoholisiert.

 

Bezüglich des gegenständlichen Verkehrsunfalles bestritt der Berufungswerber, diesen verschuldet zu haben.

 

Die Zeugin, RI A H gab bei ihrer Befragung an, dass sie zusammen mit ihrem Kollegen zu einer Verkehrsunfallaufnahme gerufen worden sei. In Anbetracht der festgestellten Alkoholisierungssymptome sei Herr S dann zum Alkotest aufgefordert worden. Herr S sei zur Durchführung des Tests bereit gewesen, bezüglich Feststellung allfälliger Krankheitssymptome beim Berufungswerber erklärte die Zeugin, er habe sich heiser angehört und er habe auch angegeben, dass er verkühlt sei. Sie habe jedoch subjektiv den Eindruck gehabt, dass Herr S fähig sei den Alkotest durchzuführen. Sie habe eher vermeint, dass Herr S die Sache nicht so ernst nehme, dieser habe auch erwähnt, er sei verwirrt, weil der Test von einer weiblichen Beamtin durchgeführt werde (dieser Aussage wurde vom Berufungswerber widersprochen). Herr S habe im Zuge des Tests den Verdacht geäußert, dass das Gerät einen Defekt haben könnte und man habe ihm in der Folge angeboten, dass Vortestgerät zu beblasen. Dies habe ebenfalls zu keinem Erfolg geführt. Das Vortestgerät wurde von einem Kollegen, welcher Journaldienst hatte, ausprobiert, dieser Test ergab ein funktionierendes Ergebnis. Der Alkomat selbst wurde nicht getestet.

 

Auf Befragen erklärte die Zeugin, sie könne sich erinnern, dass beim Mundstück sie ein sogenanntes schnappendes Geräusch wahrgenommen habe. Ob Herr S allenfalls daneben geblasen haben könnte, könne sie nicht mehr sagen.

 

Auf Befragen erklärte die Zeugin jedoch, dass der Alkomat sowohl vorher als auch nachher ordnungsgemäß funktionierte.

 

Bei den Alkotestversuchen sei immer das selbe Mundstück beim Alkomaten verwendet worden, beim Vortestgerät sei dann ein neues Mundstück verwendet worden, möglicherweise auch noch ein zweites Mundstück. Auf die Frage, ob ihr allenfalls eine Beschädigung des Mundstückes aufgefallen wäre, erklärte die Zeugin, die Mundstücke würden alle gleich ausschauen, eine augenscheinliche Beschädigung sei ihr jedenfalls nicht aufgefallen. Das Mundstück sei auch nicht überprüft, sondern es sei anschließend entsorgt worden.

 

GI A K bestätigte bei seiner Einvernahme im Wesentlichen die Angaben seiner Kollegin. Herr S habe geblasen und abrupt sei der Vorgang dann unterbrochen worden. Es habe sich so angehört, als ob irgendein Gegenstand gegen das Mundstück gestoßen worden wäre. Einem Vorhalt, er könnte mit der Zunge gegen das Mundstück gestoßen haben, begegnete der Berufungswerber mit der Äußerung, das würde es nicht geben, er stoße nicht mit der Zunge an.

 

Auf Befragen, ob allenfalls das Mundstück verstopft gewesen sein könnte, erklärte der Zeuge, dass er dies nicht annehme, es sei letztlich ja Luft reingegangen in den Alkomaten. Seiner Meinung nach habe der Berufungswerber zu kurz geblasen, jedenfalls sei er der Meinung, dass eine Durchführung des Alkotests durch Herrn S durchaus möglich war und eine Vorführung zum Amtsarzt nicht geboten war.

 

Laut Bestätigung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen (Gruppe Eichwesen) vom 4. März 2008 war das verwendete Messgerät zum Vorfallszeitpunkt ordnungsgemäß geeichet.

 

Aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen geht weiters hervor, dass Herrn S die Lenkberechtigung bereits zweimal wegen Alkoholisierung entzogen werden musste und zwar im Jahre 1999 für die Dauer von 3 Monaten und in weiterer Folge wegen Alkoholisierung in der Zeit vom 23. März 2007 bis 23. April 2007. Außerdem finden sich diverse verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen, darunter eine einschlägige im Zusammenhang mit einer Übertretung des § 5 StVO 1960 aus dem Jahre 2007.

 

Bezüglich Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse erklärte der Berufungswerber er verdiene monatlich 1.500 Euro, sei jedoch nunmehr im Privatkonkurs und es würden ihm 500 Euro monatlich abgezogen werden. Er habe kein Vermögen und keine Sorgepflichten.

