Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521924/4/Ki/Da

Linz, 28.05.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn Ing. M K C S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M Z, T, M, vom 3. Dezember 2007 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 30. Oktober 2003, VerkR21-555-2003, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 63 Abs.5 AVG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Bescheid vom 30. Oktober 2003, VerkR21-555-2003, dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von 60 Monaten entzogen und weitere Maßnahmen angeordnet. Dieser Bescheid wurde laut dem vorliegenden Verfahrensakt beim Postamt K hinterlegt und ab 5. November 2003 zur Abholung bereit gehalten.

 

2. Der Berufungswerber erhob gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2007 Berufung. Diese Berufung wurde am 3. Dezember 2007 (Poststempel) bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingebracht.


 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Eingabe mit Schreiben vom 13. Dezember 2007 an die dem Wohnsitz nach zuständige Behörde, Bundespolizeidirektion Wels, abgetreten, welche die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 9. April 2008 vorgelegt hat. Damit wurde die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich (§ 35 Abs.1 FSG) ausgelöst, dieser hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird im vorliegenden Falle die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 67d Abs.1 AVG).

 

Auf einen im Rahmen des Parteiengehörs erfolgten Verspätungsvorhalt vom 2. Mai 2008 hat der Berufungswerber bis dato keine Begründung für die angenommene verspätete Einbringung des Rechtsmittels vorgebracht.

 

5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Nach § 17 Abs.3 Zustellgesetz gilt eine hinterlegte Sendung grundsätzlich mit dem Tag, an dem sie erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt.

 

Der angefochtene Bescheid wurde laut Postrückschein am 5. November 2003 beim Postamt K hinterlegt bzw. zur Abholung bereit gehalten und gilt dieser daher ab diesem Zeitpunkt als zugestellt. Damit begann die mit 2 Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 19. November 2003.

 

Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 3. Dezember 2007 eingebracht.

 

Nachdem der Rechtsmittelwerber sich zum erwähnten Verspätungsvorhalt nicht geäußert hat und auch sonst keinerlei Zustellmängel festgestellt werden können, ist der angefochtene Bescheid als rechtmäßig zugestellt anzusehen. Demnach wurde die Berufung nach Ablauf der Berufungsfrist eingebracht und es war diese daher ohne eine inhaltliche Prüfung als verspätet zurückzuweisen.

 

Zur Erläuterung des Berufungswerbers wird bemerkt, dass es sich bei der Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

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