 

2.6. In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die Aussagen der Zeugen, denen letztlich seitens des Berufungswerbers in den wesentlichen Punkten nicht widersprochen wird, der Entscheidung zu Grunde gelegt werden können. Letztlich ist im vorliegenden Falle entscheidungsrelevant lediglich der Umstand, inwieweit das Messgerät, im Konkreten das Mundstück des Messgerätes, funktionstüchtig war. In Betrachtung der Gesamtumstände erachtet diesbezüglich der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass nicht davon auszugehen ist, dass tatsächlich eine Beschädigung des Mundstückes vorlag. Es trifft zu, dass seitens der Polizeibeamten kein Test am Alkomaten durchgeführt wurde, es ist aber auch zu bedenken, dass dem Berufungswerber die Möglichkeit eingeräumt wurde, am Vortestgerät Versuche durchzuführen, wobei, obwohl ein anderes Mundstück verwendet wurde (siehe Aussage der Zeugin H), ebenfalls kein Ergebnis zustande gekommen ist. Dass der Berufungswerber gesundheitlich zur Durchführung des Tests in der Lage war, ergibt sich ebenfalls in einer Gesamtschau. Letztlich mag es zutreffen, dass er verkühlt war, andererseits war er in der Lage ein Kraftfahrzeug zu lenken, arbeiten zu gehen und er hat auch zugestanden, trotz der Verkühlung Zigaretten geraucht zu haben. Auch der Umstand, dass er am Oberkiefer keine Zähne hatte, hinderte nicht an der grundsätzlich ordnungsgemäßen Durchführung eines Alkotests.

 

Dass der Berufungswerber in der Folge versucht hat, eine Blutabnahme zu veranlassen, diesem Umstand wird durchaus Glauben geschenkt. Letztlich ergibt sich aber aus der Aussage der Polizeibeamten, dass Herr S schlussendlich nicht bereit war, auf eigene Kosten eine Blutabnahme durchführen zu lassen.

 

Zum in der mündlichen Berufungsverhandlung gestellten Beweisantrag um Einholung eines technischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass gegenständlich ein defektes Mundstück dazu geführt hat, dass es zu keinem verwertbaren Messergebnis kam und dass aus technischer Sicht unter derartigen Umständen der Alkomattest mit einem weiteren Mundstück wiederholt hätte werden müssen, wird festgestellt, dass die Aufnahme dieses Beweises aus objektiver Sicht entbehrlich ist. Einerseits mag es durchaus zutreffen, dass es auch zu Defekten an Mundstücken für Alkomaten kommen kann und dass derartige Defekte natürlich die ordnungsgemäße Durchführung eines Tests hindern könnten. Im vorliegenden Falle hat jedoch auch ein weiterer Test mit einem sogenannten Vortestgerät kein positives Ergebnis erbracht, dies obwohl dabei ein anderes Mundstück verwendet wurde. Ob das konkret verwendete Mundstück tatsächlich defekt war, könnte ohnedies nicht mehr nachvollzogen werden, da dieses bereits entsorgt wurde. Im Übrigen war lt. Messprotokoll lediglich die Blaszeit als zu kurz definiert.

 

Demnach wird zusammengefasst nochmals folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt. Der Berufungswerber, welcher zunächst mit einem unbeleuchteten Fahrzeug unterwegs war, war an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ursächlich beteiligt, ob ihn am Verkehrsunfall ein Verschulden traf, kann nach dem derzeitigen Verfahrensstand nicht nachvollzogen werden. Im Zuge der Unfallaufnahme wurde beim Berufungswerber deutlicher Alkoholgeruch der Atemluft festgestellt und es erfolgte dann eine Aufforderung zur Durchführung eines Alkotests, welcher er zunächst zustimmte. Es sind auch keine Umstände feststellbar, welche dafür sprechen würden, der Berufungswerber sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen den Test durchzuführen. Nachdem in der Folge nach 4 erfolglosen Blasversuchen kein verwertbares Messergebnis zustande gekommen ist, wurde dem Berufungswerber die Möglichkeit eingeräumt, einen Test mit einem sogenannten Vortestgerät durchzuführen. Auch dieser Test brachte kein verwertbares Ergebnis, eine Überprüfung des Vortestgeräts durch einen Polizeibeamten zeigte jedoch dessen Funktionstüchtigkeit.

 

Der Berufungswerber hat sich daraufhin, nachdem er von den Beamten darauf hingewiesen wurde, dass sein Verhalten als Verweigerung angesehen werde und ihm der Führerschein vorläufig abgenommen wurde, zum Krankenhaus Braunau am Inn begeben, dort hat er eine Blutabnahme verlangt, welche ihm jedoch verweigert wurde. Er ist daraufhin zur Polizeiinspektion Braunau am Inn zurückgekehrt um die Sache abzuklären, dort wurde den Beamten bestätigt, dass die Blutabnahme verweigert wurde, dem Berufungswerber wurde von den Beamten empfohlen anderweitig eine Blutabnahme auf eigene Kosten durchführen zu lassen, dazu war er offensichtlich nicht mehr bereit.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

 

3.1. Zum Verwaltungsstrafverfahren:

 

3.1.1. Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.162 Euro bis 5.813 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Vorraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.

 

Gemäß § 5 Abs.2 StVO 1960 sind die Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,

1.     die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder

2.     bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, auf Alkoholgehalt zu untersuchen.

Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

 

Dazu wird zunächst festgestellt, dass laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Verweigerung des Alkotests nicht nur durch eine ausdrückliche Erklärung des Probanden sondern auch durch dessen schlüssiges Verhalten zustande kommen kann. Eine Verweigerung der Atemluftuntersuchung ist u.a. auch dann gegeben, wenn mehrere Versuche zu keiner gültigen Messung geführt haben und das Zustandekommen eines entsprechenden Messergebnisses durch das Verhalten des Probanden verhindert wurde (VwGH 99/02/0212 vom 26. April 2002 u.a.).

 

In Anbetracht der oben dargelegten Fakten geht der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich davon aus, dass der Berufungswerber, aus welchen Motiven auch immer, den Blasvorgang nicht ordnungsgemäß durchgeführt und er somit ein Zustandekommen eines ordnungsgemäßen Messergebnisses verhindert hat. Es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen eine Vorführung zum Amtsarzt erforderlich gemacht hätten.

 

Zum Vorbringen, es sei, wenn ein Proband anlässlich der Untersuchung der Atemluft unverzüglich und konkret einwendet, dass die Funktionsuntüchtigkeit des Gerätes nicht gegeben sein dürfte, sich der einschreitende Polizeibeamte zunächst davon zu überzeugen hat, ob dieser Einwand zutrifft (VwGH 2007/02/0159 vom 30. November 2007) wird festgehalten, dass im gegenständlichen Falle eine andere Sachverhaltskonstellation vorliegt. Zwar hat der Berufungswerber entsprechende Bedenken hinsichtlich Funktionstüchtigkeit des Gerätes geäußert, es wurde ihm aber sofort die Möglichkeit eingeräumt, einen weiteren Test unter Verwendung eines anderen Mundstückes mit einem sogenannten Alkovortestgerät durchführen zu lassen, aber auch diesbezüglich kam kein brauchbares Ergebnis zustande. Dieses verwendete Vortestgerät wurde von einem Polizeibeamten in der Folge auf die Funktionstüchtigkeit erfolgreich getestet.

 

Zusammenfassend geht daher in diesem Punkt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich davon aus, dass Herr S tatsächlich in konkludenter Weise die Durchführung des Alkotests verweigert hat, der zur Last gelegte Sachverhalt wurde sohin in objektiver Hinsicht verwirklicht und es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche ihn im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden. Der Schuldspruch ist demnach diesbezüglich zu Recht erfolgt.

 

3.1.2. Zur Straffestsetzung wird festgestellt, dass es sich laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung handelt, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde bei dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt zunächst fest, dass den sogenannten "Alkoholdelikten" ein besonderer Unrechtsgehalt, welcher im hohen Potential der Gefährdung der Gesundheit und des Lebens anderer Menschen durch Lenken eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand zugrunde liegt, beizumessen ist. Diese Aussage trifft auch auf Verweigerungen des Alkotest zu. Der Gesetzgeber hat diesbezüglich einen entsprechend strengen Strafrahmen vorgesehen.

 

Das Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand stellt eine gravierende Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit dar und es ist daher zum Schutze der Rechtsgüter Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer unbedingt erforderlich, entsprechende Kontrollmaßnahmen durchführen zu können. Einer Verweigerung dieser Kontrollen kann jedenfalls aus generalpräventiven Gründen nur mit einer entsprechend strengen Bestrafung entgegen getreten werden, dies vor allem, um die Allgemeinheit entsprechend zu sensibilisieren. Dazu kommen auch spezialpräventive Gedanken, nämlich dass der Beschuldigte durch die Verhängung der Strafe davon abgehalten werden soll weiterhin derartige Verwaltungsübertretungen zu begehen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat hinsichtlich der gegenständlichen Bestrafung eine einschlägige Vormerkung als erschwerend gewertet, strafmildernde Umstände können keine festgestellt werden. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erachtet, dass unter Berücksichtigung der im Zuge des mündlichen Berufungsverfahrens bekannt gegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers sowohl die Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe im Rahmen des zulässigen Ermessensspielraumes gelegen ist. Insbesondere aus den dargelegten spezial- bzw. generalpräventiven Gründen wird eine Herabsetzung nicht in Erwägung gezogen.

 

Herr S wurde sohin durch die Straffestsetzung in diesem Punkt nicht in seinen Rechten verletzt und es war daher diesbezüglich das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich zu bestätigen.

 

3.1.3. Gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.

 

Im Punkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses wird ihm zur Last gelegt, er habe es als Lenker eines PKW unterlassen, bei Sichtbehinderung (anbrechende Dunkelheit) das Fahrzeug zu beleuchten, er habe dadurch § 60 Abs.3 StVO 1960 verletzt.

 

Gemäß 60 Abs.3 StVO 1960 sind während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder Nebel oder wenn es die Witterung sonst erfordert, Fahrzeuge auf der Fahrbahn zu beleuchten; ausgenommen hievon sind Fahrräder, die geschoben werden.

 

Im gegenständlichen Falle war das Fahrzeug des Berufungswerbers nicht abgestellt, sondern es hat sich unfallskausal in Bewegung befunden. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Problematik ausgesprochen, dass, wenn ein in Bewegung befindliches Kraftfahrzeug zur Gänze oder nur teilweise nicht beleuchtet ist, ein Verstoß gegen § 99 Abs.1 KFG und nicht gegen Abs.3 (§ 60 StVO) vorliegt (VwGH 80/02/03538 vom 18. September 1981).

 

Nachdem, wie bereits dargelegt wurde, sich das Kraftfahrzeug des Berufungswerbers zum relevanten Zeitpunkt in Bewegung befunden hat, liegt entsprechend der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Übertretung des § 60 Abs.3 StVO 1960 nicht vor, weshalb in diesem Punkt der Berufung Folge gegeben werden konnte und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich einzustellen war.

 

3.2. Zum FSG-Verfahren:

 

3.2.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 26 Abs.2 FSG ist, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen des Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen wird, die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 leg.cit. insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs.3 Z14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

 

Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Vorraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.

 

Auf Grund des oben festgestellten Sachverhaltes ist vom Vorliegen einer die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierenden bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs.1 iVm § 7 Abs.3 FSG auszugehen.

 

Was die gemäß § 7 Abs.4 FSG vorzunehmende Wertung dieser bestimmten Tatsache betrifft, so wird zunächst darauf hingewiesen, dass die Verkehrszuverlässigkeit ein charakterlicher Werkbegriff ist. Bei der Beurteilung werden jene Handlungen der Person, die nach außen hin in Erscheinung getreten und der Behörde zur Kenntnis gekommen sind, dahingehend analysiert und gewertet, ob in näherer oder fernerer Zukunft gleiche oder ähnliche Handlungen mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartet bzw. befürchtet werden können und ob diese Handlungen für die allgemeine Verkehrssicherheit eine Gefahr darstellen.

 

Die Begehung von Alkoholdelikten ist grundsätzlich schon für sich alleine in hohem Maße verwerflich, weshalb der Gesetzgeber im Falle einer erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 eine Mindestentzugsdauer von 4 Monaten festgelegt hat.

 

Im gegenständlichen Falle liegt eine Bestrafung wegen Verweigerung des Alkotests vor, dieser Umstand würde dann nicht für eine Verkehrsunzuverlässigkeit sprechen, wenn es dem Berufungswerber gelungen wäre, nachzuweisen, dass er beim Lenken des Kraftfahrzeuges nicht alkoholisiert gewesen wäre. Wohl hat er zunächst versucht, beim Krankenhaus Braunau am Inn eine Blutabnahme zu erwirken und ist ihm diese verweigert worden, in der Folge hat er jedoch keine weiteren Versuche mehr unternommen, einen entsprechenden Beweis zu erbringen. Dass möglicherweise die Blutabnahme vom Krankenhaus zu Unrecht erfolgte, vermag nicht zu entlasten und es sind im Hinblick auf die vorgenommene Verweigerung bzw. die in diesem Zusammenhang doch verstärkte Beweislast für den Betreffenden diese Umstände nicht zu berücksichtigen. Der Berufungswerber hätte demnach versuchen müssen, anderweitig einen entsprechenden Beweis, etwa durch eine Blutabnahme von einem Arzt, zu beschaffen. Im konkreten Falle hat er einen entsprechenden Entlastungsbeweis nicht erbracht.

 

Ob der Berufungswerber tatsächlich den auslösenden Verkehrsunfall verschuldet hat, kann nicht erwiesen werden, es darf dieser Umstand daher im Rahmen der Wertung nicht berücksichtigt werden.

 

Andererseits muss jedoch berücksichtigt werden, dass Herrn S im Jahre 1999 sowie im Jahre 2007 die Lenkberechtigung wegen Alkoholdelikten entzogen werden musste. Trotz dieser Maßnahme hat er nunmehr nach relativ kurzer Zeit wiederum eine bestimmte Tatsache im Zusammenhang mit einem Alkoholdelikt gesetzt und es ist dieser Umstand jedenfalls zu seinen Lasten zu werten.

 

Was das Kriterium der verstrichenen Zeit und das Verhalten während dieser Zeit anbelangt, so hat sich der Berufungswerber der Aktenlage nach zwar wohlverhalten. Einem Wohlverhalten während eines bei der Behörde anhängigen Verfahrens kann jedoch grundsätzlich nur geringe Bedeutung beigemessen werden. Ausdrücklich muss auch darauf hingewiesen werden, dass auf persönliche, wirtschaftliche und berufliche Belange im Zusammenhang mit dem Entzug der Lenkberechtigung im Interesse des Schutzes der öffentlichen Verkehrssicherheit kein Bedacht genommen werden kann.

 

Die erkennende Berufungsbehörde vertritt im konkreten Falle unter Berücksichtigung der oben dargelegten Umstände die Auffassung, dass die von der Erstbehörde getroffene Prognose, die Verkehrsunzuverlässigkeit wäre für die Dauer von 10 Monaten ab Abnahme des Führerscheines gegeben, dem Grunde nach nicht ungerechtfertigt ist, erachtet aber, dass auch mit der nunmehr festgelegten Entziehungsdauer das Auslangen gefunden werden kann, weshalb in diesem Punkt der Berufung in dem festgestellten Ausmaß Folge gegeben werden konnte.

 

3.2.2. Entsprechend den oben dargelegten Ausführungen hinsichtlich der Verkehrsunzuverlässigkeit war auch das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahr­zeugen (§ 32 Abs.1 FSG) bzw. die Aberkennung des Rechts, von einem allfällig ausgestellten ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen (§ 30 FSG) zu bestätigen.

 

3.2.3. Gemäß § 24 Abs.3 (2. Satz) FSG hat die Behörde unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960 erfolgt.

 

In Anbetracht der festgestellten Verweigerung des Alkotests ist der vorliegende Sachverhalt unter die Strafbestimmung des § 99 Abs.1 StVO 1960 zu subsumieren, weshalb die Anordnung einer Nachschulung (für alkoholauffällige Lenker) durch die Behörde zwingend geboten war und somit der Berufungswerber durch diese Anordnung nicht in seinen Rechten verletzt wird.

 

Im gegenständlichen Falle ist entsprechend der Nachschulungsverordnung (FSG-NV) BGBl. Nr. II 357/2002, eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker gemäß § 2 der zitierten Verordnung zu absolvieren.

 

3.2.4. Gemäß § 24 Abs.3 (4. Satz) FSG ist bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3 zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen.

 

In Anbetracht des festgestellten Sachverhaltes war somit auch diese Anordnung zwingend geboten und es wird der Berufungswerber auch hiedurch nicht in seinen Rechten verletzt.

 

3.2.5. Die Anordnung hinsichtlich Punkt IV des angefochtenen Bescheides entspricht ebenfalls der geltenden Rechtslage, der Führerschein wurde dem Berufungswerber ohnedies bereits im Zuge der Amtshandlung vorläufig abgenommen. Eine Rechtsverletzung liegt diesbezüglich nicht vor.

 

3.2.6. Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung (einer Berufung) ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentliches Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf Grund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug immer geboten (VwGH 89/11/0252 vom 20. Februar 1990 u.a.).

 

Der Berufungswerber wurde sohin auch durch diese Anordnung nicht in seinen Rechten verletzt.

 

3.2.7. Ausdrücklich muss darauf hingewiesen werden, dass die Entziehungsdauer nicht vor Erledigung der Anordnungen gemäß § 26 Abs.3 endet.

 

4. Der Kostenausspruch (Verwaltungsstrafverfahren) stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren nach dem FSG sind Stempelgebühren in der Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

Mag. Alfred Kisch

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen.

VwGH vom 16. Dezember 2011, Zl. 2008/02/0175-6

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